Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1071-W/02
Umsatzzuschätzung und verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund von Buchführungsmängeln (steuerfreie Ausfuhrlieferungen laut Ausfuhrbescheinigung U 34 wurden in den Tageslosungen nicht erfasst)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1071-W/02vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Finanz Consulting Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften vom 24. Juli 1998
betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1995 sowie vom 16. Juli 1998 betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer 1993 bis 1995 entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1993 und 1995 sowie
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1993 und 1995 wird als
unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 wird teilweise stattgegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1994 wird
stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Abgaben
betragen:
Umsatzsteuer:
|
1993
|
Zahllast
|
S 41.365,00
|
€ 3.006,11
|
1994
|
Überschuss
|
- S 357.522,00
|
€ 25.982,14
|
1995
|
Überschuss
|
- S 233.517,00
|
€ 16.970,34
Haftung
für Kapitalertragsteuer:
|
1993
|
S 25.300,00
|
€ 1.838,62
|
1995
|
S 174.533,00
|
€ 12.683,81
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A. Allgemeines:
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 11. April 1991 mit Sitz in Wien mit einem Stammkapital
von S 500.000,00 gegründet. Satzungsgemäßer Betriebsgegenstand
sind der Handel mit Waren aller Art, das Gastgewerbe und die Beteiligung an
gleichartigen Unternehmen.
Die Bw. unterhält seit
1991 ein Geschäft zum Verkauf asiatischer Produkte (Geschäft 1) in
Wien. Seit Mai 1994 betreibt sie ein weiteres Geschäft (Geschäft 2) in
Wien, in welchem sie ausschließlich Produkte der Firma A-KG
(Geschenkartikel aus geschliffenem Bleikristallglas) zum Verkauf anbietet.
Abnehmer dieser Produkte sind überwiegend Mitglieder von Reisegruppen aus
dem asiatischen Raum, welche über Vermittlung ihres Reiseleiters bei der
Bw. einkaufen.
B.
Betriebsprüfung:
Bei der Bw. wurde eine die
Jahre 1993 bis 1995 umfassende Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei
wurde ua. festgestellt:
1. Schätzungsbefugnis (Tz
17 des BP-Berichtes):
Nach Ansicht der BP liegen
folgende Mängel der Buchführung vor, welche den Formvorschriften des
§ 131 BAO widersprechen, sodass die Vermutung der
ordnungsmäßigen Buchführung nicht gegeben ist:
Keine Trennung
der Erlöse (gemeint: in Umsätze zu) 10 und 20 %
Kassafehlbeträge
kein
Kassaabschluß am Monatsende
keine
handschriftlichen Originalinventuren
VISA-Abrechnungen
sind in Kassalosung vorhanden
Fehlen der
Belege für den Zeitraum November bis Dezember 1993
Umsatzdifferenzen
bei stichprobenartiger Überprüfung
Zu den einzelnen von der BP
aufgelisteten Buchführungsmängeln ergibt sich aus dem Arbeitsbogen der
BP bzw. dem Vorbringen der Bw:
Keine Trennung der
Erlöse (gemeint: in Umsätze zu) 10 und 20 %:
Die Bw. gab in ihren
Umsatzsteuererklärungen 1993 bis 1995 Umsätze zum Normalsteuersatz und
steuerfreie Umsätze, aber keine Umsätze zum ermäßigten
Steuersatz an. Aufzeichnungen, aus denen eine Aufteilung der Umsätze nach
Steuersätzen ersichtlich wäre, sind nicht vorhanden.
Kassafehlbeträge,
kein Kassaabschluß am Monatsende:
In den Kassenberichten der
Jahre 1993 bis 1995 (AB S. 192 ff) werden die Ein- und Ausgänge fortlaufend
angeführt; Kassaabschlüsse werden rechnerisch am Ende jedes
Kontoblattes sowie am Jahresende, jedoch nicht zum jeweiligen Monatsende
durchgeführt. Aus der Saldensumme einzelner Kontenblätter ergeben sich
folgende Kassafehlbeträge:
8.6.1993 - S 4.510,11
11.9.1993 - S 2.011,57
9.7.1995 - S
94.498,25
Keine handschriftlichen
Originalinventuren:
Laut schriftlicher
Erklärung des Geschäftsführers der Bw. wurde eine
Lagerbuchhaltung erst ab Ende März 1995 geführt (AB S. 166). Bis zu
diesem Zeitpunkt müssten daher händisch ermittelte Inventurlisten
vorhanden sein.
Auch im Berufungsverfahren
wurden nur Inventare zum 31.12.1993, 1994 und 1995, jedoch keine
dazugehörenden Grundaufzeichnungen vorgelegt.
Andererseits befindet sich im
AB der BP auf S. 45 der Vermerk: "Inventuren: händische
vorhanden".
VISA-Abrechnungen sind in
Kassalosung vorhanden:
Auf S. 231 des AB befindet sich
die Kopie eines Bankkontoauszuges, wonach ein Kreditkartenunternehmen den Betrag
zweier mit Kreditkarte bezahlter Rechnungen in Höhe von S 5.834,04
abzüglich Disagio iHv S 294,04, d.s. S 5.539,96 am 20.6.1995 an die Bw.
überwiesen hat. Die BP hat dazu vermerkt:
Verkaufsbelege
vom 16.6.95 5.834,- 2 Belege
Verbuchung: CA
88 vom 20.6.95
Kreditkarten
2710/ CA-BV 2800
in
Losung vom 16.6.95 enthalten
Fehlen der (Kassa-)Belege
für den Zeitraum November bis Dezember 1993:
Im BP-Verfahren wurden diese
Belege nicht vorgelegt.
Umsatzdifferenzen (Tz 19
des BP-Berichtes):
Die Umsätze aus dem
Verkauf von Produkten der A-KG im Geschäft 2 machten ab Mai 1994 den
Hauptteil der Umsätze der Bw. aus. Der überwiegende Teil dieser
Umsätze wurde als steuerfreie Ausfuhrlieferung im Touristenexport
deklariert.
Die BP nahm stichprobenweise
Überprüfungen vor, indem sie zu den Stichtagen 30.1., 5.2., 29.4.,
1.6. und 29.10.1995 die Tageslosungen für das Geschäft 2 laut
Kassabericht mit der Summe der steuerfreien Ausfuhrerlöse, wie sie sich aus
den für Rechnungen vom 30.1., 5.2., 29.4., 1.6. und 29.10.1995
ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen gemäß Verordnung vom 16.12.1988,
BGBl. 725/1988 (U 34-Formulare = "Tax-Free-Checks") ergibt, verglich.
Dabei stellte sich heraus, dass
die Tageslosungen laut Kassabericht zu einzelnen Stichtagen
betragsmäßig geringer waren als die Summe der steuerfreien
Ausfuhrerlöse laut U 34-Formularen (Fettdruck):
|
Datum
|
Kassa
|
U 34
|
Differenz
|
30.1.
|
0
|
S
115.021,00
|
S
115.021,00
|
5.2.
|
S 13.089,00
|
S 13.089,00
|
S 0,00
|
29.4.
|
S
9.902,00
|
S
16.326,00
|
S
6.424,00
|
1.6.
|
S
9.819,00
|
S
9.860,00
|
S
0,00
|
29.10.
|
S 27.187,00
|
S 27.187,00
|
S 0,00
|
Summe
|
S 59.997,00
|
S 181.483,00
|
S 121.486,00
Infolge der angeführten
Buchhaltungsmängel war nach Ansicht der BP gemäß
§ 184 BAO
die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde gegeben.
2. Umsatzermittlung der BP (Tz
19 des BP-Berichtes):
Aufgrund oben genannter
"Umsatzdifferenzen" ging die BP davon aus, dass Umsatzverkürzungen
vorlagen. Die Umsätze 1993 bis 1995 wurden daher im Schätzungsweg
ermittelt. Dabei wurde unter der Annahme, "dass es sich bei der Probe vom
30.1.1995 um keinen Regelfall handelt", die Tageslosung von S 115.021,00 zwar
abgerundet mit S 115.000,00 dem erklärten Umsatz des Jahres 1995
hinzugerechnet, jedoch bei der Berechnung des Umsatzverkürzungsfaktors
außer Ansatz gelassen. Der so ermittelte Umsatzverkürzungsfaktor von
1,10 wurde auf die erklärten Umsätze angewandt. Die
Umsatzzuschätzungen wurden je zur Hälfte den dem Normalsteuersatz
unterliegenden Umsätzen und den steuerfreien Ausfuhrumsätzen
zugerechnet.
|
Umsätze
|
1993
|
1994
|
1995
|
Umsätze laut Erklärung (1995: laut
Erstbescheid)
|
S 686.659,93
|
S 2,449.879,13
|
S 4,581.842,66
|
Faktor 1,1 (gerundet)
|
S 69.000,00
|
S 245.000,00
|
S 458.000,00
|
Erlösdifferenz 30.1.1995
(steuerfrei)
|
|
|
S 115.000,00
|
Umsatzzuschätzung:
|
S 69.000,00
|
S 245.000,00
|
S 573.000,00
|
davon
|
|
|
|
Umsätze zu 20 %
|
S 34.500,00
|
S 122.500,00
|
S 229.000,00
|
Umsätze zu 0 %
|
S 34.500,00
|
S 122.500,00
|
S 344.000,00
|
20% Umsatzsteuer
|
S 6.900,00
|
S 24.500,00
|
S 45.800,00
3. Vorsteuer für
Vermittlungsprovisionen (Tz 18 des BP-Berichtes):
Die Bw. leistete ab 1994
Provisionszahlungen an Reiseleiter für die Vermittlung von Einkäufen,
welche asiatische Reisegruppen im Geschäft 2 der Bw. tätigten. In der
Umsatzsteuererklärung 1994 wies die Bw. für nachstehende
Provisionsaufwendungen Vorsteuer aus (vgl. AB S. 51,92,93):
|
Grundlage
|
Provision netto
|
Vorsteuer (20 %)
|
Wareneinsatzkonto
|
S
166.755,00
|
S
33.351,00
|
Kassabeleg
289 vom 30.1.1994
|
S
110.396,67
|
S
22.079,23
|
Kassabeleg
306 vom 30.12.1994
|
S
15.117,50
|
S
3.023,50
Die Vorsteuer in Summe von S
58.453,83 wurde von der BP mit folgender Begründung als nicht
abzugsfähig beurteilt:
Von der Bw. sei für das
Jahr 1995 "die Kleinunternehmerregelung in Anwendung gebracht" worden. Die BP
"hole diese für das Jahr 1994 nach".
4. Haftung für
Kapitalertragsteuer (Tz 33):
Die Umsatzzuschätzungen
laut Tz 19 wurden von der BP als kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte
Gewinnausschüttungen beurteilt. Unter der Annahme, dass die
Kapitalertragsteuer von der Bw. getragen wird, wurden die verdeckten
Gewinnausschüttungen mit 25 % (1993) bzw. 22 % (ab 1994) der
Kapitalertragsteuer unterzogen.
Die verdeckten
Gewinnausschüttungen und die im Haftungswege einzubehaltende
Kapitalertragsteuer wurden wie folgt ermittelt:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
Umsatzzuschätzung
|
S 69.000,00
|
S 245.000,00
|
S 458.000,00
|
+ Umsatzsteuer
|
S 6.900,00
|
S 24.500,00
|
S 45.800,00
|
Summe = VGA
|
S 75.900,00
|
S 269.500,00
|
S 618.800,00
|
Kest
|
S 25.300,00
|
S 76.013,00
|
S 174.533,00
|
Bemessungsgrundlage Kest
|
S 101.200,00
|
S 345.513,00
|
S 793.333,00
C. Bescheide des
Finanzamtes:
Das Finanzamt erließ im
wiederaufgenommenen Verfahren am 24. Juli 1998 folgende den Feststellungen der
BP entsprechende Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995:
|
Umsatzsteuer
|
1993
|
1994
|
1995
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
S 755.659,93
|
S 2,694.879,13
|
S 5,154.842,66
|
steuerfrei
|
S 35.965,00
|
S 1,844.766,71
|
S 3,182.829,00
|
zu versteuern mit 20 %
|
S 719.694,93
|
S 850.112,42
|
S 1,972.013,66
|
Umsatzsteuer
|
S 143.938,99
|
S 170.022,48
|
S 394.402,73
|
Vorsteuerbeträge ohne EUSt
|
- S 34.078,38
|
- S 445.784,36
|
S 552.905,18
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
- S 68.496,00
|
- S 57.260,00
|
- S 75.015,00
|
abziehbare Vorsteuer
|
- S 102.574,38
|
- S 503.044,36
|
- S 627.920,18
|
Zahllast/Gutschrift
|
S 41.365,00
|
S 333.022,00
|
S 233.517,00
Mit Haftungsbescheid vom 16.
Juli 1998 wurde der Bw. unter Verweis auf den BP-Bericht die Kapitalertragsteuer
für den Prüfungszeitraum 1993 bis 1995 in Höhe von
S 275.846,00 vorgeschrieben.
D. Erstinstanzliches
Berufungsverfahren:
Die Bw. erhob gegen die
aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995
und gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1993 bis
1995 mit Schriftsatz vom 25.8.1998 fristgerecht Berufung. Sie beantragte, die
Kapitalertragsteuer zur Gänze aufzuheben sowie die Umsatzsteuernachzahlung
neu zu berechnen. Die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995, worin sämtliche
Umsätze dem Normalsteuersatz unterworfen wurden, stehen nach Ansicht der
Bw. im Widerspruch zum Vorwurf der BP, dass in den Umsatzsteuererklärungen
eine Trennung in 10 - und 20 % ige Umsätze nicht erfolgte.
Mit Berufungsergänzung vom
14.10.1998 führte die Bw. zu den einzelnen BP-Feststellungen
aus:
Fehlende Trennung der
Erlöse in 10% und 20%:
In den der
Berufungsergänzung vom 14.10.1998 beiliegenden Abrechnungen der X GmbH
betreffend Rückerstattung von Umsatzsteuer aufgrund von U 34-Formularen an
die Bw. (Betrieb 2) vom 15.2., 28.2., 18.4., 28.4., 19.7. und 31.7.1995 sind
teilweise 10% ige Umsätze angeführt. Der steuerliche Vertreter der Bw.
meint dazu, die Trennung der Erlöse sei, wie aus diesen
"Tax-free"-Abrechnungen ersichtlich, "gegeben gewesen". Warum die Trennung der
Erlöse nicht gebucht wurde, entziehe sich seiner Kenntnis.
Kassafehlbeträge:
Kassafehlbeträge gebe es
nicht, sondern nur "irrtümlich gebuchte Umsatzaufzeichnungen"
Zusammengefasst versucht die Bw. nachzuweisen, dass bei zeitlich richtiger
Buchung einzelner Umsätze des Geschäftes 2 (siehe Ausführungen zu
Umsatzdifferenzen) sich buchhalterisch keine "Umsatzdifferenz" ergeben
hätte. Auf die Kassafehlbeträge, welche andere Stichtage als die
"Umsatzdifferenzen" betreffen, geht die Bw. jedoch nicht näher
ein.
Kein Kassaabschluß
am Monatsende:
Das Kassabuch sei vom
Steuerberater über EDV erstellt worden (gemeint ist offenbar: daher sei
kein Kassaabschluß nötig).
Keine handschriftlichen
Inventuren:
Es sei schwer anzunehmen, dass
sämtliche in den Jahresabschlüssen 1993 bis 1995 angesetzten
Inventuren bloße Schätzungen darstellen und das mit
Groschenbeträgen. Richtig sei, dass sehr wohl Originalinventuren vorgelegen
sind.
Fehlen der Belege
für den Zeitraum 11 und 12/1993:
In der Beilage zur
Berufungsergänzung vom 14.10.1998 wurden die Kassabelege für November
und Dezember 1993 nachgereicht (Köst-Akt S. 60/95 f).
Vorsteuer für
Vermittlungsprovisionen:
Die Vorsteuer von S 58.453,83
sei zur Gänze absetzbar und die Belege seien auch richtig mit gesondertem
Umsatzsteuerausweis und richtiger Verbuchung verarbeitet worden.
"Umsatzdifferenzen"/Umsatzzuschätzung:
Laut Berufungsvorbringen
handelt es sich bei den (von der BP angeführten) Differenzen um
"tax-free-Umsätze", wo normalerweise eine Verschiebung möglich sei.
Die Bw. legte der Berufungsergänzung vom 14.10.1998 monatliche
Umsatzauflistungen, getrennt nach Bruttoumsätzen betreffend das
Geschäft 1 und das Geschäft 2 vor.
In der Umsatzliste Jänner
1996 (händisch korrigiert: 1995) wurden beginnend ab 5.1.1995 mit
händischer Korrektur (Pfeil) die Umsätze a & m dem drittfolgenden
Tag zugeordnet (Köst-Akt S 262/95).
Für April 1995 wurden die
Umsätze des Geschäftes 2 von der Bw. mit händischer Korrektur
(Pfeil) beginnend ab 26.4.1995 dem vorangehenden Tag zugeordnet (Köst-Akt S
239/95).
Zusammengefasst erklärte
die Bw. die von der BP angeführten Differenzen somit aus einer zeitlich
verschobenen Erfassung der Tax-free-Umsätze, welche wie folgt richtig zu
stellen sei:
|
Datum
|
Kassa lt. BP
|
U 34 lt. BP
|
Kassa
(richtiggestellt)
|
Differenz
|
30.1.1995
|
S 0,00
|
S 115.021,00
|
S 60.097,00
|
+ S 54.924,00
|
5.2.1995
|
S 13.089,00
|
S 13.089,00
|
S 13.089,00
|
S 0,00
|
29.4.1995
|
S 9.902,00
|
S 16.326,00
|
S 59.047,00
|
- S 42.721,00
|
1.6.1995
|
S 9.819
|
S 9.860,00
|
S 9.819,00
|
+ S 41,00
|
19.10.1995
|
S 27.187,00
|
S 27.187,00
|
S 27.187,00
|
S 0,00
Die verbleibende Differenz zum
Stichtag 30.1.1995 von S 54.924,00 zur Summe der Tax-free-Umsätze von S
115.021,00 (Tz 19 BP-Bericht) entspricht in etwa dem Betrag von S 54.910,00, der
laut schriftlicher Zeugenaussage des Reiseleiters V.W. vom 22.2.1999 (siehe
unten, Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom 29.6.1999) von der Bw. dem Herrn
R.S. anlässlich des "tax-free"-Einkaufes vom 30.1.1995 gestundet und erst
am 22.3.1995 bar bezahlt worden sei.
Betreffend die
bescheidmäßige Vorschreibung von Kapitalertragsteuer im Haftungswege
machte die Bw. in ihrer Berufungsergänzung vom 14.10.1998 geltend, da es im
Berufungszeitraum zwei handelsrechtliche Geschäftsführer gegeben habe,
sei die Kapitalertragsteuer zwei Geschäftsführern zuzurechnen. Die Bw.
beantragte "entsprechende neue Steuerbescheide für 1993 bis
1995".
2.
Berufungsvorentscheidung:
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 15.1.1999 wies das Finanzamt die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide
1993 bis 1995 und gegen den Bescheid betreffend Haftung für
Kapitalertragsteuer 1993 bis 1995 als unbegründet ab. Nach Ansicht des
Finanzamtes war aufgrund formal und materiell unrichtiger Buchführung die
Schätzungsbefugnis der BP gegeben. Bei der Anführung der
Buchhaltungsmängel habe die BP zum Teil zum Missverständnis Anlass
gebende Formulierungen verwendet, insgesamt würden sich aber aus den
BP-Feststellungen gravierende materielle Buchhaltungsmängel entnehmen,
welche sich auch in einem materiell unrichtigen Ergebnis niedergeschlagen
hätten (zB. nicht vollständige Erfassung der Tageslosungen, Erfassung
unbarer Geschäfte im Kassabuch). Der von der BP angenommene
Umsatzverkürzungsfaktor von 1,1 für den Prüfungszeitraum 1993 bis
1995 sei gerechtfertigt.
Die Tatsache, dass Erlöse
in der Buchhaltung der Bw. nicht erfasst waren, stelle eine verdeckte
Gewinnausschüttung der Bw. dar, die der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen
sei. Ob die gesamte Ausschüttung einem oder beiden Gesellschaftern
zugeflossen ist, ergebe dabei keine Änderung der der Bw. vorzuschreibenden
Kapitalertragsteuer.
3. Vorlageantrag:
Die Bw. beantragte die Vorlage
ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und führte teilweise wiederholend aus:
Die behaupteten formellen und
materiellen Mängel der Buchhaltung seien nicht gegeben:
Die fehlende Trennung von
Erlösen in 10 % und 20 % - Umsätze würde nicht zu einer
Erhöhung des Gesamtumsatzes führen.
Es würden keinerlei
Kassafehlbeträge bestehen - Bargeldbewegungen würden täglich in
geeigneter Weise festgehalten. Ein Monatsabschluss sei gesetzlich nicht
definiert und daher in dieser unbestimmten Weise auch nicht
gefordert.
Die handschriftlichen
Inventuren würden existieren, aber seien während der
Betriebsprüfung und zur Schlussbesprechung nicht verlangt
worden.
Kreditkartenabrechnungen seien
in der Kassalosung vorhanden. Diese Vorgangsweise stelle keinen formellen oder
materiellen Mangel dar. Vielmehr sei es im Schrifttum (vgl. Koller/Eitler:
Praktische Einnahmen-Ausgabenrechnung, 6. Aufl. S 329) unbestritten, dass bei
einheitlicher Vorgangsweise keine Bedenken bestehen, wenn Schecks, Kreditkarten,
etc. wie Bargeld behandelt werden.
Die fehlenden Belege für
den Zeitraum November und Dezember 1993 seien bereits (gemeint: in der Beilage
zur Berufungsergänzung) übersandt worden.
Die angeblichen
Umsatzdifferenzen würden materiell nicht existieren. Die BP sei anscheinend
davon ausgegangen, dass die Ausstellung eines U 34 - Formulars gleichbedeutend
mit einer Barzahlung am selben Tag sei. Diese Gegenüberstellung beweise
nur, dass nicht alle Touristen-Exportlieferungen bar am Tag der Lieferung
bezahlt wurden. Es gebe nämlich Stammkunden bzw. Stammvermittler für
diese, sodass auch Waren auf Kredit an Touristen gegeben worden seien und
weiterhin würden. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass
Umsätze überhaupt nicht verbucht wurden.
Die Vorsteuern für
Provisionen 1994 bestünden zu Recht. Es sei die Leistung erfolgt und es
würden Rechnungen existieren, welche den Bestimmungen des § 11 UStG
1972 entsprechen.
4. Erstinstanzliches
Vorhalteverfahren:
Mit Vorhalt vom 22.6.1999
forderte das Finanzamt die Bw. betreffend die strittigen "Umsatzdifferenzen"
auf, den Nachweis zu erbringen, dass sie, wie im Vorlageantrag angeführt,
Entgelte für Touristenexporte kreditiert hat, und entsprechende
Geschäftsunterlagen über diese Darlehensgeschäfte
vorzulegen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom
29.6.1999 legte die Bw. ein Schreiben vom 22.2.1999 vor. Darin bestätigt
Herr V.W., wohnhaft in Wien, dass er am 30.1.1995 als Reiseleiter fungierte, und
führt wortwörtlich aus:
Ich
besuchte mit der von mir beaufsichtigten Reisegruppe das Geschaeft von der Firma
Bw. (Souveniershop Geschäft 2) in der S-Strasse, Wien. Es wurden Souveniers
in wert von OS 54,910.-(vierhundertfuenfzigtausendneunhundert-zehnschilling)
gekauft. Insbesonders von meinem Freund Hr. R.S. Nachdem es an genuegend Bargeld
fehlte, bekam mein Freund aufgrund meiner bekanntheit bei der Firma Bw. die
gewuenschten Taxfree Formulare.
Der
Betrag von OS 54,910.-
(vierhundertfuenfzigtausendneunhundertzehn-
schilling)
wurde am 22-03-1995 bezahlt, womit die Kaufsumme ordnungsgemaess bezalt
wurde.
Die BP wies
in ihrer Stellungnahme vom 8.9.1999 darauf hin, dass ein Paragon in Höhe
von S 54.910,00 laut Aktenlage mit Datum 30.1.1995 nicht ausgestellt wurde. Die
Bw. gab dazu mit Gegenäußerung vom 24.9.1999 an, dieser Vorwurf
beinhalte die Forderung, dass ein Paragon (= Barzahlungsbeleg) für einen
Nichtgeldfluss ausgestellt hätte werden sollen.
Die
Berufungen wurden vom Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
E. Zweitinstanzliches
Berufungsverfahren:
1. Ermittlungen des UFS
ergaben:
Belege November und
Dezember 1993:
Grundsätzlich erfolgte die
Erfassung der Barbelege für November und Dezember 1993 (siehe Köst-Akt
S. 60 ff/1995) im Kassabericht (AB S 202 - 203) in chronologischer Reihenfolge.
Folgende Belege (Kassaausgänge) wurden jedoch nicht der Zeitfolge ihrer
Bezahlung entsprechend erfasst (Fettdruck):
|
Kassabeleg
|
Betrag
|
Bezahlung
|
Buchung
|
248
|
S
645,46
|
19.11.1993
|
19.11.1993
|
249
|
S
1.132,00
|
20.9.1993
|
20.11.1993
|
250
|
S
3.000,00
|
22.9.1993
|
22.11.1993
|
251
|
S
1.000,00
|
22.9.1993
|
22.11.1993
|
252
|
S
260,00
|
23.11.1993
|
23.11.1993
|
271
|
S
374,10
|
27.11.1993
|
27.11.1993
|
272
|
S
1.200,00
|
29.9.1993
|
29.11.1993
|
273
|
S
30,00
|
30.11.1993
|
30.11.1993
|
274
|
S
2.883,00
|
2.11.1993
|
1.12.1993
|
275
|
S
10.000,00
|
27.11.1993
|
1.12.1993
|
276
|
S
4.581,99
|
2.12.1993
|
2.12.1993
Umsatzdifferenzen:
Aus U 34-Formularen im AB der
BP ist ersichtlich, dass Herr R.S. sich für tax-free-Einkäufe vom
30.1.1995 am 31.1.1995 die Umsatzsteuer am Zollamt Kleinhaugsdorf erstatten
ließ (AB S. 113, 121). Es ist daher anzunehmen, dass Herr R.S. am
31.12.1995 nach Tschechien ausreiste.
2. Vorhalteverfahren des
UFS:
Die Bw. wurde mit Vorhalt des
UFS vom 16.3.2004 aufgefordert, bis zum 20.4.2004 folgende Fragen zu
beantworten:
Vermittlungsprovisionen
an Reiseleiter:
Sämtliche Rechnungen bzw.
Gutschriftsbelege über die im Jahr 1994 angefallenen Provisionen waren
vorzulegen. Name und Anschrift der Provisionsempfänger waren
vollständig anzuführen.
Umsatzdifferenzen:
Zum Berufungsvorbringen, dass
Herrn R.S. anlässlich eines Einkaufes vom 30.1.1995 von Souvenirs im Wert
von S 54.910,00 im Geschäft 2 der Kaufpreis kreditiert worden sei, war
anzuführen, ob eine oder mehrere Rechnungen im Gesamtbetrag von S 54.910,00
vorlagen.
Entsprechend der
Gegenäußerung der Bw. zum Bemerken der BP, dass ein Paragon über
S 54.910,00 mit Datum 30.1.1995 nicht ausgestellt wurde, wurde die Bw. weiters
aufgefordert, die Rechnung(en) vom 30.1.1995, den Barzahlungsbeleg vom 22.3.1995
und das (die) entsprechende(n) U 34-Formular(e) vorzulegen.
Darzustellen war, wie der
Verkauf am 30.1.1995 und die Bezahlung des Kaufpreises am 22.3.1995 bei der Bw.
verbucht wurden; die betreffenden Kontoblätter waren
vorzulegen.
Anzuführen war, welche
Sicherheiten - abgesehen vom Umstand, das Herr R.S. ein Freund des Reiseleiters
war - geleistet wurden.
Zu erklären war, wie Herr
R.S. als Teilnehmer einer Gruppenreise am 22. März 1995 den Kaufpreis
bezahlen konnte, wenn er sich laut Berufungsvorbringen Ende Jänner 1995 mit
einer Reisegruppe in Wien aufhielt und - wie aus anderen U 34 - Formularen
ersichtlich - bereits am 31.1.1995 aus Österreich ausreiste. Das
Reiseprogramm war näher zu erläutern.
Über Ersuchen des
steuerlichen Vertreters der Bw. wurde die Frist zur Beantwortung des Vorhaltes
bis 20.5.2004 erstreckt und eine vorläufige Sachverhaltszusammenfassung zur
Stellungnahme übermittelt. Am 23.4.2004 wurde der Bw. weiters eine
rechtliche Würdigung des Sachverhaltes zur Stellungnahme
übermittelt.
Der Vorhalt blieb
unbeantwortet. Auch zur vorläufigen Sachverhaltszusammenstellung und
rechtlichen Würdigung durch den UFS gab die Bw. keine Stellungnahme
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A. Umsatzsteuer 1993 bis
1995:
I.
Schätzungsbefugnis:
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen
gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO insbesonders dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert,
die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind.
Zu schätzen ist
gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO weiters, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
Die von der BP aufgeworfenen
Buchführungsmängel sind wie folgt zu beurteilen:
Kassabuchführung,
Kassafehlbeträge:
§ 131 Abs. 1 BAO bestimmt
betreffend Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu
führen sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, unter
anderem:
Z 2 Die Eintragungen sollen der
Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen
werden.
Soweit nach §§ 124
oder 125 BAO eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder
soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen
Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die
Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten
werden.
Z 3 Die Bezeichnung der Konten
und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf
diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden.
Z 5 Die zu Büchern oder
Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden,
dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im Jahr 1993 weist die
Kassabuchführung Kassafehlbeträge in Höhe von S 4.510,11 zum
8.6.1993 und von S 2.011,57 zum 11.9.1993 aus.
Die Kassabelege der Monate
November und Dezember 1993 lassen eine nicht der Zeitfolge nach geordnete
Erfassung von Ausgangsbelegen im Kassabuch erkennen.
Im Jahr 1995 weist die
Kassabuchführung zum 9.7.1995 einen Kassafehlbetrag in Höhe von S
94.498,25 aus.
Die Bw. nahm zu diesen
Feststellungen nicht Stellung. Ihre Ausführungen zum Thema
"Umsatzdifferenzen" haben keinen Bezug zu den festgestellten
Kassafehlbeträgen.
Weiters waren
Ausfuhrumsätze vom 30.1.1995 iHv S 115.021,00 zur Gänze im Kassabuch
nicht erfasst. Zur Begründung der Bw., von diesen Umsätzen sei ein
Betrag von S 54.910,00 einem Stammkunden gestundet worden, ist auszuführen:
Grundsätzlich wird die
Umsatzsteuererstattung bei einer Ausreise innerhalb von drei Monaten
gewährt; bei einem Kauf am 30.1. wäre eine Erstattung anlässlich
einer Ausreise bis zum 30.4. möglich. Im Berufungsfall wurde jedoch auf
sämtlichen tax-free-Formularen betreffend Rechnungen vom 30.1. die Ausreise
am 31.1.1995 bestätigt. Einige der Rechnungen sind an Herrn R.S.
ausgestellt (AB S 113, 121). Herr R.S. hätte somit zur Bezahlung des
Betrages von S 54.910,00 am 22.3.1995 wiederum nach Österreich einreisen
müssen, was bei Teilnahme an einer Gruppenreise (Reiseleiter Herr V.W.)
unglaubwürdig erscheint.
Weiters ist es bei einer Summe
von S 54.910,00 nicht fremdüblich, die Bezahlung des Kaufpreises ohne
entsprechende Sicherheiten zu stunden.
Der Bw. wurden diese Bedenken
des UFS im Vorhalteweg mitgeteilt. Die Bw. hat dazu trotz Fristverlängerung
nicht Stellung genommen. Es wurden weder Rechnungen, Barzahlungsbelege, U
34-Formulare noch die Kontoblätter betreffend die Verbuchung dieses
Verkaufes vorgelegt.
Die Argumentation der Bw., die
Umsatzdifferenz vom 30.1.1995 würde teilweise durch Kreditierungen des
Kaufpreises gegenüber Stammkunden entstehen, erweist sich somit als
unglaubwürdig.
An anderen Stichtagen des
Jahres 1995 wurden in der Kassabuchführung geringere Tageslosungen
ausgewiesen als Ausfuhrerlöse laut U 34 zu diesen Stichtagen vorliegen
(sog. Umsatzdifferenzen). Mit der Begründung, es lägen betreffend den
Stichtag 30.1.1995 bezüglich den Betrag von S 60.097,00 und betreffend die
anderen Stichtage zur Gänze nur eine "zeitlich verschobene Erfassung von
Tageslosungen" vor, gibt die Bw. selbst den Buchhaltungsmangel der nicht
chronologischen Erfassung von Kassabelegen (§ 131 BAO) für 1995
erkennen.
Falls die Bw. in der
Berufungsergänzung vom 14.10.1998 mit dieser "zeitlich verschobenen
Erfassung von Tageslosungen" jedoch zum Ausdruck bringen will, dass lediglich
systembedingt zeitliche Verschiebungen zwischen dem Ausstellungsdatum von
Rechnungen und dem Datum der Umsatzsteuererstattung anlässlich der Ausreise
(laut U 34) vorliegen, so bildet dies keine Erklärung für die von der
BP festgestellten Umsatzdifferenzen. Denn die BP hat nicht Rechnungen mit U
34-Formularen vom gleichen Tag, sondern mit U 34-Formularen, welche sich auf
diese Rechnungen beziehen, verglichen. So sind zum Stichtag 30.1.1995 im AB auf
S 113 ff die Kopien sämtlicher Ausgangsrechnungen vom 30.1.1995 sowie die
dazugehörenden U 34-Formulare abgelichtet. Als Datum der Ausreise und
Refundierung der Umsatzsteuer ist diesfalls auf sämtlichen U 34-Formularen
der 31.1.1995 vermerkt.
Somit ist zusammengefasst
betreffend 1993 aufgrund von Kassafehlbeträgen und der nicht
chronologischen Erfassung von Kassaausgangsbelegen, und betreffend 1995 aufgrund
von Kassafehlbeträgen und weiters der fehlenden bzw. nicht chronologischen
Erfassung von ganzen Tageslosungen (sog. Umsatzdifferenzen) die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Bw. gemäß
§ 131 BAO nicht gegeben. Es ist daher die Schätzungsbefugnis der
Behörde gemäß
§ 184 BAO begründet.
Die übrigen von der BP
angeführten Buchführungsmängel sind wie folgt zu
beurteilen:
Fehlende
Trennung der Erlöse in Umsätze zu 10 und 20 % (1993 bis
1995):
Gemäß
§ 18 Abs.
1 UStG 1994 ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und
der Grundlagen ihrer Berechnung (gemäß
§ 18 Abs. 1 UStG 1972: im
Inland) Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß
§ 18 Abs.
2 UStG 1994 ist der Aufzeichnungspflicht genügt, wenn
1. die vereinbarten, im Falle
der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer
ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe
des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die
Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und
auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die Entgelte für Umsätze, bei
denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, sind gesondert
aufzuzeichnen.
Gemäß
§ 18 Abs.
2 UStG 1972 ist der Aufzeichnungspflicht ebenfalls genügt, wenn
1. sämtliche Entgelte
für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen
Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, dass
zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf die Steuersätze verteilen und
welche Entgelte auf steuerfreie Umsätze entfallen.
Demnach sind zwar
Aufzeichnungen zu führen, aus denen betreffend die steuerpflichtigen
Umsätze erkennbar ist, welche Umsätze dem Normalsteuersatz bzw.
ermäßigten Steuersatz unterliegen. Für nicht steuerbare sowie
steuerfreie Umsätze bzw. betreffend Vorsteuern ist eine derartige
Aufgliederung jedoch nicht notwendig (vgl. Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, § 18 Anm. 54 und 85).
Die von der Bw. laut
Taxfree-Listen in den Jahren 1994 und 1995 zum ermäßigten Steuersatz
getätigten Umsätze stellen steuerfreie Ausfuhrumsätze dar,
für welche sie nicht verpflichtet ist, diese in ihren Aufzeichnungen nach
Steuersätzen getrennt auszuweisen.
Im übrigen sind in den
Inventaren der Bw. betreffend die Geschäfte 1 und 2 für den
Berufungszeitraum nur Waren aufgelistet, deren Verkauf dem Normalsteuersatz
unterliegt. Dass die Bw., abgesehen von steuerfreien Ausfuhrumsätzen, nur
Umsätze zum Normalsteuersatz in den Umsatzsteuererklärungen auswies
und auch über ihre Umsätze keine nach Steuersätzen getrennte
Aufzeichnungen führte, kann ihr daher nicht als fehlende
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zum Vorwurf gemacht
werden.
Kein
Kassaabschluss am Monatsende:
Die Durchführung eines
monatlichen Kassaabschlusses wäre zwar eine sinnvolle Maßnahme
gewesen, um Fehler der Buchführung wie das (versehentliche) Nichtbuchen
einzelner Belege rechtzeitig erkennen zu können. Da ein monatlicher
Kassaabschluß jedoch nicht gesetzlich zwingend vorgesehen ist, stellt
dessen Fehlen keinen Buchführungsmangel dar.
Fehlende
händische Inventur:
Aufgrund des Vermerkes auf S.
45 des AB der BP "Inventuren: händische vorhanden" ist davon auszugehen,
dass - entgegen der im BP-Bericht getroffenen Feststellung - händische
Inventurlisten zum 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.3.1995 vorhanden
waren.
Kreditkarten:
Die Entgegennahme von
Barschecks oder die Bezahlung mit Kreditkarte lösen zwar keine
Bargeldbewegung aus. Es bestehen jedoch bei einheitlicher Vorgangsweise keine
Bedenken, wenn die Entgegennahme von Barschecks und die Bezahlung mit
Kreditkarte wie Bargeldbewegungen erfasst werden.
Die gegenständliche
Erfassung von mittels Kreditkarte bezahlten Verkäufen als Barerlöse
widerspricht daher nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung.
Zusammengefasst ist somit
festzuhalten, dass in den Jahren 1993 und 1995 die Buchführung der Bw.
nicht ordnungsgemäß war, sodass die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde gegeben ist.
Da jedoch für das Jahr
1994 keine der von der BP angeführten Ordnungswidrigkeiten der
Buchführung zutreffen, liegt für 1994 keine Schätzungsbefugnis
der Abgabenbehörde vor.
II.
Schätzungsmethode:
Die Umsätze der Jahre 1993
und 1995 waren im Schätzungswege wie im BP-Bericht dargestellt, zu
ermitteln. Für 1994 unterbleibt eine Umsatzzuschätzung.
III. Vorsteuer für
Provisionen an Reiseleiter 1994:
Die Belege für
Provisionszahlungen 1994 waren im AB der BP nicht vorhanden und konnten auch im
zweitinstanzlichen Abgabenverfahren nicht vorgelegt werden. Die geltend gemachte
Vorsteuer in Höhe von S 58.453,83 ist daher nicht
anzuerkennen.
Die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1995 war somit als unbegründet abzuweisen;
die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1994 war teilweise stattzugeben. Der Bescheid war wie folgt
abzuändern:
|
Umsatzsteuer
|
1994
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
S
2,449.879,13
|
steuerfrei
|
- S
1,722.266,71
|
Steuerpflichtiger Umsatz
|
S
727.612,42
|
davon zu versteuern mit 20 %
|
S
727.612,42
|
Umsatzsteuer
|
S
145.522,48
|
Vorsteuerbeträge ohne EUSt
|
S 445.784,36
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
S 57.260,00
|
abziehbare Vorsteuer
|
- S
503.044,36
|
Überschuss (gerundet)
|
- S
357.522,00
IV. Haftung für
Kapitalertragsteuer:
Verdeckte
Gewinnausschüttungen unterliegen gemäß
§ 93 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 2 Z 1 a EStG 1988 der Kapitalertragsteuer,
welche gemäß
§ 95 EStG 1988 von der Körperschaft als
Schuldner der Kapitalerträge einzuheben und abzuführen ist.
Die bei der Gewinnermittlung
einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im
Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind
in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (VwGH vom 27.4.1994,
92/13/0011, 94/13/0094).
Gegenständlich sind die
Umsatzzuschätzungen der Jahre 1993 und 1995 als
kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen zu
beurteilen.
Der Einwand der Bw., da es im
Berufungszeitraum zwei Geschäftsführer gegeben habe, sei die
Kapitalertragsteuer beiden Geschäftsführern zuzurechnen, ist für
die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer im Haftungswege
unbeachtlich.
Die Berufungen gegen die
Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1993 und 1995 sind
somit als unbegründet abzuweisen.
Da für 1994 keine
Umsatzzuschätzung erfolgt, ist der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Haftung für Kapitalertragsteuer 1994 stattzugeben. Der Bescheid ist
aufzuheben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
13. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchätzungsbefugnisBuchführungsmangelKassafehlbetragKassabuchchronologische ErfassungTageslosungAusfuhrerlös
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1071-W/02
- Stammnummer
- 15447
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF