Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0443-G/04
Berücksichtigung von Kilometergeldern oder tatsächlichen Kosten bei einem nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrrad
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0443-G/04vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Laufende Fahrtkosten dürfen bei einem nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrrad nicht mit dem km-Geld, sondern mit den (anteiligen) tatsächlichen Kosten als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn die Zuerkennung der Sätze des § 26 Z 4 EStG 1988 zu einer unvertretbaren Abweichung gegenüber der tatsächlichen Kostenhöhe führen würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Klug Karl Heinz,
Wirtschaftstreuhänder, 8010 Plüddemanngasse 104, vom
20. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
23. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte im Streitjahr 2002
neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Botentätigkeit für den
V.V.. In seiner für die Einkommensteuer vorgelegten Einnahmen-
Ausgabenrechnung machte er Ausgaben (inkl. km-Geld) in Höhe von €
4.522,86 geltend und erklärte Einkünfte von € 1.639,53. In seiner
Aufstellung für die Umsatzsteuer wies er Ausgaben (ohne km-Geld) in
Höhe von € 369,19 aus und gab die "Summe Einkommen netto" mit €
5.793,20 an.
In dem nunmehr bekämpften Bescheid ging das Finanzamt
von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 5.793,20
aus.
Dagegen erhob der Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung und begehrte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
€ 1.745,42 festzusetzen. Seine Einnahmen als Fahrradbote würden €
6.032,98 und die Ausgaben, die sich aus Kilometergeld Fahrrad (€ 4.153,67)
und geringwertige Wirtschaftsgüter (€ 133,89) zusammensetzen, €
4.287,56 betragen.
Dieses Begehren begründete er im Wesentlichen wie
folgt:
Er sei neben seinem Dienstverhältnis als
selbständiger Fahrradbote tätig und übe parallel dazu sehr
intensiv den Fahrradsport aus. Dies schlage sich durch Teilnahme an diversen
Radrennen und Urlaubsfahrten mit seinem Fahrrad nieder, weshalb daraus ableitbar
und auch mittels Fahrtenbuch dokumentiert die Privatnutzung seines Fahrrades
insgesamt mehr als 50 % betrage und damit die Veranlassung für die
steuerliche Berechnung des km-Geldes gegeben wäre.
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG seien als Kilometergeld
höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu
berücksichtigen. Die Kilometersätze für die Bundesbediensteten
seien in den §§ 10 und 11 der RGV sowohl für Kraftfahrzeuge wie
auch für Fahrräder, Fußgänger und Mitreisende geregelt.
Gemäß
§ 10 Abs. 5 RGV gelten bei der Benützung eines
eigenen Fahrrades die Bestimmung über das Kilometergeld, das im § 11
RGV geregelt sei. Ebenso sei im § 11 RGV ein Kilometergeld für
Fußgänger in gleicher Höhe wie für Fahrräder geregelt,
welches für den ersten bis fünften Kilometer je € 0,233 und ab
dem sechsten Kilometer je € 0,465 betrage.
Aus dieser RGV lasse sich erkennen, dass es in der
Intention des Gesetzgebers gelegen sei, nicht nur den Ersatz der
tatsächlichen Aufwendungen - wie etwa bei den Kraftfahrzeugen, den
Treibstoffen, Reparaturen, Versicherungen, Steuern, Abschreibungen usw.- zu
erreichen, sondern durch die Zuerkennung von Kilometergeld auch den nicht
belegbaren und auch nicht messbaren Substanzverzehr und Energieverbrauch
abzugelten.
Er beantrage, die für im Privatvermögen
befindlichen Kraftfahrzeuge vorgesehene Kilometergrenze von 30.000 km ins
Verhältnis zu dem für Fahrräder vorgesehenen Kilometergeld von
€ 0,233 zu bringen, woraus sich eine Obergrenze von 19.635 km für
Fahrräder errechnen lasse (30.000: 0,356 x 0,233). Diese Grenze werde durch
die von ihm beantragte Kilometerleistung nicht überschritten.
Nach Beantwortung eines an den Bw. gerichteten Vorhaltes
und Vorlage des Fahrtenbuches erließ die Abgabenbehörde erster
Instanz eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung. In der dazu
ergangenen Begründung wurde darauf hingewiesen, dass pauschale
Betriebsausgaben nur dann Berücksichtigung finden können, wenn diese
von den effektiven Kosten nicht gravierend abweichen. In diesem Zusammenhang
wurde die jährliche AfA in Höhe von € 500,00 ermittelt. Vom Bw.
wurden Ausgaben für Fahrradersatzteile und Bekleidung in Höhe von
€ 369,00 bekannt gegeben. Die Kosten für das Fahrrad würden somit
im Jahr 2002 € 869,00 betragen.
In der Folge wurden die Anschaffungskosten des Fahrrades
ins Verhältnis zu der Anschaffungsobergrenze eines PKWs gesetzt und somit
ein Prozentsatz für Aufwendungen von 7,4 % errechnet. 7,4 % der
Aufwandsobergrenze für Kraftfahrzeuge im Privatvermögen (30.000 km
à
€ 0,356 = € 10.680,00) ergeben eine Ausgabenobergrenze von
jährlich € 790,32. Von dieser Aufwandsobergrenze seien die
geltend gemachten Aufwendungen für Reparatur in Höhe von € 369,19
in Abzug zu bringen, da diese nicht doppelt erfasst werden dürfen. Der so
ermittelte Betrag ergebe gegenüber den bisher anerkannten Betriebsausgaben
eine Ausgabenerhöhung von € 572,23. Der bisher veranlagte Gewinn aus
Gewerbebetrieb betrage daher € 5.220,96.
In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, vermeinte der Bw., der
Umstand, dass der Gesetzgeber bei Fahrrädern für die ersten fünf
Kilometer 0,233 €/km - also mehr als 50 % verglichen mit dem PKW -
Kilometergeld - und ab dem sechsten Kilometer 0,465 €/km in der Verordnung
niedergeschrieben habe, müsse gewisse Überlegungen und Motive haben,
und dürfe nicht dazu führen, dass sich daraus eine massive
Schlechterstellung gegenüber den Kfz-Nutzern ergebe.
Die Nutzung des gegenständlichen Fahrrades im
Verhältnis des betrieblichen und des privaten Einsatzes sei durch das
laufend geführte Fahrtenbuch nachgewiesen worden und errechnen sich daraus
die "zur Betriebsausgabe beantragten" Fahrrad km-Gelder.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich um ein
nicht überwiegend betrieblich genutztes Fahrrad handelt.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 17. September 1997,
94/13/0001, zum Ausdruck gebracht hat, ist die Benützung eines Fahrrades
für die Zurücklegung beruflich veranlasster Fahrtstrecken nicht nach
anderen Grundsätzen zu beurteilen als die Benützung eines Kfz.
Wird ein Kfz überwiegend privat genutzt, ist der auf
die betriebliche Nutzung entfallende Aufwand Betriebsausgabe. Als
Schätzungshilfe für die tatsächlichen Aufwendungen kann auch das
amtliche Kilometergeld herangezogen werden (Doralt,
EStG7, Tz 330,
Stichwort Kraftfahrzeug-Kosten).
Laufende Fahrtkosten können somit entweder mit den
nachgewiesenen (anteiligen) tatsächlichen Kosten oder mit dem km-Geld nach
§ 26 Z 4 lit. a EStG 1988 geltend gemacht werden (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 16, TZ 63, Stichwort
Kraftfahrzeug).
Zieht man das amtliche Kilometergeld als
Schätzungsmaßstab heran, so ist jedoch zu beachten, dass das Ziel der
Schätzung, nämlich den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst
nahe zu kommen, zu erreichen ist (vgl. ua. VwGH 10.9.1998, 96/15/0183). Aus
diesem Gebot ergibt sich jedoch, dass die amtlichen Kilometergelder nur dann als
Schätzungsmaßstab herangezogen werden können, wenn die
Schätzung damit zu einem den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Ergebnis führt (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Das amtliche Kilometergeld darf dann nicht herangezogen
werden, wenn es zu einer unvertretbaren
Abweichung gegenüber den
tatsächlichen Kosten führen würde. In solchen Fällen
sind daher die nachgewiesenen (anteiligen) tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Kommt es zum Ansatz der (anteiligen) tatsächlichen Kfz-Kosten, so ist der
tatsächliche Aufwand im Verhältnis der beruflich gefahrenen Kilometer
zur Gesamtkilometerleistung absetzbar (Quantschnigg/Schuch, aaO).
Da der steuerliche Vertreter des Bw. im Vorlageantrag
behauptet hat, der Bw. habe nur die "Aufwendungen aufgestellt", für die ihm
eine Rechnung vorlag, weshalb die laufenden Aufwendungen nicht zur Gänze
ermittelt worden seien, wurde ihm mittels Vorhalt die Möglichkeit gegeben,
die tatsächlichen Kosten zu benennnen. Diese wurden in der
Vorhaltsbeantwortung vom 7. April 2005, entsprechend der Auflistung in der
Beilage zur Einkommensteuererklärung bekannt gegeben. In dieser Beilage hat
der Bw. tatsächliche Ausgaben in Höhe von € 369,19 geltend
gemacht.
Vergleicht man nun diese Ausgaben von € 369,19 mit dem
als Schätzungsmaßstab herangezogenen Kilometergeld von
€ 4.153,67, so wird ein eklatantes Missverhältnis zwischen den
geschätzten und den tatsächlich entstandenen Aufwendungen
ersichtlich.
Daraus folgt jedoch, dass im vorliegenden Fall nur die
tatsächlichen Kosten sowie eine
anteilige Absetzung für Abnutzung
(AfA) zum Ansatz kommen
können.
In der Berufungsvorentscheidung ist das Finanzamt von einer
Jahres-AfA von € 500,00 ausgegangen. Wie jedoch aus dem vom Bw. vorgelegten
Fahrtenbuch ersichtlich, ist der Bw. bei einer Jahresgesamtleistung von 20.789
km, 11.637 km (56 %) privat und 9.152 km (44 %) betrieblich gefahren. Folglich
kann auch nur eine (anteilige) AfA im Ausmaß von 44 % das sind
€ 220,00, anerkannt werden.
Zusammen mit den vom Bw. bekannt gegebenen (anteiligen)
tatsächlichen Kosten von € 369,19 ergeben sich im
gegenständlichen Fall anzuerkennenden Betriebsausgaben in Höhe von
€ 589,19. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen €
5.370,15.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 25.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0443-G/04
- Stammnummer
- 15550
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF