Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0296-S/04
DB und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-S/04vom 20.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Prodinger &
Partner WTH GmbH, 5700 Zell am See, Auerspergstraße 8, gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner bis
31. August 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Geschäftsführerin der Bw. ist die wesentlich am Unternehmen
beteiligte Gesellschafterin Frau H.L..
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung wurden die
Geschäftsführerbezüge der Frau H.L. für den Zeitraum
1. Jänner bis 31. August 2000 mit Haftungs- und Abgabenbescheid
vom 7. Juni 2004 dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag unterworfen.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und
hinsichtlich der Begründung auf die Berufung und den Vorlageantrag
betreffend die Jahre 1996 - 1999 sowie September bis Dezember 2000
verwiesen. Über diese Zeiträume erging eine abweisende
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates. Dagegen erhob die Bw.
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und verwies auch auf ihre in dieser
Beschwerde vorgebrachten Argumente. Da sich die rechtlichen Verhältnisse im
Jahr 2000 gegenüber den Vorjahren nicht geändert hätten, seien
die vorgebrachten Berufungseinwendungen auch für das Jahr 2000
zutreffend.
Die Berufungsargumentation stützt sich im wesentlichen
auf Anträge des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2000 an den
Verfassungsgerichtshof, bestimmte Wortfolgen des § 41 Abs. 2 und
Abs. 3 FLAG sowie des § 2 bzw. § 5 Abs. 1
Satz 2 KommStG 1993 als verfassungswidrig aufzuheben.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
In der Zwischenzeit wurde die Beschwerde der Bw. an den
Verwaltungsgerichtshof betreffend die Zeiträume 1996 - 1999 sowie
September - Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen (VwGH
23.11.2004, 2004/15/0068).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstgeber beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl 1993/818 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Der Dienstgeberbeitrag ist nach Abs. 3 leg.cit. von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat
an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Unstrittig ist, dass Frau H.L. an der berufungswerbenden
GmbH wesentlich beteiligt ist, dass sie seit 1991 Geschäftsführerin
der Bw. ist und dafür ein jährliches Entgelt bezieht, das in 12 gleich
großen Teilbeträgen ausbezahlt wird. In diesem Zusammenhang wird
verwiesen auf die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtlichen
Ausführungen in der Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 31. März 2004, Zl. RV/0574-S/02.
Den in der Berufung zitierten Anträgen des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2000 war vor dem
Verfassungsgerichtshof kein Erfolg beschieden. In den Erkenntnissen VfSlg.
16.098/2001 zur Kommunalsteuer und VfSlg. 16.114/2001 zum Dienstgeberbeitrag
sieht der Verfassungsgerichtshof keine Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der
durch Verweis auf das EStG 1988 bewirkten Einbeziehung von
Beschäftigungsvergütungen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich
beteiligter Personen in die Kommunalsteuerpflicht und auch keinen Verstoß
der Regelung des EStG 1988 betreffend Umschreibung des maßgeblichen
Beschäftigungsverhältnisses durch Abstellen auf das Vorliegen aller
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses unter Ausblendung der
Weisungsgebundenheit gegen das Determinierungsgebot und gegen den
Gleichheitsgrundsatz.
Mit Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018 änderte
der Verwaltungsgerichtshof mit einem verstärkten Senat entscheidend seine
bisherige Rechtsprechung. Nach der bisherigen ständigen Judikatur des VwGH
werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom
wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn
- bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht, dass
der
Gesellschafter - Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
ihn
unter Bedachtnahme auf die Einnahmen - bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trifft und
er
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Der verstärkte Senat des VwGH
revidierte die bisherige Rechtsprechung mit folgenden Worten:
"Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der
Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der
referierten Judikatur geäußert hat, gibt dazu Anlass, die bisher
vertretene Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der Annahme
der Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist."
Für die Frage der Eingliederung ist die zeitliche
Komponente der zu beurteilenden Tätigkeit von Bedeutung. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.11.2004, Zl. 2004/15/0068
über die Beschwerde der Bw. ausgeführt hat, ist durch die unbestritten
kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
wesentlich beteiligte Geschäftsführerin H.L. das Merkmal der
Eingliederung in den betrieblichen Organismus der berufungswerbenden GmbH
zweifelsfrei gegeben. Die weiteren Berufungsargumente hinsichtlich
Unternehmerrisiko gehen mangels rechtlicher Relevanz ins Leere. Die
Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag erfolgte damit zu
Recht.
Aus diesen Gründen ist die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
20. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Geschäftsführerwesentlich beteiligter GesellschafterDienstgeberbeitragEingliederung in den geschäftlichen Organismus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-S/04
- Stammnummer
- 15503
- Gültig
- 20.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF