Findok · EAS-Auskünfte
EAS 959
Beschäftigung deutscher, italienischer, kroatischer und slowenischer Models
geltende FassungEAS-AuskunftH 191/1-IV/4/96vom 08.11.1996
Wortlaut laut Findok
In EAS 614 wurde folgende Auffassung vertreten:
"In Österreich abgehaltene Modeschauen,
die von Musikeinlagen und anderen Darbietungen begleitet sind, stellen
Unterhaltungsdarbietungen im Sinn des § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG dar; der
Unterhaltungscharakter solcher Modeschauen geht nach Auffassung des BM für
Finanzen nicht dadurch verloren, dass mit dieser Veranstaltung Werbezwecke
verbunden sind. Wirken an solchen Veranstaltungen ausländische Models auf
Werkvertragsbasis mit, dann hat der österreichische Veranstalter die
hiefür gezahlten Vergütungen der inländischen Abzugsbesteuerung
zu unterziehen; Models sind "Mitwirkende an einer inländischen
Unterhaltungsdarbietung" im Sinn von § 99 Abs. 1 Z. 1
EStG.
Sofern mit den
Ansässigkeitsstaaten der Models Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, die
dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmungen enthalten,
wird die Erhebung dieser österreichischen Steuer durch solche Abkommen
nicht behindert. Denn der in diesen Abkommen verwendete Begriff der
"Künstler" und "Sportler" ist für Zwecke der Abkommensanwendung weit
auszulegen; aus Ziffer 68 der OECD-Veröffentlichung "Taxation of
Entertainers, Artistes and Sportsmen" (Nr. 2 der Reihe "Issues in International
Taxation", Paris 1987) ist zu ersehen, dass grundsätzlich alle Auftritte
von Personen in der Öffentlichkeit, die zu Unterhaltungszwecken erfolgen,
von Artikel 17 erfasst werden."
Auf Grund des Artikels 17 DBA-Italien unterliegen daher die
an italienische Models für Modeschauauftritte gezahlten Vergütungen
der inländischen Abzugsbesteuerung gemäß
§ 99 EStG; §
99 EStG geht § 109a EStG vor, sodass ein Abzug der Werkvertragsabgabe
unterbleibt.
Da weder mit Kroatien noch mit Slowenien
Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, tritt auch gegenüber diesen Staaten
Abzugssteuerpflicht nach § 99 EStG ein.
Im DBA-Deutschland fehlt eine dem Artikel 17
OECD-Musterabkommen vergleichbare Bestimmung; daher kann bei deutschen Models,
deren Aktivität nicht als künstlerisch, sondern als gewerblich
einzustufen ist, auf der Grundlage von Artikel 4 DBA-Deutschland nach
Maßgabe von § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 426/1994 (Vorlage eines von
der deutschen Finanzverwaltung bestätigten Vordrucks ZS-D1) der Steuerabzug
in Österreich unterbleiben.
Eine andere Rechtslage gilt, wenn gewerblich tätige
Models nicht bei Unterhaltungsdarbietungen mitwirken, sondern sich bloß
für Fotoaufnahmen zur Verfügung stellen. Sollte es in diesen
Fällen richtig sein, dass hiebei dienstnehmerähnliche
Werkverträge (und nicht Vereinbarungen über die Überlassung von
Verwertungsrechten) zustande kommen, dann besteht für die Models nach
§ 98 EStG keine inländische Steuerpflicht und folglich auch keine
Abzugsverpflichtung, weder nach § 99 EStG noch nach § 109a
EStG.
8. November
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
WerkvertragAbzugssteuerSteuerabzuggewerbliche TätigkeitKünstlerKünstlerbesteuerungUnterhaltungsdarbietung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 191/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15468
- Gültig
- 08.11.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF