Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3706-W/02
Gesellschafter-Geschäftsführer, DB, DZ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3706-W/02vom 15.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Wolfgang Kainz, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), entschieden:
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw betreibt in der Rechtsform einer GmbH den Handel mit
Werbeartikeln. Für den Zeitraum 4/2000 bis 12/2001wurde vom Finanzamt eine
Lohnsteuerprüfung durchgeführt. Dabei wurden im Wesentlichen folgende
Feststellungen getroffen:
Nach dem Steuerreformgesetz 1993 seien auch die Personen
Dienstnehmer iS des § 41 FLAG, die am Grund- oder Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt sind. Die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers BS, dar zu 100 % am Stammkapital
der Bw beteiligt sei, seien nicht in die DB- und DZ-Bemessungsgrundlage
einbezogen worden. Die Regelung der Bezüge sei aufgrund jährlich
abgeschlossener Werkverträge erfolgt. Der Annahme der jährlich
abgeschlossenen Werkverträge stünde jedoch die wirtschaftliche
Betrachtungsweise entgegen, dass von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen
sei. Aufgrund der regelmäßigen Entlohnung sei wirtschaftlich ein
dienstnehmerähnliches Verhältnis nicht nur beabsichtigt sondern
wirtschaftlich gewollt gewesen. Die Geschäftsführerbezüge seien
daher dem DB und DZ zu unterwerfen. (4/2000 bis 12/2001: DB € 2.966,36; DZ
€ 340,18).
Gegen den den Prüfungsfeststellungen entsprechend
ergangenen Bescheid des Finanzamtes brachte die Bw Berufung ein. Diese wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall
einjährige Werkverträge vorliegen würden, die die Besorgung der
Geschäftsführung der Bw regelten. Das Zustandekommen eines
Dienstverhältnisses sei, da von den Parteien nicht gewollt, ausgeschlossen.
Es würden sich daher keine Vereinbarungen betreffend Urlaub, Krankheit etc
finden. Es werde lediglich festgehalten, dass der Auftragnehmer (BS) an keine
festen Dienstzeiten gebunden sei.
Die Qualifizierung der
Geschäftsführervergütung durch die Finanzverwaltung als
regelmäßige Entlohnung würde nicht berücksichtigen, dass
der Geschäftsführer lediglich eine monatliche Akontozahlung erhalte,
die am Jahresende mit der tatsächlich zustehenden Vergütung
gegenzurechnen sei. Dies ginge aus den Werkverträgen ausdrücklich
hervor. Diese Regelung würde eindeutig auf ein Unternehmerwagnis zielen,
welches vorliege, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Abgabepflichtigen
weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der
persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhänge und der Abgabepflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen müsse. Es
könne auf Grund der Unregelmäßigkeiten der Entlohnung
(schwankende Einnahmen) und des Unternehmerwagnisses von keinem
dienstnehmerähnlichen Verhältnis gesprochen werden. Die
Gesamtbetrachtung des Vertragsverhältnisses ergebe unter den
Gesichtspunkten: freie Entscheidung über die Zeit, erfolgsbezogene
Vergütung, jährlich abzuschließende Verträge eindeutig,
dass ein Dienstverhältnis nicht vorliege und auch wirtschaftlich nicht
gewollt gewesen sei.
Aus diesen Gründen werde um Stattgabe der Berufung und
Festsetzung der Dienstgeberbeiträge und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag mit Null ersucht.
Die Bw wurde vom UFS ersucht, die eine rechnerische
Darstellung der Ermittlung der Geschäftsführerbezüge vorzulegen,
und anzugeben ob und gegebenenfalls für welche Zeiträume und in
welcher Höhe vom Geschäftsführer Differenzbeträge
zurückzuzahlen gewesen sind.
In Beantwortung dieses Vorhaltes wurden die Berechnungen
der Geschäftsführerbezüge mit Schreiben vom 23.6.2004
bekanntgegeben. Es habe auf Grund der vorliegenden Berechnungen keine
Rückzahlung von Differenzbeträgen gegeben. Die Akontozahlungen seien
jährlich im Zuge der Vertragsvereinbarungen festgelegt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem unstrittigem
Sachverhalt:
Die Bw ist eine GmbH, deren Betriebsgegenstand der Handel
mit Werbeartikeln ist. Die Erklärung über die Errichtung der GmbH
erfolgte am 4. 4. 2000. An der Bw ist BS als alleiniger Gesellschafter
zu 100 % beteiligt. BS ist alleiniger Geschäftsführer der Bw.
Zwischen BS (Auftragnehmer) und der Bw (Auftraggeber) wurde am
26. 5. 2000 ein Werkvertrag über die Übernahme der
Geschäftsführung abgeschlossen. Der vom Werkvertrag umfasste
Tätigkeitsbereich des BS liegt in der gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung der Bw nach außen, sowie in der
Unternehmensleitung. BS ist ausdrücklich an keinerlei Weisungen gebunden
und hat sich lediglich den durch Generalversammlungs- Umlaufbeschluss
getroffenen Anordnungen zu unterwerfen (§ 3 Werkvertrag). Als Entgelt wurde
vereinbart, dass BS am Ersten eines jeden Monats im vorhinein einen Betrag von
ATS 30.000,-- als Akontozahlung erhält (12x jährlich ergibt insgesamt
ATS 360.000,--). Das Entgelt orientiert sich am Erfolg des Unternehmens. Daher
wurde vereinbart, dass BS jährlich 18 % vom Bruttogewinn vor Dotierung
der Geschäftsführervergütung als
Geschäftsführervergütung erhält. Die bezogenen
Akontozahlungen sind auf die berechnete Geschäftsführervergütung
anzurechnen. (Differenzen sind nachzuzahlen bzw mit den laufenden
Akontozahlungen zu verrechnen. Bei Reisetätigkeiten in das Ausland sind
vereinbarungsgemäß die Flug- und Aufenthaltskosten zur Verrechnung zu
bringen. Sonstige Spesen sind nicht zu ersetzen. Abgaben und
Sozialversicherungsbeiträge hat BS aus Eigenem abzuführen (§ 4
Werkvertrag). Eine feste Dienstzeit ist nicht vereinbart (§ 5 Werkvertrag).
Durch die Werkvertragsvereinbarung soll ausdrücklich kein
Dienstverhältnis geschlossen werden (§ 7 Werkvertrag). Der Werkvertrag
war ursprünglich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 8 Werkvertrag),
wurde durch einen Zusatz aber insofern abgeändert, dass er jeweils für
die Dauer eines Jahres abgeschlossen wird, wobei BS bis zum 31. 5. des
Geschäftsjahres bekannt zu geben hat, ob er ein weiteres Jahr zur
Geschäftsführung zur Verfügung steht. Die Gesellschafter haben
bis zum 15. 6. bekannt zu geben, ob sie mit der Verlängerung
einverstanden sind (Zusatz zum Werkvertrag vom
7. 6. 2000).
Der Werkvertrag wurde bislang immer verlängert. BS war
durchgehend alleiniger Geschäftsführer der Bw.
Im Berufungszeitraum 4/2000 bis 12/2001 hat BS insgesamt
€ 65.819,50 als Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeit erhalten. Davon entfielen auf das
Kalenderjahr 2000 € 40.120,64 und auf 2001 € 25.798,86. An
Akontozahlungen waren 2000 umgerechnet € 19. 985,10 und 2001 €
28.798,90 geleistet worden.
Die Geschäftsführerbezüge berechneten sich
wie folgt:
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2000 in ATS
|
Einnahmen der Schrecks Goodies GmbHq
|
7.282.847,44
|
Wareneinsatz
|
- 4.721.356,26
|
Löhne und Gehälter
|
- 605.532,94
|
per 30.6.2000
|
1.955.958,24
|
|
|
davon 18%
|
352.072,00
|
|
|
Geschäftsführerbezug per
30.6.2000
|
352.072,00
|
Akonto 1.10.1999 - 30.6.2000
|
- 75.000,00
|
Nachverrechnung
|
277.072,00
|
|
2001 in ATS
|
Einnahmen der Schrecks Goodies GmbHq
|
12.075.814,66
|
Wareneinsatz
|
- 8.019.102,44
|
Löhne und Gehälter
|
- 1.292.779,74
|
per 30.6.2001
|
2.763.932,48
|
|
|
davon 18%
|
497.507,85
|
|
|
Geschäftsführerbezug per
30.6.2001
|
497.507,85
|
Akonto 1.7.2000 - 30.6.2001
|
- 375.000,00
|
Nachverrechnung
|
122.507,85
|
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2002 in EUR
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Einnahmen der Schrecks Goodies GmbHq
|
1.139.623,90
|
Wareneinsatz
|
-778.613,97
|
Löhne und Gehälter
|
-97.156,79
|
per 30.6.2002
|
263.853,14
|
|
|
davon 18%
|
47.493,57
|
|
|
Geschäftsführerbezug per
30.6.2002
|
47.493,57
|
Akonto 1.7.2001 - 30.6.2002
|
-28.081,00
|
Nachverrechnung
|
19.412,57
Die Sachverhaltsfestellungen
ergeben sich aus dem Firmenbuch (Anteilsverhältnis,
Geschäftsführer), dem Werkvertrag vom 26. 5. 2000 samt
Zusatz vom 7.6. 2000, und den Jahresabschlüssen samt den
zugrundeliegenden Buchhaltungskonten (monatliche Auszahlungen) sowie der
Vorhaltsbeantwortung der Bw vom 23.6.2004 und sind insoweit
unstrittig.
Rechtlich folgt
daraus:
Gem § 41 Abs 1 FLAG haben
den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem § 41 Abs 2 FLAG in der
ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG.
Gem § 41 Abs 3 FLAG ist
der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b
EStG sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z
2 EStG.
Nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte (zu mehr als 25 %) für
ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25 % beträgt.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs 4 und 5
Handelskammergesetz (HKG) bzw § 57 Abs 7 und Abs 8 HKG.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094
erkennt, ist dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das
Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei
ist allerdings das Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu
beurteilen, ob die Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der
Selbstständigkeit im Vordergrund stehen (vgl VwGH vom 10.5.2001,
2001/15/0061vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Das steuerliche
Dienstverhältnis stellt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie des
Fehlens des Unternehmerwagnisses ab. In Zweifelsfällen ist zudem auf
weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden Arbeitslohn, Pflicht zur
persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, feste
Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des steuerlichen
Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat.
Zur Auslegung der in der
Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001, 2001/13/0063,
verwiesen.
Wie den Gründen der
genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach §
22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem: eine feste Arbeitszeit, ein fester
Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung
der Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl VwGH 24.10.2002,
2002/15/0160).
Insgesamt stellt somit das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte
Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses ab.
Im Erkenntnis des
verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der VwGH
klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z Teilstrich 2 EStG
1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes nicht klar erkennbar wäre.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Unerheblich ist es, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Im vorliegenden Fall war BS von
Beginn an für die Bw als Geschäftsführer tätig, leitete die
Geschäfte und war dabei für sämtliche Betriebsbereiche
verantwortlich.
Vor dem Hintergrund des vom
VwGH vertretenen funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung
in den Organismus des Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung für den Geschäftsführer das
Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel gegeben. Dem Umstand allein, dass der
Werkvertrag über die Übernahme der Geschäftsführung
jährlich neu abzuschließen kommt für das Merkmal der
Eingliederung keine Relevanz zu. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass der
Abschluss regelmäßig erfolgte und BS tatsächlich und ohne
Unterbrechung als Geschäftsführer tätig war und kontinuierlich
Geschäftsführerbezüge erhalten hat. Den Sachverhaltskomponenten,
dass der Geschäftsführer an keine feste Arbeitszeit und keinen festen
Arbeitsort gebunden ist, ist keine Bedeutung beizumessen. Ebenso gehen die
vorgebrachten Argumente, wonach die Vergütung Geschäftsführers
erfolgsbezogen erfolge, die Entlohnung unregelmäßig erfolge und
schwankende Einnahmen vorliegen würden mangels rechtlicher Relevanz ins
Leere.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3706-W/02
- Stammnummer
- 15433
- Gültig
- 15.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF