Findok · EAS-Auskünfte
EAS 880
Grenzgänger mit schweizerischem Zweitwohnsitz
geltende FassungEAS-AuskunftB 13/8-IV/4/96vom 06.05.1996
Wortlaut laut Findok
Ist ein Österreicher mit seiner Familie in
Österreich ansässig und arbeitet er für ein schweizerisches
Unternehmen in Uzwil, dann ist fraglich, ob er noch die
"Grenzgängereigenschaft" im Sinn des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz
erfüllt, wenn er an seinem schweizerischen Arbeitsort eine Zweitwohnung
unterhält. Denn es ist in einem solchen Fall wenig wahrscheinlich, dass er
das in Art. 15 Abs. 4 genannte Erfordernis der arbeitstäglichen
Rückkehr an den Familienwohnsitz erfüllt; nimmt in derartigen
Fällen die Schweiz das volle Besteuerungsrecht in Anspruch, dann ist dies
ein weiteres wesentliches Indiz für das Fehlen der
"Grenzgängereigenschaft".
Zu beachten ist aber folgendes : wenn in einem derartigen
Fall der schweizerische Arbeitgeber seinen österreichischen Dienstnehmer
auf Dienstreisen in Drittstaaten entsendet, dann fallen jene Bezugsteile, die
diesen Dienstreisen anteilig zuzuordnen sind, gemäß Artikel 15 Abs. 1
DBA-Schweiz in die österreichische Besteuerungskompetenz und sind in der
Schweiz von der Besteuerung zu entlasten.
Anmerkung:
Auf das Erfordernis, Bezüge für Drittstaatsentsendungen im
Ansässigkeitsstaat zu besteuern, wurde auch unter EAS 578 hingewiesen; dort
hat es sich allerdings um einen Österreicher gehandelt, dem
Grenzgängereigenschaft zukam.
6. Mai
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 13/8-IV/4/96
- Stammnummer
- 15680
- Gültig
- 06.05.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF