Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0025-Z1W/04
Pfändungsgebühren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0025-Z1W/04vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des F.J., vertreten durch Dr. Gerhard
Rößler, Rechtsanwalt KEG, 3910 Zwettl, Hamerlingstrasse 1, vom
18. März 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 20. Februar 2004, Zl. 100/34425/47/2003, betreffend
Pfändungsgebühren entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens werden mit Null
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 15. Jänner
2004, Zl. 100/34425/2003-32 wurden gegenüber dem Bf. Kosten des
Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von € 16.476,64
festgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bringt
der Bf. vor, sowohl gegen den zu Grunde liegenden Pfändungsbescheid vom 15.
Jänner 2004 als auch den diesem zu Grunde liegenden Bescheid des
Hauptzollamtes Wien zur Geltendmachung der Einfuhrzollschuld fristgerecht
berufen zu haben.
Nach näherer Erläuterung der Umstände, die
zur Erlassung des Einfuhrabgabenbescheides geführt hatten, führte der
Bf. aus, dass festgestellt werden wird, dass der Einschreiter nicht an der
verfahrensgegenständlichen vorschriftswidrigen Verbringung von
eingangsabgabepflichtigen Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft beteiligt
war.
Beantragt wurde schließlich die Aufhebung des
bekämpften Bescheides.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt vorstehende Berufung als
unbegründet ab.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2004 pfändete das
Hauptzollamt Wien wegen einer Abgabenforderung in der Höhe von insgesamt
€ 1.663.345,68 den Gehalt des Bf. gemäß
§ 65 Abs. 1
Abgabenexekutionsordnung und überwies die gepfändete Forderung
gemäß
§ 71 Abgabenexekutionsordnung der Republik Österreich
zur Einziehung.
In der Folge erging der oben erwähnte Bescheid
über die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Im vorliegenden Fall liegt dem Pfändungsbescheid vom
15. Jänner 2004 die mit Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22.
Oktober 2003 geltend gemachte Einfuhrzollschuld in der Gesamthöhe von
€ 1.646.869,04 zu Grunde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2004 gab das
Zollamt Wien der Berufung des Bf. gegen den der Pfändung zu Grunde
liegenden Abgabenbescheid statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos
auf.
Der Beschwerde gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung betreffend den Pfändungsbescheid wurde mit ho.
Berufungsentscheidung ZRV/024-Z1W/2004 stattgegeben und das
Pfändungsverfahren eingestellt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung
hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens
die dort aufgeführten Gebühren zu entrichten.
Gemäß
§ 26 Abs. 6 Abgabenexekutionsordnung
sind im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgabenbescheides sind
die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren über Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den
Abgabenbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der
jeweiligen Amtshandlung nicht angefallen wären.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0025-Z1W/04
- Stammnummer
- 15592
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF