Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0351-S/04
Rechtmäßigkeit des festgesetzten Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0351-S/04vom 28.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO stellt eine objektive Säumnisfolge dar. Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. M.S., vertreten durch die
Rechtsanwälte Waltl & Partner, 5500 Bischofshofen,
Bodenlehenstraße 2-4, vom 14. Juli 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 9. Juli 2004 betreffend
Festsetzung eines Säumniszuschlages von der Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juli 2004 schrieb das Finanzamt
Säumniszuschläge wegen nicht fristgerechter Entrichtung der
Einkommensteuer für das Jahr 2002 vor.
Nach Einbringung einer Berufung gegen die Festsetzung des
ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 579,45 brachte der
Berufungswerber (Bw) im Wesentlichen vor, dass der gesamte Nachzahlungsbetrag
zur Gänze entrichtet worden wäre und er ein gesetzesmäßiger
Steuerzahler sei. Bei der Nachforderung handle es sich um einen nicht
unerheblichen Betrag. Er habe mit größeren Zahlungseingängen auf
Grund gestellter Honorarforderungen gerechnet. Diese Honorarforderungen
wären dafür gedacht gewesen, die bestehenden Abgabenverbindlichkeiten
zur Gänze abzudecken. Auf Grund verzögerter Zahlungen durch
Versicherungen wäre es ihm nicht möglich gewesen, fristgerecht eine
unverzügliche Gesamtzahlung vorzunehmen. Aus den drei
Einzelüberweisungen ergäbe sich, dass er unverzüglich nach den
Zahlungseingängen eine entsprechende Abdeckung der Verbindlichkeiten
vornahm.
Er sei seinen Zahlungsverpflichtungen immer fristgerecht
nachgekommen, sodass ihn auch kein grobes Verschulden an der verzögerten
Zahlung träfe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs 2 lit d) nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 217 Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) in der geltenden Fassung
Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag
beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag entsteht kraft
Gesetzes.
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO stellt
sohin eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum
Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Auch die
Dauer des Verzuges ist unbeachtlich.
Der Säumniszuschlag setzt eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus
Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein
Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (z.B. 18.10.1999,
8/17/0139).
Die Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht
im Ermessen der Behörde (VwGH v. 14.11.1998, 87/15/0138). Die
Abgabenbehörde ist bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur
Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen-unter Ausschaltung
jedweden Ermessens- verpflichtet.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Was den in der Berufung vom 14. Juli 2004 gestellten Antrag
gemäß
§ 217 Abs 7 BAO betrifft, so darf in diesem
Zusammenhang auf die zur selben Zeit ergangenen Berufungsentscheidung zur Zahl
RV/356-S/04 verwiesen werden.
Salzburg, am
28. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0351-S/04
- Stammnummer
- 15570
- Gültig
- 28.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF