Findok · EAS-Auskünfte
EAS 923
Unterwasser-Sound-Installation für einen österreichischen Festspielveranstalter
geltende FassungEAS-AuskunftA 85/1-IV/4/96vom 30.07.1996
Wortlaut laut Findok
Wird mit einer französischen Institution eine
Vereinbarung getroffen, derzufolge für eine österreichische
Festivalveranstaltung eine von französischen Künstlern entworfene
Unterwasser-Sound-Installation zum Einsatz kommt, wobei die Konzeption der
Gesamtanlage und die Anfertigung der Einzelteile in Frankreich erfolgt und die
Anlage in der Folge von dem ausführenden französischen Künstler
mit 3 französischen Technikern vor Ort in Österreich montiert wird,
dann wirken hiedurch sowohl die französische Institution als auch der
genannte Künstler und die 3 Techniker an einer inländischen
Unterhaltungsdarbietung mit. Die an Mitwirkende bei österreichischen
Unterhaltungsdarbietungen gezahlten Vergütungen unterliegen
gemäß
§ 99 EStG der inländischen
Abzugsbesteuerung.
Bestehen allerdings zwischen dem österreichischen
Festivalveranstalter und den nach Österreich entsandten französischen
Künstlern und Technikern keine vertraglichen Beziehungen (sondern bestehen
diese ausschließlich zwischen dem Festivalveranstalter und der
französischen Institution, die ihrerseits den Künstler und die
Techniker mittels Dienst- oder Werkvertrages zur Mitwirkung an der
österreichischen Veranstaltung verpflichtet hat) dann steht das
österreichisch-französische Doppelbesteuerungsabkommen der Vornahme
eines österreichischen Steuerabzuges entgegen (Art. 7 DBA-Frankreich); eine
Unterlassung des Steuerabzuges setzt aber die Beibringung einer
französischen Ansässigkeitsbescheinigung der genannten Institution
voraus, aus der sich die Anspruchsberechtigung der Institution auf die Vorteile
des Doppelbesteuerungsabkommens ergibt.
Diese Steuerbefreiung gilt auch für die von dem
Festivalveranstalter unmittelbar an die Künstler und Techniker gezahlten
Beträge, wie Hotel-, Reise- und Materialkosten, wenn diese unmittelbare
Auszahlung im Auftrag des Vertragspartners (der französischen Institution)
erfolgt. (Erfolgt diese unmittelbare
Auszahlung nicht im Auftrag der französischen Institution, dann müsste
ernstlich in Frage gestellt werden, ob die der EAS-Antwort zugrunde liegende
Voraussetzung, dass vertragliche Beziehungen nur zu der französischen
Institution aufgebaut worden sind, tatsächlich
zutrifft).
Artikel 17 Abs. 2 DBA-Frankreich, eine Abkommensbestimmung,
die Artikel 7 DBA-Frankreich vorginge und das Besteuerungsrecht Österreichs
wiederaufleben ließe, kommt nicht zur Anwendung. Denn weder die Techniker
noch ein die technische Unterwasserinstallation konzipierender Künstler
fallen unter den von Artikel 17 DBA-Frankreich erfassten Künstlerbegriff
(siehe z.B. auch EAS 435).
30. Juli
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 7 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
künstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerungUnterhaltungsdarbietungenAbzugssteuerSteuerabzugWerkvertragDienstvertragFestivalFestivalveranstalterAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbestätigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 85/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15479
- Gültig
- 30.07.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF