Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0514-I/04
Behindertengerechte Ausstattung eines Bades
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0514-I/04vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten für die behindertengerechte Adaptierung eines Bades sind ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes und ohne Gegenrechnung pflegebedingter Geldleistungen im Ausmaß der behindertengerechten Mehraufwendungen abzüglich individuell-konkreter Kostenersätze als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. September 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 10. September 2002
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers (Bw.) leidet an einer
Krankheit. Der Bw. bezieht für seine Tochter, die aufgrund der Krankheit an
den Rollstuhl gefesselt ist, Pflegegeld und erhöhte Familienbeihilfe. In
seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2001 beantragte der Bw. unter dem Titel "nicht regelmäßig
anfallende Ausgaben für Hilfsmittel" die Berücksichtigung von Ausgaben
ua. für Heilbehandlung, Therapie, den Ankauf eines Rollstuhls, Sportwoche
im Betrag von 41.066,19 S (76.131,30 S - Kostenersatz 35.065,11 S) als
außergewöhnliche Belastung. Zusätzlich begehrte er einen Betrag
von 247.000 S für eine behindertengerechten Badsanierung (247.000 S Aufwand
des Jahres 2001 abzüglich Kostenersatz von 150.000 S) als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
(Ausfertigungsdatum 10. September 2002) wurden ihm lediglich die Sonderausgaben
anerkannt. Die Kosten, die ihm aus der Behinderung seiner Tochter erwachsen
sind, wurden nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, Aufwendungen
für die Sportwoche würden keine außergewöhnliche Belastung
darstellen. Von den Kosten für den Badumbau würden nur die
Mehraufwendungen für die Adaptierungen (150.000 S abgegolten durch den
Zuschuss vom Amt) außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34
EStG darstellen. Somit sei das erhaltene Pflegegeld höher als die
anzuerkennenden tatsächlichen Kosten.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 18. September 2002 wurde zu den im Berufungsverfahren noch
strittigen Aufwendungen ausgeführt, die Sportwoche sei im Rahmen einer
Schulveranstaltung abgewickelt worden. Alle angeführten Aufwendungen seien
aus pädagogischer und therapeutischer Sicht notwendig gewesen. Da die
Tochter nicht selbständig Stehen bzw. Gehen könne sei sie ständig
auf Hilfestellung von einer dritten Person (Vater bzw. Mutter) angewiesen. Aus
diesem Grund habe er seine Tochter auch auf der Sportwoche begleitet. Die Kosten
für die Sportwochen seien wie folgt ermittelt worden:
|
Kosten der Sportwoche
|
1.900,00 S
|
Kilometergeld
|
4.900,00 S
|
Begleitperson
|
8.000,00S
Der Betrag von 8.000 S sei in Anlehnung an die
Aufwandersätze für Personal des Pflegesprengels ermittelt
worden.
Aufgrund des krankheitsbedingten Umstandes und des
altersbedingten Wachstums seiner Tochter habe das Badezimmer behindertengerecht
adaptiert werden müssen. Aus diesem Grund sei die Umrüstung des Bades
auf "Behinderten Standard" dringend notwendig gewesen. Nur durch eine komplette
Demontage des alten Bades sei es möglich gewesen das Badezimmer in einen
behindertengerechten Status zu bringen. Der komplette Badumbau sei von der
Bundesbehörde überprüft und die dringende Notwendigkeit dieser
Maßnahme bestätigt bzw. im Rahmen der dafür zur Verfügung
stehenden Mittel unterstützt worden. Über Antrag sei dann vom Fond zur
besonderen Hilfe für behinderte Menschen ein Zuschuss von 150.000 S
gewährt worden. Laut Auftragssumme hätten sich die Kosten auf 390.000
S belaufen, tatsächlich sei im Jahr 2001 ein Betrag von 247.000 S gezahlt
worden. Da der Fertigstellungstermin seitens der beauftragten Firma nicht
eingehalten werden konnte, werde über den Restbetrag ein Zivilprozess
geführt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. November 2003 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, die Kosten für die behinderte Tochter (76.892,74 S)
würden bei weitem nicht das gewährte Pflegegeld (129.192 S)
übersteigen. Die Aufwendungen für die Sportwoche (1.900 S und
Kilometergeld 4.900 S) seien zu berücksichtigen. Nicht jedoch pauschale
Kosten des Bw. als Begleitperson. Die Kosten des Badumbaues könnten nicht
berücksichtigt werden, da nur Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung
(150.000 S würden ausreichen, wie auch der maximal gewährte Zuschuss
vom Amt hindeute) steuerlich abzugsfähig seien, und nicht auch die Kosten
für eine komplette und gediegenere Badausführung.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 12. Dezember 2003
wurde noch ausgeführt, da für die Begleitung zur Sportwoche
(Schulveranstaltung) kein adäquates Personal verfügbar sei, habe der
Bw. die Rolle übernommen. Die angeführten Pauschalbeträge
für diese Zwecke würden bei weitem nicht die Höhe betragen, die
soziale Einrichtungen verrechnen würden.
Zum Badumbau wurde ausgeführt, dass von einer
"gediegenen" Ausführung des Bades nicht gesprochen werden könnte, da
Produkte für Menschen mit einer Behinderung oft den drei- bis vierfachen
Preis einer Normalausführung kosten würden. Als Beispiel möchte
der Bw. nur eine Toilette anführen (Normalausführung 1.500 €,
Behindertenausführung 4.500 €). Wie bereits ausgeführt
hätten die Hauptkomponenten im Badezimmer (Toilette, Badewanne, Dusche,
Waschtisch) auf die Bedürfnisse der Tochter des Bw. abgestimmt werden
müssen, was den Preis leicht erkläre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 lautet
auszugsweise:
"Folgende Aufwendungen können ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
[...]
-
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht
werden (§ 35 Abs. 5).
-
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§
106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind."
§ 35 EStG
1988 sieht für den Fall von behinderungsbedingten
außergewöhnlichen Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen die
Gewährung eines Steuerfreibetrages vor. Gemäß
§ 35 Abs. 5
leg.cit. können an Stelle dieses Freibetrages auch die tatsächlichen
Kosten aus dem Titel der Behinderung (§ 34 Abs. 6 leg.cit.) geltend gemacht
werden.
Die auf die
§§ 34 und 35 EStG 1988 gestützte Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl.
303/1996, idF BGBl. II 91/1998 ordnet - auszugsweise - Folgendes
an:
"§1.
(1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
-
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
-
bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder - bei Anspruch des
Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag
oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106
Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
gewährt wird, so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung
genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
(2)
...
(3) Die
Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind
nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder
Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen.
§ 4. Nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen.
§ 5. (1)
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen,
für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt
wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro
vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
(2)
...
(3)
Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind
auch Aufwendungen gemäß
§ 4 sowie das Entgelt für die
Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die
Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen."
Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften ergibt sich, dass
nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, die
durch die Behinderung eines (unterhaltsberechtigten) Kindes veranlasst sind,
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes und ohne Anrechnung von
pflegebedingten Geldleistungen als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob für das Kind
erhöhte Familienbeihilfe bzw. Pflegegeld bezogen wird.
Im Erkenntnis vom 13. März 2003, B 785/02, hat der
Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine gesetzeskonforme Interpretation
des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
führe zum Ergebnis, dass unter den Begriff "Hilfsmittel" auch sanitäre
Einrichtungsgegenstände fallen, die auch oder ausschließlich für
Behinderte konzipiert und bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie mit dem
Gebäude fest verankert werden oder nicht. Derartige Aufwendungen sind ohne
Anrechnung eines Selbstbehaltes und ohne Gegenrechnung pflegebedingter
Geldleistungen im Ausmaß der behindertengerechten Mehraufwendungen
abzüglich individuell-konkreter Kostenersätze als
außergewöhnliche Belastungen absetzbar (vgl. auch Pützl, Neues
zur außergewöhnlichen Belastung, ecolex 2003, 613). Im
angeführten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer das fragliche Bad (die Umbauten
waren aufgrund der Behinderung der Tochter erforderlich, Anmerkung der
Referentin) mitbenutze an dieser Beurteilung nichts ändere, weil insoweit
die betroffenen Kosten einer Standardausführung des Sanitärbereichs
ohnehin nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht worden
seien, sondern von den Gesamtkosten in Abzug gebracht worden seien.
Im Erkenntnis
vom 3.8.2004, 99/13/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis
ausgesprochen, dass Kosten verschiedener Heilbehandlungen eines an Multipler
Sklerose leidenden Steuerpflichtigen zur Stabilisierung und Erhaltung seines
Gesundheitszustandes (ohne Kürzung um eine pflegebedingte Geldleistung) im
nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen sind (vgl. hiezu auch den Verordnungswortlaut des § 4 der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen BGBl. II Nr.
91/1998).
Anlässlich
der persönlichen Vorsprache des Bw. beim unabhängigen Finanzsenat am
24. Februar 2005 und in der Vorhaltsbeantwortung vom 22. Februar 2005 wurde von
ihm dargelegt, dass das alte Bad 10 Jahre alt gewesen sei. Durch das Wachstum
seiner Tochter und durch eine Operation der Tochter an der Wirbelsäule
(Rückenmarkoperation zur Stabilisierung des Bewegungsapparates) sei der
Umbau des alten Bades erforderlich gewesen. Das alte Bad habe keine
behindertengerechten Einbauten gehabt, sondern es sei ein Standardbad für
Erwachsene gewesen. Der Bw. habe beispielsweise seine Tochter in die Dusche
gehoben und dort auf einen Hocker gesetzt. Dies sei aufgrund des Wachstums und
der Operation der Tochter nicht mehr möglich. Die Demontage des alten Bades
sei notwendig gewesen um das Badezimmer in einen behindertengerechten Status zu
bringen. Das alte Bad sei in den Rohbauzustand versetzt worden. Es sei nur mehr
der Innenputz bzw. der Estrich vorhanden gewesen.
Das Bad habe ganz neu konzipiert werden müssen. Die
alte Badewanne sei eingebaut gewesen. Die neue Badewanne stehe frei, damit die
Tochter mit den Rollstuhl hinfahren könne und mittels eines Aufzugs in die
Wanne gelangen könne (Tower mit Anschluss für Wannenlifter). Die neue
Dusche sei mit einem Rollstuhl befahrbar (doppelte Glastüre, mit dem
Rollstuhl befahrbar und eigens konzipierte Sitzschale). Ähnliches gelte
für das neue behindertengerechte WC (seiten- und bodenfreie
Ausführung). Das neue Waschbecken sei ebenfalls mit dem Rollstuhl
unterfahrbar. Hinzu komme noch, dass sich diese Komponenten (Bad, Dusche, WC,
Waschtisch) nicht mehr am gleichen Standort wie im alten Bad befinden
würden. Durch den massiven Umbau hätten natürlich auch Leitungen
(Wasser, Strom) sowie die Abflussleitungen neu verlegt werden
müssen.
Dieser Sachverhalt wurde dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht und in weiterer Folge auch nicht mehr bestritten.
Anlässlich eines am 21. April 2005 durchgeführten
Erörterungstermins wurden folgende Beträge Außer Streit
gestellt:
Die Kosten der Badsanierung wurden aufgrund der
nachgewiesenen Kosten (247.000 S), des erhaltenen Zuschusses (150.000 S) unter
Berücksichtigung eines verlorenen Aufwandes und der Kosten der
Standardausstattung einvernehmlich mit 75.267 S bestimmt.
Die (weiteren) nicht regelmäßig anfallenden
Ausgaben für Hilfsmittel (z.B.: Rollstuhl) und Heilbehandlung wurden unter
Berücksichtigung der Kostenersätze einvernehmlich mit 26.267,19 S
ermittelt.
Einigung wurde auch erzielt, dass die Kosten für die
Sportwoche im Betrag von 14.800 S nicht unter die nicht regelmäßig
anfallenden Ausgaben für Hilfsmittel und Heilbehandlung
fallen.
In Beachtung der Rechtsprechung des Verfassungs- und
Verwaltungsgerichtshofes war somit ein Betrag von 101.524,19 S (Kosten des
Badumbaus 75.257 S, Ausgaben für nicht regelmäßig anfallende
Hilfsmittel und Heilbehandlung 26.267,19 S) ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes
und ohne Gegenrechnung mit pflegebedingter Geldleistungen als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Die Kosten der Sportwoche im Betrag von 14.800 S konnten
als außergewöhnliche Belastung keine Berücksichtigung finden,
weil diese die Summe der pflegebedingten Geldleistungen nicht übersteigen
(129.192 S).
Die Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Abgabe
ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 25. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
behindertengerechte SanierungMehrkosten der AdaptierungAustauschWCDuscheBadewanneWaschbeckenLeitungenAbflussrohre
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0514-I/04
- Stammnummer
- 15566
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF