Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0602-I/03
Computer (PC) als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0602-I/03vom 27.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. Oktober 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Jahr 2002 lohnsteuerpflichte
Einkünfte von zwei bezugauszahlenden Stellen. In der am 25. September 2003
eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 machte
der Berufungswerber keine gesonderten Werbungskosten geltend. In der mit
Einkommensteuerbescheid vom 6. Oktober 2003 erklärungsgemäß
durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung wurde somit von den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit nur der Pauschbetrag für Werbungskosten
von 132 € in Abzug gebracht.
In der mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 erhobenen
Berufung beantrage der Berufungswerber die Anschaffungskosten für einen
Computer (PC) von 1.040,36 € als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Als Begründung führte er an, er arbeite
20 Stunden pro Woche am Institut für A. der Universität
Innsbruck. In der restlichen Zeit forsche er für sein Doktoratsstudium an
diesem Institut. Aufgrund dieser Doppelbelastung sei es oft notwendig auch an
Abenden und Wochenenden Arbeiten zu Hause zu erledigen. Daher sei die
Anschaffung eines PC´s zum Auswerten von Messdaten und Aufarbeiten von
erzielten Ergebnissen notwendig.
In der am 4. November 2003 erlassenen
Berufungsvorentscheidung brachte das Finanzamt bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit - wie bereits im bekämpften Bescheid -
wiederum nur das Werbungskostenpauschale von 132 € in Abzug, sodass
sich gegenüber den bekämpften Bescheid keine Änderung der
Bemessungsgrundlagen und der Abgabenschuld ergab. In der Begründung wurde
ausgeführt, die Werbungskosten die vom Arbeitgeber nicht
berücksichtigt worden seien, würden 78,03 € betragen. Da
dieser Betrag den Pauschbetrag von 132 € nicht übersteige, sei
dieser als Werbungskosten berücksichtigt worden. Weiters wurde
angeführt, dass ein Privatanteil von 40% ausgeschieden worden sei und die
Anschaffungskosten unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 EStG 1988
auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen seien, wobei bei
Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes in der zweiten Jahreshälfte nur die
halbe Jahresabschreibung gewährt werden könne. Wie der angeführte
Betrag von 78,03 € konkret ermittelt worden ist, wurde hingegen nicht
näher dargelegt.
Mit Schreiben vom 11. November 2003 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, in der
Berufungsvorentscheidung seien seine Werbungskosten nicht berücksichtigt
worden. Begründet werde dies vom Finanzamt damit, dass nach §
7 Abs. 1 EStG 1988 die Ganzjahresabschreibung nur dann
gewährt werde, wenn die Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes in der ersten
Jahreshälfte erfolge, andernfalls könne nur die halbe
Jahresabschreibung gewährt werden. Da die Inbetriebnahme tatsächlich
erst im November 2002 erfolgt sei, beantrage er die halbe Jahresabschreibung.
Weiters gehe er davon aus, dass er für das Jahr 2003 die zweite Hälfte
beantragen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Dazu bestimmt § 16 Abs. 1 Z 7
EStG 1988 ergänzend, dass Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B.
Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten sind. Ist die Nutzungsdauer der
Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 dieser Gesetzesstelle
anzuwenden. Danach sind Absetzungen für Abnutzung und für
Substanzverringerung (§§ 7 und 8 EStG 1988)
Werbungskosten. Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut
nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung unter anderem, dass
grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
zu Grunde zu legen sind.
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 legt fest, dass
bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung) sind. Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Weiter bestimmt Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, dass, wenn das Wirtschaftsgut
im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt wird, der gesamte auf ein Jahr
entfallende Betrag abzusetzen ist, sonst die Hälfte dieses
Betrages.
Nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für
Werbungskosten, die bei nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ohne
besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 € jährlich
abzusetzen. Sind die tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten höher
als das Pauschale, so sind die tatsächlichen Werbungskosten anzusetzen; das
Pauschale ist dann grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (vgl.
Doralt, EStG-Kommentar4,
Tz. 217 zu § 16).
Vom Finanzamt ist nicht in Frage gestellt worden, dass es
sich bei dem vom Berufungswerber angeschafften PC um ein mit seiner beruflichen
Tätigkeit in Zusammenhang stehendes Arbeitsmittel handelt und damit die
Anschaffungskosten grundsätzlich als Werbungskosten anzusehen sind. Auch
wird vom Berufungswerber die vom Finanzamt mit rd. 40% angesetzte private
Nutzung des PC´s nicht bestritten.
Unzweifelhaft ist auch, dass es sich beim
gegeständlichen PC um ein Wirtschaftsgut handelt, deren Verwendung oder
Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem
Jahr erstreckt und die Anschaffungskosten daher nach den oben zitierten
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung)
sind.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, hat das Finanzamt
eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von vier Jahren angenommen. Bei
PC´s liegt die technische und wirtschaftliche Nutzbarkeit nach den
branchenbezogenen Erfahrungssätzen nicht unter vier Jahren, sodass der
Ansatz einer Nutzungsdauer von vier Jahren angemessen ist. Ebenso steht fest,
dass der vom Berufungswerber im November 2002 angeschaffte PC im Jahr 2002
weniger als sechs Monate genutzt worden ist und daher nur die Häfte des
errechneten Jahresbetrages an Absetzung für Abnutzung (AfA) als
Werbungskosten berücksichtigt werden kann.
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) für den
gegenständlichen PC und damit die Höhe der Werbungskosten für das
2002 errechnet sich somit wie folgt:
Bei Anschaffungskosten von 1.040,36 € und einem
Privatanteil von 40% beträgt die AfA-Bemessungsgrundlage 624,22 €
(60% v. 1.040,36 €). Unter Ansatz der 4-jährigen Nutzungsdauer
ergibt sich ein AfA-Jahresbetrag von 156,06 €. Da der PC erst im
November 2002 angeschafft und somit weniger als sechs Monate genutzt worden ist,
errechnet sich (wie bereits vom Finanzamt ermittelt) ein Halbjahresbetrag an AfA
von 78,03 €.
Da somit der Werbungskostenpauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 höher ist als die für den
gegenständlichen PC ermittelte Halbjahres-AfA von 78,03 € hat das
Finanzamt zu Recht den Werbungskostenpauschbetrag von 132 € von den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 27. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0602-I/03
- Stammnummer
- 15633
- Gültig
- 27.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF