Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0564-G/02
Beschränkte Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0564-G/02vom 21.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., vertreten durch Johann Helmers,
Steuerberater, D-83684 Tegernsee, Seestraße 16, vom
24. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes G-U vom 27. Mai 2002
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Am 18. Februar 2001
verstarb W.S., lt. Todfallsaufnahme österreichischer Staatsangehöriger
und wohnhaft gewesen in T./Deutschland. Die Todfallsaufnahme erfolgte durch den
Gerichtskommissär Dr. H.H. auf Grund der Angaben der erbl. Witwe und des
erbl. Sohnes, beide auch in Deutschland wohnhaft. Im Protokoll vom
1. August 2001 über die Durchführung der
Verlassenschaftsabhandlung des in Österreich gelegenen
Nachlassvermögens wurden die Richtigkeit und Vollständigkeit der in
der Todfallsaufnahme gemachten Angaben bestätigt. Der Erblasser hat keine
letztwillige Anordnung hinterlassen, sodass nach der gesetzlichen Erbfolge die
erbl. Witwe zu einem Drittel und der erbl. Sohn zu zwei Drittel zu Erben berufen
waren. Die Erben gaben die unbedingte Erbserklärung zum Nachlass des
Verstorbenen ab. Das inländische Nachlassvermögen umfasst die
Liegenschaft EZ 73 KG S. mit einem Einheitswert von 47.000,00 S.
Daneben war noch Vermögen in Deutschland, teils endbesteuert bzw. in den
Erbschaftssteuerfreibetrag nach deutschem Steuerrecht fallend, vorhanden. Die
Gebühren des Gerichtskommissärs wurden mit Beschluss vom
3. September 2001 des Bezirksgerichtes V. mit 33.928,80 S
bemessen.
Mit Bescheid vom
27. Mai 2002 schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin, ausgehend
von einer Bemessungsgrundlage von 1/3 des dreifachen Einheitswertes der
Liegenschaft und des ausländischen Vermögens abzüglich 1/3 der
inländischen Gerichtskommissionsgebühren und abzüglich des
Freibetrages gem. § 14 Abs. 1 ErbStG, die
Erbschaftssteuer vor.
Gegen diesen Bescheid wurde
die Berufung eingebracht, mit der Begründung, dass nur das
Liegenschaftsvermögen in Österreich zu versteuern sei, da der
Erblasser seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland und keinen Wohnsitz in
Österreich gehabt hätte. Auch wäre unklar, warum der im Bescheid
angesetzte Wert des Grundstückes vom festgesetzten EW durch das
Lagefinanzamt abweicht.
Das Finanzamt wies die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. In der Begründung wird
ausgeführt, dass gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG für unbewegliches Vermögen
das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist, der nach den Vorschriften
des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist. Im ggst.
Fall beträgt der maßgebliche dreifache Einheitswert
141.000,00 S. Dieser wurde der Berufungswerberin entsprechend ihrem Anteil
am Erwerb mit 1/3 zugeordnet und der Steuerbemessung unterzogen.
Daraufhin stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung,
dass über die Berufung nicht in allen Punkten entschieden worden sei. Die
Erbschaftssteuer sei nach dem DBA nur vom inländischen Vermögen zu
berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erwerbe von Todes wegen
unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuersteuergesetz 1955 (ErbStG) der Steuer nach diesem
Bundesgesetz.
Als Erwerb von Todes wegen
gilt nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG. der Erwerb
durch Erbanfall.
Die persönliche
Steuerpflicht ist im § 6 ErbStG geregelt: Gemäß
Abs. 1 ist die Steuerpflicht gegeben 1. für den gesamten
Erbanfall, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit
des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist
(= unbeschränkte Steuerpflicht); 2. für den Erbanfall,
soweit er in inländischem, landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem
Vermögen, inländischem Betriebsvermögen oder inländischem
Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen oder
in solchen Rechten besteht, deren Übertragung an eine Eintragung in
inländische Bücher geknüpft ist, in allen anderen Fällen
(= beschränkte Steuerpflicht).
Gemäß Abs. 2
(idF vor dem AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004) gelten
als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. österreichische
Staatsbürger, es sei denn, dass sie sich länger als zwei Jahre dauernd
im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im Inland zu haben.
................ 2. Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. 3.
................................
Gemäß
§ 14 Abs. 2 ErbStG beträgt der Steuerfreibetrag
"1.500 S", wenn sich die Besteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 2 auf das dort angeführte
Vermögen beschränkt.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches land-
und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem
Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des
Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Nach
§ 20 Abs. 5 ErbStG sind Schulden und Lasten, die in
wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen,
nicht abzuziehen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne
Vermögensgegenstände
"(§ 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4)", so
sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teile des Erwerbes
stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.
Durch die Vorschriften des
§ 6 ErbStG wird der Umfang der Steuerpflicht, also das
Ausmaß des von der Steuer erfassten Vermögensanfalles nach den
persönlichen Kriterien des Erblassers und des Erwerbers, und damit auch die
Anknüpfung des inländischen Besteuerungsrechtes bestimmt.
Als besonderen Ausdruck einer
Personensteuer wird durch § 6 ErbStG zwischen einer
unbeschränkten und einer beschränkten Steuerpflicht unterschieden.
Eine unbeschränkte Steuerpflicht ist demnach für den gesamten
Vermögensanfall gegeben, wenn entweder der Erblasser zur Zeit seines Todes
oder der Erwerber zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht ein Inländer (im
Sinne des Abs. 2 der Gesetzesstelle) ist (vgl. VwGH 2.3.1955, Slg.
1114/F und VwGH 10.12.1964, 796/64). Für die im §
6 Abs. 1 Z 2 ErbStG taxativ angeführten
Vermögensarten besteht ansonsten eine beschränkte
Steuerpflicht.
Als Inländer im Sinne des
Erbschaftssteuergesetzes gelten zunächst von den physischen Personen die
österreichischen Staatsbürger, es sei denn, dass sie sich länger
als zwei Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im
Inland zu haben. Die im ErbStG gebrauchten Begriffe Wohnsitz und Aufenthalt sind
nach den Vorschriften der BAO zu beurteilen (vgl. VwGH 20.6.1990,
89/16/0020).
Nach
§ 26 Abs. 1 BAO hat einen Wohnsitz im Sinne der
Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benützen wird. Das Zutreffen des Tatbestandbildes eines
Wohnsitzes hängt vom Vorliegen von Umständen ab, die auf die
Beibehaltung und Benützung der Wohnung schließen lassen. Solche
Umstände müssen objektiv erkennbarer Art sein und sind nicht in
subjektiven Absichten des Abgabepflichtigen zu erblicken (vgl.
VwGH 30.1.1990, 89/14/0054).
Art. 1 DBA-Deutschland
enthält eine Bestimmung des Wohnsitzbegriffes, die wörtlich mit
§ 26 BAO übereinstimmt. Grundsätzlich sind zwei oder
mehrere Wohnsitze möglich. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes in
beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so wird das Nachlassvermögen, das
nicht nach Art. 3 zu behandeln ist, nur in dem Staat besteuert, zu dem die
stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Erblassers
bestanden (Mittelpunkt der Lebensinteressen - vgl.
Art. 5 DBA-Deutschland). Im Art. 3 dieses DBA ist
geregelt, dass das unbewegliche Nachlassvermögen, das in einem der
Vertragsstaaten liegt, nur in diesem Staat besteuert wird.
Eine Person kann zwar mehrere
Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben
(VwGH 18.1.1996, 93/15/0145). Als Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der
Ort in jenem Staat zu erblicken, zu dem der Abgabepflichtige die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (VwGH 9.3.1979,
991/78). Im Regelfall bestehen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man
regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt
(VwGH 19.2.1998, 97/16/0333). Es wird also der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort
des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein.
Einen gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat nach
§ 26 Abs. 2 BAO jemand dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Eine Person kann gleichzeitig
nur an einem Ort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (VwGH 13.12.1982,
17/1603/80). Um von einem Aufenthalt iSd
§ 26 Abs. 2 BAO sprechen zu können, ist jedenfalls
körperliche Anwesenheit erforderlich und dass Umstände vorliegen
(Absicht hat dabei keine Bedeutung), die die Anwesenheit in einer stärkeren
sachlichen und räumlichen Beziehung zum Aufenthaltsort bzw. Inland
rechtfertigen, als dies bei nur vorübergehendem Verweilen der Fall ist
(VwGH 30.3.1977, 1067/76 und VwGH 31.3.1992, 87/14/0096). Auf die
melderechtlichen Verhältnisse kommt es dabei nicht an (VwGH 7.6.2001,
98/15/0025).
Ausgehend von den bisherigen
Ausführungen kommt im ggst. Fall dem Erblasser keine
Inländereigenschaft zu, da er, obwohl österreichischer
Staatsbürger, nach der Aktenlage keinen Wohnsitz im Inland hatte und seinen
Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als zwei Jahre am Wohnort seiner
Familie (der Sohn ist bereits volljährig) in Deutschland hatte, wo er auch
verstorben ist. Deshalb ist in diesem Fall nur die beschränkte
Steuerpflicht nach § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG
gegeben, somit wird nur das inländische Grundvermögen, nicht aber das
übrige ausländische Vermögen der Besteuerung unterworfen und bei
der wie oben schon ausgeführt der Steuerfreibetrag 1.500 S
beträgt.
Bei beschränkter
Steuerpflicht ist die Abzugsfähigkeit der Schulden nach dem zweiten Satz
des § 20 Abs. 5 ErbStG auf diejenigen beschränkt,
die mit den der Besteuerung unterliegenden Erwerbsteilen in wirtschaftlicher
Beziehung stehen. Die mit dem inländischen Verlassenschaftsverfahren
angefallenen Gerichtskommissionsgebühren wurden bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage abgezogen.
Berechnung der
Bemessungsgrundlage bzw. der Erbschaftssteuer:
|
1/3 des 3-fachen EW der o.a.
Liegenschaft
|
S
47.000,00
|
abzüglich 1/3 der
Gerichtskommissionsgebühren
|
- S
11.309,60
|
abzüglich Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 2 ErbStG
|
-
S 1.500,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
S
34.190,40
|
|
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 2% vom
gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen
Erwerb in Höhe von S 34.190,00
|
S
683,80
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% vom
maßgeblichen Wert des Grundstückes in Höhe von
S 47.000,00
|
S
940,00
|
Erbschaftssteuer
|
S
1.623,80
|
entspricht
|
€
118,01
Auf Grund des im
gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen
Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am 21.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
österreichischer StaatsbürgerInländerWohnsitzgewöhnlicher AufenthaltMittelpunkt der Lebensinteressen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0564-G/02
- Stammnummer
- 15525
- Gültig
- 21.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF