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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 880

Grenzgänger mit schweizerischem Zweitwohnsitz

geltende FassungEAS-AuskunftB 13/8-IV/4/96vom 06.05.1996

Wortlaut laut Findok

  Ist ein Österreicher mit seiner Familie in Österreich ansässig und arbeitet er für ein schweizerisches Unternehmen in Uzwil, dann ist fraglich, ob er noch die "Grenzgängereigenschaft" im Sinn des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz erfüllt, wenn er an seinem schweizerischen Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhält. Denn es ist in einem solchen Fall wenig wahrscheinlich, dass er das in Art. 15 Abs. 4 genannte Erfordernis der arbeitstäglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz erfüllt; nimmt in derartigen Fällen die Schweiz das volle Besteuerungsrecht in Anspruch, dann ist dies ein weiteres wesentliches Indiz für das Fehlen der "Grenzgängereigenschaft". Zu beachten ist aber folgendes : wenn in einem derartigen Fall der schweizerische Arbeitgeber seinen österreichischen Dienstnehmer auf Dienstreisen in Drittstaaten entsendet, dann fallen jene Bezugsteile, die diesen Dienstreisen anteilig zuzuordnen sind, gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz in die österreichische Besteuerungskompetenz und sind in der Schweiz von der Besteuerung zu entlasten.   Anmerkung: Auf das Erfordernis, Bezüge für Drittstaatsentsendungen im Ansässigkeitsstaat zu besteuern, wurde auch unter EAS 578 hingewiesen; dort hat es sich allerdings um einen Österreicher gehandelt, dem Grenzgängereigenschaft zukam. 6. Mai 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

GrenzgängerSteuerentlastungAuslandsentsendungDrittauslandsentsendung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 13/8-IV/4/96
Stammnummer
15680
Gültig
06.05.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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