Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0897-W/03
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0897-W/03vom 14.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RM, vertreten durch HK, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden vom 10. Jänner 2003 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO nach der am 14. April 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 7.004,49 anstatt € 14.661,02
eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 10. Jänner 2003
nahm das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der R-GmbH im Ausmaß von € 14.661,02 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997-1998 berufen
werde, da bei der Ermittlung der Vorsteuerbeträge eine Reihe von
Beratungshonoraren nicht berücksichtigt würden. Wie aus der Beilage
ersichtlich sei, seien für beide Jahre insgesamt Vorsteuern in Höhe
von € 10.650,59 noch zusätzlich zu berücksichtigen. Damit
ergebe sich überhaupt keine Umsatzsteuerzahllast für beide Jahre.
Daher könne es hinsichtlich der Umsatzsteuer auch keine Haftung
geben.
Die Geltendmachung der Haftung sei des Weiteren nicht
zulässig, weil auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der R-GmbH, die in
weiterer Folge zum Konkurs geführt hätten, gar keine Mittel für
die Entrichtung der Abgaben vorhanden gewesen seien und die Bw. daher auch gar
keine Abgaben habe entrichten können.
Die Bw. verfüge über ein Nettoeinkommen von
€ 2.300,00 monatlich. Es bestünden Rückstände beim
Finanzamt in Höhe von rund € 49.000,00, für die monatliche
Raten entrichtet würden. Weiters bestünden noch diverse
Bürgschaften für Kredite von anderen Gesellschaften der Firmengruppe
M. Die Bw. sei somit privat überschuldet, die Geltendmachung einer weiteren
Haftung wäre für sie somit existenzgefährdend.
Es werde somit die ersatzlose Aufhebung des
Haftungsbescheides beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. im Wesentlichen vor, dass die Erledigung des
Rechtsmittelverfahrens gegen die Grundlagenbescheide und dann die Erlassung
einer zweiten Berufungsvorentscheidung zur Berufung gegen den Haftungsbescheid
sinnvoll wäre.
Die Bw. beantrage gemäß
§ 284 BAO
eine mündliche Verhandlung.
In der am 14. April 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
führte die Bw. ergänzend aus, dass im September 1997 die
Betriebsgrundlage der R-GmbH infolge nicht erfüllbarer Auflagen seitens der
NÖ Landesregierung (Umweltreferat) verloren gegangen sei und überhaupt
keine Umsätze mehr getätigt worden seien, da sie nichts mehr habe
annehmen bzw. nichts mehr habe machen dürfen. Dies habe letztendlich zum
Konkurs geführt. Die Veräußerung des Unternehmens habe erst im
Juli 1999 erfolgen können, da nicht sogleich ein Käufer für das
Werk habe gefunden werden können. Die im Jahr 2000 erfolgten Zahlungen
stammten entweder aus privaten Mitteln bzw. aus jenen anderen Firmen der
Firmengruppe M. Auch aus dem Nettoerlös des Verkaufes des Unternehmens habe
die Bw. nicht verfügen können, da dieser auf ein Treuhandkonto
entrichtet worden sei. Verwendet sei der Erlös dann zur Tilgung von
Bankverbindlichkeiten worden, da die Betriebseinrichtungen verpfändet
gewesen seien. Es werde erneut auf die Unbilligkeit der Haftung durch eine
zusätzliche Gefährdung der ohnehin schon gefährdeten Existenz der
Bw. hingewiesen.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte vor, dass die
Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der
getätigten Umsätze entstanden sei und dem Erlös aus der
Betriebsveräußerung daher keine Relevanz zukomme.
Die Bw. beantragte, der
Berufung Folge zu geben, der Vertreter des Finanzamtes beantragte Abweisung der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw. laut Eintragung im
Firmenbuch ab 4. Juli 1995 als selbstständig vertretungsbefugter
Geschäftsführerin und ab 19. März 2002 als Liquidatorin
der Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der
Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Abweisung des Konkurses über deren Vermögen mit Beschluss
des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Dezember 2001 mangels
kostendeckenden Vermögens fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Dass für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde von der Bw. zwar behauptet, doch hat sie mit dieser
allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.6.1996, 92/17/0083) keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der
Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan, weil sie konkrete Gründe
hiefür nicht vorgebracht hat. Daran vermag auch der in der
Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand, dass im September 1997 die
Betriebsgrundlage der R-GmbH infolge nicht erfüllbarer Auflagen seitens der
NÖ Landesregierung (Umweltreferat) verloren gegangen sei und überhaupt
keine Umsätze mehr getätigt worden seien, nichts zu ändern, da
laut Aktenlage zumindest noch für die Monate Oktober bis Dezember 1997
Umsätze in Höhe von S 268.406,58, S 226.812,58 und
S 253.199,40 erklärt wurden. Zudem hätte das Fehlen der Mittel im
maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu
deren Entrichtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch Darstellung auch der
Einnahmesituation der Primärschuldnerin aufgezeigt werden können.
Infolge von Teilzahlungen auf das Abgabenkonto der R-GmbH bis
18. Dezember 2000 (14. September 2000: S 6.879,00,
18. Dezember 2000: S 6.020,00) ergeben sich auch aus der
Aktenlage keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung
der Abgaben erforderlichen Mittel bis zu diesem Zeitpunkt, zumal aus dem Verkauf
des Unternehmens der R-GmbH mit Vertrag vom 13. Juli 1999 ein
Erlös von S 8,675.520,00 erzielt wurde, noch am
7. April 2000 nach Rückzahlung eines Betrages von S 8.951,00
der Saldo am Abgabenkonto S 0,00 (19. Dezember 2000:
S 6.020,00) betrug und die Konkursabweisung mangels Vermögens erst mit
Beschluss vom 13. Dezember 2001 erfolgte.
Zufolge Einstellung der Zahlungen nach dem
18. Dezember 2000 bei gleichzeitigem Anstieg des aushaftenden
Abgabenrückstandes der Gesellschaft ergeben sich unter
Berücksichtigung des bereits am 13. Juli 1999 erfolgten
Unternehmensverkaufes ab diesem Zeitpunkt aus der Aktenlage deutliche
Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung, daher war
der Berufung mangels entgegenstehender Feststellungen hinsichtlich der danach am
23. April 2001 fällig gewordenen Körperschaftsteuer 1997 in
Höhe von € 6.337,09, des Verspätungszuschlages 1997 in
Höhe von € 636,03 und des Säumniszuschlages 2001 in
Höhe von € 126,74 und hinsichlich des am
17. Dezember 2001 fällig gewordenen Verspätungszuschlages in
Höhe von € 556,67 stattzugeben, da deren Nichtentrichtung der Bw.
mangels nachweislich vorhandener Mittel zur Abgabenentrichtung nicht als
schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden kann.
Sofern die Bw. die inhaltliche Richtigkeit der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 1997 und Umsatzsteuer 1998
bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide
vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die
Heranziehung der Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Die Bw. hat neben der Einbringung
einer Berufung gegen ihre Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide
über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den
Abgabenanspruch erhoben, so ist - entgegen der von der Bw. als sinnvoll
erachteten Vorgangsweise - zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Bezüglich des Einwandes, dass die Geltendmachung einer
weiteren Haftung für die Bw. existenzgefährdend wäre, ist darauf
hinzuweisen, dass die Bw. laut Firmenbuchauszug im haftungsrelevanten Zeitraum
einziger Geschäftsführer der GmbH war, somit die einzige in Betracht
kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 80 ff. BAO gewesen ist, und das diese Abgabenschulden bei der
Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden können. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176) ist die Behörde
daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig
vorgegangen, woran auch der Hinweis der Bw. auf ihre schlechte wirtschaftliche
Lage (Rückstände beim Finanzamt in Höhe von € 49.000,00
und diverse Bürgschaften für Kredite von anderen Gesellschaften der
Firmengruppe M bei einem Nettoeinkommen von € 2.300,00 monatlich)
nichts zu ändern vermag. Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof in
weiteren Erkenntnissen vertreten, indem er ausführt, dass der bloße
Hinweis auf die Einkommenssituation des Haftenden keinen Ermessensfehler
aufzuzeigen vermag (VwGH 10.9.1998, 96/15/0053), es nicht zutrifft, dass die
Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen
Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH
29.6.1999, 99/14/0128), die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der
Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen konnte (VwGH
16.12.1999, 97/16/0006) und die vom Haftenden geltend gemachten
Billigkeitsgründe der Vermögenslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit
in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen
(VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Auch schließt die allfällige derzeitige
Uneinbringlichkeit nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes
Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit
führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der
Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom
9. März 2005 nach wie vor unberichtigt aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der R-GmbH im Ausmaß von € 7.004,49 zu
Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
qualifizierte MitwirkungspflichtDarstellung der Einnahmesituationdeutliche AnhaltspunkteExistenzgefährdungUneinbringlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0897-W/03
- Stammnummer
- 15417
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF