Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0004-Z3K/05
Antrag um Ausfuhrerstattung nach Abgabe der Ausfuhranmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0004-Z3K/05vom 17.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im nationalen Ausfuhrerstattungsgesetz gibt es keine Bestimmung, die das entsprechend ausgefüllte Einheitspapier zum besonderen, bei einem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung zwingend zu verwendenden Formblatt erklärt. Es fehlt für dessen verpflichtende Verwendung daher eine innerstaatlich erforderliche Rechtsgrundlage.
Der Antrag auf Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 muss in Österreich nicht zwingend durch einen entsprechenden Vermerk in Feld 9 des Einheitspapieres gestellt werden, da es das Gemeinschaftsrecht gestattet, den Antrag auch erst nach Abgabe der Ausfuhranmeldung zu stellen.
Für einen erst nach der Abfertigung gestellten Antrag auf Ausfuhrerstattung gelten dieselben Regeln wie für den im Einheitspapier gestellten Antrag, da in keiner Vorschrift vorgesehen ist, einen solchen später gestellten Antrag anders zu behandeln.
Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt gemäß § 14 Abs. 4 AVOG dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, die Ausfuhrzollstelle ist aber für die Annahme des Antrages zuständig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und
die weiteren Mitglieder ADir. Karl Heinz Klumpner und HR Mag. Wolfgang Berger
über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Poinstingl & Partner
Rechtsanwälte OEG, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 22. Oktober 2004,
GZ. 610/00330/2003-8, betreffend Antrag auf Ausfuhrerstattung nach der am
17. März 2005 in Klagenfurt durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zeitraum 4. Jänner bis 19. März
1999 wurden für die Bf. bei den Zollämtern X. und Y. insgesamt 65
Sendungen Hartweizengrieß zur Ausfuhr angemeldet. In den Zollanmeldungen
ist dabei im Feld 37 "Verfahren" jeweils der Code "1000 0" angegeben
worden; das Feld 9 des Einheitspapieres war nicht
ausgefüllt. Die Ausfuhrzollstellen haben die Waren
antragsgemäß in das Ausfuhrverfahren übergeführt, wobei sie
davon ausgingen, dass die Bf. keine Ausfuhrerstattung begehrt.
Mit Eingaben vom 6. April 1999 und vom 3. Mai
1999 beantragte die Bf. beim Zollamt X. die "Richtigstellung von
Ausfuhrabfertigungen". In den betreffenden Zollanmeldungen sollte jeweils im
Feld 9 der Vermerk "Antrag auf Ausfuhrerstattung" und die Personenkonto-Nummer
der Bf. ergänzt, im Feld 34 das Ursprungsland "AT" eingesetzt und der Code
im Feld 37 auf "1000 9" geändert werden. Als Begründung wurde dazu
vorgebracht:
"Wir
exportieren Grieß
österreichischen Ursprungs und gleicher
Qualität in die Tschechei. Bis Ende 1998 wurden diese Sendungen, als
Marktordnungswaren ohne Erstattungsantrag, mit Ausfuhrlizenzen ohne
Vorausfestsetzung für Erstattung abgefertigt. Mit Beginn des Jahres 1999
haben wir der L. Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung übergeben. Dies ist
zwar aus den beigelegten Ausfuhranmeldungen ersichtlich, die Abfertigung wurde
aber in den oben angeführten Punkten nicht entsprechend ausgefüllt, um
den Erstattungsantrag stellen zu können."
Diese Anträge sind vom Zollamt X. bzw. vom
Hauptzollamt Z. abgewiesen worden.
Nachdem eine Administrativbeschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Z. vom 21. Jänner 2000
betreffend die Abweisung des Antrages vom 3. Mai 1999 als unbegründet
abgewiesen worden war, erhob die Bf. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
(VwGH). Mit VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2002, Zl. 2002/17/0047, wurde der
angefochtene Bescheid, insoweit er sich auf den Antrag der Bf. vom 3. Mai
1999 in Ansehung der Änderung und Ergänzung des Feldes 9 bezog, wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung wird dazu
ausgeführt, dass zur Entscheidung der Frage, ob es sich bei der Eingabe vom
3. Mai 1999 um eine zulässige Berichtigung eines bereits gestellten
Erstattungsantrages, allenfalls auch um einen erst am 3. Mai 1999
gestellten Erstattungsantrag, jeweils im Verständnis des Artikels 47 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bzw. des § 2 Abs. 1
Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG), BGBl. Nr. 660/1994, handelt, aus dem Grunde des
§ 14 Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl.
Nr. 18/1975, ausschließlich das (nach Annahme der Ausfuhranmeldung) zur
Durchführung des Erstattungsverfahrens zuständige Zollamt
Salzburg/Erstattungen berufen gewesen wäre. Dasselbe gelte auch in Ansehung
der Beurteilung, ob die Erfolgsvoraussetzungen für einen solchen Antrag
vorliegen oder nicht. Hieraus folge, dass das in erster Instanz eingeschrittene
Hauptzollamt Z. zur Beurteilung der Berechtigung des Antrages der Bf. vom
3. Mai 1999, soweit er sich auf die Ergänzung des Feldes 9 des
Einheitspapiers bezog, unzuständig war. Vielmehr wäre der Antrag vom
3. Mai 1999 insoweit an das für seine Beurteilung zuständige
Zollamt Salzburg/Erstattungen weiterzuleiten gewesen.
Die Ausführungen des VwGH im o.a. Erkenntnis gelten
sinngemäß auch für den Antrag der Bf. vom 6. April
1999.
In der Folge hat der Unabhängige Finanzsenat den
Beschwerden gegen die Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Z. teilweise
Folge gegeben und diese, insoweit sie sich auf den Antrag der Bf. in Ansehung
der Änderung und Ergänzung des Feldes 9 der Anmeldungen bezogen, mit
Berufungsentscheidung vom 11. bzw. 15. Juli 2003 aufgehoben. Im
Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen
Mit Schreiben vom 28. Juli 2003 wandte sich die Bf. an das
Zollamt Salzburg/Erstattungen und teilte mit, dass beim Zollamt X. mit Antrag
vom 6. April 1999 bzw. vom 3. Mai 1999 die Berichtigung der in der
Beilage genannten Ausfuhranmeldungen beantragt worden sei. Den Anträgen sei
vom Hauptzollamt Z. nicht stattgegeben worden. Sodann wird unter Bezugnahme auf
die o.a. Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates
vorgebracht:
"Hinsichtlich
der beantragten Änderung und Ergänzung des Feldes 9 der
Ausfuhranmeldung wurden die Entscheidungen aufgehoben. Damit sind die
Anträge auf Ausfuhrerstattung in den oben genannten Ausfuhranmeldungen ...
unerledigt."
Zur Erledigung dieser offenen Anträge sei das Zollamt
Salzburg/Erstattungen berufen. Ergänzend führt die Bf. aus:
"Sollten die jeweiligen
Formulierungen im Feld 44 der Ausfuhranmeldungen "Antrag auf Vorausfestsetzung"
nicht als auf die Gewährung der im Voraus festgesetzte Ausfuhrerstattung
angesehen werden, wird dies hiermit unter Hinweis auf das Vorgesagte als
Begründung ausdrücklich beantragt."
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat den Antrag vom 28.
Juli 2003 mit Bescheid vom 3. Oktober 2003 als verspätet
zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die
Unterlagen für die Zahlung der Erstattung gemäß Artikel 47
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 innerhalb von zwölf Monaten
nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen wären und diese
Frist für die letzte der Anmeldungen bereits am 20. März 2000
geendet hätte.
Die dagegen erhobene Berufung vom 24. Oktober 2003
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Jänner 2004 als
unbegründet abgewiesen.
Nachdem mit Schreiben vom 13. Februar 2004 Beschwerde
erhoben worden ist, hat der Unabhängige Finanzsenat diese
Berufungsvorentscheidung mit Bescheid vom 2. August 2004 gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Berufungsbehörde erster Instanz aufgehoben. In der Begründung
wird dann zusammenfassend ausgeführt, das Zollamt Salzburg/Erstattungen sei
davon ausgegangen, dass die Bf. die Erstattung für die
verfahrensgegenständlichen 65 Ausfuhren erstmals mit Schreiben vom
28. Juli 2003 beantragt habe. Die belangte Behörde hätte
allerdings zunächst zu entscheiden gehabt, ob es sich bei den Eingaben vom
6. April 1999 und vom 3. Mai 1999 um Erstattungsanträge handelt.
Das Schreiben vom 28. Juli 2003, das ausdrücklich als Eventualantrag
formuliert sei, dürfte nur dann als Erstattungsantrag gewertet werden, wenn
das zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen nach Prüfung der Angaben
in den betreffenden Ausfuhrzollanmeldungen und der Anträge vom
6. April 1999 und vom 3. Mai 1999 zu dem Schluss kommen sollte, dass
hinsichtlich der betroffenen 65 Fälle zuvor noch kein solcher Antrag
gestellt wurde.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bf. fristgerecht
einen Erstattungsantrag eingebracht hat, habe die belangte Behörde
ausschließlich das Schreiben der Bf. vom 28. Juli 2003, das am
1. August 2003 und somit über zwölf Monate nach dem Tag der
Annahme der betreffenden Ausfuhranmeldungen beim Zollamt Salzburg/Erstattungen
einlangte, berücksichtigt. Dadurch, dass die Anträge vom 6. April
1999 und vom 3. Mai 1999 in die Beurteilung nicht einbezogen wurden, habe
das Zollamt Salzburg/Erstattungen Ermittlungen unterlassen, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 hat das Zollamt
Salzburg/Erstattungen die Berufung gegen den Bescheid vom 3. Oktober 2003
neuerlich als unbegründet abgewiesen.
Als Begründung wird vom Zollamt im Wesentlichen
ausgeführt, als erster, als Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung
erkennbar, sei der Schriftsatz der Bf. vom 28. Juli 2003 beim Zollamt
Salzburg/Erstattungen eingelangt. Die durch das Hauptzollamt Z.
übersandten Anträge seien zeitlich später eingelangt.
Es sei offensichtlich, dass zwischen der Annahme der
Ausfuhranmeldungen und dem Einlangen des zeitlich ersten Antrags vom
28. Juli 2003 ein deutlich längerer Zeitraum als zwölf Monate
verstrichen ist. Dies gelte umso mehr für die später einlangenden
Schriftsätze, wodurch sich eine Beurteilung, ob es sich dabei
möglicherweise um Anträge auf Zahlung der Ausfuhrerstattung handle,
erübrige.
Mit Schreiben vom 17. November 2004 erhob die Bf. form-
und fristgerecht Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober
2004.
Am 16. Februar 2005 hat der Unabhängige Finanzsenat
die Sach- und Rechtslage mit den Parteien eingehend erörtert. Im Rahmen
dieses Gespräches legte der Vertreter der Bf. ein als "Aktenvermerk"
bezeichnetes Schreiben vor, in dem u.a. die Ansicht vertreten wird, die Frist
laut Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zur Vorlage der
Unterlagen gelte nicht für den Erstattungsantrag selbst. Der Antrag sei
laut Präambel der Verordnung lediglich innerhalb einer angemessenen Frist
zu stellen. Diese Frist sei eingehalten, weil das Erkenntnis des VwGH vom
17. Dezember 2002 der Bf. erst am 28. Juli 2003 zugestellt worden
wäre und es sich bei der Sach- und Rechtslage um eine komplexe Materie
handle. Im Übrigen seien - wie bereits in früheren Eingaben
ausgeführt - bereits die Zollanmeldungen und die
Ergänzungsanträge, die ausdrücklich die Wortfolge "Antrag auf
Ausfuhrerstattung" enthalten, als Anträge auf Entrichtung der
Ausfuhrerstattungen zu werten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass es im
gegenständlichen Verfahren nicht darum geht, ob der Bf. in den betreffenden
Fällen eine Ausfuhrerstattung zusteht, sondern um die Frage, ob vom
Ausführer innerhalb der vorgesehenen Frist ein entsprechender Antrag auf
Ausfuhrerstattung gestellt worden ist.
Die betreffenden Ausfuhranmeldungen sind im Zeitraum
Jänner bis März 1999 angenommen worden, also vor dem Datum der
Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. Im
verfahrensgegenständlichen Fall gilt daher gemäß Artikel 54
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 weiterhin die inzwischen
aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Die Erstattung wird gemäß Artikel 47
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nur auf spezifischen Antrag des
Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die
Ausfuhranmeldung angenommen wurde.
Der Erstattungsantrag erfolgt entweder schriftlich, wobei
die Mitgliedstaaten hierfür ein besonders Formblatt vorsehen können,
oder unter Einsatz von Informatikverfahren.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 AEG ist die
Erstattung auf Antrag des Ausführers im Sinn des gemeinschaftlichen
Marktordnungsrechts zu gewähren. Über den Antrag ist mit Bescheid
abzusprechen.
In Österreich besteht seit März 1998 die
Möglichkeit, den Erstattungsantrag anlässlich der Erfüllung der
Förmlichkeiten für die Ausfuhr im Einheitspapier zu stellen. Im
Feld 9 des Einheitspapieres, dessen Benutzung den Mitgliedstaaten
freigestellt ist, ist in diesem Fall gemäß Anhang 1 zu
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
die Festlegung des Inhalts von schriftlichen oder mit Mitteln der
Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 1998 -
ZollAnm-V) die vom Zollamt Salzburg/Erstattungen für den betreffenden
Ausführer vergebene Personenkonto-Nummer und der entsprechende Zahlungsweg,
der Vermerk "Antrag auf Ausfuhrerstattung" und allenfalls ein Vermerk über
einen beantragten Vorschuss oder eine beantragte Vorfinanzierung anzugeben. Das
Feld 9 ist in Österreich nur bei der Ausfuhr von Waren, für die eine
Ausfuhrerstattung beantragt wird, auszufüllen.
Da sich im nationalen AEG keine Bestimmung findet, die das
entsprechend ausgefüllte Einheitspapier zum besonderen, bei einem Antrag
auf Zahlung der Erstattung zwingend zu verwendenden Formblatt erklärt,
fehlt für dessen verpflichtende Verwendung die innerstaatlich erforderliche
Rechtsgrundlage.
Im Hinblick darauf, dass Österreich weder ein
besonderes Formblatt noch den Einsatz von Informatikverfahren vorsieht, ist
somit lediglich vorgeschrieben, den Erstattungsantrag schriftlich zu
stellen.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember
2002, Zl. 2002/17/0047-6, ausführt, geht die österreichische
Verwaltungspraxis von der Annahme aus, Punkt 9. des Anhanges 1 zu
§ 1 ZollAnm-V sei dahingehend auszulegen, dass der Antrag auf
Ausfuhrerstattung durch die Angabe des diesbezüglichen Vermerkes in
Feld 9 des Einheitspapieres für die Ausfuhranmeldung als gestellt
gilt.
Das Gemeinschaftsrecht gestatte aber gleichwohl die
Stellung des Antrages gemäß Artikel 47 Absatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erst nach Abgabe der Ausfuhranmeldung. Ein solcher,
später gestellter Antrag könne jedoch nur dann zum Erfolg führen,
wenn schon aus der Ausfuhranmeldung hervorgeht, dass eine solche (spätere)
Antragstellung beabsichtigt ist.
Die Eintragung im Feld 9 des Einheitspapieres stelle
folglich (in Österreich) keine Prozesshandlung im Rahmen des auf Grund der
Ausfuhranmeldung durchzuführenden Zollverfahrens dar, sondern sei (nach
Annahme der Ausfuhranmeldung durch das Zollamt) auf die Einleitung des
Erstattungsverfahrens gemäß
§ 2 AEG durch das hiefür
aus dem Grunde des § 14 Abs. 4 AVOG zuständige Zollamt
Salzburg/Erstattungen gerichtet.
Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 sind die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung,
außer bei höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.
Diese Frist berücksichtigt das Interesse der
Verwaltungen der Mitgliedstaaten am Abschluss der
Ausfuhrerstattungsvorgänge innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
Der Hintergrund des in Rede stehenden Artikels 47 wird
durch den nachstehenden Erwägungsgrund erläutert:
"Aus
Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind der Antrag und
alle zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer
angemessenen Frist einzureichen. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt,
insbesondere wenn der Beteiligte den Termin wegen Verzögerungen durch die
Verwaltung, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten
konnte."
Dafür, dass auch der Antrag innerhalb der
zwölfmonatigen Frist einzureichen ist, spricht neben dem o.a.
Erwägungsgrund insbesondere auch der Umstand, dass es keinen Sinn machen
würde, Unterlagen für die Zahlung der Erstattung vorlegen zu
müssen, bevor überhaupt ein Erstattungsantrag gestellt wurde. Erst aus
dem Antrag ergibt sich schließlich die Verpflichtung zur Einreichung von
Unterlagen.
Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 ist also so zu verstehen, dass der Ausführer, der einen Antrag auf
Gewährung von Ausfuhrerstattungen gestellt hat, grundsätzlich gehalten
ist, die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.
Laut Aktenlage ist das Zollamt Salzburg/Erstattungen davon
ausgegangen, dass die Bf. die Erstattung für die
verfahrensgegenständlichen 65 Ausfuhren erstmals mit Schreiben vom
28. Juli 2003 beantragt hat. Unter Berücksichtigung des zitierten
VwGH-Erkenntnisses Zl. 2002/17/0047 hätte das Zollamt
Salzburg/Erstattungen allerdings zunächst zu entscheiden gehabt, ob es sich
bei den Eingaben vom 6. April 1999 und vom 3. Mai 1999 um eine
zulässige Berichtigung bereits gestellter Erstattungsanträge,
allenfalls auch um erst am 6. April 1999 bzw. am 3. Mai 1999 gestellte
Erstattungsanträge handelt. Der Eventualantrag der Bf. vom
28. Juli 2003 dürfte jedoch aus den bereits genannten Gründen nur
dann als Erstattungsantrag gewertet werden, wenn hinsichtlich der betroffenen 65
Fälle zuvor noch kein solcher Antrag gestellt wurde.
Der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die
Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird,
annehmen, gilt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 als Tag der Ausfuhr.
Laut Aktenlage ist in den betreffenden
Ausfuhrzollanmeldungen weder ein Antrag auf Erstattungen gestellt worden noch
geht aus den Anmeldungen hervor, dass eine Erstattung beantragt wird. Die
Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 liegen - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht schon
dann vor, wenn aus der Ausfuhranmeldung hervorgeht, dass ein Antrag auf
Vorausfestsetzung einer Ausfuhrerstattung gestellt wurde.
Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht
der Partei im Hinblick auf § 115 BAO zu erforschen.
Aus den Schreiben der Bf. vom 6. April 1999 und vom
3. Mai 1999 geht jedoch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
zweifelsfrei hervor, dass für die den Schreiben beiliegenden 65
Ausfuhranmeldungen eine Ausfuhrerstattung beantragt wird. Wesentlich ist dabei
nicht die von der Bf. gewählte Formulierung (... um den Erstattungsantrag
stellen zu können), sondern dass für die Zollbehörden ersichtlich
ist, welches Ziel die Eingaben verfolgen, nämlich die Stellung des
Erstattungsantrages.
Entscheidend ist letztlich, bei welcher Zollstelle in
Österreich ein Antrag auf Ausfuhrerstattung eingebracht werden darf.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen vertritt die Ansicht, ein
erst nach Abgabe der Ausfuhranmeldung gestellter Antrag müsse zwingend beim
Zollamt Salzburg/Erstattungen eingereicht werden, dem als Zollbehörde
erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis gemäß
§ 14
Abs. 4 AVOG die Durchführung des Verfahrens für
Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt, wenn die
Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden
ist.
Dazu ist festzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht im
Hinblick auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten nicht regelt, bei
welcher nationalen Behörde ein derartiger Antrag einzubringen ist. Es gibt
diesbezüglich aber auch keine entsprechenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass
die österreichische Zollverwaltung keinen Regelungsbedarf gesehen hat, weil
sie der Ansicht war, der Erstattungsantrag müsse zwingend durch die Angabe
des diesbezüglichen Vermerkes in Feld 9 des Einheitspapieres in der
Anmeldung gestellt werden, was - wie bereits ausgeführt wurde - nicht
zutrifft. Bei welcher Zollstelle die Ausfuhranmeldung abzugeben ist, ergibt sich
aus Artikel 161 Absatz 5 ZK. Ausfuhrzollstelle ist demnach jene Zollstelle,
die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig
ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Ausnahmeregelungen
werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt.
Tatsache ist, dass der Erstattungsantrag in allen
Fällen, in denen er durch Ausfüllen des Feldes 9 gestellt wird,
ausnahmslos bei der Ausfuhrzollstelle im Sinne von Artikel 161
Absatz 5 ZK eingereicht wird. Die österreichische Verwaltungspraxis
ist der "Arbeitsrichtlinie/Verfahrensabläufe der Zahlstelle",
Zolldokumentation MO-8440, zu entnehmen, die unter Punkt 0.5. regelt, dass diese
Zollstelle das als Antrag geltende Original der Ausfuhranmeldung mit
Erstattungswaren nach Beendigung der Abfertigungshandlungen mit allen anderen
Unterlagen der Zahlstelle Zollamt Salzburg/Erstattungen übersendet, nachdem
eine zusätzliche Kontrolle über die formelle Richtigkeit der
Unterlagen durchgeführt wurde.
Da in keiner Vorschrift vorgesehen ist, einen erst nach der
Abfertigung gestellten Antrag anders zu behandeln, gelten wohl für einen
solchen später gestellten Antrag dieselben Regeln wie für den im
Einheitspapier gestellten Antrag, d.h. zuständig für die Annahme des
Antrages ist die Ausfuhrzollstelle.
Ein Widerspruch zu § 14 Abs. 4 AVOG liegt
nicht vor, weil unter "Durchführung des Verfahrens für
Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts" lediglich zu verstehen
ist, dass das Zollamt Salzburg/Erstattungen im Zuge des Erstattungsverfahrens
für die Bewilligung und Verbuchung der Zahlung sowie die
kassenmäßige Anweisung der Zahlung an das Hauptzollamt Salzburg
zuständig ist.
Andernfalls dürfte nämlich auch ein in der
Anmeldung gestellter Erstattungsantrag nicht von der Ausfuhrzollstelle
angenommen werden.
Im Hinblick darauf, dass die Schreiben der Bf. vom
6. April 1999 und vom 3. Mai 1999 aus den angeführten
Gründen als Anträge auf Ausfuhrerstattung zu werten waren, hätte
das Zollamt Salzburg/Erstattungen nicht die als Eventualantrag formulierte
Eingabe vom 28. Juli 2003 als Antrag werten dürfen. Das Wesen eines
Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung
gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Es wäre daher
über die Anträge vom 6. April 1999 und vom 3. Mai 1999 eine
Sachentscheidung zu treffen gewesen. Dass diese Anträge erst später
beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eingelangt sind, erscheint in diesem
Zusammenhang nicht relevant.
Im Hinblick darauf, dass die Anträge innerhalb von
zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der betreffenden Ausfuhranmeldungen
bei einer für ihre Annahme zuständigen Behörde eingebracht worden
sind, hat die Bf. die Frist des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 - zumindest hinsichtlich der Antragstellung -
eingehalten.
Indem das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Eventualantrag
vom 28. Juli 2003 als verspätet zurückgewiesen hat, ohne die
fristgerecht gestellten Anträge vom 6. April 1999 und vom 3. Mai
1999 zu berücksichtigen und in der Sache zu entscheiden, hat es den
angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Klagenfurt,
17. März 2005
Der
Vorsitzende
Normen und Schlagworte
- Art. 47 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 47 Abs. 2 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- § 2 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 14 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0004-Z3K/05
- Stammnummer
- 15478
- Gültig
- 17.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF