Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0020-K/04
Beschwerde, Einleitung, Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-K/04vom 14.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden von einem Gastwirt Erlöse über einen Zeitraum von zehn Monaten nicht erfasst, weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, so liegen Tatsachen vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe planmäßig seine Verpflichtung zur Abgabe von richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und fristgerechten Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen verletzt mit dem Ziel, einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag.P., in der Finanzstrafsache gegen F.M., (im
Folgenden: Bf.), vertreten durch Mag.H., über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 14. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes S. vom
1. Juli 2004, SN.061/2004, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Juli 2004 hat das Finanzamt
Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht bestehe, er
habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
Jänner bis Oktober 2002 die Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen
in Höhe von € 7.000,-- bewirkt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die
fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Juli 2004, in welcher
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei im Jahr 2002 einer besonderen Stresssituation
gewesen. Die Hausbank habe alle Kredite fällig gestellt. Daher habe der Bf.
mit seinen Familienangehörigen nach Möglichkeiten gesucht, um das
Unternehmen noch zu retten. Schließlich habe man am 11.11.2002 den Antrag
auf Konkurseröffnung gestellt. Am 27.11.2002 habe es eine
Umsatzsteuersonderprüfung gegeben, welche mittels Schätzung
abgeschlossen worden ist. Der Bf. sei mit der wirtschaftlichen Situation
überfordert gewesen, weil er das Unternehmen weiterführen und eine
neue Bank zwecks Umschuldung finden habe müssen. Diese Überlastung
führte zu einer schlechten emotionalen Verfassung und schließlich
dazu, dass der Bf. die Abwicklung der Buchhaltungsagenden einfach
vernachlässigt habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG iVm § 83
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, wenn genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß Abs.3 leg. cit. ist
von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a) die Tat
mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der Verdächtige die ihm
zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungsgründe,
Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe oder
Strafaufhebungsgründe vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche
die Verfolgung des Täters hindern, oder e) die Tat im Ausland
begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und
nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen würde. Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Bei der Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob im konkreten
Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen
tatsächlichen Anhaltspunkte zu beurteilen. Demnach genügt es, wenn
gegen den Bf. ein Verdacht besteht, das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch
auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Nicht jedoch ist es in diesem
Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem
Untersuchungsverfahren zukommt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß
§ 151 Abs. 1
FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zusteht und
gemäß
§ 152 Abs. 1 leg. cit. gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel
für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig ist. Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 14. Juli 2004 war
daher als Beschwerde zu qualifizieren, weshalb im vorliegenden Fall eine
Beschwerdeentscheidung zu ergehen hatte.
Den vorgelegten Akten des Finanzamtes betreffend den
Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er im tatgegenständlichen Zeitraum
Jänner 2002 bis Oktober 2002 ein Gasthaus betrieben hat. Im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung am 27. November 2002 stellte das Finanzamt fest,
dass der Bf. Umsatzsteuervoranmeldungen weder eingereicht, noch entsprechende
Zahlungen geleistet hat. Im Zuge der Prüfung war die Abgabenbehörde
daher gezwungen die Umsätze im Wege einer Schätzung zu ermitteln, weil
der Bf. Unterlagen nicht vorgelegt hat. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung
ist in objektiver Hinsicht erfüllt.
In seiner Beschuldigtenrechtfertigung führt der Bf. im
Wesentlichen aus, er habe nie bewusst Steuern hinterzogen. Er sei in eine
wirtschaftlich schwierige Situation geraten, weil die Hausbank alle Kredite
fällig gestellt habe. In der Folge habe er am 11. November 2002 die
Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen müssen. Er sei in diesem
Jahr mit der unternehmerischen Situation überfordert gewesen und habe daher
die Buchhaltungsagenden nicht mehr wahrgenommen.
Auf Grund vorgenannter Überlegungen; der Aktenlage und
der Niederschrift gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das
Ergebnis einer Umsatzsteuersonderprüfung im November 2002 steht unstrittig
fest, dass eine Abgabenverkürzung in objektiver Hinsicht bewirkt
wurde. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Zur
subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass es steuerliches Allgemeinwissen
darstellt, das Umsätze gegenüber der Abgabenbehörde zu
deklarieren sind. Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für
die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Fall stellte das
Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen Umsatzsteuersonderprüfung
fest, dass der Bf. im gesamten Prüfungszeitraum keine Aufzeichnungen
für Entgelte und Vorsteuern geführt hat. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Bf. als Unternehmer über die Fristen zur
Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und die Folgen der Versäumnis
(Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen)
sehr gut informiert ist. Der Bf. ist seit 1984 Gastwirt und steuerlich
vertreten. Aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt sich, dass der Bf.
durchaus über die abgabenrechtlichen Pflichten Bescheid weiß. Er
wusste im Tatbegehungszeitraum auch, dass er die Buchhaltungsunterlagen,
insbesondere Erlösaufzeichnungen, ordnungsgemäß zu führen
habe. Trotzdem handelte er entgegen diesem Wissen um seine abgabenrechtlichen
Verpflichtungen. Es besteht daher in subjektiver Hinsicht der Verdacht, er habe
das zur Last gelegte Finanzvergehen wissentlich begangen, weil Zahlungen nicht
zu den Zeitpunkten geleistet wurden, an dem die gesetzliche Fälligkeit
eingetreten ist.
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört
nämlich keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es
genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils.
Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie
überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise,
dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem
betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Das Vorbringen des
Bw. und die Argumentation des Bf. sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand
nicht geeignet, mit Sicherheit den erhobenen Verdacht zu entkräften.
Genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG liegen
aber schon dann vor, wenn nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a
bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht
nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könnte ein Finanzvergehen begangen haben. Mit den
Sachverhaltsbehauptungen des Bf. wird sich die Finanzstrafbehörde I.
Instanz im Zuge des nach den §§ 114 f FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens bzw. bei der allfälligen Erlassung einer das
Finanzstrafverfahren abschließenden Erledigung (sei es eine
Strafverfügung, ein Straferkenntnis oder ein Einstellungsbescheid)
auseinander zu setzen haben. Es wird Sache der Finanzstrafbehörde I.
Instanz sein, im weiteren Untersuchungsverfahren die Verantwortlichkeit des Bf.
zu prüfen, alle Umstände zu würdigen und sodann in ihrer
Entscheidung eine Schlussfolgerung zu ziehen. Anlässlich der Klärung
der Frage, ob genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1
FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht
es jedoch nicht schon darum, die Ergebnisse eines noch abzuführenden
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der
bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Die abschließende
Beurteilung, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten, worin
durch Aufnahme geeigneter Beweise das strafbare Handeln des Bf. erst
nachzuweisen sein wird. In diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit gegeben
werden, sich umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung zu rechtfertigen und zur
restlichen Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Werden von einem
Gastwirt Umsatzerlöse über einem Zeitraum von zehn Monaten nicht
erfasst, weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, so liegen Tatsachen vor, die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe
planmäßig seine Verpflichtung zur Abgabe von richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen und fristgerechten Leistung der
Umsatzsteuervorauszahlungen verletzt, mit dem Ziel, einen rechtswidrigen
Abgabenkredit zu erzwingen. Ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat und ob die Vorsatzform der
Wissentlichkeit abschließend erweislich sein wird, ist dem Ergebnis des
weiteren Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG
vorbehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-K/04
- Stammnummer
- 15392
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF