Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0587-L/03
Gegenleistung bei der Einbringung von Grundstücken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0587-L/03vom 06.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R GmbH in X, vertreten durch TreuDat
Köglberger Stadler & Partner, Wirtschaftstreuhand GmbH, 4020 Linz,
Römerstraße 51, vom 20. Juni 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom
19. Mai 2003 betreffend Grunderwerbsteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Grunderwerbsteuer mit
3,5 % von einer Bemessungsgrundlage von 285.580,59 €, das sind
9.995,32 €, festgesetzt.
Die
Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in Notariatsaktform zwischen Dr. AG in seiner
Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer und Einbringender einerseits, sowie
in seiner Eigenschaft als selbstständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der Fa. R GmbH (in der Folge Bw genannt), diese als
aufnehmende Gesellschaft andererseits, abgeschlossene Sacheinlagevertrag vom
5. Dezember 2002 weist auszugsweise nachfolgenden Inhalt auf:
Erstens: Herr Dr.
AG ist
grundbücherlicher Eigentümer folgender Miteigentumsanteile
(Mindestanteile) an der Liegenschaft EZ 2089 Grundbuch
L (...)
Zweitens: Der Einbringende übergibt hiermit
sämtliche im vorstehenden Vertragspunkt aufgeführte und ihm
gehörige Miteigentumsanteile (Mindestanteile) samt dem jeweiligen
Wohnungseigentum an der vorbeschriebenen Liegenschaft EZ 2089 Grundbuch
L der
aufnehmenden Gesellschaft und bringt dieses Liegenschaftsvermögen in die
aufnehmende Gesellschaft ein (...)
Die vertragsgegenständliche Sacheinlage erfolgt zur
Wertsteigerung des von Herrn
Dr. AG an
der aufnehmenden Gesellschaft (...) gehaltenen Geschäftsanteiles, der einer
voll einbezahlten Stammeinlage im Betrag von 1,8 Mio. €
entspricht.
Drittens: Das einbringungsgegenständliche
Liegenschaftsvermögen ist auf Grund des Kreditvertrages vom
28. September 1990 (...) im seinerzeitigen Betrag von 1,526.308,36 S
verpfändet. (...)
Der mit dem vorbeschriebenen Kreditvertrag gewährte
Einmal-Barkredit haftet zum 1. November 2002 inklusive der bis zum
Einbringungsstichtag berechneten Kreditzinsen zum heutigen Tag mit einem Betrag
von 73.280,59 € unberichtigt aus.
Die aufnehmende Gesellschaft übernimmt diese
Kreditschuld mit dem Einbringungsstichtag im Wege der Schuldübernahme
gemäß
§ 1405 ABGB in ihre alleinschuldnerische
Rückzahlungs-, Verzinsungs- und Vertretungsverpflichtung (...)
Viertens: Die Übergabe und Übernahme des
Einbringungsobjektes in den tatsächlichen Besitz und Genuss der
aufnehmenden Gesellschaft erfolgt sinnbildlich mit der allseitigen
Unterfertigung dieses Sacheinlagevertrages (Einbringungsstichtag) (...)
Achtens: Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ 2089
Grundbuch L ist
(...) auf den Bewertungsstichtag 1. November 2002 ermittelt worden und
beträgt 1,061.500,00 €. Für Zwecke der
Grunderwerbsteuerbemessung wird festgestellt, dass der Einheitswert der
Liegenschaft (...) als gemischt genutztes Grundstück (...) zum 1.
Jänner 1995 mit 1,228.000,00 S, das sind 89.242,24 €,
festgestellt wurde.
Beide Vertragsparteien stellen fest, dass
gemäß
§ 6 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der
derzeit geltenden Fassung zur Umsatzsteuer optiert wird. Gemäß
§ 5 des Grunderwerbsteuergesetzes berechnet sich die Gegenleistung
daher wie folgt:
Der Rechnungsbetrag netto der Rechnung vom
5. Dezember 2002 entspricht dem Verkehrswert laut dem Gutachten des Herrn
Dr. OK, ist
gleich 1,061.500,00 € zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, das sind
212.300,00 €. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
entspricht daher dem Wert der aushaftenden und zum Einbringungsstichtag
übernommenen Kreditschuld, das sind 73.280,59 €, zuzüglich
der Umsatzsteuer aus der vorbeschriebenen Faktura, das sind
212.300,00 €, woraus sich eine Bemessungsgrundlage von insgesamt
285.580,59 € ergibt.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 schrieb das Finanzamt
der Bw für diesen Rechtsvorgang Grunderwerbsteuer in Höhe von
44.583,00 € vor, das sind 3,5 % der Gegenleistung in Höhe
von 1,273.800,00 €. Begründend führte das Finanzamt aus,
dass die Gegenleistung in der Erhöhung der Gesellschaftsrechte (diese
Erhöhung entspreche dem Verkehrswert der eingebrachten Liegenschaft ohne
Umsatzsteuer abzüglich der übernommenen Verbindlichkeiten)
zuzüglich der sonstigen Leistungen (das seien die übernommenen
Verbindlichkeiten und die Umsatzsteuer) bestehe.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten
Berufung beantragte die steuerliche Vertreterin der Bw, die Gegenleistung mit
285.580,59 € zu bemessen. Dieser Betrag entspreche den übernommenen
Verbindlichkeiten und der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer.
Grundsätzlich sei zutreffend, dass die Gegenleistung vom Wert der
gewährten Gesellschaftsrechte zu berechnen sei, wenn Grundstücke als
Sacheinlage in eine bereits bestehende Gesellschaft eingebracht würden.
Gegenständlich sei jedoch keine Gewährung von Gesellschaftsrechten
erfolgt, sodass als Gegenleistung nur die übernommenen Verbindlichkeiten
und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer anzusehen seien. Nach Zitierung des
§ 5 Abs. 1 KVG, der festlege, was als Gesellschaftsrechte an
Kapitalgesellschaften gelte, wurde dargelegt, dass der Begriff "Erhöhung
der Gesellschaftsrechte" legistisch nicht definiert sei. Hinsichtlich der
Festsetzung der Gesellschaftsteuer knüpfe der dazu ergangene Bescheid vom
3. März 2003 (Erf.Nr. A) nicht an den Erwerb von Gesellschaftsrechten
nach § 2 Z 1 KVG an, sondern an § 2 Z 2 bis 4 KVG.
Somit dokumentierte auch der Gesellschaftsteuerbescheid, dass eine
Gewährung von Gesellschaftsrechten nicht erfolgt sei. Die Behörde habe
daher im angefochtenen Bescheid den wahren Sachverhalt verkannt, wenn sie neben
der übernommenen Verbindlichkeit und der Umsatzsteuer auch eine
Erhöhung der Gesellschaftsrechte der Bemessung der Gegenleistung zu Grunde
gelegt habe. In einem zum vorliegenden Sachverhalt gleichartigen, ebenfalls die
Bw betreffenden Fall (Erf.Nr. B) sei vom Finanzamt im Bescheid vom 19.
Jänner 1998 ausschließlich die von der Bw übernommene
(aushaftende) Verbindlichkeit als Gegenleistung angesetzt worden. Ein seit
dieser Bescheiderlassung diese Frage anders entscheidendes Judikat sei nicht
bekannt. Das Stammkapital der Bw betrage 1,8 Mio. € und sei durch die
Sacheinlage nicht erhöht worden.
Die Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat ohne
vorangehende Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 12. März 2004 teilte die
steuerliche Vertreterin der Bw mit, dass sie ergänzend zur Berufung
Judikatur- und Literaturstellen zur Stützung ihrer Ansicht vorbringen
wolle. Nachstehende Ausführungen befassten sich ausschließlich mit
der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, dass zusätzlich zur
(unstrittigen) Gegenleistung von 285.580,59 € noch eine weitere
Gegenleistung durch Erhöhung der Gesellschaftsrechte erfolgt sei und dass
diese weitere Gegenleistung an Hand des Verkehrswertes der eingebrachten
Liegenschaft ohne Umsatzsteuer abzüglich der übernommenen
Verbindlichkeiten zu bewerten sei.
Eine Gegenleistung durch eine Erhöhung von
Gesellschaftsrechten sei nicht erfolgt. Laut Sacheinlagevertrag seien keine
Geschäftsanteile gewährt worden. Die Sacheinlage sei ohne
Kapitalerhöhung und somit ohne Gewährung von Geschäftsanteilen im
Sinne des GmbHG erfolgt. Die Sacheinlage sei nicht in das Firmenbuch einzutragen
gewesen; da die Firmenbucheintragung für eine Kapitalerhöhung
konstitutive Wirkung habe, habe es ohne Firmenbucheintragung einer
Kapitalerhöhung nicht zur Gewährung von Geschäftsanteilen durch
die Bw an den Einbringenden kommen können. Auch von dritter Seite
hätten keine Geschäftsanteile an den Einbringenden gewährt werden
können, da dieser bereits vor der Sacheinlage alle Geschäftsanteile
besessen habe. Seit der am 23. September 2002 erfolgten Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln betrage das Stammkapital - durch die Sacheinlage
unverändert - 1,8 Mio. S.
Auch im Sinne des KVG sei kein Erwerb von
Gesellschaftsrechten erfolgt. Für die gegenständliche Sacheinlage sei
mit Bescheid vom 3. März 2003 Gesellschaftsteuer vorgeschrieben
worden. Die Gesellschaftsteuer sei gemäß
§ 8 KVG mit
1 % vom Wert der Leistung gemäß
§ 7 Abs. 1
Z 2 KVG iVm. § 2 Z 2 bis 4 KVG bemessen worden. Das
Finanzamt Urfahr habe somit selbst festgestellt, dass ein Erwerb von
Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber (hier: Sacheinleger) nicht
erfolgt sei, sodass seitens der Bw eine Gewährung von Gesellschaftsrechten
ebenfalls nicht erfolgt sein könne. Für eine unterschiedliche
Interpretation des Begriffes "Gesellschaftsrechte" im Sinne des § 2
Z 1 KVG einerseits und des Grunderwerbsteuerbescheides andererseits bestehe
keine Rechtsgrundlage; vielmehr knüpften § 5 Abs. 1 KVG
einerseits und der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen zu Einbringungen
mit Anteilsgewährung andererseits an dieselben gesellschaftsrechtlichen
Begriffe an.
In seinem Erkenntnis vom 19.1.1994, 93/16/0147, habe der
Verwaltungsgerichtshof Einbringungsvorgänge mit und ohne Gegenleistung
dargelegt und dabei ausdrücklich auf die nachfolgend noch dargestellte
Ansicht von Aman verwiesen, dass bei Einbringung ohne Gegenleistung durch
§ 22 Abs. 4 (nunmehr Abs. 5) UmgrStG eine Schlechterstellung
im Vergleich zum Fehlen dieser Regelung eingetreten sei. Da im vorliegenden Fall
§ 12 Abs. 2 UmgrStG nicht erfüllt werde, komme der zweifache
Einheitswert nicht zur Anwendung. Da eine Gegenleistung, nämlich in Form
der übernommenen Verbindlichkeiten und der Umsatzsteuer, feststellbar sei,
komme auch nicht der einfache bzw. nunmehr dreifache Einheitswert zur Anwendung,
sondern seien eben die übernommenen Verbindlichkeiten und die Umsatzsteuer
als Gegenleistung anzusetzen.
Nachfolgend seien Kernaussagen des Verwaltungsgerichtshofes
zur Ermittlung der Gegenleistung wieder gegeben (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 6f zu § 5)
und der gegenständliche Fall daran gemessen.
"Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt, oder
die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt". Im vorliegenden Fall habe weder die Bw
Gesellschaftsrechte gewährt noch der Sacheinleger solche empfangen.
"Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1
Z 1 GrEStG ist somit die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält". Im vorliegenden Fall habe die Bw - neben der
Übernahme der Verbindlichkeit von 73.280,59 € und der
Umsatzsteuer von 212.300,00 € - keine wirtschaftlichen Werte zu
leisten, um das Grundstück zu erhalten.
"Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1
Z 1 GrEStG ist jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer für den
Erwerb des Grundstückes versprochen wird". Im vorliegenden Fall habe die Bw
- neben der Übernahme oben angeführter Verbindlichkeiten und der
Umsatzsteuer - keine weiteren "nur denkbaren Leistungen" für den Erwerb des
Grundstückes versprochen.
"Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1
Z 1 GrEStG ist alles, was der Käufer einsetzen muss, um das
Grundstück zu erhalten". Im vorliegenden Fall habe die Bw - außer der
bereits angeführten Gegenleistung - nichts mehr einsetzen müssen, um
das Grundstück zu erhalten.
"Für die Frage, ob eine Leistung Gegenleistung ist,
ist der innere Zusammenhang der Leistung mit dem Grundstückserwerb
maßgebend. Im Allgemeinen gilt also für den Umfang der Gegenleistung
der Grundsatz, dass dasjenige Entgelt oder Teilentgelt, welches nicht für
den Erwerb eines Grundstückes geleistet wird, auch nicht zur Gegenleistung
zählt" (vgl. Fellner, aaO, Rz. 16 zu § 5). Die mit der
Sacheinlage bewirkte Erhöhung des inneren Wertes der Bw habe keinen inneren
Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb, sondern sei vielmehr erst eine
Folge desselben.
An Literaturmeinungen sei Aman (Aman, Umgründungen und
Grunderwerbsteuerpflicht nach dem neuen Umgründungssteuergesetz) zu nennen,
welcher zur seinerzeitigen Neuregelung einer
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage im Ausmaß des zweifachen
Einheitswertes durch § 22 Abs. 4 (nunmehr Abs. 5) UmgrStG im
Vergleich zum Fehlen einer solchen Regelung gemeint habe: "Insofern bei
Einbringungen eine Gegenleistung unterbleiben kann, tritt also auch hier eine
Schlechterstellung, bei der Gewährung von Anteilen in den meisten
Fällen eine Verbesserung hinsichtlich der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage ein".
Hügel (Hügel, Vertrag und Organisationsakt im
Recht der Umgründungen) habe es konkreter formuliert und führe
für den Fall, dass - wie im vorliegenden Fall - überhaupt keine
Anteile ausgegeben würden, an: "Die durch die Einlage bewirkte
Werterhöhung der Altanteile ist keine Gegenleistung".
Wundsam (Wundsam, Grunderwerbsteuer bei Einbringung von
Betrieben) führe bezogen auf den vorliegenden Fall einer freiwilligen
Zuwendung eines Grundstückes aus: "Grunderwerbsteuerlich ist in einem
solchen Falle aber beim besten Willen keine Gegenleistung feststellbar
(...)".
Ebenso deutlich sei Kirchmayr (Kirchmayr, Keine
Baurechtsproblematik bei Einbringung von Grundstücken außerhalb des
UmgrStG): "Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass bei
Einbringungen von Grundstücken ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten
(Sachzuzahlungen) keine Gegenleistung im Sinne des § 4 Abs. 1
GrEStG vorliegt (...)".
Aman (Aman, Grunderwerbsteuer bei Einlagen und
Umgründungen ohne Gegenleistungen in- und außerhalb des UmgrStG) habe
sich mit der gegenständlichen Problematik eingehender befasst und sei zu
dem Schluss gekommen: "Die Sacheinlage von Grundstücken ohne Gegenleistung
stellt den Paradefall des Ersatztatbestandes des § 4 Abs. 2
Z 1 GrEStG dar und unterliegt stets nur der Grunderwerbsteuer vom einfachen
Einheitswert".
Boruttau führe in Rn 527 zu § 9 dGrEStG
aus: "Ein echter Kaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter über
ein Grundstück ist weiterhin nach der Gegenleistung zu besteuern. Diese
ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1. Maßgeblich für
die Besteuerung ist der vereinbarte Kaufpreis. Dies gilt auch dann, wenn der
vereinbarte Kaufpreis bzw. die gesamte Gegenleistung (auch bedeutend) niedriger
ist als der Wert des Grundstückes". Im Weiteren verweise Boruttau auf
Rn 210, in welcher er u. a. 117 ausführe: "Auf die wirtschaftlichen
und sonstigen Beweggründe der Vertragsbeteiligten, die die Höhe des
vereinbarten Kaufpreises bestimmt haben, kommt es nicht an, sondern allein
darauf, was nach dem Inhalt der Vereinbarung rechtlich Gegenleistung für
den Erwerb des Grundstückes ist". Bezogen auf den vorliegenden Fall sei
festzustellen, dass zwar kein Kauf-, sondern ein Sacheinlagevertrag
abgeschlossen worden sei, doch erfasse § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
ausdrücklich nicht nur Kaufverträge, sondern auch "ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet". Wie
Fellner ausführe, komme es "für die Beurteilung der Gegenleistung
nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren
wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
ermitteln ist". Somit komme es für die Beurteilung der Gegenleistung sicher
nicht darauf an, ob der Vertrag als "Kaufvertrag" oder "Sacheinlagevertrag"
bezeichnet werde, und die Ausführungen von Boruttau könnten auf den
vorliegenden Fall angewandt werden.
Für den zum berufungsgegenständlichen Sachverhalt
umgekehrten Fall führe Fellner, Rz. 59 und 63 zu § 5, aus:
"Erwirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft von dieser ein
Grundstück zum Buchwert, so ist dieser vereinbarte Preis (zuzüglich
etwaiger weiterer Leistungen) auch dann der Berechnung der Grunderwerbsteuer zu
Grunde zu legen, wenn er weit unter dem Verkehrswert liegt. Die bewusste
Hinnahme der Schmälerung des inneren Wertes des Gesellschaftsrechtes unter
unveränderter Beibehaltung der Gesellschafterstellung kann als solche nicht
Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne sein". In Anbetracht der
höchstgerichtlichen Judikatur bestehe keine Veranlassung, diese
Ausführungen zu Personengesellschaften nicht auch auf Kapitalgesellschaften
anzuwenden. Ebenso sei kein Grund ersichtlich, weshalb die "bewusste Hinnahme
der Schmälerung des inneren Wertes" anders als "die bewusste Hinnahme der
Erhöhung des inneren Wertes" beurteilt werden sollte.
Die Bewertung der im Bescheid behaupteten Erhöhung der
Gesellschaftsrechte betreffend machten die weiteren Ausführungen des
berufungsgegenständlichen Bescheides dessen Widersprüchlichkeit
deutlich: Wäre die Behauptung richtig - was bestritten werde - dass eine
Gegenleistung in Form einer Erhöhung der Gesellschaftsrechte gewährt
worden sei, so dürfe als Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage nur der Wert
der Gegenleistung, also der Wert der behaupteten Erhöhung der
Gesellschaftsrechte, herangezogen werden. Für GmbH-Anteile sei
gemäß
§ 13 Abs. 2 BewG der gemeine Wert
maßgebend. Lasse sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten,
so sei er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der
Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Diese
Bewertungsvorschriften seien im angefochtenen Bescheid gänzlich ignoriert
worden und der "Verkehrswert der eingebrachten Liegenschaft ohne Umsatzsteuer
abzüglich übernommener Verbindlichkeiten" als Wert der Erhöhung
der Gesellschaftsrechte und somit als Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
herangezogen worden. Diese Vorgangsweise werde im Bescheid nicht begründet,
sodass gänzlich unklar sei, ob und weshalb der Wert der behaupteten
Erhöhung der Gesellschaftsrechte mit dem Verkehrswert der Liegenschaft (und
nicht mit der Erhöhung des gemeinen Wertes der Anteile) angesetzt worden
sei oder der Wert der behaupteten Erhöhung der Gesellschaftsrechte zwar mit
der Erhöhung des gemeinen Wertes der Anteile angesetzt worden sei, diese
aber nicht nach § 13 Abs. 2 BewG (insbesondere nach dem Wiener
Verfahren), sondern mit dem Verkehrswert der Liegenschaft geschätzt worden
seien. Da der Bescheid keine Begründung für die vorgenommene Bewertung
enthalte, sei der Bescheid auch mit einem Begründungsmangel behaftet. Nach
herrschender Meinung (Ritz, BAO², Rz. 15 zu § 93) müsse
die Begründung in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der
behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die
Partei als auch für die Höchstgerichte nachvollziehbar sei. Der
Denkprozess, der zur Bewertung der behaupteten Erhöhung der
Gesellschaftsrechte - insbesondere auch von § 13 Abs. 2 BewG
abweichend - mit dem Verkehrswert der Liegenschaft geführt habe, sei nicht
nachvollziehbar.
Im Hinblick darauf, dass dem über denselben
Sacheinlagevertrag absprechenden Gesellschaftsteuerbescheid vom
3. März 2003 ebenfalls der (nicht um die übernommene
Verbindlichkeit gekürzte) gemeine Wert der Liegenschaft zu Grunde gelegt
worden sei, sei der berufungsgegenständliche Bescheid auch
verfassungswidrig, da ausgehend vom selben Besteuerungsgegenstand (Verkehrswert
der Liegenschaft) einerseits die Gesellschaftsteuer als ausschließliche
Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z 1 FVG und andererseits die
Grunderwerbsteuer als gemeinschaftliche Bundesabgabe im Sinne des § 6
Z 2 lit. a FVG erhoben werde.
Auf Grund der dargestellten materiellrechtlichen und
verfahrensrechtlichen Mängel sowie auf Grund der Verfassungswidrigkeit des
Bescheides werde ersucht, der Berufung stattzugeben. Darüber hinaus werde
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO die Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat sowie gemäß
§ 284 Abs. 1
Z 1 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Rahmen eines von der steuerlichen Vertretung der Bw
angeregten, am 18. November 2004 anberaumten Erörterungstermins, dem
der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Bw, deren steuerliche
Vertreterin und die Vertreterin des Finanzamtes beiwohnten, wurde im
Wesentlichen außer Streit gestellt, dass mit dem gegenständlichen
Sacheinlagevertrag eine Gewährung neuer Gesellschaftsanteile nicht erfolgt
sei und die übernommene Gegenleistung der Bw jedenfalls in der
Übernahme der in Punkt Achtens des Sacheinlagevertrages angeführten
Verbindlichkeiten und Umsatzsteuer bestehe. Die steuerliche Vertretung der Bw
bekräftigte ihre Ansicht, wonach in der inneren Wertsteigerung der
Gesellschaftsanteile keinesfalls eine Gegenleistung im Sinne des GrEStG zu
erblicken sei. Die Bw habe sich lediglich zur Schuldübernahme und Tragung
der Umsatzsteuer verpflichtet, wogegen die Wertsteigerung der
Gesellschaftsanteile lediglich als Folge des Sacheinlagevertrages anzusehen sei.
Nach Ergehen des VwGH-Erkenntnisses 2004/16/0200 vom
24. Februar 2005, welchem ein dem vorliegenden vergleichbarer Sachverhalt
zu Grunde lag, beantragte die Bw mit Eingabe vom 30. März 2005, das
Berufungsbegehren dahin gehend abzuändern, dass von einer Gegenleistung
lediglich in Höhe der Schuldübernahme von 73.280,59 €
auszugehen und die Grunderwerbsteuer daher mit einem Betrag von
2.564,82 € festzusetzen sei. Der VwGH habe in seiner Entscheidung
ausdrücklich festgestellt, dass die Steigerung des Wertes des
Gesellschaftsvermögens nicht auf Grund einer Verpflichtung der
Beschwerdeführerin eingetreten sei und demzufolge diese Wertsteigerung
nicht als Gegenleistung für die Grunderwerbsteuerbemessung anzusetzen sei.
Hervorzuheben sei, dass der VwGH auch die von der Beschwerdeführerin
getragene Umsatzsteuer nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen habe, wiewohl
er im vorletzten Absatz der Entscheidung ausdrücklich auf die Umsatzsteuer
hingewiesen habe. Diese Vorgangsweise des VwGH sei nach Ansicht der Bw
verständlich, da nach Ansicht des VwGH (2001/16/0017 und 2001/16/0434) die
Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises und nicht als sonstige Leistung im Sinne
des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen sei. Bei einer auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgenden
Sacheinlage fehle - anders als bei einem schuldrechtlichen Kaufvertrag - ein
Kaufpreis gänzlich, sodass auch die Umsatzsteuer nicht dessen Teil sein
könne. Wende man dieses neue Erkenntnis und das Primat der
Grunderwerbsteuerbemessung nach dem Wert der Gegenleistung auf den Sachverhalt
der Bw an, so sei die Grunderwerbsteuer (nur) ausgehend von der
übernommenen Kreditschuld von 73.280,59 € zu berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 284
Abs. 1 BAO über die Berufung eine mündliche Verhandlung
stattzufinden hat, wenn diese in der Berufung (§ 250), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs. 1) beantragt wird (Z 1) oder wenn es der
Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält
(Z 2).
Anträge, die erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben gestellt werden (gegenständlich in dem die
Berufung ergänzenden Schreiben vom 12. März 2004), begründen
jedoch keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet
(§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG).
Die Steuer ist grundsätzlich vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen (§ 4 Abs. 1 GrEStG); dies gilt auch
dann, wenn dieser zum Wert des übertragenen Vermögens außer
Verhältnis steht (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz. 13 zu § 4).
§ 5 GrEStG erläutert den Begriff und den
Umfang der Gegenleistung näher, wobei § 5 GrEStG nicht
erschöpfend aufzählt, was Gegenleistung ist, sondern sich darauf
beschränkt, die Gegenleistung für die wichtigsten Erwerbsvorgänge
genauer zu umschreiben.
Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist
die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu
leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält.
Zur Frage der Ermittlung der Gegenleistung im vorliegenden
Berufungsfall ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. Februar 2005, 2004/16/0200, zu verweisen. Diesem Erkenntnis lag die
Einbringung von Grundstücken samt Gebäuden im Wege einer Sacheinlage
in die Beschwerdeführerin zu Grunde. Analog zum gegenständlichen
Berufungsfall fand dabei weder eine Kapitalerhöhung statt, noch wurden neue
Gesellschaftsanteile ausgegeben. Das Finanzamt ging von einer
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage von 8,234.225,00 € aus, welche
sich aus dem im Einbringungsvertrag angeführten Grundstückswert von
2,534.225,00 € sowie dem Gebäudewert von 4,750.000,00 €
zuzüglich einer Umsatzsteuer von 950.000,00 € zusammensetzte. Die
Beschwerdeführerin brachte in ihrer dagegen eingebrachten Berufung im
Wesentlichen vor, dass die Angabe eines Einbringungs- und Fakturenwertes samt
Umsatzsteuer nur für Zwecke der Umsatzsteuer erfolgt sei und es sich in
Ermangelung einer Gegenleistung für die Sacheinlage um eine Entnahme
(Eigenverbrauch) handle. Es sei zur Umsatzsteuerpflicht dieses Eigenverbrauches
optiert worden und die für den Eigenverbrauch geschuldete Umsatzsteuer der
Beschwerdeführerin gemäß
§ 12 Abs. 15 UStG in Rechnung
gestellt worden. Beantragt werde, die Grunderwerbsteuer in Höhe von
3,5 % des dreifachen Einheitswertes festzusetzen. Die belangte Behörde
wies die Berufung als unbegründet ab.
Der VwGH hob den angefochtenen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte in der Begründung im
Wesentlichen aus, dass Gegenleistung die Leistung des Erwerbers sei, zu der er
sich für den Grundstückserwerb verpflichtet habe. Die
Beschwerdeführerin habe sich - nach den Feststellungen der belangten
Behörde - mit dem Einbringungsvertrag zur Leistung der in Rechnung
gestellten Umsatzsteuer verpflichtet. Eine weitere Gegenleistung sei darin nicht
vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe sich - abgesehen von der "in
Rechnung gestellten" Umsatzsteuer - zu keiner Leistung verpflichtet und eine
solche auch nicht erbracht. Die "Wertsteigerung" sei nicht auf Grund einer
Verpflichtung der Beschwerdeführerin eingetreten. Somit könne darin
auch nicht ihre Leistung (= Gegenleistung) liegen, zu der sie sich
verpflichtet habe.
Abschließend führte der Verwaltungsgerichtshof
aus:
"Diese von der belangten Behörde zur Stützung
ihrer Ansicht herangezogenen Entscheidungen sind mit dem Beschwerdefall jedoch
nicht vergleichbar. In den zitierten Fällen fand stets ein
Leistungsaustausch insofern statt, als Grundstücke eingebracht wurden und
der Erwerber sich verpflichtete, dem Einleger Gesellschaftsrechte (-anteile),
die er bisher nicht hatte, einzuräumen. Im vorliegenden Beschwerdefall
liegt jedoch keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin auf Erbringung
einer Leistung (abgesehen von der von der Behörde angenommenen Tragung der
Umsatzsteuer) vor. Demnach liegt diesbezüglich auch kein solcher
Leistungsaustausch und keine solche Gegenleistung vor".
Obiger Entscheidung folgend ist der Bw darin
beizupflichten, dass die in Punkt Zweitens des vorliegenden Sacheinlagevertrages
festgehaltene Wertsteigerung des von Dr. AG gehaltenen Geschäftsanteiles
nicht als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes zu qualifizieren
ist.
Unter Beachtung des geänderten Berufungsbegehrens
bleibt die Einstufung der von der Bw übernommenen Kreditschuld in Höhe
von 73.280,59 € als Gegenleistung unstrittig.
Strittig ist dagegen, ob die in der Rechnung vom
5. Dezember 2002 ausgewiesene Umsatzsteuer ebenfalls Gegenleistung und
damit Teil der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage ist oder nicht.
Nach einhelliger Rechtsprechung der Höchstgerichte
sind bei Grundstückslieferungen die gesondert in Rechnung gestellten
Umsatzsteuerbeträge grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen.
Macht der veräußernde Unternehmer von der Option
zur Umsatzsteuerpflicht nach § 6 Abs. 2 UStG idF BGBl.
I 1998/79, gültig ab 19. Juni 1998, Gebrauch, gehört die
Umsatzsteuer zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 6a zu
§ 5).
Die Bw meint nun aber, aus dem bereits zitierten
VwGH-Erkenntnis vom 24. Februar 2005 ableiten zu können, dass der VwGH
die nach den Feststellungen der belangten Behörde von der
Beschwerdeführerin getragene Umsatzsteuer nicht in die Bemessungsgrundlage
einbezogen habe. Auch fehle im vorliegenden Fall ein Kaufpreis gänzlich,
sodass die Umsatzsteuer nicht dessen Teil sein könne.
Am 5. Dezember 2002 legte der die Liegenschaft
einbringende Dr. AG an die übernehmende R GmbH eine Rechnung, in welcher er
den Verkehrswert der Liegenschaft mit 1,061.500,00 € und die 20%ige
Umsatzsteuer mit 212.300,00 €, insgesamt daher einen Betrag von
1,273.800,00 €, auswies. Er erklärte, hinsichtlich des
eingelegten Grundstücks den Umsatz als steuerpflichtig im Sinne des
§ 6 Abs. 2 UStG zu behandeln. Der Nettobetrag sei auf Grund des
Sacheinlagevertrages nicht zu berichtigen. Die Umsatzsteuer sei von der R GmbH
durch fristgerechte Umbuchung eines entsprechenden Teilbetrages des
Umsatzsteuerguthabens Dezember 2002 auf das Steuerkonto des Dr. AG zu
begleichen.
Einer Kontodurchsicht ist zu entnehmen, dass die
Überrechnung des Betrages von 212.300,00 €, wie in der Rechnung
festgelegt, vom Konto der R GmbH auf das Konto des Dr. AG tatsächlich
vorgenommen worden ist.
Nicht nur aus dem Vertragsinhalt des Sacheinlagevertrages
und der Rechnungstextierung ist eindeutig ableitbar, dass die R GmbH die Tragung
der an sich von Dr. AG zu entrichtenden Umsatzsteuer durch eine
Überrechnungsvereinbarung übernommen hat, sondern auch in der
Berufungsergänzung vom 12. März 2004 weist die Bw wiederholt
darauf hin, sich neben der Übernahme der Kreditschuld und der Umsatzsteuer
zu keiner weiteren Gegenleistung verpflichtet zu haben. .
Der Bw ist zwar zuzustimmen, dass der VwGH in mehreren
Erkenntnissen die Ansicht vertreten hat, die Umsatzsteuer sei Teil des
Kaufpreises und nicht als sonstige Leistung im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen; ebenso ist
unbestritten, dass ein Kaufvertrag gegenständlich nicht vorliegt.
Rechtsgrundlage für eine grunderwerbsteuerrechtlich
relevante Grundstückslieferung kann jedoch, wie bereits dargelegt, neben
einem Kaufvertrag auch ein anderes Rechtsgeschäft sein, das den Anspruch
auf Übereignung begründet, somit beispielsweise auch ein
Eigenverbrauch im Sinne des UStG, ein Tausch oder, wie gegenständlich, ein
Sacheinlagevertrag. Wie aus der in ihrer Berufungsergänzung vom
16. März 2004 enthaltenen Textpassage "somit kommt es für die
Beurteilung der Gegenleistung sicher nicht darauf an, ob der Vertrag als
"Kaufvertrag" oder "Sacheinlagevertrag" bezeichnet wird" (Seite 5,
1. Absatz, letzter Satz) zu entnehmen ist, kann es auch nach Meinung der Bw
für die Beurteilung des Vorliegens der Gegenleistung nicht darauf ankommen,
ob ein Kauf- oder Sacheinlagevertrag vorliegt.
Für die rechtliche Qualifizierung der Umsatzsteuer als
Gegenleistung ist daher, wie beispielsweise dem Erkenntnis des VwGH vom
23.1.2003, 2002/16/0218, 0219, zu entnehmen ist, keinesfalls zwingend, dass
diese einen Teil des Kaufpreises darstellt.
In dem dort zu beurteilenden Sachverhalt - im
Schenkungsvertrag über ein Grundstück wurde vereinbart, dass der
Schenker die auf Grund des mit der Schenkung bewirkten Eigenverbrauchs
geschuldete Umsatzsteuer dem Beschenkten in Rechnung stellt; die
nachträgliche Überrechnung des entsprechenden Betrages veranlasste der
Beschenkte von seinem Steuerkonto auf das Steuerkonto des Schenkers -
beanstandete der VwGH die Bemessung der Grunderwerbsteuer von dieser
überrechneten Umsatzsteuer ebenso wenig wie die Einordnung dieser
überrechneten Umsatzsteuer durch die belangte Behörde als
zusätzliche Leistung gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 1
GrEStG.
Maßgeblich ist, dass die Bw sich im Zusammenhang mit
der Grundstückübertragung sowohl zur Übernahme der Kreditschuld
als auch der in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer verpflichtet hat, womit
die Kriterien für das Vorliegen einer Gegenleistung erfüllt
sind.
Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde kann aber auch
dem bereits mehrfach zitierten VwGH-Erkenntnis vom 24. Februar 2005 nicht
entnommen werden, dass - neben dem Ansatz der Wertsteigerung des
Gesellschaftsvermögens - auch die Umsatzsteuer keine Gegenleistung
darstelle. Der VwGH betont in diesem Erkenntnis mehrfach, dass Gegenleistung die
Leistung des Erwerbers sei, zu der er sich für den Erwerb des
Grundstücks verpflichtet habe. Im Zusammenhalt mit dieser Definition der
Gegenleistung lassen die Textpassagen "Die Beschwerdeführerin hat sich -
nach den Feststellungen der belangten Behörde - mit dem Einbringungsvertrag
zur Leistung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer verpflichtet. Eine
weitere Gegenleistung wurde darin nicht
vereinbart", "Die Beschwerdeführerin hat sich - abgesehen von der "in
Rechnung gestellten" Umsatzsteuer - zu keiner Leistung verpflichtet und eine
solche auch nicht erbracht" oder "Im vorliegenden Beschwerdefall jedoch liegt
keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin auf Erbringung einer Leistung
(abgesehen von der von der Behörde angenommenen Tragung der Umsatzsteuer)
vor" vielmehr den Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführerin nur zur
Tragung der Umsatzsteuer und darüber hinaus zu keiner weiteren Leistung
verpflichtet hat. Einen Hinweis darauf, dass sich die Annahme der belangten
Behörde hinsichtlich der Tragung der Umsatzsteuer und deren Qualifikation
als Gegenleistung als unrichtig erwiesen hätte, enthält das Erkenntnis
nicht.
Auf Grund obiger Überlegungen stellt daher die
Übernahme sowohl der Kreditschuld (73.280,59 €) als auch der
Umsatzsteuer (212.300,00 €) durch die Bw als aufnehmende Gesellschaft
eine Gegenleistung im Sinne des GrEStG dar, sodass der Berufung teilweise
stattzugeben und der angefochtene Bescheid insofern abzuändern war, als die
Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von 285.580,59 €, das sind
9.995,32 €, zu bemessen war.
Abschließend ist zum Vorbringen der
Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darauf hinzuweisen, dass die
Anwendbarkeit unterschiedlicher Steuergesetze auf denselben Sachverhalt nicht
ausgeschlossen ist und der Verfassungsgerichtshof eine Doppelbesteuerung an sich
nicht als verfassungswidrig erachtet hat. Darüber hinaus wurde dem
Berufungsbegehren insoweit Folge gegeben, als der Verkehrswert der eingebrachten
Liegenschaft antragsgemäß nicht in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einbezogen wurde.
Linz, am 6.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0587-L/03
- Stammnummer
- 15595
- Gültig
- 06.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF