Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0007-S/05
Neuhervorkommen einer Tatsache, Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0007-S/05vom 18.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung:
Entscheidungsgründe
Die Bw hat im September 2004
einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend den Einkommensteuerbescheid 2003 gestellt, da ihr bekannt
geworden sei, man könne sich bei doppelter Haushaltsführung
(Arbeitsort H) die Wohnungskosten bei der Veranlagung als Werbungskosten
anrechnen lassen; der Briefkopf des Schriftsatzes trägt die Adresse S.
Diesem Antrag hat die Bw eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt
beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass die Bw im R. beschäftigt und im
dienstlichen Interesse in BH, wohnhaft sei; für die beigestellte Unterkunft
leiste die Bw einen reduzierten Kostenersatz von jährlich insgesamt €
1.972,44, zusätzlich sei als Sachbezugswert ein Betrag von jährlich
gesamt € 845,28 verrechnet worden.
Einer Abfrage beim Zentralen
Melderegister hat das Finanzamt entnehmen können, dass die Bw ihren
Wohnsitz in S am 29. Dezember 2003 angemeldet hat.
Mit
Bescheid vom Oktober 2004 wurde der
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Einkommensteuerbescheides 2003 mit
der Begründung, dass der Wohnsitz erst am 29.12.2003 von H nach SG verlegt
worden sei, abgewiesen. Für zukünftige Veranlagungen hat das Finanzamt
darauf hingeweisen, dass Kosten für die doppelte Haushaltsführung
nicht als Werbungskosten abgesetzt werden könnten, da die Bw ihren Wohnsitz
von der Arbeitsstätte wegverlegt habe, was jedenfalls persönliche und
nicht berufliche Gründe voraussetze.
Gegen den abweisenden Bescheid
hat die Bw Berufung eingebracht und
diese wie folgt begründet:
Die Verlegung des
Familienwohnsitzes könne nicht als persönlich/privat unterstellt
werden, weil der Partner (eheähnliche Gemeinschaft) am derzeitigen
Familienwohnsitz relevante Einkünfte habe. Diese seien in Bezug auf das
Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung. Es sei weiters erstmals ein
gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des Partners
gegründet worden, der die bisherige Erwerbstätigkeit beibehalte. Somit
sei die Voraussetzung für eine Geltendmachung von Werbungskosten aus
doppelter Haushaltsführung für zukünftige
Veranlagungszeiträume gegeben und es seien natürlich auch die bereits
belegten Kosten sowie der Sachbezugswert im Veranlagungsjahr 2003 aliquot
für drei Tage anzurechnen. Zusätzlich werde der Antrag auf
Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales gestellt.
Das Finanzamt hat diese
Berufung mit Berufungsvorentscheidung
als unbegründet abgewiesen, da ein allfälliger Mietanteil für 3
Tage auf jeden Fall unter das Werbungskostenpauschale falle und das
Pendlerpauschale nur bei Überwiegen innerhalb eines Lohnzahlungszeitraumes
gewährt werde.
Die Bw hat daraufhin einen
Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und ergänzend
ausgeführt, durch die Anrechnung würde im Veranlagungszeitraum ein
effektives Steuerguthaben von ca. € 12,-- entstehen.
Im Zuge eines
Mängelbehebungsverfahrens hat die Bw innerhalb offener Frist mitgeteilt,
dass sie bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung noch nicht gewusst
habe, dass Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzbar seien. Sie habe
dann innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser neu
hervorgekommenen Tatsache den Antrag auf Wiederaufnahme
eingebracht.
Hiezu
wurde erwogen:
Dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nach
§ 303 Abs. 1 BAO stattzugeben, wenn
ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,
oder
b) Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnte, oder
c) der Bescheid von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der
hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Im gegenständlichen Fall
ist die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 am 14. Juni
2004 beim Finanzamt eingelangt. In dieser scheint als Wohnanschrift die Adresse
S , auf. Das Finanzamt hat die Arbeitnehmerveranlagung 2003 im Juni 2004
durchgeführt; der Einkommensteuerbescheid 2003 trägt das Datum 28.
Juni 2004. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens trägt das Datum 21.
September 2004, Tag des Einlangens beim Finanzamt ist der 22. September 2004
gewesen. Im Wiederaufnahmeantrag wird erstmalig auf das Bestehen zweier
Haushalte, nämlich in BH , und in S , hingewiesen.
Grundsätzlich öffnet
die Wiederaufnahme des Verfahrens den Weg, eine durch Bescheid erledigte
Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der
Bescheid, der die abgeschlossene Sache erledigt hat, als in seinen Grundlagen im
Sachbereich durch neu hervorgekommene Umstände gewichtiger Art
erschüttert anzusehen ist.
Für die Zulässigkeit
der Wiederaufnahme des Verfahrens ist zunächst maßgeblich, dass das
Erfordernis eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens erfüllt ist. Es
muss also ein formell rechtskräftiger Bescheid vorliegen. Dies ist im
gegenständlichen Fall zu bejahen. Der Einkommensteuerbescheid 2003 ist
zweifellos - aufgrund des mittlerweile eingetretenen Ablaufes der
Rechtsmittelfrist bzw. mangels Einbringung einer Berufung gegen diesen durch die
Bw innerhalb offener Rechtsmittelfrist- im Zeitpunkt der Beantragung der
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 formell
rechtskräftig gewesen.
Es ist somit in einem weiteren
Schritt das Vorliegen eines der in § 303 Abs. 1 BAO angeführten
Wiederaufnahmegründe zu prüfen. Die Bw hat in dem
gegenständlichen Antrag (unter Mitberücksichtigung des Schriftsatzes
vom 28.3.2005) dem Finanzamt erstmals das Vorliegen zweier Wohnsitze zur
Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, sie habe bei Durchführung der
Einkommensteuerveranlagung 2003 noch nicht gewusst, dass Kosten doppelter
Haushaltsführung absetzbar seien. Konkret ist damit die Verwirklichung des
Neuerungstatbestandes nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu
prüfen.
Als Tatsachen im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich die mit dem Sachverhalt
des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächlichen
Umstände anzusehen. Als solche könnte im gegebenen Zusammenhang die
Begründung eines zweiten Haushaltes in SG neben dem Wohnsitz in H im
Kalenderjahr 2003 in Betracht kommen, eine Tatsache, die der Bw aber zweifellos
zur Zeit des mit Bescheid vom 28. Juni 2004 abgeschlossenen Verfahrens
betreffend die Einkommensteuer 2003 bekannt war, von ihr jedoch nicht
vorgebracht wurde.
Das Neuhervorkommen von
Tatsachen oder Beweismittel führt nur dann zur Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO, wenn diese Tatsachen oder
Beweismittel im vorangehenden Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten. Es gilt dabei ganz allgemein, dass eine Partei,
die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen
oder ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch
vorzubringen, diese Gelegenheit aber wegen mangelnder Information über die
Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher
Beurteilung des Sachverhaltes oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im
vorangegangenen Verfahren versäumt hat, die Folgen daraus zu tragen hat und
sich nicht auf auf den Wiederaufnahmsgrund des Absatz 1 lit. b berufen kann.
(Vgl. Stoll, BAO Kommentar, S. 2926 ff, sowie zB VwGH vom 26.1.1999,
98/14/0038).
Der Bw war die Tatsache der
Begründung eines zweiten Wohnsitzes im Kalenderjahr 2003 bereits vor
Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2003 im Juni 2004 bekannt. Die Bw hat
diese Tatsache aber nach ihren eigenen Angaben mangels Kenntnis der
Absetzbarkeit der Kosten doppelter Haushaltsführung nicht vorgebracht. Die
mangelnde Kenntnis der (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegebenen)
Absetzbarkeit von Kosten doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten ist
grundsätzlich als eine Unkenntnis oder Fehlbeurteilung der Gesetzeslage zu
bewerten. Von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten, kann aber dann keine Rede sein, wenn die Partei - wie im
vorliegenden Fall - wegen mangelnder Information über die (unter
bestimmten Voraussetzungen mögliche) Auswirkung einzelner
Sachverhaltselemente im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden
Tatsachen nicht vorgebracht hat. Das Instrumentarium des § 303 BAO ist
nicht dazu geeignet, im abgeschlossenen Verfahren allenfalls unterlaufene
Verfahrensmängel oder rechtliche Fehlbeurteilungen mit Aussicht auf Erfolg
aufzugreifen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die
Einkommensteuer 2003 ist somit aus den dargestellten Gründen abzuweisen,
wobei zusätzlich auch das in § 303 Abs. 1 BAO verankerte Erfordernis
der Möglichkeit eines anders lautenden Bescheid - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde - nicht erfüllt sein
wird.
Salzburg, am
18. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0007-S/05
- Stammnummer
- 15443
- Gültig
- 18.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF