Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1158-L/04
1) Zulässigkeit der Berechnung eines Verspätungszuschlages hinsichtlich verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung 2) Rechtzeitigkeit der Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung wenn das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum ist 3) Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres als Veranlagungszeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1158-L/04vom 27.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.GesmbH, vertreten durch K.GesmbH,
vom 9. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Verspätungszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer für April 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft (im Folgenden kurz: Bw.)
hat ihren Sitz in M./Deutschland, die Verwaltung der Gesellschaft und der Sitz
des Gesellschafters befindet sich in W.. Die Bw. betreibt im Wesentlichen den
Einzelhandel mit Sportartikeln.
Anlässlich der Übermittlung des Fragebogens
betreffend die Betriebseröffnung am 22.06.2004 gab die Bw. in einer Beilage
bekannt, dass der Betrieb seit März 2001 in Deutschland bestehe und mit
Ausscheiden des in Deutschland ansässigen Gesellschafters per 27.05.2002
der Ort der Geschäftsleitung nach Österreich verlegt worden
sei. Darüber hinaus wurde in diesem Fragebogen für die
Gewinnermittlung und die Umsatzsteuer ein Wirtschaftsjahr vom 1.09. eines Jahres
bis zum 31.08. des Folgejahres bekannt gegeben.
Mit Eingabe vom 16.06.2004 wurde einerseits der Antrag auf
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gemäß
§ 6
Abs 1 Z. 27 UStG gestellt und andererseits beantragt, gemäß
§ 20 Abs 1 UStG das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr
(jeweils vom 1.09. eines Jahres bis zum 31.08. des jeweiligen Folgejahres) als
Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer zu wählen. Darüber
hinaus wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass für den Fall, dass
das Finanzamt zum Schluss komme, dass nicht der Kalendermonat, sondern das
Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum anzuwenden sei, gemäß
§ 21 Abs 2 UStG der Kalendermonat durch fristgerechte Abgabe
einer Voranmeldung als Voranmeldungszeitraum gewählt werde.
Für das Vierteljahr Dezember 2003 bis Februar 2004
(nicht jedoch auch für das erste Kalendervierteljahr 2004) reichte die Bw.
am 9.04.2004 eine Umsatzsteuervoranmeldung ein, ebenso reichte sie am 29.06.2004
für das Vierteljahr März 2004 bis Mai 2004 (nicht jedoch für das
zweite Kalendervierteljahr 2004) eine Umsatzsteuervoranmeldung ein. Über
(telefonische) Aufforderung durch das Finanzamt meldete die Bw. am 14.07.2004
für die Monate Oktober 2003 bis einschließlich März 2004
ausschließlich Vorsteuerüberschüsse an, für den Monat April
2004 ergab sich auf Grund der ebenfalls am 14.07.2004 eingebrachten Voranmeldung
erstmals eine Zahllast von 7.465,16 €. Diese wurde durch eine
Einzahlung am 14.07.2004 ausgeglichen (Einzahlung von 11.904,99 €:
Zahllast für 4/2004 iHv 7.465,16 und für 5/2004 iHv 4.475,92
abzüglich eines Vorsteuerüberschusses für 3/04 iHv 36,09).
Daraufhin erging am 19.07.2004 ein Bescheid über die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages hinsichtlich der Umsatzsteuer für April 2004 im
Betrag von 373,26 € (5% von 7.465,16 €).
Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertreterin
rechtzeitig Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Da die steuerpflichtige Gesellschaft im Vorjahr die Umsatzgrenze von
22.000,00 € nicht überschritten habe sei sie davon ausgegangen,
dass sie gem. § 21 Abs 2 UStG vierteljährliche
Voranmeldungen abzugeben habe. Dies sei jeweils pünktlich erledigt worden.
Anlässlich eines Telefonates habe die Referentin des Finanzamtes behauptet,
dass monatliche Voranmeldungen abzugeben seien. Daraufhin seien im Nachhinein
monatliche Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht worden. Dies sei ein
Entgegenkommen der Bw. gewesen, obwohl die steuerliche Vertreterin im Schreiben
vom 16.06.2004 kundgetan habe, den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum zu
wählen. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass nach der Verordnung
206/1998 idF 462/2002 die Abgabe von Voranmeldungen nicht verpflichtend gewesen
sei, weil im vorangegangenen Jahr die Umsatzgrenze von 100.000,00 €
nicht überschritten worden sei. Die Erhebung eines
Verspätungszuschlages wegen verspäteter Abgabe der Voranmeldung
für.April 2004 sei daher nicht gerechtfertigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1.09.2004 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt und begründete dies im Wesentlichen
wie folgt:
Es werde auf die Bestimmung des § 20 Abs 1
Z. 2 verwiesen, in der festgelegt werde, dass für Unternehmer, die ein
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum
wählten, die vierteljährliche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
ausgeschlossen sei (Hinweis auf die USt-Richtlinien 2000, RZ 2778). In einem
Gespräch zwischen dem Sachbearbeiter der Berufung und dem Bearbeiter der
steuerlichen Vertreterin sei die Reduktion des Verspätungszuschlages auf 4%
von 7.465,16 € (das ergebe 298,60 €) vereinbart
worden.
In weiterer Folge beantragte der steuerliche Vertreter die
Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und führte
ergänzend aus: Die Bw. sei eine Gesellschaft mit Sitz in
Deutschland, die bis dato in Österreich nur durch
Vorsteuerrückerstattungsansuchen in Erscheinung getreten sei. Durch den
Wegfall einer in Deutschland ansässigen Geschäftsführung habe
sich der Ort der Geschäftsleitung nach Österreich verlagert,
wenngleich das körperschaftsteuerliche Ergebnis grundsätzlich der
deutschen Betriebsstätte zuzuordnen sei. Durch diesen Umstand sei eine
doppelt ansässige Gesellschaft entstanden, die für Zwecke der
Umsatzsteuer nunmehr in Österreich eine Steuernummer beantragt
habe. Zunächst seien die Voranmeldungen quartalsweise und nach
Wirtschaftsjahren abgegeben worden. Da die Bw. als Wirtschaftsjahr den 1.8.
habe, seien das Quartal 9/03-11/03 bis zum 15.01.2004, das Quartal
12/03-2/04 bis zum 15.04.2004 und das Quartal 3/04-5/04 bis zum 15.07.2004
jeweils fristgerecht abgegeben worden. Da sich für den Monat April
2004 erstmals eine Umsatzsteuerschuld ergeben habe, sei die Gesamtschuld am
12.07.2004 ausgeglichen worden. Bei einem Telefonat mit der
zuständigen Referentin beim Finanzamt am 14.07.2004 sei der Bw. mitgeteilt
worden, das der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat sei, aus diesem Grund
sei die Darstellung der gesamten Umsatzsteuer auf der Buchungsmitteilung Nr. 1
erfolgt. Mit Schreiben vom 16.06.2004 sei der Antrag auf Verzicht der
Kleinunternehmerregelung sowie ein Antrag gestellt worden, das Wirtschaftsjahr
und den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum zu wählen. Die Bw. sei
somit von Anfang an bemüht gewesen, die ordentliche Abwicklung der
unangenehmen Folgen einer doppelt ansässigen Gesellschaft zu
ermöglichen. Es sei nicht einzusehen, dass diese Bemühungen durch
einen Verspätungszuschlag bestraft würden. Nach § 21
Abs. 2 UStG habe ein Unternehmer, dessen Umsätze im vorangegangenen
Kalenderjahr 22 T€ nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr
als Voranmeldungszeitraum. Der Unternehmer könne diesfalls durch die
fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines
Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den gesamten Veranlagungszeitraum
den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Das Schreiben vom
16.06.2004 könnte man zwar als einen solchen Antrag verstehen, er sei
jedoch tatsächlich zu spät gestellt worden, da ein solcher Antrag bis
zum 15.03.2004 gestellt hätte werden müssen. Ein Antrag nach
§ 20 Abs. 1 UStG nämlich das Wirtschaftsjahr als
Veranlagungszeitraum zu wählen, sei bei Unternehmern, die als
Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr hätten, überhaupt
unzulässig. Angesichts dieser Fakten sei die einzig richtige
Schlussfolgerung, dass der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr und der
Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr sei. Das dritte Quartal 2003 wäre
daher bis zum 15.11.2003, das vierte Quartal 2003 wäre bis zum 15.02.2004,
das erste Quartal 2004 wäre bis zum 15.05.2004 und das zweite Quartal bis
zum 15.08.2004 voranzumelden gewesen. Die Umsatzsteuerschuld des Monats April
2004 wäre daher erst am 15.08.2004 fällig gewesen. Tatschlich sei
diese bis zu diesem Datum (am 12.07.2004) auch bezahlt
worden. Darüber hinaus sei die Abgabe von Voranmeldungen
entsprechend der VO 462/2002 für Unternehmer, deren Umsätze im
vorangegangenen Kalenderjahr 100 T€ nicht überstiegen hätten,
überhaupt nicht notwendig. Aus diesen Gründen sei kein
Verspätungszuschlag zu verhängen gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Zulässigkeit der Verhängung
eines Verspätungszuschlages gem. § 135 BAO wegen verspäteter
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2004. Die
Bw. bilanziert nach einem von Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (jeweils
vom 1.09. eines Jahres bis zum 31.08 des Folgejahres) und wollte offenbar - nach
den Angaben im Fragebogen über die Betriebseröffnung und nach dem
Antrag vom 16.06.2004 - auch umsatzsteuerlich dieses Wirtschaftsjahr als
Veranlagungszeitraum wählen.
Nach § 20 Abs 1 UStG kann ein Unternehmer,
der für einen Betrieb den Gewinn nach § 2 Abs 5 EStG oder
gem. § 7 Abs 5 KStG nach einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschafsjahr ermittelt, durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene
schriftliche Erklärung dieses Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum
wählen. Dies gilt jedoch zufolge der Bestimmung des § 20
Abs 1 Z. 2 nicht für Unternehmer, bei denen der
Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist. Die Erklärung betreffend
die Wahl des Wirtschaftjahres als Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer
muss nach § 20 Abs 1 UStG innerhalb der Frist zur Abgabe der
Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum des vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschafsjahres abgegeben werden.
Eine rechtzeitige Antragstellung betreffend die Wahl des
Wirtschaftsjahres als Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer
hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1.09.2003 bis 31.08.2004 hätte daher
innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Monat September
2003, also bis spätestens zum 15.11.2003 erfolgen müssen. Bis zur
selben Frist hätte die Bw. durch Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung
für September 2003 auch den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum
wählen müssen. Dies deshalb weil - wie oben ausgeführt
- die Wahl eines von Kalenderjahr abweichenden Veranlagungszeitraumes
nicht zulässig ist, wenn das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum
ist. Nach § 21 Abs 2 UStG ist aber für Unternehmer, deren
Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000,00 € nicht
überstiegen haben, das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. Im
Kalenderjahr 2003 hat die Bw. unstrittig keine Umsätze von mehr als
22.000,00 € erzielt (nach den abgegebenen Jahreserklärung
für 2003 hat sie in diesem Jahr in Österreich noch keine steuerbaren
Umsätze erzielt, sondern lediglich Vorleistungen beansprucht, für die
der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde), sodass für sie von Gesetzes
wegen das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum war.
Die Bw. hat jedoch den Antrag auf Wahl des vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschafsjahres als Veranlagungszeitraum erst mit Eingabe vom
16.06.2004, somit verspätet gestellt. Ein derartiger Antrag hätte
darüber hinaus - wie schon oben ausgeführt -
vorausgesetzt, dass die Bw. durch rechtzeitige Abgabe einer
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 2003 (dem ersten
Kalendermonat des Wirtschaftsjahres) den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum
hätte wählen müssen, was ebenfalls nicht geschehen
ist. Nach der geschilderten Gesetzeslage hatte die Bw. daher in dem
Zeitraum, in den der April 2004 fällt, das Kalenderjahr als
Veranlagungszeitraum und das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum.
Im Rahmen des Veranlagungszeitraumes "Kalenderjahr 2004" hätte
darüber hinaus - wie die Bw. im Vorlageantrag zutreffend
ausführt - noch die Möglichkeit bestanden, gem. § 21
Abs 2 UStG durch rechtzeitige Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung
für Jänner 2004 (also bis spätestens 15.03.20041) den
Kalendermonat anstatt des Kalendervierteljahres als Voranmeldungszeitraum zu
wählen. Dies ist jedoch ebenfalls nicht geschehen: Die Bw. hat
zunächst am 9.04.2004 für den Zeitraum Dezember 2003 bis Februar 2004
(also für das zweite Quartal des
Wirtschaftsjahres 2003/2004)
eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben; am 29.06.2004 gab sie für den
Zeitraum März 2004 bis Mai 2004 (also für das dritte Quartal des
Wirtschaftsjahres 2003/2004)
eine Umsatzsteuervoranmeldung ab und reichte darüber hinaus am 14.07.2004
unter anderem auch eine (einen Vorsteuerüberschuss ausweisende)
Voranmeldung für Jänner 2004 ein. Am selben Tag (14.07.2004) wurde
auch die Voranmeldung für den Kalendermonat April 2004 eingereicht, welche
die Grundlage für die Erlassung des im gegenständlichen Verfahren
strittigen Verspätungszuschlagsbescheides war. Nach diesem Geschehnisablauf
ist also eine rechtzeitige Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für den
Kalendermonat Jänner 2004 unterblieben, sodass nach den oben dargestellten
rechtlichen Grundsätzen für den Veranlagungszeitraum 2004 das
Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum war.
Die Bw. war demnach verpflichtet für das zweite
Quartal 2004 (April bis Juni 2004) eine Umsatzsteuervoranmeldung bis zum
15.08.2004 abzugeben bzw. die sich daraus ergebende Zahllast bis zu diesem Datum
zu entrichten. Nachdem die Bw. unter anderem für April 2004 (über
Aufforderung des Finanzamtes) am 14.07.2004 eine Umsatzsteuervoranmeldung
eingereicht hat und die sich daraus ergebende Zahllast an diesem Tag auch
entrichtet hat, ist sie der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung der
Voranmeldung für diesen Monat jedenfalls nachgekommen. Die Festsetzung
eines Verspätungszuschlages gem. § 135 BAO wegen verspäteter
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2004 erfolgte somit zu
Unrecht, der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 27.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1158-L/04
- Stammnummer
- 15635
- Gültig
- 27.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF