Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0481-I/04
Tagesgeld bei eintägigen Reisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0481-I/04vom 19.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom 15. Mai 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
festgesetzte Abgabe betragen:
Einkommen 1998: 19.669,77
€,
Einkommensteuergutschrift 1998:
323,10 €
Die Fälligkeit dieser
Abgabe erfährt keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2003 beantragt der
Berufungswerber (Bw.) die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 1998. Dabei begehrte er ua. die steuerliche Berücksichtigung einer
Dachsanierung (22.480 S) sowie von Tagesdiäten (11.155,50 S).
Das Finanzamt führte mit Bescheid vom 14. Mai 2004 die
Arbeitnehmerveranlagung durch. Die beantragten Aufwendungen für
Dachsanierung und Tagesdiäten wurden nicht berücksichtigt.
Begründend wurde ausgeführt, da trotz Aufforderung die noch
benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden seien, hätten die
geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden
können, als Beweismittel vorgelegen seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 13.
Juni 2004 wurde ausgeführt, dass innerhalb der mündlich
verlängerten Frist (siehe Beilage mit Finanzamt-Eingangsstempel) die
Beweismittel vorgelegt worden seien. Hingewiesen wurde auf eine Darstellung der
Ermittlung der Tagegelder. Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass
Differenzwerbungskosten für Tagegelder im Betrag von 11.155,50 S
resultierend aus ausschließlich eintägigen Reisen geltend gemacht
worden sind. Hingewiesen wurde auch auf den Umstand, dass Taggelder laut
Fahrberichten nur für Orte geltend gemacht worden seien, die
außerhalb des Bezirkes A und außerhalb der angrenzenden Bezirke (bis
maximal 10 Fahrten pro Ort) gelegen seien. Ferner wurden vom Bw. Rechnungskopien
betreffend eine Dachsanierung vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2004 wurde der
Berufung insoweit Folge gegeben. Die Kosten der Dachsanierung im Betrag von
22.480 S sind als Sonderausgaben berücksichtigt worden. Die beantragten
Diäten fanden hingegen als Werbungskosten keine Berücksichtigung.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen Werbungskosten seien. Demgegenüber bestimme der § 20 Abs. 1
EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und
Aufwendungen für die Lebensführung nicht abgezogen werden
könnten. Für die Berücksichtigung von Werbungskosten im
Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster Fahrten sei
Voraussetzung, dass in typisierender Betrachtungsweise ein
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegen würde.
Im Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0156, habe der Verwaltungsgerichtshof die
Rechtsauffassung vertreten, dass ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst
durch die Nächtigung feststellbar sei, weil der Steuerpflichtige dadurch
verhalten sei, auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb
seines Haushaltes einzunehmen. Im gegenständlichen Fall sei keine
Nächtigung bei Dienstreisen erfolgt, weshalb keine Verpflegungsmehrkosten
als Werbungskosten anzuerkennen seien.
Mit Eingabe vom 15. September 2004 wurde nach (mehrfacher)
Fristverlängerung der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Begründend wurde
ausgeführt, dass aus dem in der Berufungsvorentscheidung zitierten VwGH
Erkenntnis der Schluss gezogen worden sei, dass Tagesdiäten ohne Vorliegen
einer Nächtigung grundsätzlich nicht anerkannt werden könnten.
Tatsächlich sei der dort zitierte Fall mit dem Berufungsfall nicht
vergleichbar, weil dort keine Reise im steuerlichen Sinn vorgelegen sei. Es
werde diesbezüglich auf das Lohnsteuerprotokoll verwiesen, in welchem
festgestellt werde, dass dieses Erkenntnis nicht generell anzuwenden sei.
Im Einkommensteuergesetz selber finde sich keine
Bestimmung, welcher die Geltendmachung von amtlichen Taggeldsätzen als
Werbungskosten vom Vorliegen einer Nächtigung abhängig machen
würde.
Als Angestellter der Firma B in C habe der Bw. bewegliche D
mit E und F aber auch Behälter an und von Stellen transportiert, welche
sich praktisch überall befinden könnten, auch im Ausland.
Der Bw. sei der Meinung, dass bei diesen weit entfernten
und wechselnden Orten tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand vorliegen
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge und Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung, diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster
Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und
andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden
Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom
Mittelpunkt der Tätigkeit (sog. Nahbereich um den Ort der
Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt und eine Reisedauer von mehr
als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei
Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen, Mehraufwand gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988
nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen.
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu
den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender
Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn
durch eine Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die
über die in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen
Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort
hinausgehen. Dabei können Erschwernisse anderer Art, die mit einer Reise
verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein
Verpflegungsmehraufwand vorliegt, Berücksichtigung finden.
Im Erkenntnis, Zl. 95/14/0156 vom 28.1.1997 vertrat der
VwGH zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im Wesentlichen gleichlautend mit
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) die Rechtsauffassung, dass eine
berufliche Tätigkeit, die an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen
wird, zu keinem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand
führt, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am
Tätigkeitsort aufhält. Ein allfälliger, aus der anfänglichen
Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine
Nächtigung erforderlich ist, ist - für den ersten Zeitraum von ca.
einer Woche - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis, Zl. 95/14/0013 vom 30.10.2001 folgte
der VwGH bei eintätigen Reisen eines Arbeitnehmers zu Schulungszwecken
dieser Rechtsprechung: "Einem Steuerpflichtigen stehen nämlich keine
Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an
einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der
anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist,
sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im Erkenntnis, Zl.
2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der eintägigen
Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die Rechtsauffassung der
vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich hingewiesen.
Diese Rechtsauffassung hat auch Vertreter in der
Rechtslehre: Der auf einer beruflich veranlassten Reise befindliche
Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem Steuerpflichtigen,
der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar. In der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise wird ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst
durch die Nächtigung feststellbar, weil der Steuerpflichtige dadurch
verhalten ist, auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb
seines Haushaltes einzunehmen (Doralt,
EStG4 zu
§ 16 RZ 176/1).
Während der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung
den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im Reisetatbestand im Wege
der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit beurteilt hat,
nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen nunmehr entweder eine getrennte
Tatbestandsprüfung vor oder hat den Reisetatbestand um das Merkmal der
Nächtigung erweitert. Für die Berücksichtigung von
Reisediäten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben muss auch der
Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei gelangt der VwGH in Abkehr von
der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom 27.6.1989, 88/14/0197 zu der Auffassung,
dass nicht jede Reise zu erheblich höheren als die üblichen Kosten der
Verpflegung führt, sondern bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen
typisierender Betrachtungsweise ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht
vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen
üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer
sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser
Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Da die Aufstellung der beruflich veranlassten Fahrten des
Berufungswerbers ausschließlich eintägige Reisebewegungen (im
Ausmaß von 4 bis 12 Stunden) enthält, sind nach obigen
Ausführungen in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
grundsätzlich keine Taggelder als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Weiters ergeben sich noch folgende
Überlegungen:
Höhere Verpflegungsausgaben entstehen bei der
Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus
verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige
die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten
verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt, für ihre
Mahlzeiten weiter entfernte billigere Verköstigungsmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort eben in solchen Tourismusorten gelegen
ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort unumgänglich macht. Es macht
somit keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ständig an einem solchen
Ort (im Innendienst) arbeitet oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte
im Rahmen einer beruflichen Fahrt aufsucht.
In den meisten Fällen wird es auch nicht die
Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden vielmehr andere Ursachen
den Ausschlag geben (vgl. Doralt,
EStG3 zu
§ 16 RZ 172). So kann die beruflich zur Verfügung stehende
Pausendauer zu kurz sein oder ein Fahrmittel fehlen, um eine bekannte
günstigere Verpflegungsmöglichkeit wahrzunehmen. Vielfach ist es auch
eine persönliche Wertentscheidung oder Geschmacksfrage, ob günstige
Verpflegungsmöglichkeiten (zB Mitnahme von Speisen und Getränken,
Einkauf von Fertiggerichten im Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood)
in Anspruch genommen werden oder aus Gründen der Qualität oder wegen
der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung, bewusst höhere
Ausgaben für Verpflegung in Kauf genommen werden.
Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen
Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie
Steuerpflichtige während einer Reise. Dabei hat es aber auch der
Tagesreisende in der Hand durch Erkundigung über die
Verpflegungsmöglichkeiten sowie durch entsprechende zeitliche Lagerung von
Mahlzeiten oder durch Mitnahme von Verpflegung Mehraufwendungen zu
vermeiden.
Allein mit der allgemein gehaltenen Behauptung, dass der
Bw. der Meinung sei, dass bei den weit entfernten und wechselnden Orten
tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand vorliege, hat er jedoch nicht
dargetan, dass ihm tatsächlich ein reisebedingter Mehraufwand entstanden
ist.
Der Einwand des Bw., laut Lohnsteuerprotokoll 2002 sei das
Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1997, 95/14/0156 nicht generell anwendbar, ist
verfehlt, weil er aus diesem keine individuellen Rechte ableiten kann.
Der Berufung konnte daher in diesem Punkt nicht Folge
gegeben werden.
Die Aufwendungen für die Dachsanierung wurden mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2004 antragsgemäß als
Sonderausgaben berücksichtigt. Die Berechnungsgrundlage und die darauf
entfallende Steuer ist der Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2004 zu
entnehmen, die insoweit integrierender Bestandteil dieser Berufungsentscheidung
ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0481-I/04
- Stammnummer
- 15471
- Gültig
- 19.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF