Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0208-F/03
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes bei Progressionseinkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-F/03vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des bf, vom 31. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 3. Juli 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird im Rahmen der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer erzielte im Jahr 2002
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, bezog eine inländische und eine deutsche
Pension, sowie ausländische Einkünfte ohne inländischen
Steuerabzug.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2003 hat das Finanzamt Bregenz die
Einkommensteuer für das Jahr 2002 erklärungsgemäß
veranlagt.
In der Berufung vom 31. Juli 2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb die Betriebsausgaben in Höhe von 400,00 € nicht
berücksichtigt habe.
Der Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom 7.
August 2003 stattgegeben.
Im Vorlageantrag vom 11. August 2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass in seinem Einkommen
Progressionseinkünfte aus Deutschland in Höhe von 4.029,24 €
enthalten seien. Er beantrage den Progressionssatz vor Abzug der
Absetzbeträge zu ermitteln und in der Folge die Absetzbeträge
unvermindert anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Jahr 2002 war noch das Doppelbesteuerungsabkommen vom 4.
Oktober 1954, BGBl 221/1955 in der Fassung des Abkommens vom 8. Juli 1992, BGBl
361/1994 anzuwenden.
Artikel 10 Abs 1 und 2 dieses Abkommens
lautet:
Bezieht eine
natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte
aus Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen oder aus
Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder
Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen
des öffentlichen Rechts des anderen Staates für eine gegenwärtige
oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistung gewähren, so hat der andere
Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Das gleiche gilt für
Bezüge die gezahlt
werden
aus der gesetzlichen
Sozialversicherung,
auf Grund
gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an
Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte
Personen;
auf Grund gesetzlicher
Vorschriften aus öffentlichen Mitteln an politisch
Verfolgte.
Artikel 15 Abs 1 und 3 dieses Abkommens
lautet:
Der
Wohnsitzstaat hat kein Besteuerungsrecht, wenn es in den vorhergehenden Artikeln
dem anderen Vertragstaate zugewiesen worden
ist.
Absatz 1 schließt
nicht aus, dass der Wohnsitzstaat die Steuern von den ihm zur Besteuerung
überlassenen Einkünften und Vermögensteilen nach dem Satz erheben
kann, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen der steuerpflichtigen
Person entspricht.
§ 33 Abs 10 EStG lautet:
Ist im Rahmen
einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz
anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den
Abs. 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu
ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes
nicht nochmals abzuziehen.
Der Durchschnittssteuersatz ist unter anderem
maßgeblich für den Progressionsvorbehalt bei befreiten
Auslandseinkünften (Doralt, EStG § 33 Tz 70).
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungsführer
Pensionseinkünfte bezogen, für die gemäß Artikel 10 DBA
Deutschland der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zugekommen ist.
Insoweit ist der Fall unstrittig. Unstrittig ist auch, dass die deutschen
Pensionseinkünfte für die Berechnung des Steuersatzes, mit dem die
inländischen Einkünfte besteuert werden, mit einbezogen werden.
Strittig ist lediglich ob der Durchschnittssteuersatz vor Abzug der
Absetzbeträge zu ermitteln ist und in der Folge die Absetzbeträge
unvermindert anzuerkennen sind. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes des §
33 Abs 10 EStG ist die vom Berufungsführer beantragte Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes unzulässig. Der Durchschnittssteuersatz wurde vom
Finanzamt unter Anwendung des § 33 Abs 10 EStG richtig ermittelt. Eine
EU-Rechtswidrigkeit ist für den UFS nicht erkennbar, zumal der
Durchschnittsteuersatz gemäß
§ 33 Abs 10 nicht nur für den
Progressionsvorbehalt bei befreiten Auslandseinkünften sondern auch
für die Hälfte- und Viertelsteuersätze des
§ 37 EStG, bei den Einkünften aus befreiten
Auslandstätigkeiten nach § 3 Abs 3 iVm
§ 3 Abs 1 Z 10 und 11 EStG, für den
besonderen Progressionsvorbehalt nach § 3 Abs 2 EStG,
für die Anrechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der
ausländischen Steuer maßgeblich ist. Der Berufung war daher lediglich
im Rahmen der Berufungsvorentscheidung stattzugeben.
Feldkirch,
am 26. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-F/03
- Stammnummer
- 15598
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF