Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0024-Z1W/04
Pfändung einer Geldforderung, Zahlungsverbot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0024-Z1W/04vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des F.J., vertreten durch Dr. Gerhard
Rößler, Rechtsanwalt KEG, 3910 Zwettl, Hamerlingstrasse 1, vom
18. März 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 26. Februar 2004, Zl. 100/34425/46/2003, betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, §
71 AbgEO) entschieden:
Der Beschwerde
wird statt gegeben, die Pfändung wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2004 pfändete das
Hauptzollamt Wien wegen einer Abgabenforderung in der Höhe von insgesamt
€ 1.663.345,68 den Gehalt des Bf. gemäß
§ 65 Abs. 1
Abgabenexekutionsordnung und überwies die gepfändete Forderung
gemäß
§ 71 Abgabenexekutionsordnung der Republik Österreich
zur Einziehung.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet
sich der Bf. gegen die erfolgte Vorschreibung der Abgaben, welche bekämpft
sei. Die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Pfändungsbescheides
sei somit willkürlich erfolgt und sei dadurch auf Dauer die wirtschaftliche
Existenz des Bf. vernichtet worden, zumal aus der einschlägigen
Lebenserfahrung bekannt sei, dass Dienstgeber üblicher Weise nach
Zustellung von Pfändungsbescheiden als Drittschuldner bei einer derartigen
Höhe einer geltend gemachten Forderung umgehend bestehende
Dienstverhältnisse zur Auflösung bringen. Die erkennende Behörde
hätte daher bis zum Vorliegen einer Berufungsentscheidung zuwarten
müssen.
Weiters wird in der vorliegenden Berufung die Erlassung
eines vollständigen Zahlungsverbotes und damit die Nichtbeachtung des
Existenzminimums und der bestehenden Sorgepflichten des Bf.
gerügt.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2004 wies das Hauptzollamt Wien
vorstehende Berufung als unbegründet ab.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidung gerichteten
Beschwerde beantragte der Bf., ohne in der Sache Neues vorzubringen die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die
Einlegung eines Rechtsbehelfes (Berufung) die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt.
Der Berufung gegen den Abgabenbescheid kommt somit keine
aufschiebende Wirkung zu.
Eine Tilgung der Abgabenschuld innerhalb der Zahlungsfrist
bis zum 7. November 2003 erfolgte nicht und es wurde auch kein Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß Art.
244 ZK in Verbindung mit § 212 a Bundesabgabenordnung (BAO)
gestellt.
Gemäß
§ 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten,
die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von
der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.
Im vorliegenden Fall liegt dem bekämpften
Pfändungsbescheid die mit Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22.
Oktober 2003 geltend gemachte Einfuhrzollschuld in der Gesamthöhe von
€ 1.646.869,04 zu Grunde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2004 gab das
Zollamt Wien der Berufung des Bf. gegen den der Pfändung zu Grunde
liegenden Abgabenbescheid statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos
auf.
Eine Abgabenschuld besteht somit nicht mehr.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0024-Z1W/04
- Stammnummer
- 15580
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF