Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0112-L/05
Keine beschränkte Steuerpflicht für Zinserträge, die auf einem österreichischen Girokonto angefallen sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-L/05vom 15.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH, vertreten durch K.F., gegen
den Bescheid des Finanzamtes A vom 25. April 2000 betreffend
Körperschaftsteuer 1998 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der
Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 1998 beträgt 83.016,00 S, die
Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte (Abgabenschuld)
beträgt 28.220,00 S/ 2.050,83 €.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine deutsche Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die eine in Österreich gelegene Liegenschaft
vermietet und dadurch in Österreich mit ihren Vermietungseinkünften
beschränkt steuerpflichtig ist.
Mit Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom 25. April 2000
setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit
138.022,00 S fest, wobei bei den Einnahmen u.a. Zinserträge iHv. 15.780,51
S erfasst wurden und bei den Ausgaben hinsichtlich der Abschreibung der
Gebäude ein AfA-Satz iHv. 1,5 % berücksichtigt wurde.
Der steuerliche Vertreter erhob gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1998 das Rechtmittel der Berufung und beantragte
der Gebäudeabschreibung eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren
zugrundezulegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2000 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 als
unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Gutachten
zum Nachweis der behaupteten kürzeren Nutzungsdauer nicht vorgelegt worden
sei.
Daraufhin beantragte der steuerliche Vertreter die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte eine
Gebäuderestnutzungsdauer von 20 Jahren zu berücksichtigen. Beigelegt
wurde ein Gutachten von Herrn R.
Der steuerliche Vertreter erklärte sich mit Fax vom 7.
Dezember 2004 damit einverstanden, dass eine zweite Berufungsvorentscheidung
erlassen werde.
Das Finanzamt erließ in der Folge die zweite
Berufungsvorentscheidung betreffend Körperschaftsteuer 1998 vom 20.
Dezember 2004, wobei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die
Gebäudeabschreibung einvernehmlich mit einem AfA-Satz von 3 % festgesetzt
wurde.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 erhob der steuerliche
Vertreter abermals das Rechtsmittel der "Berufung" und beantragte bei der
Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung die Zinserträge
iHv. 15.780,51 S außer Ansatz zu lassen. Diese seien von der
beschränkten Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen.
Die steuerliche Vertreterin aus der Kanzlei F gab
telefonisch bekannt, dass die Zinserträge von einem Girokonto in
Österreich stammen, auf welches die österreichischen Mieter ihre Miete
einbezahlt haben. Die Bank hat bereits die Kapitalertragsteuer
einbehalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die "Berufung" vom 1. Dezember
2005 als Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu werten ist
und dadurch eine Zuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates bewirkt
wird.
Zu klären gilt, ob die Zinserträge iHv. 15.780,51
S, die auf einem österreichischen Girokonto angefallen sind, der
beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen oder nicht.
§ 98 Z. 5 lit.a EStG 1988 (idF. BGBl. 1993/12 ab der
Veranlagung 1993), der auch für die Körperschaftsteuer gilt, normiert,
dass der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3)
Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd. § 27 unterliegen, wenn es sich
um Kapitalerträge gem. § 93 Abs. 2 Z. 1 und 2 handelt und
Kapitalertragsteuer abzuziehen war. Ausdrücklich nicht angeführt und
damit ausgenommen von der beschränkten Steuerpflicht ist der § 93 Abs.
2 Z. 3, der Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus
sonstigen Forderungen betrifft.
Auch das Finanzamt teilt die Ansicht der Bw., dass die
Zinserträge bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszuscheiden
seien, da diese bereits der Kapitalertragsteuer unterliegen würden.
Ebenso vertritt das Bundesministerium für Finanzen die
Meinung, dass nach § 98 Z. 5 EStG 1988 Zinserträge aus Geldeinlagen
und Forderungen bei Banken von der beschränkten
Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen sind.
Ebenso ist Doralt, Einkommensteuer- Kommentar, 4. Auflage,
zu entnehmen, dass Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken und aus
Forderungswertpapieren nicht der beschränkten
Körperschaftsteuerpflicht unterliegen (§ 98, Rz. 72).
Dem gesetzlichen Wortlaut des § 98 Z. 5 lit.a EStG
1998 idF. BGBl. 1993/12 folgend (und auch unter Verweis auf die obigen
Ansichten) sind die im Jahr 1998 als Einnahmen geltend gemachten
Zinserträge iHv. 15.780,51 S aus der Einkünfteermittlung auszuscheiden
(in Hinblick auf die Berufungsvorentscheidung vom 20. Dezember 2004), sodass
sich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv. 83.016,00 S ergeben. Die
Körperschaftsteuer von 34 % des Gesamtbetrages der Einkünfte ( =
gerundet 83.000,00 S) berechnet sich mit 28.220,00 S, d.s. 2.050,83
€.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 15.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 98 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
beschränkte SteuerpflichtEinkünfte aus Vermietung und VerpachtungZinserträgeKontoBankKapitalertragsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-L/05
- Stammnummer
- 15414
- Gültig
- 15.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF