Findok · EAS-Auskünfte
EAS 921
Sonderausgabenabzugsfähigkeit für Lebensversicherungsprämien an ausländische Versicherungsgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftG 99/1-IV/4/96vom 02.08.1996
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 18 Abs. 1 EStG sind
Versicherungsprämien, die an eine in einem EU-Staat (Deutschland)
ansässige Versicherungsgesellschaft gezahlt werden, als Sonderausgabe
abzugsfähig, wenn diese Versicherungsgesellschaft im Inland einen
Geschäftsbetrieb unterhält.
Einen Geschäftsbetrieb in dem hier verstandenen Sinn
bildet allerdings nicht jede Betriebstätte des ausländischen
Versicherungsunternehmens; denn eine Betriebstätten-Attraktivkraft
(Zurechnung aller Inlandsgeschäfte des ausländischen Versicherers an
die inländische Betriebstätte) ist dem österreichischen
Steuerrecht fremd. Sonderausgabenbegünstigt sind daher nur
Prämienzahlungen zu jenen Versicherungsverträgen, die dem
Geschäftsbetrieb der inländischen Niederlassung steuerlich zuzurechnen
sind (EAS 686).
Diese steuerliche Zurechnung spiegelt sich in der
grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung zwischen der deutschen
Versicherungsgesellschaft und ihrer inländischen Betriebstätte wider,
wie sie nach Art. 4 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens vorzunehmen ist. Sollte diese auf dem
Fremdverhaltensgrundsatz basierende Gewinnaufteilung so vorgenommen werden, dass
die Gewinne aus dem österreichischen Versicherungsgeschäft zur
Gänze der deutschen Hauptniederlassung zugerechnet werden und
Österreich nur eine Abgeltung für untergeordnete
Unterstützungsleistungen erhält, dann müsste bezweifelt werden,
dass die Voraussetzung des inländischen Geschäftsbetriebes
erfüllt ist. Sollte es hingegen so sein, dass die Gewinne aus dem
Österreich-Geschäft der österreichischen Betriebstätte
zugeordnet werden, dann erscheint es nicht störend, wenn sich die
österreichische Betriebstätte für bestimmte Leistungen der
Unterstützung des deutschen Stammhauses bedient (und hiefür eine
fremdübliche Abgeltung mit steuermindernder Wirkung in Österreich
leistet).
Die Frage, ob die von der inländischen Niederlassung
abgeschlossenen Versicherungsverträge solcherart der inländischen
Betriebstätte zuzurechnen sind, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht im
ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden kann, sondern deren Beurteilung
den Abgabenbehörden der 1. Instanz überlassen werden
muss.
2. August
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
InlandsbetriebstätteAnsässigkeitGesellschaftZurechnungsteuerliche ZurechnungFremdüblichkeitFremdverhaltenskonformität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 99/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15474
- Gültig
- 02.08.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF