Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0122-Z1W/04
Einfuhrumsatzsteuerpflicht für gesetzliche Zahlungsmittel (Euro Kursmünzen) aus dem Vatikan.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0122-Z1W/04vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Dr.H., vom 17. September 2004
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
10. September 2004, GZ. 100/46990/2004, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Die Euro
Münzensätze sind in die Warennummer 7118 9000 00 einzureihen, die
Einfuhrumsatzsteuer wird mit € 30,60 festgesetzt, im übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Am 9. Juli2004 wurden für den Beschwerdeführer
(Bf.). als Warenempfänger zur WE-Nr. 102/000/460157/01/2004 1 Satz
Euromünzen aus dem Vatikan unter der Kurznummer 9990 0000 91sowie ein
weiterer Satz Euromünzen beinhaltend eine Gedenkmedaille aus Silber unter
der Warennummer 7118 1010 00 UO54 durch die Post zur Überführung in
den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr angemeldet.
Für die vorgenannten Waren wurde der zu entrichtende
Abgabenbetrag mit € 15,30 mitgeteilt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendet
sich der Bf. gegen die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe
von 10% und brachte vor, dass die zur Abfertigung gestellten Waren Euro
Kursmünzen des Vatikans, sohin gesetzliche Zahlungsmittel seien. Für
solche sei eine Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, da ja wenn jemand aus dem
Zollausland dort erworbene Euro-Kursmünzen in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbringt, jedes Mal Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben werden
müsste.
Das Zollamt Wien wies vorstehende Berufung als
unbegründet ab, darüber hinaus wurden beide Waren in die Warennummer
9705 0000 90 und in die Kurznummer 9990 0000 91 eingereiht.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Beschwerde brachte der Bf. wie folgt vor:
Dies ist unzutreffend, zumal Münzen (ausgenommen
Goldmünzen und gesetzliche Zahlungsmittel) in die Warennummer 7118 10
einzuordnen sind, gesetzliche Zahlungsmittel jedoch gar nicht von der
kombinierten Nomenklatur erfasst werden.
Für solche sind daher weder Zoll noch
Einfuhrumsatzsteuer vorzuschreiben, es verstößt auch gegen das
Gemeinschaftsrecht und insbesondere den freien Zahlungsverkehr, für
gesetzliche Zahlungsmittel der Union überhaupt Einfuhrumsatzsteuer
vorzuschreiben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Bei den zur Einfuhr gelangten Waren handelt es sich um 2
Sätze Euro Münzen zum 26. Pontifikatsjahr seiner Heiligkeit Johannes
Paul II, Nominalwert 2, 1 Euro, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Eurocent also jeweils 8
Kursmünzen, wobei ein Satz, welcher auch eine Silbermedaille enthält
in Spiegelhintergrund Version geliefert wurde.
Gemäß Art. 20 Zollkodex (ZK) stützen sich
die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
Gemäß Punkt 1 der Allgemeinen Vorschriften (AV)
sind für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN)
maßgebend der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den
Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen
zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts Anderes bestimmt ist - die AV
selbst.
Für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen
einer Position sind gemäß Punkt 6 der AV der Wortlaut dieser
Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und sinngemäß
- die AV maßgebend.
Die Position 7118 der KN lautet:
|
7118
|
Münzen
|
7118
10
|
- Münzen(ausgenommen
Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel:
|
7118 1010 00
|
- -aus Silber
|
7118 1090 00
|
- -andere
|
7118 9000
00
|
-
andere
Der oben erwähnte zweite Satz Euro Kursmünzen
enthält zusätzlich eine Silbermedaille.
Demnach handelt es sich um eine aus verschiedenen Stoffen
bzw. Bestandteilen bestehende Ware (der Position 7118), die - nachdem
bezughabende Anmerkungen hinsichtlich der Einreihung derartiger Waren in die
entsprechende Unterposition der Position 7118 nicht existent sind - nach den
Bestimmungen AV 3 einzureihen ist, welche wie folgt lautet:
"3.Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung
der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr
Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den
Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von
denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder
zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere
Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung
bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst
wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung
enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder
Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte
Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht
eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil
eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff
oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3
a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in
Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur der zuletzt genannten
Position zugewiesen"
Da, die Anwendbarkeit der AV 3 a nicht gegeben ist, weil
keine der in Betracht kommenden Untergliederungen der Position 7118 die
Münzen und die Medaille in ihrer stofflichen Gesamtheit erfasst, ist
zunächst nach den Bestimmungen der AV 3 b die Warenzusammenstellung nach
dem Bestandteil einzureihen, der ihr den wesentlichen Charakter
verleiht.
Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die -
mit Ausnahme der rechtlich unmittelbar verbindlichen EWG-Verordnungen - als
Verwaltungsanweisungen für die Zollverwaltung ein wichtiges Hilfsmittel
sind, um eine einheitliche Anwendung der Nomenklatur durch die Zollbehörden
der Mitgliedsstaaten der EU zu gewährleisten und deshalb als
Erkenntnismittel für die einheitliche Auslegung des Zolltarifs anzusehen
sind, führen dazu aus:
"Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je
nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z.B. aus der Art und Beschaffenheit
des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem
Gewicht, seinem Wert oder der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung
der Ware ergeben."
Es ist daher unter Zuhilfenahme der hier beispielsweise
zitierten Möglichkeiten die Frage zu klären, welcher Bestandteil der
gegenständlichen Ware den wesensbestimmenden Charakter verleiht.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist im
gegenständlichen Fall der Satz der Kursmünzen, in Spiegelhintergrund
Version eindeutig als der, der Warenzusammenstellung den wesentlichen Charakter
verleihend anzusehen, weil wie vom Bf. in einem Telefonat mit dem Referenten
selbst bestätigt und in Sammlerkreisen unbestritten ist, der Satz der Euro
Kursmünzen, beinhaltend die Silbermedaille hauptsächlich wegen der
Kursmünzen erworben wird. Ein weiteres Argument stellt der Preis der Euro
Kursmünzen und der Silbermedaille dar.
Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu
Position 9705 lauten:
Münzen, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel
sind gehören zur Position 7118, auch wenn sie für den allgemeinen
Verkauf in besonderen Aufmachungen angeboten werden.
Die Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur zu
Position 7118, zweiter Satz lauten:
Einzelne Münzen oder Münzserien, die im
Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel sind gehören hierher, auch wenn
diese Münzen für den allgemeinen Verkauf in besonderen Aufmachungen
angeboten werden.
Den Erläuterungen kommen zwar im Gegensatz zu
Einreihungsverordnungen (erläuternde Bemerkungen und Anmerkungen) keine
normative Kraft zu, sie stellen aber nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 14. Mai 1992, Zl. 91/16/0026) dennoch
ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung der Tarifpositionen
dar.
Die beiden Eurokursmünzensätze waren daher in die
Warennummer 7118 9000 00 - andere mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz von
20% einzureihen.
Unzweifelhaft darf festgestellt werden, dass die
verfahrensgegenständlichen Münzen wegen ihres Sammlerwertes umgesetzt
werden.
§ 6 Abs. 1 Zi. 8 Buchstabe b UStG stellt die
Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen
Zahlungsmitteln steuerfrei. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres
Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden.
Die dazu korrespondierende Steuerbefreiung in der Einfuhr
des § 6 Abs. 4 Ziffer 2 unter den in der vorgenannten Bestimmung genannten
Voraussetzungen gilt ab 1. Jänner 2007.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
April 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0122-Z1W/04
- Stammnummer
- 15436
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF