Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0308-S/04
Berechnung der Einkommensteuer bei Bezug von Arbeitslosengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0308-S/04vom 27.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MS, vertreten durch Franz Krenn,
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 8960 Niederöblarn 56,
vom 22. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
23. März 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im Jahr 2002 bei verschiedenen
Arbeitgebern nicht selbständig tätig.
Im Zeitraum von 01.01. bis 31.08 war die Berufungswerberin
bei der DI Handels- und Gastronomie beschäftigt und erhielt von diesem
Arbeitgeber Bruttobezüge im Sinne der Kz 210 des Lohnzettels in Höhe
von € 19.671,64.
Im Zeitraum von 01.09. bis 30.09. war die Berufungswerberin
bei der ME GmbH beschäftigt und erhielt von diesem Arbeitgeber
Bruttobezüge im Sinne der Kz 210 des Lohnzettels in Höhe von
€ 2.376,17.
Im Zeitraum von 08.10. bis 31.12. war die Berufungswerberin
bei der WFP GmbH beschäftigt und erhielt von diesem Arbeitgeber
Bruttobezüge im Sinne der Kz 210 des Lohnzettels in Höhe von
€ 912,00, die sonstigen Bezüge vor Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge im Sinne der Kz 220 wurden mit
€ 90,36 ausgewiesen.
Letztlich war die Berufungswerberin im Zeitraum von 02.12.
bis 31.12. noch bei der SE GmbH beschäftigt und erhielt von diesem
Arbeitgeber Bruttobezüge im Sinne der Kz 210 des Lohnzettels in Höhe
von € 2.251,68.
Im Zeitraum von 03.10. bis 30.11. erhielt die
Berufungswerberin vom AMS Österreich Arbeitslosengeld in Höhe von
€ 1.614,83.
Mit der am 15. Jänner 2004 beim Finanzamt Salzburg
Land eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2002
erklärte die Berufungswerberin ihre Bezüge von vier Arbeitgebern und
führte darüber hinaus an, dass sie im Jahr 2002
Arbeitslosenbezüge erhalten habe. Darüber hinaus machte die
Berufungswerberin Sonderausgaben für Personenversicherungen
geltend.
Das Finanzamt Salzburg Land veranlagte die
Berufungswerberin mit Bescheid vom 22. März 2004 zur Einkommensteuer des
Jahres 2002 und wendete auf das Einkommen, das die Einkünfte der vier oben
genannten Arbeitgeber (somit auch auf die in den Monaten Oktober und November
angefallenen geringfügigen Einkünfte der WFP GmbH) enthielt, einen
Durchschnittsteuersatz an. Dieser ergab sich daraus, dass die Einkünfte der
Berufungswerberin für den Zeitraum Jänner bis September und Dezember
in Höhe von € 17.494,79 (laut vorliegenden Lohnzetteln) unter
Berücksichtigung des Zeitraumes des Bezuges an Arbeitslosengeldern für
Oktober und November (laut Mitteilung des AMS Österreich) durch 306 Tage
dividiert wurden. Der sich daraus ergebende Tagesbetrag wurde auf 365 Tage
hochgerechnet und von diesem Betrag in Höhe von € 20.867,97 unter
Abzug des Werbungskostenpauschales und der geltend gemachten Sonderausgaben das
Einkommen und die Steuerbelastung von 19,02% berechnet. Diese Steuerbelastung
wurde in der Folge auf das Einkommen der Berufungswerberin von
€ 17.255,35 angewendet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin durch
ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin im
Wesentlichen aus, dass Sie in der Zeit des Bezuges des Arbeitslosengeldes auch
geringfügig bei der WFP GmbH beschäftigt gewesen sei. Bei der
Berechnung des Progressionsvorbehaltes seien zwar die Tage des Bezuges des
Arbeitslosengeldes herausgenommen worden, die in diesem Zeitraum bezogenen
geringfügigen Einkünfte seien aber dem restlichen Zeitraum
zugeschlagen worden. Sie ersuche um Berichtigung im Sinne der Vorschriften und
um Durchführung der für sie günstigsten Veranlagung.
Das Finanzamt Salzburg Land ersuchte daraufhin im
Vorhalteweg um Mitteilung, welche Einkünfte aus der WFP GmbH auf den
Zeitraum des Bezuges des Arbeitslosengeldes entfielen und welche auf den
Zeitraum ab Dezember 2002.
Darauf übermittelte die Berufungswerberin durch ihren
steuerlichen Vertreter monatliche Lohn/Gehaltsabrechnungen der WFP GmbH aus
denen ersichtlich war, dass die Berufungswerberin im Oktober 2002 Einkünfte
von € 212,00 sowie im November und Dezember 2002 Einkünfte von
€ 285,00 bezogen habe. Weiters sei im November 2002 eine Sonderzahlung
in Höhe von € 130,00 geleistet worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2004 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben, wobei das Finanzamt Salzburg Land für die
Berechnung des Durchschnittsteuersatzes Einkünfte von € 16.958,15
anstelle von € 17.494,79 ansetzte. Diese Differenz zur Berechnung im
Erstbescheid ergab sich aus dem Ausscheiden der Einkünfte der WFP GmbH von
€ 212,00 für Oktober, der Einkünfte von € 285,00
für November sowie der Sonderzahlung lt. Lohnzettel in Höhe von
€ 130,00, wodurch nur die Einkünfte für Dezember in
Höhe von € 285,00 aus dieser Tätigkeit für die
Hochrechnung gemäß
§ 3 Abs. 2 EstG 1988 angesetzt
wurden. Das Finanzamt rechnete daraus das Einkommen auf einen Jahresbetrag von
€ 20.505,05 hoch und ermittelte die daraus resultierende
durchschnittliche Steuerbelastung mit 18,95%, die in weiteren Folge auf das zu
versteuernde Einkommen von € 17.255,35 umgelegt wurde. Zur
Begründung führte das Finanzamt an, dass die Bezüge für
Oktober und November 2002 aus der Berechnung des Progressionsvorbehaltes
herausgenommen worden seien, da sie gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld
bezogen worden seien.
Daraufhin beantragte die Berufungswerberin durch ihren
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dabei aus, dass
bei der in Frage stehenden geringfügigen Beschäftigung die
Sonderzahlungen unrichtig angesetzt worden seien. Die Berechnung der
Einkommensteuer sei nicht im Sinne der Vorschriften des § 3 Abs. 2 EStG
sowie der dazu ergangenen Lohnsteuerrichtlinien erfolgt. Es habe sich beim
Dienstverhältnis zur WFP GmbH um eine geringfügige Beschäftigung
gehandelt, ein Sozialversicherungsabzug sei nicht vorgenommen worden. Die
Sonderzahlung habe genau 1/6 der Bezüge, das seien € 130,00
betragen. Laut Bescheid seien aber von den Bruttobezügen nur
€ 90,36 an Sonderzahlungen abgezogen worden.
Die Berechnung der Einkommensteuer sei nicht im Sinne der
Vorschriften des § 3 Abs. 2 EStG sowie der dazu ergangenen
Lohnsteuerrichtlinien erfolgt. Der in § 3 Abs. 2,
2. Halbabsatz angeführte Günstigkeitsvergleich ergebe, dass die
Steuerberechnung aller Bezüge inklusive der Transferleistungen für
seine Mandantin günstiger sei. Der Vertreter der Berufungswerberin
ermittelte die durchschnittliche Steuerbelastung gemäß
§ 3
Abs. 2 EStG 1988 1. Halbabsatz mit 18,58% (Einkünfte außerhalb
der Zeit des Bezuges von Transferleistungen 16.958,15, daraus hochgerechnetes
Einkommen € 20.227,85)
Weiters stellte der Vertreter der Berufungswerberin in
einer (Kontroll)Rechnung dar, dass die Einkünfte außerhalb des
Zeitraumes der Transferleistungen mit dem Durchschnittsteuersatz von 18,58%
(berechnet von den Einkünften aus Zeiträumen, in denen keine
Transferleistungen bezogen wurden) und im Zeitraum der Transferleistungen mit
dem Durchschnittsteuersatz von 17,69% (berechnet aus den steuerpflichtigen
Einkünften und den steuerfreien Einkünften aus den Transferleistungen)
berechnet werden,
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf die
Akten des Verwaltungsverfahrens mit den darin enthaltenen von der
Berufungswerberin ergänzend vorgelegten Unterlagen. Der Sachverhalt ist von
den Parteien unbestritten. Im Rahmen dieser Unterlagen kommt zunächst den
im Rechtsmittelverfahren vorgelegten monatlichen Lohnbestätigungen der WFP
GmbH auf Grund des Vorbringens der Berufungswerberin Bedeutung zu, aus denen im
November eine Sonderzahlung für die Berechnung der Sozialversicherung in
Höhe von € 130,00 ersichtlich ist. Für die Berechnung der
Lohnsteuer wird auf dieser Lohn/Gehaltsabrechnung dargestellt, dass nur eine
Sonderzahlung von € 90,36 aus der Lohnsteuerbemessungsgrundlage
ausgeschieden wurde, der laufenden Lohnsteuer unterliegend wurde ein Betrag von
€ 324,64 behandelt. Dies umfasst den monatlichen Bezug von
€ 285,00 sowie die anteilige Sonderzahlung von
€ 39,64.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen
Sachverhalt auszuführen, dass gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 der Steuerpflichtige, der für
einen Teil des Kalenderjahres zB das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG
steuerfrei bezieht, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen zum Tarif
zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen hat
und das Einkommen mit jenem Steuersatz zu versteuern hat, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt.
Diese Verpflichtung ist dem Grunde nach unbestritten,
strittig ist im gegenständlichen Fall jedoch wie die Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit zu berechnen sind bzw. welche
Einkünfte der Berufungswerberin in der Zeit angefallen sind, in der sie das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld bezogen hat.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Finanzamt
Einkünfte, die außerhalb der Zeit der Arbeitslosigkeit angefallen
sind, sehr wohl von jenen im Zeitraum des Bezuges des Arbeitslosengeldes
getrennt hat. Diese Trennung ist nach Sicht des UFS im ersten Schritt auch
richtig erfolgt, sodass nur ein Betrag von € 16.958,15 für die
Hochrechnung auf 365 Tage herangezogen wurde. Darin enthalten ist ein
Einkunftsanteil aus der WFP in Höhe von € 285,00, dem Bezug des
Monats Dezember. Die Berufungswerberin ist also durch diese Form der Berechnung
des Finanzamtes nicht beschwert, vielmehr deckt sich diese Berechnung mit dem
Ansatz des Vertreters der Berufungswerberin im Vorlageantrag.
Aus Sicht des UFS kann es für diesen ersten
Berechnungsschritt dahingestellt bleiben, ob der von der WFP GmbH ausgestellte
Lohnzettel nun richtig ist oder - wie dies der Vertreter der
Berufungswerberin andeutet - in Bezug auf die Behandlung der
Sonderzahlungen falsch ist. Diese Frage ist im gegenständlichen Fall nicht
entscheidungswesentlich. Da die Sonderzahlung vom Finanzamt unter
Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 EStG als im November
2002 und somit im Zeitraum der Arbeitslosigkeit zugeflossen behandelt wurde,
wurden hier keine Einkünfte angesetzt, die nach den Bestimmungen des
§ 3 Abs. 2 EStG "für das restliche Kalenderjahr"
zugeflossen sind, da auch allfällige, das Jahressechstel
übersteigenden Bezüge in dem Kalendermonat anzusetzen sind, in dem sie
ausbezahlt werden.
Aus Sicht des UFS ist dem Finanzamt jedoch bei der
Hochrechnung der Einkünfte auf den Jahresbetrag ein Fehler unterlaufen.
Dividiert man den oben angeführten Betrag von € 16.958,15 durch
306 Tage und multipliziert ihn darauf mit 365 Tagen, so ergeben sich
Einkünfte von € 20.227,86, von denen zur Ermittlung des
Einkommens noch pauschale Werbungskosten in Höhe von € 132,00
sowie geltend gemachte Sonderausgaben von € 107,44 abzuziehen sind.
Das Finanzamt hat dagegen zu den hochgerechneten
Einkünften von € 20.227,86, in einem weiteren Schritt noch die
Einkünfte der WFP für Oktober und November in Höhe von
€ 212,00 bzw. € 285,00 sowie den als laufenden Bezug
behandelten Anteil der Sonderzahlung von € 39,64 angerechnet und erst
von diesen Einkünften zur Ermittlung des Einkommens die pauschalen
Werbungskosten in Höhe von € 132,00 sowie geltend gemachte
Sonderausgaben von € 107,44 abgezogen und die Steuerbelastung
errechnet. Für eine derartige Berechnung bieten jedoch die Bestimmungen des
§ 3 Abs. 2 EStG aus Sicht des UFS keinen
Anhaltspunkt.
Damit ist für die Ermittlung des
Progressionsvorbehaltes nicht - wie das das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung angesetzt hat - ein hochgerechnetes Einkommen in der
Höhe von € 20.505,05, sondern ein hochgerechnetes Einkommen von
€ 19.988,41 heranzuziehen. Die daraus ermittelte durchschnittliche
Steuerbelastung von 18.58% ist auf das Einkommen von 17.255,35 umzulegen, woraus
eine Steuer von € 3.206,04 resultiert.
Der Berufungswerberin ist sohin darin zuzustimmen, dass die
vom Finanzamt berechnete Steuerbelastung nicht nur im Erstbescheid, sondern auch
in der Berufungsvorentscheidung zu hoch ausfällt.
Der unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes ermittelte
Steuerbetrag ist aus Sicht des UFS nach den Bestimmungen des § 3
Abs. 2 EStG 1988 bei der Veranlagung der Berufungswerberin für
2002 anzuwenden. Der Berufungswerberin kann darin nicht gefolgt werden, dass die
Steuern nach dem im § 3 Abs. 2, 2. Halbabsatz angesprochenen
Günstigkeitsvergleich mit der Summe aller steuerpflichtigen und
steuerfreien Einkünfte der Berufungswerberin im gegenständlichen Jahr
zu berechnen wäre, da diese höher wären, als der oben errechnete
Steuerbetrag.
Das nach dieser Methode berechnete Einkommen betrüge
18.870,18. Die daraus errechnete Tarifsteuer ergäbe € 3.331,90.
Dies ergibt zwar - wie der Vertreter der Berufungswerberin richtig
darstellt - nur eine durchschnittliche Steuerbelastung von nur 17,69%. Die
daraus resultierende Steuer - und nur auf diese Steuer bezieht sich der
Günstigkeitsvergleich des § 3 Abs. 2 EStG 1988 -
ist jedoch höher als bei der zuvor dargestellten Hochrechnung der
Einkünfte auf einen Jahresbetrag, aus der eine Steuerbelastung von
€ 3.206,04 resultiert.
Der oben dargestellte Vergleich der Steuerbeträge ist
die einzige Berechnungsmethode, die sich aus den Bestimmungen des § 3
Abs. 2 EStG 1988 ableiten lässt. Für die vom Berufungswerber
dargestellte (Kontroll)Rechnung, bei der die Einkünfte außerhalb des
Zeitraumes der Transferleistungen mit dem Durchschnittsteuersatz von 18,58% und
im Zeitraum der Transferleistungen mit dem Durchschnittsteuersatz von 17,69%
berechnet werden, bietet das Gesetz keinen Raum. In der oben zitierten
Bestimmung des EStG ist für den Günstigkeitsvergleich von einer
"Besteuerung sämtlicher Bezüge" die Rede, die aus Sicht des UFS nur
bedeuten kann, dass für die Kontrollrechnung auch die steuerfreien
Transferleistungen in eine fiktive Steuerbemessungsgrundlage einbezogen
werden.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
27. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0308-S/04
- Stammnummer
- 15638
- Gültig
- 27.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF