Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0231-W/05
Werbungskosten eines Doktoratsstudiums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-W/05vom 22.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stehen die geleisteten Aufwendungen (Rückzahlung einer finanziellen Unterstützung) nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, stellen sie keine abzugsfähigen Werbungskosten i.S des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Robert
Bauernhofer, Wirtschaftstreuhänder, 1020 Wien, Engerthstraße
257/4/60,vom 31. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
W. vom 18. November 2004 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), die im
streitgegenständlichen Jahr ua. als wissenschaftliche Mitarbeitern
tätig war, beantragte die Anerkennung von Aufwendungen (Ausbildungskosten
eines Doktoratsstudiums der Volkswirtschaft in I.) in Höhe von
€ 16.022 als Werbungskosten.
Sie legte ein Schreiben der k. Notenbank vor, in dem diese
bestätigte, dass die Bw. eine finanzielle Unterstützung für das
Doktoratsprogramm in Volkswirtschaftslehre für den Zeitraum
August 1993 bis Juni 1995 erhalten habe. Die Bw. sei in Höhe von
US $ 31.001,88 bei der k. Notenbank verschuldet gewesen und habe diese
Schulden im März 2003 gemäß dem Abkommen und der Verordnung
für dieses Doktoratsprogramm beglichen.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten
Kosten betreffend das Doktoratsstudium nicht und führte hiezu
begründend aus, dass die Kosten eines ordentlichen
Universitätsstudiums gemäß
§ 4 Z. 2 Universitätsstudiengesetz, dazu
gehören auch Doktoratsstudien, als Ausbildungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass
mit Abgabenänderungsgesetz 2004 der generelle Ausschluss von Kosten im
Zusammenhang mit dem Besuch eines ordentlichen Universitätsstudiums
aufgehoben worden sei. Nunmehr seien diese Aufwendungen als Werbungskosten
abzugsfähig, da das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im
Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten oder verwandten Tätigkeit
darstelle.
Diese neue Regelung gelte ab dem Veranlagungsjahr
2003.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
In einem seitens des
unabhängigenFinanzsenats
durchgeführten Ermittlungsverfahren
wurde die Bw. aufgefordert darzulegen, inwiefern diese Aufwendungen im
Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit stünden, ihre Berufausbildung und beruflichen Tätigkeit
vor dem Jahre 1996, und ob die diesbezügliche finanzielle
Unterstützung in der Art und Weise mit einer österreichischen
Studienbeihilfe vergleichbar sei bzw. wofür diese finanziellen Mittel
konkret gewährt worden seien.
In der
Vorhaltsbeantwortung gab die Bw. an, die
Aufwendungen seien im Rahmen des Doktoratsstudiums Ausbildungskosten und als
Werbungskosten abzugsfähig, da sie mit der ausgeübten Tätigkeit
der Bw. im Zusammenhang stünden.
Im Rahmen der Geltendmachung von Werbungskosten gelte wie
beim Einnahmen/Ausgabenrechner das Zufluss- bzw. Abflussprinzip. Die
Rückzahlungsverpflichtung sei im Jahre 2003 entstanden und sei die Bw.
noch im selben Jahr dieser Verpflichtung nachgekommen.
Nach Abschluss des vierjährigen Ökonomiestudiums
in B., K., im Jahre 1988, sei die Bw. für die Börse in B.
tätig gewesen und habe ein Jahr später in den Bereich
Finanzökonomie der k. Notenbank übergewechselt. Im Jahre 1991
habe die Bw. schließlich die ko. Notenbank verlassen, um ein
Doktoratsstudium an der Universität in I. zu beginnen. Während des
Studiums habe sie sowohl als Universitätsassistentin an der
Universität I., als auch fallweise an der Universität C. gearbeitet.
Im Jahre 1995 habe die Bw. ihr Doktoratsstudium beendet und sei sie nach
Österreich gezogen, wo sie im Herbst 1995 an einem wissenschaftlichen
Projekt des Inst. teilgenommen habe.
Die ko. Notenbank habe im Jahre 1993 der Bw. eine
finanzielle Unterstützung für das Doktoratsstudium in den U.
gewährt, wobei als Bedingung für diese Unterstützung festgelegt
worden sei, dass sie nach Beendigung des Studiums eine berufliche Tätigkeit
im öffentlichen Sektor in K. wahrzunehmen habe. Für den Fall der
Nichtbefolgung dieser Bedingung sei die zur Verfügung gestellte Summe
zurückzuzahlen. Diese finanzielle Unterstützung sei ein Darlehen,
welches nur nach Erfüllung strenger Auflagen nicht mehr rückzahlbar
sei. In Österreich knüpfe ein Stipendium an Auflagen, wobei bei deren
Nichterfüllung keine Zahlungen für die Zukunft gewährt
würden. Ein ein einmal gezahlter Betrag sei in Österreich jedoch nicht
zurückzuzahlen. Der Zuschuss der k. Regierung sei demnach nicht mit einem
Stipendium aus Österreich vergleichbar.
Nach Abschluss des Doktoratsstudiums habe sich die Bw.
für verschiedene ihrer Qualifikation entsprechende Anstellungen in K.
beworben, jedoch aufgrund der sich in den neunziger Jahren verschärfenden
wirtschaftlichen und politischen Krise mit den Bewerbungen keinen Erfolg gehabt.
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe sie schließlich in
Österreich eine berufliche Tätigkeit aufgenommen, allerdings von
Österreich aus weiterhin bei verschiedenen öffentlichen Institutionen
in K., z.B. bei der k. Notenbank, bei diversen Ministerien, leider vergeblich
beworben. Schließlich habe im Jahr 2003 die ko. Notenbank die
Unterstützung zurückgefordert und im Falle der Nichtbezahlung mit der
Exekution der Eigentumswohnung des Vaters der Bw., der als Bürge für
die Bw. aufgetreten sei, in K. gedroht. Daraufhin habe sie sich zur sofortigen
Rückzahlung dieser Unterstützung entschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 in der
für den Berufungsfall geltenden Fassung,
BGBl. I Nr. 180/2004, die erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 2003 anzuwenden ist, lautet: Werbungskosten sind
auch:
"Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschriften zu berücksichtigen."
Wenn das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung
feststellt, das Doktoratsstudium erfolge zur Berufsausbildung, ist dieser
Ansicht grundsätzlich zuzustimmen; zumal der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 27. Juli 1999 zur Zl. 94/14/0130 -
allerdings nur zum § 16 Abs. 1 EStG 1988 -
ausgesprochen hat, dass Aufwendungen für ein an das Diplomstudium
anschließendes Doktoratsstudium zur Berufsausbildung gehören. Mit
Wirksamkeit ab der Veranlagung für das Jahr 2000 erfuhr
schließlich der § 16 Abs. 1 EStG durch das
BGBl. I 1999/106 insoweit eine Änderung, als eine Ziffer 10
angefügt wurde. Diese Bestimmung wurde in weiterer Folge mehrmals
geändert und hat nun auf Grund des Abgabenänderungsgesetzes 2004,
BGBl. I 180/2004 den bereits oben zitierten Wortlaut.
Insoweit nun die Bw. vorbringt, die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 sei mit dem
Abgabenänderungsgesetz 2004 geändert worden, herrscht darin
Übereinstimmung, auch was den zeitlichen Geltungsbereich der anzuwendenden
Regelung betrifft.
Hinsichtlich des Zusammenhangs geltend gemachter
Aufwendungen mit der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit ist allerdings
ein begründetes Vorbringen nicht erstattet worden. Die Bw. bringt lediglich
vor, das Studium stelle eine Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme im
Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit dar.
Ausführungen darüber, inwiefern diese Aufwendungen im Zusammenhang mit
der von ihr ausgeübten Tätigkeit stehen, hat sie jedoch nicht
dargelegt. Damit ist aber ein Zusammenhang der geltend gemachten Aufwendungen
weder nachgewiesen, noch glaubhaft dargelegt worden und sind demnach die
Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 nicht
anzuerkennen.
Wenn die Bw. vorbringt, die Rückzahlungsverpflichtung
sei erst im Jahre 2003 entstanden, daher habe sie die Zahlung in diesem
Jahr geleistet und auf Grund des Zufluss- und Abflussprinzips sei sie (diese
Zahlung) im Jahre 2003 zu berücksichtigen, wird darauf hingewiesen,
dass zwar § 19 Abs. 2 EStG - wie die Bw. in
zutreffender Weise erkannt hat - auch bei der Geltendmachung von Werbungskosten
zur Anwendung gelangt, jedoch für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der bereits erwähnten
Bestimmung muss ua. ein Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen gegeben sein. Dieser Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit der Bw. ist weder nachgewiesen, noch glaubhaft
gemacht worden und ist somit auch die diesbezügliche
Darlehensrückzahlung dem Bereich der privaten Lebensführung
zuzuordnen.
Betreffend die Qualifikation der von der k. Notenbank
geleisteten finanziellen Unterstützung, nämlich ob diese ein Darlehen
oder eine Studienbeihilfe darstelle, wird nicht näher eingegangen, da eine
diesbezügliche Beurteilung für den vorliegenden Berufungsfall nicht
entscheidungsrelevant ist.
Wenn die Bw. ausführt, die Bewerbungen hätten auf
Grund der wirtschaftlichen und politischen Krise in K. keinen Erfolg gehabt und
zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes habe sie schließlich in
Österreich eine berufliche Tätigkeit aufgenommen, ist darauf
hinzuweisen, dass damit ein beruflicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen
und der finanziellen Unterstützung nicht zu erkennen ist. Wenn jedoch in
eventu auf die Zwangsläufigkeit der Rückzahlung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 Bezug zu nehmen ist und zur
Unterstützung dieser Argumentation auf die drohende Exekution der
Eigentumswohnung des Vaters der Bw. hingewiesen werde, sind diese
Ausführungen nicht geeignet eine Abzugsfähigkeit nach
§ 34 EStG 1988 zu begründen. Die Bw. hatte nach eigenen
Angaben die Tätigkeit in der k. Notenbank beendet, um ein Doktoratsstudium
zu beginnen. Nun lässt sich aber auf Grund des Akteninhaltes nicht darauf
schließen, dass die Bw. gezwungen worden wäre ein Doktoratsstudium zu
beginnen. Die Bw. hat vielmehr aus freien Stücken ihre bisherige
Tätigkeit bei der k. Notenbank beendet und anschließend ein
Doktoratsstudium begonnen. Die Aufwendungen betreffend die finanzielle
Unterstützung seitens der k. Notenbank stellen sich somit als Folge einer
freiwilligen Handlung der Bw. dar, deren Zahlung jedoch mangels
Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG 1988 nicht
anzuerkennen ist.
Die Berufung war daher aus obigen Erwägungen als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-W/05
- Stammnummer
- 15539
- Gültig
- 22.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF