Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3750-W/02
Anerkennung von Auslandsprovisionen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3750-W/02vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die bloße Behauptung, Provisionen seien im Auslandsgeschäft üblich, reicht nicht aus, die betriebliche Notwendigkeit nachzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung
des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vertreten durch Beamtin Mag.
Karla Hierhold und Mag. Monika Chvatal betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1999 nach auf Antrag der Partei durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Jahr als Gesellschafter-Geschäftsführer
der Fa A. GmbH Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1999
machte der Bw in der Einnahmen- /Ausgabenrechnung für das Jahr 1999
Einnahmen in Höhe S 610.255,09 (darin enthalten
Geschäftsführergehalt in Höhe von S 595.000,00) und Ausgaben
in Höhe von S 352.021,23 geltend. In den Betriebsausgaben enthalten
sind ua "Provisionen an Dritte" in Höhe von S 200.000,00.
Mit Vorhalt vom 13. Februar 2001 wurde der Bw aufgefordert,
die Belege betreffend die Position "Provisionen an Dritte" in Höhe von
S 200.000,00 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2001 übermittelte der Bw
zwei Honorarnoten in Kopie.
Honorarnote
1:
"Bw
An
Frau
L. H.
Adr.
1
Lettland Baden
5.11.1999
Sehr geehrter
Frau L. H.!
Für die
Vermittlung von Versicherungsverträgen (B.-Versicherung) in Lettland
erhalten Sie die vereinbarte Provision in der Höhe von ATS
55.000,00.
Ich hoffe, dass
Sie auch weiterhin für mich so aktiv im Baltikum tätig sein
werden.
Mit freundlichen
Grüßen
Bw"
Weiters versehen mit dem handschriftlichen Vermerk
"Bar ausbezahlt 17. 11.1999"
Honorarnote
2:
"Bw
An
Herrn
Prof.
E. V.
Adr.2
Baden
5.11.1999
Sehr
geehrter Herr Prof. V!
Für die
Vermittlung von Versicherungsverträgen (B.-Versicherung) in Lettland
erhalten Sie die vereinbarte Provision in der Höhe von
ATS 145.000,--.
Ich hoffe, dass
Sie auch weiterhin für mich so aktiv im Baltikum tätig sein
werden.
Mit freundlichen
Grüßen
Bw"
Weiters versehen
mit dem handschriftlichen Vermerk "Bar ausbezahlt 17.
11.1999"
Mit Bescheid vom 1. März
2001 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wurden die oa Provisionen
nicht anerkannt und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden in
Höhe von S 460.261,00 festgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt:
"Die Provisionen an
Dritte in Höhe von S 200.000,00 konnten nicht anerkannt werden, da die
vorgelegten Belege nicht als Empfängerbestätigungen (fehlende
Unterschrift der Empfänger) angesehen werden können, bzw der
Zahlungsfluss nicht nachgewiesen werden konnte."
Mit Eingabe vom 3. April 2001 erhob der steuerliche
Vertreter des Bw gegen den oa Bescheid Berufung und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides sowie die erklärungsgemäße Festsetzung
der Einkommensteuer für das Jahr 1999.
Begründend wurde ausgeführt:
"In der
Bescheidbegründung wird auf die fehlenden Empfangsbestätigungen
(fehlende Unterschrift des Empfängers) sowie einen angeblich nicht
erfolgten Nachweis des Zahlungsflusses verwiesen. Hinsichtlich letzterem sei
zunächst ausgeführt worden, dass im Ersuchen um Ergänzung vom 5.
Februar 2001 lediglich die Provisionsbelege und keine Empfangsbestätigungen
(Quittungen) abverlangt worden seien. Wie den beiliegenden Belegen zu entnehmen
sei, seien vom Bw nun auch die dazugehörenden Empfangsbestätigungen in
Kopie vorgelegt worden. Da somit wohl der Zahlungsnachweis belegt worden sei als
auch der Bestimmung der Empfängernennung gemäß
§ 162
BAO Genüge getan worden sei, würden keine Gründe vorliegen, die
geltend gemachten Betriebsausgaben (Provisionszahlungen idH von gesamt ATS
200.000,00) nicht anzuerkennen (s. etwa Quantschnigg, Abzugsfähigkeit von
Auslandsprovisionen, ÖStZ 1985, 290; Penninger/Schweiger, Die
Abzugsfähigkeit von Auslandsprovisionen, SWI 1993,
1993)."
Abschließend stellte der steuerliche Vertreter des Bw
noch den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO vor dem Berufungssenat der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Der Berufung beigelegt wurden die oa Honorarnoten in Kopie,
jedoch nunmehr mit einer Unterschrift versehen (s. E-Akt
1999/S 22f).
Anzumerken ist, dass die Unterschriften von auf den in den
Jahren 1996 und 1997 vorgelegten Honorarnoten (ebenfalls Bar ausbezahlt)
erheblich von denen abweichen, welche im Jahr 1999 ebenfalls unterschrieben von
Fr. L. H. und Prof. E. V. vorgelegt worden sind.
Mit Vorhalt vom 5. September 2001 wurde der Bw aufgefordert
die nachfolgenden Fragen bis 12. Oktober 2001 zu beantworten.
"Da die
Unterschriften auf den nunmehr vorgelegten Bestätigungen von jenen in den
Vorjahren erheblich abweichen, werden Sie ersucht weitere Beweise als Nachweis
für die tatsächliche Provisionszahlungen
vorzulegen.
Inwieweit
existieren schriftliche Vereinbarungen über die Vermittlungstätigkeit
sowie den Provisionszahlungen (Zeitpunkt der Fälligkeit, Höhe, Ort der
Zahlung, Zahlungsmodalitäten) ?
Nachweis
über die tatsächlichen Leistungen (Versicherungsabschlüsse) der
Provisionsempfänger.
Gibt es in Ihren
Unterlagen Aufzeichnungen über Ort, Datum und Art der
Provisionsübergabe?
Wie werden die
Aufträge an die Vermittler erteilt?
Gibt es einen
Schriftverkehr zwischen Ihnen und den Vermittlern, die für Sie in Lettland
tätig werden bzw der B.-Versicherung?
Im Hinblick auf
die Höhe der geleisteten Provisionen erscheint im heutigen
Geschäftsleben eine Barzahlung eher ungewöhnlich. Ein konkreter
Zahlungsfluss ist daher nachzuweisen (z. B. Abhebung der entsprechenden
Beträge vom Bankkonto kurz vor der Auszahlung, etc.)
Aufenthalt in
Lettland im Zeitpunkt der Auszahlung (17.11.1999) ist nachzuweisen
(Pass).
Empfangsbestätigungen
vom 5.11.1999 sind im Original vorzulegen."
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2001 (s. E-Akt 1999/S 29)
nahm der Bw wie folgt Stellung:
"Ich bin seit
1993 in Lettland, Estland und Litauen als Vermittler von Versicherungen, im
speziellen Fall für ein Joint Venture Projekt der AV.-Versicherung und der
B.-Versicherung tätig.
Die
Aufträge werden über die AV.-Versicherung in Riga abgewickelt. Die
obigen als Provisionsempfänger angeführten Personen sind für mich
sehr wichtig, da sie sowohl privat als auch bei Firmen einen sehr guten Zugang
zu potentiellen Kunden haben. In diesen Ländern funktioniert die
Geschäftsgebarung und der Abschluss nach anderen Gesetzen als bei uns. So
muss oft schon im vorhinein etwas bezahlt werden um die Motivation der
Geschäftspartner zu steigern, um überhaupt mit potentiellen Kunden ins
Geschäft zu kommen.
Es bestehen
keine schriftlichen Vereinbarungen bezüglich Provisionszahlungen. So ist es
auch bei diesen Provisionszahlungen zu sehen. Diese Beträge sind für
die Vermittlung einer Pensionsvorsorge für 300 Mitarbeiter der Firma Al.
GmbH zu sehen. Die Provisionsempfänger treten dabei nicht direkt als
Vermittler auf, sondern stellen nur den Kontakt zu den Entscheidungsträgern
her. Dafür wollen Sie aber auch entsprechend honoriert werde, egal ob das
Geschäft zu einem positiven Abschluss kommt oder nicht. Das heißt,
ich muss auf mein eigenes Risiko Zahlungen leisten egal was später bei dem
Geschäft herauskommt. Diese Zahlungen werden immer in BAR abgewickelt,
daher sind auch keine weiteren Belege vorhanden. So ist es in den Baltischen
Ländern aber auch in den Ländern des ehemaligen OSTBLOCKS üblich,
solche Zahlungen zu leisten um überhaupt geschäftlich erfolgreich sein
zu können. Ich glaube aber, dass auch hier schön langsam ein Umdenken
stattfindet, da ich immer wieder darauf hinweise, dass ich auf die Dauer diese
Form der Provisionszahlungen nicht immer so weiterführen
kann.
Auf die Art wie
auf den Übernahmebestätigungen unterschrieben wird, habe ich keinen
Einfluss. Speziell in jenen Ländern in denen Russen und z.B. Letten wohnen,
kommt es laufend zu unterschiedlichen Unterschriftsformen, da vor allem die
russischstämmigen Personen oft ein Problem mit den lateinischen Buchstaben
haben und daher die Unterschriften recht unterschiedlich ausfallen
können.
Ich hoffe Ihnen
mit diesen Ausführungen einen Einblick in die Geschäftspraktiken des
ehemaligen Ostblocks geliefert zu haben und ersuche um Ihr Verständnis
für meinen Fall."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2001 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt:
"Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen und Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Richtigkeit der Ausgaben ist
grundsätzlich nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. In Fällen, in
denen der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt von Auslandsbeziehungen
gekennzeichnet ist, besteht für den Abgabepflichtigen erhöhte
Mitwirkungspflicht bei der Wahrheitsforschung. Kommt der Abgabepflichtige dieser
Verpflichtung nicht nach, so hat er die Folgen, die sich aus der
Nichtanerkennung unbewiesen gebliebener Fakten ergeben können, selbst zu
tragen.
Im
streitgegenständlichen Fall wurden Provisionszahlungen in der Höhe von
S 200.000,00 an ausländische Empfänger in Lettland nicht
anerkannt, weil der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen wurde und die vorgelegten
Belege ohne Unterschrift nicht als Empfängerbestätigungen angesehen
wurden.
Im Zuge des
Berufungsverfahrens wurden dann unterfertigte Belege
nachgereicht.
Da die
Unterschriften auf den neuerlich vorgelegten Bestätigungen von jenen in den
Vorjahren erheblich abweichen, wurden im Zuge eines Vorhalteverfahrens weitere
Beweise als Nachweis für die tatsächliche Provisionszahlungen
abverlangt.
Im daraufhin
erfolgten Antwortschreiben wurde ausgeführt, dass der Pflichtige als
Vermittler von Versicherungen in Lettland, Estland und Litauen tätig sei.
Die beiden als Provisionsempfänger genannten Personen stellten Kontakte zu
potentiellen Kunden her, wofür sie entsprechend honoriert werden. Sie
selbst treten nicht als Vermittler auf. Im ehemaligen Ostblock seien derartige
Zahlungen üblich, um geschäftlich erfolgreich sein zu können. Es
gäbe weder schriftliche Vereinbarungen über die Provisionszahlungen
noch Belege über die Zahlungsabwicklung. Die unterschiedlichen
Unterschriften seien darauf zurückzuführen, dass Russen und Letten.
Probleme mit den lateinischen Buchstaben hätten.
Voraussetzung
für die Anerkennung solcher Auslandsprovisionen ist, dass die betreffenden
Geschäfte nachgewiesen und sowohl die Zuordnung der geltend gemachten
Provisionen als auch deren Ausmaß glaubhaft gemacht werden. Die ganz
allgemein gehaltene Behauptung, "Provisionen" seien im ehemaligen Ostblock
üblich, bietet noch nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass
solche Provisionen im Einzelfall auch tatsächlich bezahlt
wurden.
Die
Glaubhaftmachung der Richtigkeit der Ausgaben ist im vorliegenden Fall jedoch
nicht gelungen; so wurden dem Pflichtigen zwar mehrere Möglichkeiten
geboten (z.B. hat sich der Pflichtige tatsächlich am 17.11.1999 in Riga
aufgehalten ? oder Abhebung des nicht geringen Betrages von einem Bankkonto
unmittelbar vor der Auszahlung etc.) seine Angaben fester zu untermauern, welche
jedoch nicht wahrgenommen wurden. Es wurden die Empfänger der Provisionen
zwar namentlich genannt, aber die auf den Bestätigungen angebrachten
Unterschriften weichen wesentlich von denen der Vorjahren ab,
diesbezügliche Bedenken konnten durch die Begründung (Probleme mit den
lateinischen Buchstaben--- dies ist insbesondere bei einem Professor eher
unglaubwürdig) nicht ausgeräumt werden. Originalbelege wurden trotz
Aufforderung nicht vorgelegt.
Diesen
Umständen zufolge konnte die Tatsache des Aufwandes und seine betriebliche
Veranlassung, also der unmittelbare Zusammenhang mit ausländischen
Geschäftsaufträgen bzw Abschlüssen nicht als erwiesen angesehen
werden, die Provisionszahlungen konnten daher nicht als Betriebsausgaben
anerkannt werden.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2001 stellte der steuerliche
Vertreter der Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz.
Begründend wurde ausgeführt:
"Der
Bescheidbegründung des bekämpften Bescheides ist zu entnehmen, dass
nach Ansicht der Behörde die tatsächliche Zahlung von Provisionen
sowie deren betriebliche Veranlassung nicht erwiesen sei.
Diese Ansicht
ist unrichtig.
Die
gegenständlichen Provisionszahlungen wurden durch
Empfangsbestätigungen belegt, aus denen gleichzeitig die
Provisionsempfänger ersichtlich sind. Die Unterschriften der Empfänger
weichen zwar von denen der Vorjahre ab, doch sind diese Unterschiede nicht
gravierend. Selbst die Unterschriften des Bw auf den jeweiligen
Provisionsabrechnungen weisen nicht immer das gleiche Erscheinungsbild auf. Dies
kann dann wohl auch nicht von dem Unterschriftsbild einer russisch- oder
lettischstämmigen Person, die nicht ständig die lateinische Schrift
verwendet, verlangt werden. Ob es sich bei der betreffenden Person um einen
Professor oder eine Person ohne (akademischen) Titel handelt kann dabei
ebenfalls nicht von Relevanz sein. Als Kriterium sollte lediglich die Übung
in der lateinischen Schrift angesehen werden, ein Titel alleine sagt aber
darüber nichts aus.
Die Abweichungen
bei den Unterschriften sind durchaus nachvollziehbar, sie sind begründbar
und somit als den Umständen entsprechend verständlich zu
betrachten.
Zur
Untermauerung der Verausgabung lege ich ferner Kopien des Reisepasses des
Geschäftpartners des Bw Hr. A. B., welcher ebenfalls
Geschäftsführer der Fa. A. GmbH ist, vor, aus denen ersichtlich ist,
dass sich dieser am 17. 11.1999 in Lettland aufgehalten hat (Einreise:
17.11.1999, Ausreise 1.12.1999). Im Zuge einer Geschäftsreise ins Baltikum
hat Hr. A. B. die vom Bw auszuzahlenden Provisionen in das Büro der
Fa. A. GmbH Adr.3 in Riga, mitgenommen und dort gemeinsam mit den
Provisionsabrechnungen hinterlegt, da die Provisionsempfänger zu diesem
Zeitpunkt nicht anwesend waren. Eine persönliche Übergabe hat nicht
stattgefunden. Die unterfertigten Abrechnungen wurden dann von Hr. A. B.
wieder mit nach Wien genommen und dem Bw übergeben.
Hinsichtlich der
betrieblichen Veranlassung der gegenständlichen Provisionen ist zu
bemerken, dass keine Verpflichtung besteht, "die betreffenden Geschäfte"
nachzuweisen. Um als Betriebsausgaben absetzbar zu sein, ist lediglich die
betriebliche Veranlassung der Provisionszahlungen notwendig. Weder die
tatsächliche Notwendigkeit noch die Angemessenheit ist grundsätzlich
zu prüfen. Dementsprechend sind auch unzweckmäßige oder
vermeidbare Aufwendungen abzugsfähig sofern sie betrieblich veranlasst sind
(vgl. Penninger/Schweiger in SWI 993, S 193).
Zur
betrieblichen Veranlassung wurde bereits ausgeführt, dass die
Empfänger der gegenständlichen Provisionsabrechnungen im baltischen
Raum Kontakte zu potentiellen Kunden herstellen. Die Bezahlung einer Provision
ist dabei unabhängig von einem tatsächlich entstandenen
Geschäftsabschluss. Da der Bw die geschäftlichen Gespräche mit
potentiellen Kunden selbst führt, wird der Erfolg oder Misserfolg auch
nicht den Personen zugeschrieben, die lediglich die Möglichkeit zur
Geschäftsverhandlung eröffnet haben. Der Bw leistet vielmehr
Provisionen, um auch weiterhin die guten privaten und beruflichen Kontakte der
Provisionsempfänger im baltischen Raum nützen zu
können.
Ferner
möchte ich feststellen, dass darüber hinaus bereits der genaue Grund
für die gegenständlichen Provisionszahlungen angegeben wurde. Die
Beträge stellen Provisionen für die Kontaktherstellung zu
Entscheidungsträgern der Fa. Al. dar. Bei der Firma Al. handelt es sich um
den größten A.-Produzenten Lettlands, wodurch sich für den Bw
und seiner Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet
Pensionsvorsorgeprodukte für 300 Mitarbeiter vermitteln zu
können.
Hinsichtlich des
Nachweises des Zahlungsflusses verweise ich darauf, dass der Bw aufgrund seines
Geschäftsführerbezuges, der in der Regel bar zur Auszahlung gelangt,
stets über einen höheren Bargeldbetrag verfügt. Aus diesem Grund
ist es ihm auch nicht möglich einen unmittelbaren Konnex zwischen den
Provisionszahlungen und einer Abhebung von einem Bankkonto herzustellen, wie es
die bescheiderlassende Behörde allerdings für die Anerkennung einer
Provisionszahlung als essentiell erachtet.
Aufgrund der
obigen Ausführungen ist sowohl die betriebliche Veranlassung als auch die
Verausgabung der Provisionen ausreichend nachgewiesen."
Festzuhalten ist, dass im Zuge der Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Jahr 1998 aufgrund eines Telefonates mit dem
steuerlichen Vertreter des Bw ein Aktenvermerk vom 4. Dezember 1998
mit nachstehendem Inhalt verfasst wurde (s. E-Akt 1998/S 13):
"......Gesellschafter-Geschäftsführer
bei der Fa. A.. GmbH.....
Pfl. ist zu 50%
an der Firma beteiligt; die Firma ist auch in Lettland tätig. lt. telefon.
Rücksprache muss der Pfl. als Geschäftsführer für die Firma
in Lettland Versicherungsverträge abschließen, da er sich oft in
Österreich aufhält, schließen während dieser Zeit Dritte
die Verträge in Lettland ab, die dafür Provisionen
erhalten."
Mit Eingabe vom 22. Jänner 2003 stellte der damalige
steuerliche Vertreter des Bw den Antrag die Berufung vom 3. April 2001 gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 gemäß
§ 323
Abs. 12 BAO dem gesamten Berufungssenat zur Entscheidung
vorzulegen.
Mit Schreiben (Vorladung) vom 22. September 2004 wurde dem
Bw vom UFS mitgeteilt, dass am 27. Oktober 2004 um 14:00 Uhr am Finanzamt
in Baden die von ihm beantragte mündliche Berufungsverhandlung stattfindet.
Dieses Schreiben wurde dem Bw mit Rsb am 23. September 2004 zugestellt. Die
Verständigung wurde in den Briefkasten eingelegt und beim Zustellpostamt
hinterlegt (Beginn der Abholfrist 24. September 2004).
Am 19. Oktober 2004 langte das oa Schreiben als
"Nicht behoben" an den UFS
zurück.
Mit Schreiben vom 4. November 2004 teilte der steuerliche
Vertreter des Bw dem UFS mit, dass die Vollmacht für den Bw
zurückgelegt wird.
Mit Schreiben (Vorladung) vom 3. März 2005 wurde dem
Bw vom UFS mitgeteilt, dass am 12. April 2005 um 14:00 Uhr am
Finanzamt in Baden die von ihm beantragte mündliche Berufungsverhandlung
stattfindet. Dieses Schreiben wurde dem Bw mit Rsb zugestellt. Beginn der
Abholfrist war der 8. März 2005.
Am 4. April 2005 langte das oa Schreiben als
"Nicht behoben" an den UFS
zurück.
Aufgrund einer Verhinderung des Vorsitzenden des
Berufungssenates 7 kam es zu einer Verschiebung der mündlichen
Berufungsverhandlung von ursprünglich 12. April 2005 auf den 13. April 2005
um 14:00 Uhr.
Festzuhalten ist, dass die Referentin den Bw
persönlich am 23. März 2005 telefonisch (nach mehrmaligen erfolglosen
Versuchen) von der Verschiebung der mündlichen Berufungsverhandlung von
ursprünglich 12. April 2005 auf den 13. April 2005 um 14:00 Uhr
verständigt hat (s. AV vom 23. März 2005, UFS-Akt).
Die neuerliche schriftliche Vorladung wurde am 23.
März 2005 versendet. Dieses Schreiben wurde dem Bw mit Rsb am 24. März
2005 zugestellt. Die Verständigung wurde in den Briefkasten eingelegt und
beim Zustellpostamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist 25. März
2005).
In der am 13. April 2005 über Antrag der Partei im
Finanzamt Baden durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde
in Anwesenheit des Finanzamtes als Amtspartei bis 14:15 Uhr auf das Erscheinen
des Bw gewartet. Nachdem der Bw nicht erschienen ist, ist in Abwesenheit des Bw
verhandelt worden.
Niederschriftlich wurde festgehalten, dass das Finanzamt
als Amtspartei auf das bisherige Vorbringen verwiesen hat.
Um 14:30 Uhr schloss der Vorsitzende das Beweisverfahren
und verkündete den Beschluss, dass die Berufungsentscheidung der
schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Am 14. April 2005 langte die Ladung als
"Nicht behoben" an den UFS
zurück.
Der
Senat hat erwogen:
Der Senat geht von nachstehendem Sachverhalt aus, der sich
im Wesentlichen aus den im bisherigen Verwaltungsverfahren erstatteten
Vorbringen des Bw ergibt:
Der Bw ist seit 1993 als Vermittler von Versicherungen in
Lettland, Estland und Litauen - im speziellen Fall für ein Joint
Venture Projekt der AV-Versicherung - tätig. Die Aufträge werden
über die AV-Versicherung in Riga abgewickelt.
Es ist nicht feststellbar, dass Zahlungen an Herrn Prof. E.
V. oder Frau L. H. im Berufungszeitraum erfolgt sind und ob den vom Bw
behaupteten Zahlungen ein betrieblicher Anlass zu Grunde liegt.
Der erkennende Senat vermag die vom Bw im Ergebnis
gewünschten Feststellungen, die maßgebend für den
Betriebsausgabenabzug sind, aus folgenden Überlegungen heraus nicht zu
treffen:
Die beiden vom Bw namhaft gemachten
Provisionsempfänger treten nicht direkt als Vermittler auf, sondern stellen
nach Angaben des Bw den Kontakt zu den Entscheidungsträgern her, wofür
sie entsprechend honoriert werden wollen. Nach seinen Angaben sind die vom Bw
dafür geltend gemachten Provisionszahlungen für die Vermittlung einer
Pensionsvorsorge für 300 Mitarbeiter der Fa. Al. GmbH angefallen. Seinen
Ausführungen folgend seien im ehemaligen Ostblock derartige Zahlungen
üblich. Schriftliche Vereinbarungen bezüglich der Provisionszahlungen
sowie Belege über die Zahlungsabwicklung liegen nach seinen Angaben keine
vor.
Im Zuge der Veranlagung wurden die Honorarnoten vom
5.11.1999 (in Kopie) versehen mit dem handschriftlichen Vermerk "bar ausbezahlt
am 17.11.1999" vorgelegt. Nachdem das Finanzamt die vorgelegten Belege nicht als
Empfängerbestätigungen (fehlende Unterschrift der Empfänger)
anerkannt hat, legte der Bw im Zuge der Berufung die oa Honorarnoten neuerlich -
nunmehr versehen mit jeweils einer Unterschrift - vor. Im Vorlageantrag vom
6. Dezember 2001 ist seitens des Bw ausgeführt worden, dass ein
Geschäftspartner des Bw ein Hr. A. B., welcher ebenfalls
Geschäftsführer der Fa. A. GmbH ist, im Zuge einer Geschäftsreise
ins Baltikum (Einreise am 17. 11. 1999, Ausreise am 1.12.1999) die vom Bw
auszuzahlenden Provisionen in das Büro der Fa. A. GmbH in Riga mitgenommen
und dort gemeinsam mit den Provisionsabrechnungen hinterlegt hat, da die
Provisionsempfänger zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend waren. Die
unterfertigten Abrechnungen wurden dann von Hr. A. B. wieder mit nach Wien
genommen und sind dem Bw übergeben worden.
Grundsätzlich handelt es sich bei Provisionen wie bei
allen Aufwendungen oder Ausgaben, dann um Betriebsausgaben im Sinne des § 4
Abs. 4 EStG, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Eine
Überprüfung unter den Gesichtspunkt der Notwendigkeit und
Angemessenheit ist grundsätzlich nicht vorzunehmen, wobei auch
unzweckmäßige oder vermeidbare Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Betrieb als abzugsfähig anzusehen sind.
Provisionen werden idR für den Abschluss eines
Vertrages an Personen geleistet, welche durch ihre Vermittlungstätigkeit
oder sonstige Einflussnahme auf den potentiellen Vertragspartner den
Vertragsabschluss erst ermöglicht haben. Kann eine Mitwirkung von
(Sub)Provisionsempfängern weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden,
ist die Provisionszahlung keine Betriebsausgabe iSd § 4 Abs 4 EStG
1988 (s.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm 82).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Falle der
Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Provisionen die
Abgabenbehörden gemäß
§ 115 Abs.1 BAO "die
abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von amtswegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind". Diese
grundsätzlich bestehende amtswegige Ermittlungspflicht kann den
Steuerpflichtigen jedoch nicht von seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht
befreien. Zu dieser Mitwirkungspflicht zählt nach § 138 Abs. 1 BAO
auch die Verpflichtung der Abgabepflichtigen, auf Verlangen der
Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht nach § 119
BAO zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern
und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Eine
Glaubhaftmachung genügt nur dann, wenn den Abgabepflichtigen nach den
Umständen der Beweis nicht zugemutet werden kann. Die Grenze der
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen liegt somit in der Zumutbarkeit der
Beweisführung.
Bei Auslandsgeschäften, bei denen der
Abgabenbehörde im Allgemeinen eine genaue Überprüfung der Angaben
des Abgabepflichtigen nur schwer möglich ist, sind für Zahlungen an
ausländische Provisionsempfänger erhöhte Anforderungen an die
Nachweispflicht zu stellen. In einem solchen Fall tritt die Mitwirkungspflicht
des Abgabepflichtigen im Verhältnis zur Ermittlungspflicht der Behörde
in den Vordergrund.
Da sich die Ermittlungsmöglichkeiten der
Abgabenbehörden im Ausland auf die Möglichkeiten von
Rechtshilfeersuchen an die ausländischen Finanzbehörden
beschränken, kommt der Mitwirkung des Abgabepflichtigen im Rahmen von
Auslandssachverhalten erhöhte Bedeutung zu (Ritz,
BAO-Handbuch, Tz 10 zu § 115
BAO, VwGH 23.2.1994, 92/15/0159).
In diesem Zusammenhang ist es erforderlich schon bei der
Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit einem ausländischen
Geschäftspartner - ganz besonders im Zusammenhang mit
Provisionszahlungen an diesen - in Anlehnung an § 166 BAO
mögliche Beweismittel zusammeln und für eine umfangreiche
Dokumentation zu sorgen, um die Abzugsfähigkeit von Provisionen zu
sichern.
Unter Berücksichtigung der oa Grundsätze der
Amtswegigkeit des Verfahrens gemäß
§ 115 BAO,
der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 119
Abs. 1 BAO, insbesondere im Hinblick auf eine erhöhte
Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen und der Empfängernennung nach
§ 162 BAO werden in der Literatur folgende Voraussetzungen
für die Abzugsfähigkeit von Auslandsprovisionen als Betriebsausgaben
genannt:
a) Der Empfänger der Provisionen muss namentlich
genannt werden (gegebenenfalls erst über Verlangen der
Finanzbehörde).
b) Die Tatsache der Provisionszahlung wird nachgewiesen
(eventuell auch mittels Eigenbeleg).
c) Zwischen Provisionszahlung und dem zugrundeliegenden
Geschäft ist ein Zusammenhang herstellbar.
d) Die Provisionszahlung ist betriebsbedingt und
branchenüblich, außer sie findet in einem kalkulierten Mehrpreis
Deckung.
e) Trotz Provisionszahlung verbleibt dem Steuerpflichtigen
ein angemessener Gewinn.
Voraussetzung für den Abzug nicht eindeutig belegbarer
Auslandsprovisionen ist, dass die betreffenden Geschäfte nachgewiesen und
sowohl die Zuordnung der geltend gemachten Provisionen als auch deren
Ausmaß glaubhaft gemacht wird. Die bloße Behauptung, Provisionen
seien im Auslandsgeschäft üblich, reicht nicht aus (VwGH 18.11.1987,
84/13/0083).
Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Im gegenständlichen Fall legte der Bw zwar zwei
Honorarnoten (in Kopie beide datiert vom 5. November 1999, welche mit dem
handschriftlichen Vermerk versehen sind "bar
ausbezahlt
17.11.1999 und
Unterschrift") vor, welche einerseits eine Fr. L. H. und
andererseits einen Prof. E. V. als Empfänger der beiden
Provisionszahlungen ausweisen, vor, doch nach Ansicht des Senates ist dem Bw
damit weder der Nachweis noch eine Glaubhaftmachung der Richtigkeit der geltend
gemachten Aufwendungen für Provisionen gelungen.
Dies aus nachstehenden Gründen:
Die vom Bw allgemein gehaltene Aussage im Schreiben vom 26.
Oktober 2001 (s E-Akt 1999/ s 29), dass es im Ostblock bzw in den
baltischen Staaten üblich sei, Provisionszahlungen zu leisten egal, ob das
Geschäft zu einem positiven Abschluss kommt oder nicht, liefert noch nicht
den Beweis dafür, ob solche Provisionen auch tatsächlich bezahlt
worden sind.
Auch die nachträglich auf den Kopien der Honorarnoten
angebrachten Unterschriften der Provisionsempfänger, die sich nachweislich
von den Unterschriften der "selben Empfänger" in den Vorjahren
unterscheiden, können der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dies
deswegen, weil damit kein Nachweis erbracht worden ist, dass die Zahlungen
tatsächlich durchgeführt worden sind.
Auch das Vorbringen des Bw im Vorlageantrag, dass ein
Geschäftspartner des Bw ein Hr. A. B., welcher ebenfalls
Geschäftsführer der Fa. A. GmbH ist, im Zuge einer Geschäftsreise
ins Baltikum (Einreise am 17. 11. 1999, Ausreise am 1.12.1999) die vom Bw
auszuzahlenden Provisionen in das Büro der Fa. A-GmbH in Riga mitgenommen
und dort gemeinsam mit den Provisionsabrechnungen hinterlegt hat, da die
Provisionsempfänger zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend waren, kann
ebenfalls einen Zahlungsfluss nicht nachweisen. Dies deswegen, weil offenkundig
eine persönliche Übergabe nicht stattgefunden hat. Die angeblich von
den "Provisionsempfängern" unterfertigten Abrechnungen wurden dann von Hr.
A. B. wieder mit nach Wien genommen und dem Bw übergeben. Dazu ist
festzuhalten, dass sich auf den jeweiligen Honorarnoten auch keine Unterschrift
befindet (s. Pass, E-Akt 1999/S 37), die der des Hr. A.B., welcher als
Überbringer der Geldbeträge vom Bw genannt worden ist, gleichen
würde. Damit ist auch diese Ausführung nicht geeignet einen
Zahlungsfluss nachzuweisen.
Seitens des Bw wurde kein Versuch unternommen der
Behörde, wenigstens durch Erbringung anderer Beweise
(Gesprächsnotizen, sonstigem Schriftverkehr zwischen dem Bw und seinen
"Provisionsempfängern", Vorlage von Vertragsabschlüssen in Lettland
...) einen Zusammenhang zwischen den Provisionszahlungen und den
Grundgeschäften nachzuweisen.
Wenn der Bw weiters behauptet, dass er aufgrund seines
Geschäftsführerbezuges, der in der Regel bar zur Auszahlung gelangen
würde, stets über einen höheren Bargeldbetrag verfügen
würde und es ihm aus diesem Grund auch nicht möglich sei einen
unmittelbaren Konnex zwischen den Provisionszahlungen und einer Abhebung von
einem Bankkonto herzustellen zu können, muss nach Ansicht des UFS
entgegengehalten werden, dass es im heutigen Wirtschaftsleben unüblich ist,
hohe Geldbeträge (S 145.000,00 und S 55.000,00) bar "auf Vorrat"
zu Hause oder im Büro zu lagern.
Nach Ansicht des Senates ist abschließend noch
festzuhalten, dass auch das Verhältnis zwischen der Höhe des
Geschäftsführerentgeltes des Bw im Jahr 1999 (rd. S 600.000,00)
und den Ausgaben für Provisionen von S 200.000,00 nicht
glaubwürdig ist. Dies deswegen weil, es den Erfahrungen des täglichen
Lebens widerspricht, dass jemand bei einem Geschäftsführerentgelt in
Höhe von ca S 600.000,00 S 200.000,00 an "Provisionen an Dritte"
zahlt, also 1/3 seines Entgelts weitergibt. Dass eine derart hohe Provision im
konkreten Fall üblich wäre, hätte der Bw zu konkretisieren
gehabt.
Außerdem ist für den UFS nicht nachvollziehbar,
warum - und für welche konkreten Leistungen - Prof. E. V.
S 145.000,00 und Fr. L. H. S 55.000,00 erhalten haben
sollen.
Auch die Tatsache, dass der Bw trotz seines gestellten
Antrages auf mündliche Berufungsverhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat, in welcher der Bw noch Gelegenheit gehabt hätte, den
Sachverhalt zu ergänzen bzw noch Beweise vorzulegen, nicht erschienen ist,
trägt nach Ansicht des Senates nicht dazu bei, davon auszugehen, dass
tatsächlich ein betrieblicher Zusammenhang zwischen den Provisionszahlungen
und dem zugrundeliegenden Geschäft besteht.
Wer "dunkle Geschäfte" tätigt und das über
diesen Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der
Abgabenbehörde nicht durch lückenlose Beweisführung erhellen
kann, muss das damit verbundene steuerliche Risiko selbst tragen (VwGH
14.12.2000, 95/15/0129, 0131).
Die vom Bw geltend gemachten Aufwendungen für
"Provisionen an Dritte" sind daher nicht als Betriebsausgaben iSd § 4
Abs 4 EStG 1988 anzuerkennen.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
25. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ProvisionenBetriebsausgabenProvisionszahlungenNachweisGlaubhaftmachungbetriebliche Veranlassungamtswegige ErmittlungspflichtMitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3750-W/02
- Stammnummer
- 15586
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF