Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0482-G/04
Zurücknahme der Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-G/04vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Herstellung von Markisen und
Markisentüchern, Deutschland, vertreten durch
Hennies & Hennies, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater,
D-50933 Köln, Hültzstraße 6-8, vom 21. August
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Juli 2003
betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für den
Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 256 Abs. 3 iVm
§ 289 Abs. 1 BAO als gegenstandslos
erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Der vom unabhängigen Finanzsenat in Ergänzung des
Ermittlungsverfahrens erlassene Vorhalt zur Klärung der
Anspruchsvoraussetzungen der Verordnung des BM Finanzen, mit der ein eigenes
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an
ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995,
wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Bw. mit der Eingabe vom
26. April 2005 im Wesentlichen folgendermaßen
beantwortet:
"Der zeitliche Aufwand für die Zusammenstellung aller
Nachweise beläuft sich voraussichtlich auf mehr als einen Arbeitstag. Bei
einer beantragten Vorsteuererstattung von rd. € 2.000,00 ist dies
sicherlich nicht verhältnismäßig. Wir bitten deshalb auf die
erbetenen Auskünfte und Unterlagen zu verzichten. Für den Fall, dass
dies nicht möglich ist, wird auf die beantragte Erstattung
verzichtet".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 256 Abs. 1 BAO
können Berufungen bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung
über die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist
schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu
erklären.
Wurde eine Berufung zurückgenommen (Abs. 1), so
hat gemäß Abs. 3 leg.cit. die Abgabenbehörde die Berufung
mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären.
Zufolge § 289 Abs. 1 BAO kann,
sofern die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist, die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Auf § 289 BAO gestützte
Berufungserledigungen (in der Sache selbst) sind nur zulässig, wenn keine
der im § 289 Abs. 1 erster Satz BAO genannten formalen
Erledigungen, zu denen ua. Gegenstandsloserklärungsbescheide (nach
§ 256 Abs. 3 BAO) bei Zurücknahme der Berufung
zählen, zu erfolgen hat (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, § 289,
227).
Nach bisheriger Rechtslage (vor dem AbgRmRefG,
BGBl. I Nr. 97/2002) war für die bescheidmäßige
Gegenstandsloserklärung der Berufung (nur) die Abgabenbehörde erster
Instanz zuständig. Nunmehr obliegt dies auch der Abgabenbehörde
zweiter Instanz (vgl. Ritz, aaO, § 256, 174).
Da der Bw. mit der Eingabe vom 26. April 2005
eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er unter den
gegebenen Umständen - die Beantwortung des Vorhaltes der
Abgabenbehörde erscheint ihm angesichts der Höhe der beantragten
Vorsteuererstattung als zu zeit- und kostenintensiv - auf die "beantragte
Erstattung verzichtet", ist diese Erklärung unter Bedachtnahme auf das
Verfahrensstadium als rechtswirksame Zurücknahme der Berufung vom
21. August 2003 gegen den Bescheid vom 22. Juli 2003 -
das Finanzamt hat den Erstattungsbetrag mit 0,00 € festgesetzt -
zu qualifizieren.
Somit war die Berufung vom 21. August 2003 unter
Bezugnahme auf die eingangs zitierten Bestimmungen vom unabhängigen
Finanzsenat als gegenstandslos zu erklären.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 28.
April 2005
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0482-G/04
- Stammnummer
- 15657
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF