Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0073-S/05
Im Zuge einer Liegenschaftsschenkung führt eine dingliches Pfandrecht ohne Schuldübernahme erst bei Schlagendwerden dieser Sachhaftung zu einer grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-S/05vom 15.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Rechtsanwalt, Adr., vom
18. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
1. Februar 2005 betreffend Grunderwerbsteuer, StNr. 158/9727, ErfNr.
304.601/2004, entschieden:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 23.9.2004 hat der Bw. von seiner
Mutter die Liegenschaft EZ 752 GB B. bestehend aus Grundstück 130/1
geschenkt erhalten.
Auf dieser Liegenschaft ist im Lastenblatt ein Pfandrecht
der Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH eingetragen, welches im
Vertragsabschlusszeitpunkt mit € 201.000,00 aushaftete.
Die Abgabenbehörde I. Instanz setzte mit Bescheid vom
1.2.2005 die Grunderwerbsteuer mit € 4.020,00 fest, weil sie
irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der aushaftende Betrag vom
Geschenknehmer in die Zahlungsverpflichtung übernommen worden
sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 18.2.2005,
in der ausdrücklich vorgebracht wurde, dass lediglich die Sachhaftung aber
keine Rückzahlungsverpflichtung übernommen worden sei, wurde mit
Berufungsvorentscheidung 2.3.2005 vollinhaltlich stattgegeben und der
Grunderwerbsteuerbescheid aufgehoben.
Mit Bescheid vom 3.3.2005 hat die Abgabenbehörde I.
Instanz Schenkungssteuer in Höhe von 6.705,04, ausgehend vom Dreifachen des
Einheitswertes der Liegenschaft vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
15.3.2005 mit der Begründung, dass die Abgabenbehörde
unberücksichtigt gelassen habe, dass durch die Sachhaftung der Wert der
geschenkten Liegenschaft sich um mindestens die Hälfte des besicherten und
aushaftenden Betrages verringert habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.3.2005 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab. Dabei gab
sie dem Bw insoferne Recht, als der Wert (allerdings der Verkehrswert) der
Liegenschaft durch die Sachhaftung tatsächlich geringer sei. Da aber der
Steuervorschreibung nicht der Verkehrswert zugrunde zu legen sei, sondern der
Wert nach § 19 Abs. 2 ErbStG, habe dieses Vorbringen keinen Einfluss
auf die Bemessungsgrundlage.
Mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorlageantrag ebenfalls
vom 15.3.2005 beantragt der Bw über die Berufung vom 18.2.2005 betreffend
die ursprüngliche - mit BVE aufgehobene -
Grundwerbsteuervorschreibung vom 1.2.2005 zu entscheiden und laut
Berufungsbegehren den Einheitswert der Grunderwerbsteuerbemessung zu Grunde zu
legen bzw. laut Vorlageantrag den Hälftebetrag des aushaftenden auf der
geschenkten Liegenschaft sichergestellten Darlehensforderung als Gegenleistung
anzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne
des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes - somit ein
Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie
nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang eine
Schenkung vorliegt, ist daher ausschließlich nach
bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. dazu die bei
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer unter Rz 4d zu § 3 ErbStG referierte hg.
Rechtsprechung).
Nach herrschender bürgerlich-rechtlicher Lehre und
Judikatur ist für eine Schenkung die Schenkungsabsicht begriffswesentlich,
worunter man die Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung
bezogenen, freiwilligen Leistung versteht (zB Schubert in Rummel, ABGB I2 Rz 4
zu § 938 ABGB mit mehreren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OGH). Wird
von den Parteien ein Entgelt vereinbart, so liegt keine Schenkung vor. Entgelt
ist jeder wirtschaftliche Vorteil, wobei die Gegenleistung auch nicht geldwerter
Art sein muss und auch einem Dritten erbracht werden kann. Schon das Interesse
am versprochenen Verhalten des Empfängers genügt, um eine Schenkung
auszuschließen (Schubert in Rummel, aaO unter Berufung auf OGH JBl. 1971,
197; vgl. dazu auch die in MGA ABGB35 unter E 10 zu § 938 ABGB referierte
Rechtsprechung des OGH) [VwGH 17.2.2000, 99/16/0187].
Die Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts ist ein
Vertrag, durch den jemand verpflichtet wird, einem anderen eine Sache
unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). Zum Wesen der Schenkung
gehört somit die Unentgeltlichkeit (VwGH 15.11.1990, 90/16/0192, 0193).
Unentgeltlich ist eine Verfügung, wenn sie ein Vermögensopfer für
den Leistenden bedeutet; dessen Wille darauf gerichtet ist, den Bedachten zu
bereichern.
Die Annahme eines subjektiven Bereicherungswillens ist bei
Zuwendungen an einen (kraft Gesetzes erbberechtigten) Angehörigen im
Besonderen gerechtfertigt, weil gerade Familienbande Gestaltungen nahelegen, zu
denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (vgl. VwGH
12.7.1990, 89/16/0088,0089).
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG),
BGBl. 1987/309 idgF, unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, der
Grunderwerbsteuer, sofern sich diese Rechtsvorgänge auf inländische
Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Unter der
Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen zu verstehen.
Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der
Bemessungsgrundlage.
Der Begriff der Gegenleistung wird in ständiger
Judikatur des VwGH (17.12.1992, 91/16/0053, 26.6.2003, 2003/16/0077) wie folgt
definiert:
"Gegenleistung ist die
Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält, ist jede nur denkbare
Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des Grundstückes
versprochen wird; oder, mit anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen
muss, um das Grundstück zu erhalten. Gegenleistungen, die der Erwerber
nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für andere
Leistungen des Verkäufers erbringt, gehören nicht zur
Bemessungsgrundlage, dies allerdings nur dann, wenn solche Gegenleistungen mit
dem Grundstück in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Steht hingegen
die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit der Erwerbung des
Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung iSd Gesetzes anzusehen. Bei
der Beurteilung dieses Zusammenhanges ist vom wahren wirtschaftlichen Gehalt des
Erwerbsvorganges auszugehen."
Der VwGH hat etwa in seinem Erkenntnis vom 20.8.1998,
95/16/0334, ausgeführt, dass zur Gegenleistung auch die Übernahme von
Schulden durch den Käufer gehört, die sich im Vermögen des
Verkäufers zu dessen Gunsten auswirkt.
Verpflichtet sich etwa der Erwerber des Grundstücks
dem Veräußerer gegenüber, eine Schuld zu übernehmen, so ist
die Schuldübernahme eine sonstige Leistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG,
wenn sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erbracht wird. Dabei ist das zwischen
den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgebend, das
heißt, die Schuldübernahme ist dann bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich der Käufer
vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich dieser
Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten. Das Vertragsverhältnis zum
Gläubiger, d.h. ob auch nach außen ein Schuldnerwechsel eintritt, ist
nicht relevant.
Zur Gegenleistung zählen auch Leistungen an Dritte,
die dem Veräußerer obliegen, die aber auf Grund der Parteienabrede
vom Erwerber getragen werden müssen, die sich also im Vermögen des
Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken (VwGH 17.2.1994,
92/16/0115, 29.11.2001, 2001/16/0411).
Eine derartige Leistungsverpflichtung - sei es der
Geschenkgeberin oder des Geschenknehmers - liegt im vorliegenden Falle gerade
nicht vor.
Wie der Bw in seiner Berufung in Übereinstimmung mit
dem Schenkungsvertrag ausführt, ist im vorliegenden Falle
1.) die Geschenkgeberin nicht
Darlehensschuldnerin,
2.) das Grundstück ausschließlich zur dinglichen
Sicherstellung verpfändet,
3.) von der Geschenkgeberin an den Bw keine weitere
Verpflichtung überbunden worden außer dem am Geschenkgegenstand
intabulierten Pfandrecht, das sich von der Vertragsgestaltung der
Geschenkgeberin her betrachtet in der reinen Sachhaftung erschöpft
hat.
Wörtlich ist in der Berufung
ausgeführt:
"Eine finanzielle
Belastung des Geschenknehmers besteht in keinster Weise. Es verbleibt lediglich
die dingliche Sicherstellung der Fremdschuld. Soweit - wovon auszugehen
ist - das Pfandrecht zur Gänze von der Darlehensnehmerin abgestattet
wird, ist der Geschenknehmer in keinster Weise belastet. Die Belastung
würde nur eintreten, wenn das Darlehen von der tatsächlichen
Darlehensschuldnerin nicht einbringlich wäre. Erst in diesem Fall
könnte allenfalls eine Gegenleistung in der dann konkret zu bestimmenden
Höhe zu berücksichtigen sein. Es besteht jedenfalls keinerlei
obligatorische Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens weder durch den
Geschenknehmer noch durch die Geschenkgeberin."
Soweit die Berufung begehrt, die
"Grunderwerbsteuer dahingegehend
abzuändern, dass keine Gegenleistung berücksichtigt wird und daher die
Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen sei" bzw. im
Vorlageantrag die "übernommene dingliche
Besicherung in der Höhe von € 210.000,00 (an anderer Stelle
angeführt: mit dem Hälftewert) entsprechend als Gegenleistung zu
berücksichtigen und bewerten", war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Der Bw übersieht die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z.
2 GrEStG, wonach von der Besteuerung der Grundstückserwerb von Todes wegen
und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung
ausgenommen ist. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur
insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den
Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Danach ist bei Vorliegen einer Schenkung nicht mangels
Gegenleistung die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 1 GrEStG
zu berechnen, sondern kommt die vorstehend angeführte Befreiungsbestimmung
zur Anwendung.
Dem Hinweis des Bw auf die Sachhaftung kommt
grundsätzlich Relevanz zu. Denn auch ohne einer vereinbarten
Schuldübernahme kann es Fälle geben, in denen die Sachhaftung für
die Grunderwerbsteuerbemessung relevant sein kann.
Denn ein Grundgedanke des Grunderwerbsteuerrechts ist, dass
die Bemessungsgrundlage möglichst nahe dem tatsächlichen "Wert" des
(unbelasteten) Grundstückes kommt. Es sind daher eine Reihe von
Umständen, die den "Kaufpreis" beeinflussen durch die Bestimmungen des
§ 5 GrEStG berücksichtigt. So ist auch dem Bw zuzustimmen, dass das
Faktum der Sachhaftung den "Wert" des Grundstückes und im Normalfall auch
den Kaufpreis beeinflusst. Wobei unter Fremden allerdings regelmäßig
klare vertragliche Bestimmungen hinsichtlich der Schad- und Klaglosstellung
vereinbart werden.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987
gehören zur Gegenleistung Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen,
soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde
Lasten.
Im Falle des Erkenntnisses des VwGH vom 20.8.1998,
95/16/0334 lag ein Kaufpreis von S 1,00 zugrunde und der Erwerber erwarb
Liegenschaften, auf denen hohe Pfandrechte einverleibt waren, deren Schuldner
nicht der Veräußerer war. Der Schuldner der Darlehen befand sich
bereits im Konkurs. Die Sachhaftung war daher bereits schlagend geworden. Der
VwGH führte wörtlich aus:
"Grundsätzlich
gehören Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen, aber
aufgrund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, zur
Gegenleistung; zur Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von
Schulden durch den Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu
dessen Gunsten auswirkten. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft
hypothekarisch sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder sonstige Leistungen
gehören neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung (siehe die Nachweise bei
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987,
RZ 69 zu § 5 GrEStG, Ergänzung 42 C). Im gegenständlichen Fall
wurden zwar Hypotheken übernommen, es hat sich aber weder der Käufer
zur persönlichen Haftung verpflichtet, noch ist erkennbar, dass sich die
Übernahme der Hypotheken im Vermögen des Veräußerers, den
auch nur eine reine Sachhaftung traf, zu dessen Gunsten auswirken
würde."
Zum Vorbringen des Bw., dass es nicht sicher sei, ob er
nicht aufgrund dieser dinglichen Haftung in Anspruch genommen werde, ist auf
§ 6 BewG hinzuweisen, wonach Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer
aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt werden und
lediglich im Abs. 2 ein Antragsrecht auf Berichtigung der Festsetzung der nicht
laufend veranlagten Steuern für den Fall des Eintrittes der Bedingung
normiert ist.
Das heißt, dass der Bw. für den Fall der
Inanspruchnahme aus der Sachhaftung eine Gegenleistung im Sinne des § 5
Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 nachträglich zu erbringen hätte. Da zum
gegenwärtigen Zeitpunkt eine derartige Verpflichtung noch nicht besteht
(nach den Ausführungen des Bw auch nicht wahrscheinlich ist), kann sie bei
der Abgabenfestsetzung auch nicht berücksichtigt werden.
Mangels Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbsteuergeseztes liegt daher eine Schenkung vor, die von der
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG ausgenommen ist.
Es war daher der Bescheid, mit dem Grunderwerbsteuer festgesetzt worden ist,
aufzuheben.
Salzburg, am
15. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 5 Abs. 1 Z 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 5 Abs. 2 Z 2 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-S/05
- Stammnummer
- 15387
- Gültig
- 15.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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