Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1084-W/03
Schwarzlieferungen Bier/Letztverbraucher-Lieferungen, Bindungswirkung Strafurteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1084-W/03vom 18.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf denen der Spruch beruht. Die Rechtsordnung misst der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung, anders als im Abgabenverfahren, wo die größte Wahrscheinlichkeit genügt, besondere Bedeutung bei, nämlich die volle Überzeugung der Strafbehörde.
Liegen formelle und materielle Mängel der Buchführung vor und beruht die Unrichtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen darauf, dass der Wareneinsatz aus Schwarzlieferungen und die damit getätigten Umsätze nicht erfasst worden sind, so ist die Berechtigung für eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WthdGmbH, vom
2. Oktober 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk
vom 6. Juli 2000 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den
Zeitraum 1993 bis 1998 sowie Gewerbesteuer 1993 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der vorliegende Berufungsfall steht im Zusammenhang mit den
Ergebnissen weitreichender Ermittlungen, die die Abgabenbehörden bei
inländischen Brauunternehmen durchgeführt hatten und wobei
umfangreiche "Schwarzverkäufe", sogenannte
"Letztverbraucherlieferungen" festgestellt worden sind.
Der Bw. hat ab 1993 ein Einzelunternehmen in Form eines
Tennisrestaurants / Kantine im Bereich eines Tennisclubs als Pächter
betrieben. Der Bw. war Kunde der Brauerei und aufgrund von Kontrollmaterial war
die Ausführung von sogenannten Letztverbraucherlieferungen an ihn
festgestellt worden. Bei einer von Juli 1999 bis Mai 2000 gem. § 99
Abs 2 FinStrG für den Zeitraum 1993
- 1998 durchgeführten, abgabenbehördlichen
Betriebsprüfung (Bp) kam es u. a. aufgrund der Auswertung des
Kontrollmaterials zu Feststellungen hinsichtlich formeller und materieller
Mängel der Buchführung. Die Bp ermittelte infolgedessen die
Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1993 - 1998 hinsichtlich der
Abgaben Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer gem. § 184 BAO im
Wege der Schätzung. Die Feststellungen der Bp beruhen auf
nachfolgend angeführtem Sachverhalt, wobei hinsichtlich der Details (wie z.
B. Kalkulationsdaten) auf den Bp-Bericht vom 4. Juli 2000 verwiesen
wird.
1)
Nicht erfasste Wareneinkäufe und
-verkäufe im Zusammenhang mit Lieferungen seitens der
Brauerei - sogenannte
Letztverbraucherlieferungen (LV-Lieferungen) Infolge der bei dem
Lieferanten, der Brauerei, im Auftrag des LG Linz, durchgeführten
Hausdurchsuchung seien EDV-Unterlagen beschlagnahmt worden, woraus festzustellen
war, dass die Kunden (Gastronome bzw. Kantinenbetreiber) neben Lieferungen, bei
denen auf den Lieferscheinen bzw. Rechnungen ihr Name aufgeschienen sei, auf
Wunsch auch Lieferungen erhalten hatten, bei denen weder auf den Lieferscheinen,
noch in den sonstigen Aufzeichnungen der Brauerei der Namen aufgeschienen
sei. Durch Auswertung der EDV-Daten seitens der Systemprüfer der
Finanzverwaltung, sei es gelungen, eine Verknüpfung zwischen den
offiziellen und inoffiziellen Lieferungen zum jeweiligen Kunden herzustellen.
Der Ablauf bei der Brauerei sei der folgende gewesen. Die Bestellungen seien
telefonisch entgegen genommen worden, wobei diese entweder sofort oder nach
Anfertigung handschriftlicher Aufzeichnungen in die EDV eingegeben worden seien.
Diese Bestellungen seien jedoch in der Weise gesplittet worden, dass ein vom
Kunden angegebener Teil auf seine offizielle Kundennummer eingegeben wurde und
die "inoffizielle Lieferung" auf einem Letztverbraucher-Sammelkonto erfasst
worden sei. Diese Konten seien mit "Div. Letztverbraucher Ortsname", "Gemeinde
Ortsname" oder "Fahrverkauf Ortsname" bezeichnet worden. Die Eingabe der
LV-Lieferung sei entweder unmittelbar oder gleich nach der offiziellen
Bestellung erfolgt. Im Anschluss seien Ausdrucke (Ladevorschlagslisten bzw.
Auftragscheine für die Kundenbuchhaltung) angefertigt worden, auf denen
sämtliche Lieferungen (Rechnungen) eines Tages, und zwar nach dem
jeweiligen Wagen sortiert, aufgelistet gewesen seien. Auf diesen Listen sei die
Zuordnung der LV-Lieferung zum jeweiligen Kunden anhand einer Kennzahl (LKZ =
Lieferkennzeichen bzw. ADRKZ = Adresskennzeichen) ersichtlich gewesen. Diese
Kennzahlen seien von den Telefonverkaufsdamen vergeben worden, wobei eine
Vergabe der gleichen Nummer nur einmal am Tag vorgekommen sei. Dieses LKZ sei so
gesteuert worden, dass für einen Auftragschein zwei Fakturen erstellt,
diese aber unmittelbar hintereinander auf dem Buchungsprotokoll aufgeschienen
und die Rechnungen auch hintereinander ausgedruckt worden seien. Ebenso seien
auf den im Telefonverkauf angefertigen Auftragsscheinen die LV-Bestellungen
besonders angeführt worden (z.B. andere Farbe, mit der Bezeichnung "+",
etc.). Zusätzlich sei auf diesen Scheinen das Lieferkennzeichen (LKZ)
vermerkt worden. Für den Bierführer sei der LV-Lieferschein an den
offiziellen Lieferschein geheftet bzw. unmittelbar diesem angeschlossen worden,
damit er erkennen konnte, welche Lieferung zum jeweiligen Kunden gehörte.
Diese Vorgangsweise sei durch Mitarbeiter der Brauerei niederschriftlich
bestätigt worden. Als Grundlage für die Zuordnung der
LV-Lieferungen zu den Kunden, dienten die beschlagnahmten EDV-Daten. Es seien
vor allem folgende Datensätze berücksichtigt worden: auf- bzw.
absteigende Lieferschein-Nummer, gleiche Fuhrschein-Nummer sowie gleiches Datum.
Um Kollisionsfälle (zu einem LV-Lieferschein habe es sowohl eine
absteigende als auch eine aufsteigende Wiederverkäufer-Lieferschein-Nr
gegeben) ausschließen zu können, sei eine weitere Zuordnung aufgrund
einer fortlaufenden Nummer erfolgt. Die Zuordnung sei dadurch
überprüft worden, dass Belege wie Ladevorschlagslisten und
Kundenkarteien, welche ebenfalls zum Teil beschlagnahmt worden seien,
stichprobenweise mit den ausgewerteten EDV-Daten verglichen worden seien, wobei
sich ausschließlich idente Zuordnungen ergeben hatten.
Aufgrund der durchgeführten kalkulatorischen
Verprobung sowie der Überprüfung und Auswertung der in Form von
Kontrollmitteilungen hinsichtlich des Bw. vorliegenden Daten des Lieferanten,
stellte die Bp fest, dass bei der durch die Brauerei gelieferten Ware ein
Verhältnis von 2/3 "Weiß-" zu 1/3
"Schwarzlieferungen" gegeben gewesen sei. Dies bestätige sich
auch in den Angaben einer Angestellten des Bw. Diese habe angegeben, dass es bei
den von ihr im Auftrag des Bw. durchgeführten Bestellungen üblich
gewesen sei die Bestellungen mit dem Wortlaut "ohne" und
"mit" aufzugeben. Gemeint sei damit gewesen, dass die Lieferungen
ohne oder mit Rechnung erfolgen sollten. Die Lieferscheine der Brauerei habe der
Bw. nach Kontrolle der Monatsrechnungen nicht aufbewahrt. Die Bp habe in der
Folge den Wareneinkauf der Sparten "alkoholfreie Getränke",
"Faßbier" und "Flaschenbier" um den festgestellten
nicht erfassten Wareneinkauf erhöht. Dieser Wareneinsatz wurde pro Sparte
mit dem Durchschnittsaufschlag der Prüfungsjahre multipliziert und so der
dementsprechende, bisher nicht erfasste Umsatz ermittelt.
2)
Kalkulationsdifferenzen Zu den Sparten "Lebensmittel",
"Kaffee, Tee, Kakao" sowie "Wein, Sekt" und
"Spirituosen" habe die Bp festgestellt, dass die Grundaufzeichnungen
wie z. B. Paragons für die Bonierung der Speisen, Stricherllisten und
Abrechnungen der Kellner, im Prüfungszeitraum nicht aufbewahrt worden
seien. Die kalkulatorische Verprobung habe Aufschlagsdifferenzen ergeben. Der
Wareneinsatz dieser Sparten sei daher auf Basis einer Verhältnisrechnung im
Schätzungswege ermittelt worden. Unter Anwendung des
Durchschnittsaufschlages habe die Bp den entsprechenden Umsatz
errechnet.
Sämtliche Kalkulationsunterlagen wurden dem Bw. zur
Kenntnis gebracht.
3) Aus den unter 1)
und 2) angeführten Feststellungen resultieren die folgenden
Umsatzsteuernachforderungen:
|
Jahr
|
ATS
|
Jahr
|
ATS
|
1993
|
64.379,00
|
1996
|
152.094,00
|
1994
|
173.067,00
|
1997
|
183.656,00
|
1995
|
143.860,00
|
1998
|
112.218,00
Infolge der nicht erfassten Umsätze wurde
weiters eine Gewinnzurechnung auf Basis der ermittelten Nettoumsatzzurechnungen
abzüglich des Bruttowareneinsatzes aus den Schwarzeinkäufen
durchgeführt. Bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wurden die
jeweiligen Umsatzsteuernachforderungen in den Jahren 1993 - 1998 sowie die
angepasste Gewerbesteuerrückstellung 1993 als Passivposten
berücksichtigt.
Daraus resultieren die folgenden
Einkommen- sowie
Gewerbesteuernachforderungen:
|
Jahr
|
ESt/ATS
|
GewSt/ATS
|
Jahr
|
ESt/ATS
|
1993
|
0,00
|
29.686,00
|
1996
|
228.872,00
|
1994
|
174.818,00
|
|
1997
|
255.090,00
|
1995
|
139.450,00
|
|
1998
|
153.038,00
Die Nachforderungen infolge der
durchgeführten Bp betragen insgesamt ATS 1.810.228,--.
Das zuständige Finanzamt folgte den Feststellungen der
Bp. Die entsprechenden Bescheide zur Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer
für die Jahre 1993 - 1998 wurden mit Datum 6. Juli 2000
erlassen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 erhob die Bw.
gegen sämtliche Bescheide das Rechtsmittel
der Berufung. Es wurde vorgebracht, dass seitens der Bp die Zuordnung von
Lieferungen der Brauerei aufgrund einer anderen Lieferadresse (1120 Wien statt
1230 Wien) als der Unternehmensadresse, falsch erfolgt sei und auch die
Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen bzw. diese der Bw. nicht zur Verfügung
gestanden seien. Es hätten nur 4 - 5 Fässer Bier pro Woche im Lokal
verkauft werden können, da nicht mehr Lagerkapazität vorhanden gewesen
sei. Die Bestellungen habe der Bw. zu 99% immer selbst vorgenommen. Einige
Artikel (alkoholfreie Getränke), die in der Beilage zum Bericht
angeführt seien, seien im Programm des Bw. nicht enthalten gewesen und es
sei nicht klar wie diese in die Berechnungen eingegangen seien. Die Behörde
habe bei der Feststellung des Sachverhalts geirrt, sodass der Antrag gestellt
werde, die Ergebnisse der Bp mit Null festzusetzen.
In der Stellungnahme der
Bp wurde nochmals dargelegt, dass es sich bei den ausgewerteten Daten um
die Originaldaten der Brauerei gehandelt habe. Die Bp habe ausgeführt
welche Daten ausgewertet worden seien und wie diese den Kunden, somit auch dem
Bw., zugeordnet worden seien. Die angegebenen Lieferadressen seien, aufgrund der
Heranziehung u. a. der Kundennummer, für die Zuordnung der Lieferungen
nicht von Bedeutung gewesen. Mangels anderer Angaben des Bw., habe sich die Bp
bei Ermittlung der zum Verkauf gelangten Fässer Bier an den
Kontrollmitteilungen orientiert. Retournierte Ware sei bei der Kalkulation in
Abzug gebracht worden. Die vermeintlich nicht im Programm des Bw. enthaltene
Ware, sei bei der Kalkulation berücksichtigt worden, da diese Ware auch
für das Unternehmen (z. B. bei Metro) eingekauft worden sei.
Der Bw. nahm dazu Stellung und brachte vor, dass die
Kundennummer kein sicheres Kriterium für die Zuordnung der Lieferungen sei.
Ohne nähere Begründung bzw. Nachweis wurde angeführt, dass die
Kundennummer im Fall des Bw. durch Dritte für Bestellungen verwendet worden
sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
10. Dezember 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Im Wesentlichen führte die Abgabenbehörde in ihrer Begründung wie
im Bp-Bericht bzw. wie in der Stellungnahme der Bp aus.
Mit Vorlageantrag
vom 10. Jänner 2002 beantragte der Bw. die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw. hielt darin
seine Einwendungen aufrecht. Er verwies auf die bisher nicht
berücksichtigte geringe Lagerkapazität an der Unternehmensadresse
sowie auf die bei der Kalkulation unterlassene Berücksichtigung von
Rabatten gegenüber den Mitgliedern des Tennisclubs. Des weiteren brachte
der Bw. nochmals seine Zweifel an den Listen der Brauerei vor und legte als
Beweis dafür eine, mit Hinweis auf einen Programmfehler, berichtigte
Monatsrechnung der Brauerei aus dem Monat Feber 1994 vor.
Dem unabhängigen Finanzsenat liegt das zwischenzeitig
ergangene Urteil des Landesgerichts
für Strafsachen Wien vom 11.12.2002 hinsichtlich der gegenüber dem Bw.
erhobenen Anklage wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs 1 FinStrG vor. Der Bw. wurde durch das Gericht für schuldig befunden im
Rahmen seines Einzelunternehmens vorsätzlich durch Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich
durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und
Gewerbesteuererklärungen Verkürzungen dieser bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben bewirkt und damit das Vergehen der Abgabenhinterziehung
gem. § 33 Abs 1 FinStrG begangen zu haben. Der Bw. wurde zu einer
Geldstrafe von € 40.000,-- verurteilt. Der strafbestimmende Wertbetrag
beläuft sich auf ATS 1.810.228,-- (€ 131.554,40) und setzt sich aus
den gesamten seitens der Abgabenbehörde im Bp-Verfahren festgestellten
Nachforderungen an Abgaben für die Jahre 1993 - 1998 zusammen. Der
durch das Beweisverfahren des Gerichts festgestellte und dem Urteil zugrunde
gelegte Sachverhalt entspricht den Feststellungen der Abgabenbehörde. Die
seitens des Bw. beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde
wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien gab der gegen das Urteil
eingebrachten Berufung mit Entscheidung vom 22. Juli 2003 nicht
Folge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
184 BAO hat die Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung
ínsbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über
seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder wenn er
Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. D. h.
es ist stets dann zu schätzen, wenn sich die Bemessungsgrundlagen nicht
durch einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen und sonstige Beweise
zuverlässig ermitteln und berechnen lassen. Im Fall des Bw. war die
Schätzungsberechtigung für den Prüfungszeitraum 1993 - 1998
aufgrund der festgestellten formellen und materiellen
Buchführungsmängel gegeben. Die Unrichtigkeit der seitens des Bw.
geführten Bücher und Aufzeichnungen bestand u. a. darin, dass die von
der Brauerei aufgezeichneten "Schwarzlieferungen" und die mit diesen
Lieferungen getätigten Umsätze nicht erfasst worden
waren.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt. (VwGH 26.1.1995, 89/16/0186; 25.4.1996,
95/16/0244).
Die Feststellungen der Bp im Zusammenhang mit den
"Schwarzlieferungen" im Erlösbereich Bier und alkoholfreie
Getränke beruhen auf den Originaldaten des liefernden Unternehmens, der
Brauerei, dem durch die EDV-mäßige Auswertung dieser Daten erstellten
Kontrollmaterial sowie auf den Aussagen der Bierführer und Mitarbeiter der
Brauerei. Auf Grund der eindeutigen Zuordenbarkeit dieser Lieferungen an den Bw.
und den Angaben der Angestellten des Bw. hinsichtlich der Vorgehensweise bei den
Bestellungen (Lieferung der Ware "mit" bzw. "ohne"
Rechnung), sind die nicht näher ausgeführten Vorbringen des Bw. im
Vorlageantrag, wonach die Kundennummer durch fremde Dritte für Bestellungen
verwendet worden sei und wonach den Mitgliedern des Tennisclubs Rabatte
gewährt worden seien, als Schutzbehauptungen einzustufen. Zu den, in Folge
einer kalkulatorischen Verprobung, festgestellten Kalkulationsdifferenzen in den
anderen Sparten und den daraus resultierenden Zuschätzungen brachte die Bw.
keine Einwendungen vor.
Die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen auf Basis
der angeführten Lieferantenunterlagen sowie der Kalkulationsdifferenzen ist
als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. Das
Schätzungsverfahren wurde einwandfrei abgeführt. Dem Bw. wurde nicht
nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte und
Schlußfolgerungen sowie die angewendete Schätzungsmethode zur Wahrung
des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Das Unsicherheitsmoment einer
Schätzung hat der Abgabepflichtige in Kauf zu nehmen. Denn wer zu einer
Schätzung begründet Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung
verbundene Unsicherheit dulden, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass
die auf diese Weise ermittelten Grössen die tatsächlich erzielten
Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger grossen Genauigkeitsgrad
erreichen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das gegen den Bw.
geführte Strafverfahren, wie in den Entscheidungsgründen
ausgeführt, vor Beendigung des abgabenrechtlichen Berufungsverfahrens
abgeschlossen worden ist. Der Bw. wurde durch das Schöffengericht der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung hinsichtlich der Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuer der Jahre 1993 - 1998 für schuldig befunden. Die
Verurteilung erfolgte am 11. Dezember 2002 und wurde durch den
Obersten Gerichtshof als Berufungsgericht mit Entscheidung vom
22. Juli 2003 bestätigt. Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende
Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch
beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige
strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt.
Wie der VwGH weiter ausführt, misst die Rechtsordnung der Beweiskraft von
Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, anders
als im Abgabenverfahren, wo die größte Wahrscheinlichkeit
genügt, besondere Bedeutung bei, nämlich die volle Überzeugung
der Strafbehörde. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen,
in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen
wurde, keine begründeten Zweifel mehr am Tatgeschehen offen geblieben sind.
Die Bindungswirkung geht so weit, dass auch die Ergebnisse des
strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens von der Abgabenbehörde zu
übernehmen sind.
Nach dem Spruch hat der Bw. die im Urteil angeführten
Verkürzungen der Abgaben bewirkt. Der strafbestimmende Wertbetrag
beläuft sich auf ATS 1.810.228,-- (€ 131.554,40) und setzt sich aus
den gesamten seitens der Finanzbehörde im Bp-Verfahren festgestellten
Nachforderungen an Abgaben zusammen. Die Feststellungen der Bp finden sich in
dem durch das Beweisverfahren des Gerichtes festgestellten und dem Urteil
zugrunde gelegten Sachverhalt wieder.
Aufgrund der Bindungswirkung würde ein vom bindenden
Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren zu Lasten der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer
unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung
gleichkommen (VwGH 30.4.2003, 2002/16/0006; VwGH 31.8.2000, 99/16/0273).
Unabhängig davon wird nochmals festgestellt, dass das zur Ermittlung der
Abgabenbemessungsgrundlagen durchgeführte Schätzungsverfahren als
schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen ist.
Die Entscheidung über die Berufung war daher
spruchgemäß zu treffen.
Wien, am 18.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LetztverbraucherlieferungenBierSchwarzlieferungenWareneinsatzkalkulatorische VerprobungSchätzungStrafurteilbindende Wirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1084-W/03
- Stammnummer
- 15434
- Gültig
- 18.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF