Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0009-I/02
Mängelbehebungsauftrag wegen fehlendem Beschwerdeantrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-I/02vom 19.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch die Moser Steuerberatungs
GmbH, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 1998
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 9. November 1998 betreffend Einleitung des
Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde gilt
gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom
9. November 1998 leitete das Finanzamt Kufstein als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe
vorsätzlich als Verantwortlicher der K KG hinsichtlich der Monate Mai
1996 bis November 1998 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in noch unbestimmter
Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten.
Der Bescheid wurde dem Bf. am
15. Dezember 1998 im Zuge einer Einvernahme persönlich
ausgehändigt.
In der Eingabe vom
23. Dezember 1998 erhob der Bf. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der
Beschwerde und stellte den Antrag, "die
aufschiebende Wirkung bis zur Neuausfertigung eines formell
ordnungsgemäßen Bescheides zuzuerkennen".
Mit dem
Mängelbehebungsauftrag vom 15. März 2005 wurde der Bf. von der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 156
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 FinStrG aufgefordert, den der
Beschwerde anhaftenden Mangel - die Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden - bis spätestens 5. April 2005 zu beheben.
Antragsgemäß wurde die Frist zur Behebung des Mangels bis
15. April 2005 verlängert.
In der Eingabe vom 15. April 2005 wird vom
steuerlichen Vertreter des Bf. auszugsweise wie folgt
ausgeführt:
Im Schriftsatz
vom 23.12.1998 ... steht sehr wohl eine Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden. Unter Begründung, 2. Absatz
steht:
"Es wird
beantragt, die aufschiebende Wirkung bis zur Neuausfertigung eines formell
ordnungsgemäßen Bescheides zuzuerkennen."
Weiters
wurden in den folgenden Absätzen dieses Schreibens klare
Verfahrensmängel aufgezeigt, die den beantragten Wirkungsaufschub
rechtfertigen.
In der Eingabe wird auch auf
einen an den Spruchsenat gerichteten Schriftsatz vom 23. Februar 2000
verwiesen, in dem in derselben Angelegenheit weitere Erklärungen betreffend
Änderungen beantragt und begründet worden seien.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 153 Abs. 1 FinStrG hat ein Rechtsmittel gegen Erkenntnisse
(Bescheide) zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen
das es sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis
(der Bescheid) angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung;
e) wenn neue Tatsachen oder
neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
Entspricht ein Rechtsmittel
nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen oder weist es ein
Formgebrechen auf, so hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 156 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2
FinStrG dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Gemäß
§ 152 Abs. 2 FinStrG kommt der Beschwerde eine aufschiebende
Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten
wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder
gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche
Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten.
Der in der Beschwerde vom
23. Dezember 1998 gestellte Antrag, "die aufschiebende Wirkung bis zur
Neuausfertigung eines formell ordnungsmäßigen Bescheides
zuzuerkennen", ist, da die aufschiebende Wirkung beantragt wird, als Antrag nach
§ 152 Abs. 2 FinStrG zu qualifizieren.
Welche Änderungen vom Bf.
hingegen hinsichtlich des in Rede stehenden Einleitungsbescheides beantragt
wurden, war dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
nicht zu entnehmen. Die "Neuausfertigung eines formell
ordnungsmäßigen Bescheides" ist nicht als Beschwerdeantrag anzusehen,
sondern als Antrag, einen (weiteren) Bescheid zu erlassen. Wenn in der Eingabe
vom 15. April 2005 vorgebracht wird, "es seien klare Verfahrensmängel
aufgezeigt worden, die den beantragten Wirkungsaufschub rechtfertigen", so geht
offensichtlich auch der Bf. von einem Antrag nach § 152 Abs. 2
FinStrG aus. Über den Antrag auf aufschiebende Wirkung ist aber nicht in
diesem Verfahren abzusprechen. Ergänzend wird bemerkt, dass das Aufzeigen
von Verfahrensmängeln ebenfalls keinen Beschwerdeantrag
darstellt.
Der diesbezügliche
Mängelbehebungsauftrag vom 15. März 2005 erging daher zu
Recht.
Dem Hinweis des Bf. auf
Ausführungen und Ergänzungen seiner Beschwerde in der Eingabe vom
23. Februar 2000 an den Spruchsenat ist entgegen zu halten, dass unter
Punkt 2 der Eingabe (Punkt 1 betrifft gegen den Bf. und AK erlassene,
nicht verfahrensgegenständliche Hausdurchsuchungsbefehle) als Gegenstand
des Verfahrens der Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens vom
14. Jänner 2000, als Einschreiterin ausschließlich AK und als
Strafnummer ausschließlich jene der AK angeführt wird. Die
Ausführungen im Schriftsatz ergänzen daher nicht den gegen den Bf.
erlassenen und von ihm angefochtenen Einleitungsbescheid vom 9. November
1998.
Wird einem berechtigten
behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht
zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet
einen Bescheid zu erlassen, in dem die vermutete Zurücknahme der Berufung
festgestellt wird (VwGH 20.1.1993, 92/13/0192).
Da in der Eingabe vom
15. April 2005 lediglich auf die Eingaben vom 23. Dezember 1998 und
vom 23. Februar 2000 verwiesen, dem Mängelbehebungsauftrag aber nicht
entsprochen wird, war die Zurücknahme der Beschwerde
festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
19. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 153 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-I/02
- Stammnummer
- 15528
- Gültig
- 19.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF