Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0029-Z1W/02
Erlass von Eingangsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0029-Z1W/02vom 15.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der O.H., nunmehr vertreten durch den
Masseverwalter Dr. Gerald Haas, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Ringstrasse 14,
vom 23. November 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Linz vom 31. Oktober 2000, Zl. 500/20916/1/2000/51, betreffend
Erstattung der Abgaben nach Art. 236 ZK entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das
Hauptzollamt Linz forderte mit Bescheid vom 22. September 1998,
Zl. 500/60121/6/98/HW von der
O.H.F. Ges.m.b.H. - nunmehr als Beschwerdeführerin
(Bf.) bezeichnet - gemäß Artikel 220
Abs. 1 Zollkodex (ZK) eine gemäß Artikel 201
Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK entstandene Zollschuld in
der Höhe von ATS 344.337,-- (entspricht € 25.023,94)
nach.
Die
nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer
unterblieb gemäß § 72a ZollR-DG, da die Bf. zum vollen
Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften berechtigt ist.
Weiters schrieb
das Hauptzollamt Linz mit vorstehendem Bescheid Zinsen gemäß
Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 i.V.m.
Art. 220 Abs. 1 ZK in Höhe von ATS 65.268,--,
entspricht € 4.743,21 vor.
Insgesamt
wurden somit ATS 409.605,-- (Zoll ATS 344.337,-- und Zinsen
ATS 65.268,--), entspricht € 29.767,15, gemäß
Art. 220 ZK nachträglich buchmäßig erfasst und
vorgeschrieben.
Hinsichtlich
dieses Bescheides brachte die Bf. am 14. Juni 2000 einen Antrag auf
Erstattung wegen nicht bestehender Abgabenschuld gemäß
Art. 236 ZK ein.
Das
Hauptzollamt Linz wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31. August 2000,
Zl. 500/13496/2000/51 ab.
Gegen diesen
Bescheid legte die Bf. am 25. September 2000 das Rechtsmittel der
Berufung ein und begründete diese wie folgt:
Gegen den
Abweisungsbescheid wird das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und zur
Begründung vorgetragen:
I.
Abweisungsgründe
1. Aufgrund
einer Prüfung konnten keine Anhaltspunkte für das Nichtbestehen dieser
Abgabenschuld festgestellt werden.
2. Die
vorgeschriebenen Einfuhrabgaben Zoll und die Zinsen waren im Zeitpunkt der
Zahlung gesetzlich geschuldet und können nicht nach Art. 236 ZK erstatten
werden.
3. Aus Art. 200
und 236 ZK ist abzuleiten, daß nicht nur im Falle des Nachweises,
daß der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war,
eine Erstattung vorzunehmen ist, sondern auch dann, wenn der Betrag entgegen
Art. 220 Abs. ZK buchmäßig erfaßt worden ist.
4. Aus Art. 220
Abs. 2 lit. b) ZK folgt, daß die zu niedrige oder unterlassene
buchmäßige Erfassung auf einem Irrtum der Zollbehörden beruht
haben muß. Der EuGH verlangt dabei ein Handeln der Zollbehörde und
die Ursächlichkeit dieses Handels für ihren Irrtum. Ein Irrtum ist
somit jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über
Eingangsabgaben, falls er auf ein Handeln der zuständigen Behörde
zurückzuführen ist. Der Tatbestand des Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK und
in weiterer Folge der des Art. 236 Abs. 1 ZK ist somit nicht
erfüllt.
II.
Rechtsmittelgründe Zu 1.
Da Inhalt und
Umfang der Prüfung nicht substantiiert und konkret dargetan wurden, ist die
Schlußfolgerung nicht nachprüfbar. Dadurch wurden unsere
Verteidungsrechte eingeschränkt.
Zu
2.
Hier handelt es
sich um eine Frage der Rechtsanwendung zum Grund und der Höhe der
Eingangsabgaben. Da er nicht ausreichend erläutert worden ist, kann nicht
beurteilt werden, inwieweit dadurch Fragen der Auslegung des
Gemeinschaftsrechtes berührt werden. Im übrigen wird geltend gemacht,
daß das nationale Gericht über die Höhe des
Nachforderungsbetrages und die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu
befinden habe, mit dem die Nacherhebung angeordnet wurde.
Zu
3.
Es ist nicht
ausgeschlossen, daß dem Erstattungsantrag auf der Grundlage beider
Tatbestände stattzugeben ist. Da im Nacherhebungsbescheid auf das
Berechnungsblatt verwiesen wird, dieses jedoch keine detaillierten Angaben
über Art und Höhe der Hinzurechungs- und Abzugsbeträge, die durch
Rückrechnung vom "Abrechnungspreis" als "Rechnungspreis" und Einfuhrpreis
ermittelt wurden, fehlt es an ausreichenden Feststellungen, die eine Zuordnung
zu den beiden Erstattungstatbeständen ermöglichen. Die
zollwertrechtliche Beurteilung der Preisfaktoren (Kommission,
Verzollungsgebühren, STECO-Kisten, RVG, ARA, Vorfinanzierung,
Abwicklungskosten und Spesen) ist nicht erkennbar und einer Nachprüfung
nicht zugänglich. Soweit in der Berufungsbegründung vom 16.11.98 der
Erstattungsantrag auf Umstände gestützt wird, die auf einen aktiven
Irrtum schließen lassen, kommt eine Erstattung nach ARt. 236 Abs. 1 iVm.
mit Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK in Betracht. Wir sind auch der Ansicht, daß
die Ausübung des Wahlrechts in Feld 44 des Einheitspapiers zu dokumentieren
war und die Abgabenbescheide unter Verwendung des Vordrucks SCH 750 als nicht
abschließend zu kennzeichnen waren. Ferner war bei der Festsetzung des
Einfuhrwertes der Zollwert ebenso zu bestimmen wie der Einfuhrwert (s. Art. 5
Abs. la und 1b der VO (EG) 1306/95).
Zu
4.
Die
Schlußfolgerung, daß im Streitfall - objektiv betrachtet - kein
Irrtum der Zollbehörden gegeben war, der zu einer niedrigen oder
unterlassenen buchmäßigen Erfassung der Abgaben geführt
hätte, steht in Widerspruch zu den in der Berufungsbegründung
vorgetragenen Sachverhalten. Die Bemühungen der S.R. in Innsbruck, vor
jeder Verzollung amtliche Auskünfte über Warennummern, Werte und
Codierungen zu erhalten, haben leider zu keinen zollamtlichen Feststellungen
geführt. Es ist daher nicht ausreichend nachvollziehbar, aufgrund welcher
Überlegungen die Zollbehörde zu dem Ergebnis gelangt, daß die
Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 lit b) ZK
nicht vorliegen.
Lediglich eine
Aufzählung der drei Voraussetzungen genügt keinesfalls den
Begründungsanforderungen. Vielmehr war zu prüfen, welche
Feststellungen zu dieser Schlußfolgerung geführt haben; eine
bloße Verneinung genügt nicht.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Oktober 2000,
Zl. 500/20916/1/2000/51, wies das Hauptzollamt Linz die Berufung als
unbegründet ab.
Gegen
diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. am 24. November 2000 den
Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht und begründete diese wie
folgt:
Gegen die
Berufungsvorentscheidung wird als Rechtsbehelf der zweiten Stufe gern. Art. 243
Abs. 2 Buchst. b) ZK die
Beschwerde
eingebracht und beantragt:
1. Den EuGH um
Vorabentscheidung darüber zu ersuchen, ob Art. 243 Abs. 2 Buchst. b) ZK
dahingehend auszulegen ist, daß die in § 85 c Abs. 1 genannten
Berufungssenate als eine unabhängige Instanz anzusehen sind.
2. Die
Berufungsvorentscheidung wird infolge Rechtswidrigkeit in vollem Umfange
aufgehoben.
Zur
Begründung wird vorgetragen:
Zum
Rechtsweg:
(1) Die
angegriffene Entscheidung stützt sich auf Art. 243 Abs. 2 Buchst. b) ZK
iVm. mit § 85 b Abs. 3 ZoIIR-DG. Die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift
verlangt eine "unabhängige Instanz, dabei kann es sich nach dem geltenden
Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle
Stelle handeln".
(2) Nach Art.
245 ZK ist die Regelungsbefugnis für die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens den Mitgliedstaaten überlassen. Dies ist durch den
Erlaß des ZolIR-DG geschehen, das in § 85 c Abs. 1 unter Bezugnahme
auf Art. 243 Abs. 2 Buchst. b ZK die Beschwerde an den örtlich und sachlich
zuständigen Berufungssenat (§ 85 d Abs. 5 ZolIR-DG) als zulässig
erklärt.
(3) Die
Berufungssenate erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen richterlicher
Unabhängigkeit oder einer gleichwertigen speziellen Stelle, auch wenn in
§ 85 d Abs. 7 ZoIIR-DG als Verfassungsbestimmung erklärt wird,
daß die Mitglieder der Berufungssenate und der Berufungskommissionen in
Ausübung Ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (vgl. EuGH-Urt. Rs.
C-54/96 v. 17.9.97; Rs. C-9/97 v. 22 10 98; Rs. C-103/97 v. 04 02 99 und Rs.
C-110/98 bis C-147/98 v. 21 03 2000 zum Begriff des einzelstaatlichen Gerichts
i. S. von Art. 177 des Vertrages).
(4) Es ist
daher ernstlich zweifelhaft, ob die im angegriffenen Bescheid enthaltene
Rechtsbehelfsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 93 Abs.
3 Buchst. b), § 85 c Abs. 1 ZolIR-DG).
Zur
Rechtsbehelfsbefugnis nach Art. 243 ZK
(1) Nach Abs. 1
dieser Vorschrift kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der
Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar
und persönlich betreffen. Das bedeutet, daß ein derartiges
Rechtsschutzbedürfnis Zulässigkeitsvoraussetzung für die
Einbringung eines Rechtsbehelfs nach dem Gemeinschaftsrecht darstellt (vgl. EuGH
v. 21 09 2000 - Rs. C-46/98P und Nr.: 22 des Änderungsvorschlags des ZK v.
08 06 98).
(2) Dies
bedeutet das Vorhandensein persönlicher Betroffenheit; wirtschaftliche
Betroffenheit reicht nicht aus. Aus dieser Begrenzung folgt, daß
über
die zollrechtliche Stellung auch nicht im Wege einer gewillkürten
Verfahrens- oder Prozeßstandschaft verfügt werden kann. Die
Vorschrift verlangt jedoch nicht die Geltendmachung einer Rechtsverletzung.
Diese ZK-Regelung, die den nationalen Regelungen vorgeht, ist insoweit weiter
gefaßt als die Rechtsbehelfsbefugnis in § 85 c Abs. 1 Satz 4 ZolIR-DG
und § 276 Abs. 1 Satz 3 BAO. Schlussfolgerung: Die auf Art. 243 ZK
angegriffene Berufungsvorentscheidung erfüllt nicht die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einbringung der Beschwerde. Diese
liegen vielmehr beim Abweisungsbescheid gegen den Erstattungsantrag gem. Art.
239 ZK vom 31 08 00 vor, wie dies auch der EuGH-Rechtsprechung zu entnehmen ist
(vgl. Rs. T-195/97 v. 16 07 98; Rs. T-42196 v. 19 02 98 und Rs. C-48/98 v. 11 11
99). Ein nachgeschaltetes isoliertes Verwaltungsverfahren gern. Art. 243 ZK
widerspricht auch den Intensionen des Gemeinschaftsrechts zur
Prozeßökonomie und dem Risiko einer überlangen Verfahrensdauer
(s. 13. Begründungserwägung des Vorschlages für eine VO (EG) des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der VO (EWG) Nr.:
2913/92 des Rates zur Festlegung des ZK v. 08 06 98) sowie den Grundsätzen
wirksamen Rechtsschutzes. Der nationale Gesetzgeber hat mit § 85 c ZolIR-DG
des Gemeinschaftsrechts nicht zutreffend umgesetzt.
Beschwerdebegründung
(1) Die
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt sich bereits infolge
unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung und des fehlenden Rechtsbehelfsbefugnis nach
Art. 243 ZK.
(2) Die
Entscheidungsgründe setzen sich mit den Einwendungen auseinander, die
bereits im Verfahren gegen die Abweisung des Erstattungsantrages zum Gegenstand
des Berufungsverfahrens und damit rechtshängig gemacht worden
sind.
(3) Die
wiederholten Hinweise auf die Ausführungen in der Niederschrift der
Betriebsprüfung/Zoll und die Schlußbesprechung sowie Gespräche
mit dem Geschäftsführer sind nicht substäntiiert und entsprechen
nicht den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen sowie den
Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren (s. EuGH-Beschl.
v. 17 09 96 - Rs. C-19/95).
(4) Wenn im
Abweisungsbescheid vom 31 08 2000 festgestellt wird, daß der Tatbestand
des Art. 236 Abs. 1 ZK nicht erfüllt ist und sich dadurch ein Eingehen auf
die Frage, ob ein betrügerisches Vorgehen seitens des Beteiligten vorliegt,
erübrigt, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler, der zur
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt. Die Feststellung,
daß Im angefochtenen Bescheid vom 31 08 2000 keine Rechtswidrigkeit des
Bescheides vom 31 08 2000 erblickt werden konnte, wird
zurückgewiesen.
(5) Die
Zollbehörde geht auf den Kern des Sachverhaltes überhaupt nicht ein.
Sie hat nicht schlüssig und plausibel dargelegt, aus welchen Gründen
sie die Rechnungen als "Proforma-Rechnungen" gewertet hat und zur retrograden
Berechnung des Einfuhrpreises auf der Grundlage der Abrechnung überging.
Ferner berücksichtigt sie nicht, daß in einer Vielzahl von
Fällen dasselbe Abfertigungsverfahren auf der Seite des Unternehmens
stattgefunden hat, so daß der Tatbestand der Gutgläubigkeit und des
Vertrauensschutzes begründet wurde. Die Zollbehörde muß daher
nicht nur ein Fehlverhalten des Unternehmens, sondern auch die Auswirkungen
ihres eigenen Verhaltens oder Fehlverhaltens würdigen. Die Tatsache,
daß die Behörde in den anderen Fällen, in denen ihr die gleichen
Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, unbeanstandet ließ,
führt zur entscheidenden Frage, welche Wirkung Ihr Schweigen mit der
Anwendung des Art. 236 ZK hat. Es genügt hierbei nicht zu behaupten
antragsgemäß aufgrund der bei der Abfertigung vorgelegten Unterlagen
durchgeführt wurde und daß sich diese Unterlagen bezüglich des
Zollwertes als unrichtig herausstellten; dies konnte erst im Zuge einer
Betriebsprüfung festgestellt und bei der Überführung der Ware in
den zollrechtlich freien Verkehr nicht erkannt werden." Diese Behauptung ist
keinesfalls ausreichend begründet. Es ist auch keinesfalls evident,
daß der Zollbehörde nicht alle relevanten Unterlagen, die zur
Bestimmung des Zollwertes und Abfertigungsverfahrens dem Unternehmen im
Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung standen, vorgelegt wurden. Sie
ließen in jedem Falle die Struktur der Preisgestaltung und ihrer einzelnen
Faktoren erkennen. Es liegt auch nahe, daß das Verhaften der
Zollbehörde zu einem beachtlichen Rechtsirrtum geführt
hat.
Schluß
Der Antrag auf
Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom 31 10 2000 - Zahl:
500/20916/1/2000/51 ist daher begründet. Ein Kostenantrag entfällt
gern. § 313 BAO.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der
Berufungssenat hat hiezu erwogen, zunächst zu den Punkten "Zum
Rechtsweg" und "Zur Rechtsbehelfsbefugnis nach 243 ZK":
Im Gegensatz
zur Behauptung der Bf. handelt es sich bei den Berufungssenaten im Sinne des
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG um eine unabhängige Instanz. Die
Mitglieder des Senates sind nicht nur in Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden (§ 85d Abs. 7 ZollR-DG), sondern
können infolge der Regelung der örtlichen Zuständigkeit keine
Fachaufsicht über die Hauptzollämter ausüben, deren
Berufungsvorentscheidungen beim Senat bekämpft sind. Im Übrigen haben
die Berufungssenate eine feste Geschäftsverteilung und im Verfahren stehen
sich der Abgabenpflichtige (Antragsteller nach Art. 236 ZK.....) und
das Hauptzollamt als Abgaben- bzw. Berufungsbehörde I. Instanz
als Parteien gegenüber. Die Kriterien für eine unabhängige
Instanz im Sinne der Bestimmung des Art. 243
Abs. 2 Buchstabe b ZK sind aus ho. Sicht jedenfalls als
erfüllt zu betrachten.
In diesem
Zusammenhang darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
27. Jänner 2005 Zl. 2004/16/0269, 0270, 0271 über die Beschwerde
der Bf. in den durch den Berufungssenat der Finanzlandesdirektion entschiedenen
Fällen verwiesen werden.
Seit dem 1.
Jänner 2003 ist der Unabhängige Finanzsenat als unabhängige
Instanz im Sinne des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b Zollkodex (ZK) zur Entscheidung
über die Beschwerden der Bf. zuständig.
Daraus ergibt
sich nach Ansicht des Senates im Weiteren, dass die Rechtsbehelfsbelehrung
bezüglich der Berufungsvorentscheidung auch im Sinne der Regelung des
Art. 245 ZK, wonach die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von
den Mitgliedstaaten zu erlassen sind, sehr wohl den gesetzlichen Anforderungen
entspricht. Da die Bf. von der abweisenden Berufungsvorentscheidung, welche so
zu werten ist, als ob diese Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen
Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (z.B.
VwGH vom 21. Jänner 1998, Zl. 95/16/0322), natürlich
unmittelbar persönlich betroffen war und ist, hatte sie natürlich auch
das Recht, im Sinne des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK in
Verbindung mit § 85 c Abs. 1 ZollR-DG den Rechtsbehelf
der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung einzulegen.
Auch an dieser
Stelle darf auf das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
verwiesen werden, wonach das Hauptzollamt Linz exakt und rechtmäßig
das durch Art. 243 ZK und §§ 85a ff. ZollR-DG geregelte Verfahren
durchgeführt hat, dessen Inhalt im vorliegenden Fall ausschließlich
die Rechtssache einer Erstattung gemäß Art. 236 ZK ist.
Gemäß
Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der
Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220
Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist.
Weiters werden
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass
der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich
geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK
buchmäßig erfasst worden ist.
Eine Erstattung
oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder
buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrages auf
ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen
ist.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Erstattung oder der Erlass der
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer
Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den
Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
Diese Frist
wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines
unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag
fristgerecht zu stellen.
Die
Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn
sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Abs. 1
Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.
Gemäß
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 vom
21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (künftig VO genannt)
entspricht der Einfuhrpreis, zu dem Obst und Gemüse im Zolltarif der
Gemeinschaft eingereiht werden, je nach der
Wahl des Importeurs:
a)
entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse
im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungskosten- und Transportkosten bis
zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit
dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung
zum freien Verkehr
bekannt
sind,
b)
oder dem nach Artikel 30 Abs. 2 lit. c Zollkodex ermittelten
Zollwert für die betreffenden Einfuhrerzeugnisse, wobei die Zölle
entsprechend Artikel 4 Abs. 1 der genannten VO abgezogen
werden,
c)
oder dem pauschalen Einfuhrwert gemäß Art. 4 der genannten
VO.
Stellen
gemäß Abs. 4 leg. cit. die zuständigen Behörden
bei einer Nachprüfung fest, dass die Verpflichtungen aus diesem Artikel
nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Betrag
gemäß Art. 220 ZK ein, zuzüglich Zinsen für die
Zeit von der Abfertigung zum freien Verkehr bis zur Einziehung, wobei der bei
Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichen Recht geltende Zinssatz zu Grunde
gelegt wird.
Gemäß
Art. 220 Abs. 1 ZK ist der einer Zollschuld entsprechende
Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst
oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag
buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung
des zu erhebenden Betrages oder des zu erhebenden Restbetrages innerhalb von
zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand
feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu
berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche
buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art. 219
verlängert werden.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. erfolgt außer in den Fällen
gemäß Art. 217 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3
keine buchmäßige Erfassung, wenn
|
a)
|
die
ursprüngliche Entscheidung, keine Zölle oder einen niedrigeren als den
gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig zu erfassen, auf
Grund von allgemeinen Vorschriften, die später durch eine gerichtliche
Entscheidung für ungültig erklärt worden sind, gefasst worden
ist;
|
b)
|
der
gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der
Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser
Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig
gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung
eingehalten hat;
|
c)
|
die
gemäß dem Ausschussverfahren erlassenen Bestimmungen die
Zollbehörden von ihrer Pflicht entheben, Abgabenbeträge
nachträglich buchmäßig zu erfassen, die niedriger als ein
festgesetzter Betrag liegen.
Dem
Beschwerdefall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im
Jahr 1995 beantragte die Bf. in vier Fällen die Überführung
von Obst und Gemüse (Zitronen) aus der Türkei in den zollrechtlich
freien Verkehr. In den schriftlichen Anmeldungen, in denen die Bf. von der
Spedition direkt vertreten war, erfolgte jeweils im Feld 24 die
Codierung 1.1. (Geschäfte mit Eigentumsübertragung und mit
Gegenleistung / Endgültiger Kauf).
Den jeweiligen
schriftlichen Anmeldungen legte die Bf. Rechnungen über den Kauf von Obst
und Gemüse bei drittländischen Verkäufern - in
den Anmeldungen im Feld 2 als Versender angegeben - bei, deren
Rechnungsbetrag im Feld 22 nach Hinzurechnung der Transportkosten die Basis
für die von ihr selbst vorgenommene Einreihung der Waren in den Zolltarif
der Gemeinschaft im Feld 33 darstellte. Die Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr erfolgte dann antragsgemäß.
Hiezu ist
festzuhalten, dass die Bf. gemäß Artikel 5 Abs. 1 der VO
bei der Berechnung und Anmeldung des Einfuhrpreises drei Wahlmöglichkeiten
hatte. Sie hat sich bei den verfahrensggstdl. Abfertigungen durch die Angaben in
den Feldern 22 (Währung und in Rechnung gestellter Betrag),
24 (Art des Geschäftes,
Codierung 1.1. = Geschäfte
mit Eigentumsübertragung u. mit Gegenleistung / Endgültiger Kauf) der
jeweiligen schriftlichen Anmeldungen und einer der Anmeldung angeschlossenen
entsprechenden Rechnung für den fob-Preis gemäß Art. 5
Abs. 1 Buchstabe a der VO entschieden und dementsprechend im
Feld 33 die Warennummer angemeldet. Hätte die Bf. den Einfuhrpreis im
Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b oder c der VO
gewählt, dann hätte dies in den Feldern 22 und 24 mit den
Codierungen 9.8. (Andere Geschäfte / Durchschnittswert
(Art. 36 ZK)) bzw. 9.9. (Andere
Geschäfte / pauschaler Einfuhrwert nach VO 3223/94,
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) der jeweiligen Anmeldungen zum
Ausdruck gebracht werden müssen. Aus den in den Anmeldungen gemachten
Angaben mussten die Organe der Zollverwaltung den Eindruck gewinnen, dass der
Bf. im Sinne der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a
der VO dieser Preis bekannt war, ansonsten sie diese Wahl ja nicht
getroffen hätte.
Hinsichtlich
des Anführens der Artikel 5 Abs. 1 a und 1 b der VO (EG) 1306/95 ist
festzuhalten, dass diese Verordnung auf den Teil B des Anhanges der VO (EG) Nr.
3223/94 abzielt und nicht auf den Teil A des Anhanges der Verordnung. Bei den
Erzeugnissen des vorliegenden Verfahrens handelt es sich ausschließlich um
Erzeugnisse des Teil A des Anhanges der Verordnung.
Im Zuge einer
Nachschau stellte die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des
Hauptzollamtes Linz fest, dass die Preise laut den bei der Abfertigung
vorgelegten Rechnungen in den verfahrensgegenständlichen
vier Fällen nicht den tatsächlichen Zahlungen der Bf. an die
drittländischen Versender entsprechen. In der Buchhaltung der Bf. wurde zu
jeder der betroffenen Rechnungen eine die tatsächlichen Geldflüsse
dokumentierende und von den Rechnungen teilweise erheblich abweichende
Abrechnung der Bf. mit dem Verkäufer
vorgefunden.
Einer
Prüfung wurden 24 Anmeldungen unterzogen, wobei in 8 Fällen
Unregelmäßigkeiten festgestellt werden konnten. Dies führte zu
den Nachforderungen, in den dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 22. September 1998,
Zl. 500/60121/6/98/HW. Die restlichen geprüften Anmeldungen
führten zur Nachforderung im Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 22.
September 1998, Zl. 500/60121/7/98/HW
Die
verfahrensgegenständlichen WE-Nummern entsprechen jenen der ho.
Berufungsentscheidung vom 15. April 2005, GZ. ZRV/2-Z1W/2002, bzw. der dort
inhaltlich nach Fallgruppen, basierend auf dem jeweiligen zugrunde liegenden
Sachverhalt, vorgenommenen Unterscheidung der Abfertigungen.
Das
Hauptzollamt Linz legte in der Folge diesen tatsächlich gezahlten Preis,
unter Berücksichtigung der neu ermittelten Beförderungskosten der
Einreihung der Waren in den Zolltarif der Gemeinschaft bzw. als
Bemessungsgrundlage zur Neuberechnung der Abgaben zugrunde, führte
diesbezüglich eine nachträgliche buchmäßige Erfassung durch
und forderte mit Bescheid vom 22. September 1998,
Zl. 500/60121/6/98/HW die geschuldeten Abgaben nach.
Auf die
diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen in der Niederschrift der
Außen- und Betriebsprüfung Zoll, die somit ausdrücklich zum
Inhalt dieses Bescheides gemacht werden, darf in diesem Zusammenhang verwiesen
werden. Von der Bf. konnten gegen die Sachverhaltsfeststellungen im
abzuführenden Rechtsbehelfsverfahren keine substantiierten Einwendungen
vorgebracht werden.
Hinsichtlich
des von der Bf. eingebrachten Erstattungsantrages ist nunmehr gemäß
Art. 236 Abs. 1 ZK zu prüfen, ob der Abgabenbetrag im
Zeitpunkt der Zahlung nicht geschuldet war oder der Abgabenbetrag entgegen
Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden
ist.
Dass der
Abgabenbetrag im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet war, ergibt sich
bereits aus den Ausführungen der Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 15. April 2005, GZ. ZRV/2-Z1W/2002, auf
deren Begründung hier, um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen
wird.
Von
einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung und Nachforderung des
gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrages ist gemäß des hier nur in
Frage kommenden Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK nur dann
abzusehen, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums
der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern
dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser
gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die
Zollanmeldung eingehalten hat.
Die
Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist
sohin nur bei der Erfüllung von drei Voraussetzungen zulässig:
Die
Nichterhebung der Abgaben ist auf einen Irrtum der zuständigen
Behörden zurückzuführen.
Der
Abgabenschuldner muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die
Zollerklärung beachtet haben.
Der
Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben, d.h. er hat den Irrtum
der Zollbehörde nicht erkennen können.
Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch
darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf
Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der
drei Voraussetzungen fehlt (Urteil des EuGH vom 4. Mai 1993,
Rs C-292/91, Weiß, Slg. 1993, I-2219).
Es
ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Kriterien nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfüllt sind (vgl. Urteil
des EuGH vom 26. Juni 1990, Rs C-64/89, Deutsche Fernsprecher
GmbH Marburg, Slg. 1990, I-2535)
Grundsätzlich
wird ein solcher Irrtum nur in den Fällen des aktiven Irrtums angenommen,
der ein aktives Verhalten der Zollbehörde voraussetzt. Nur dann, wenn die
Angaben in der Zollanmeldung tatsächlich geprüft worden sind und das
Ergebnis dieser Prüfung der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt wurde, ist
ein Irrtum gegeben. Liegen der zu niedrigen buchmäßigen Erfassung
unrichtig angemeldete Tatsachen zu Grunde, setzt die Annahme eines Irrtums
tatsächliche Feststellungen der Zollbehörde voraus, die sie dann der
Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt haben muss. Bei einer bloßen Annahme
einer solchen Anmeldung ohne tatsächliche Überprüfung trägt
allein der Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer
Unrichtigkeit nicht auf den Irrtum der Zollbehörde berufen (EuGH vom
27. Juni 1991, Rs C-348/89, Rz 24).
Den
Abfertigungsbeamten und Organwaltern des Hauptzollamtes Linz war durch
Vorlage der Rechnungen betreffend den Kauf der Waren vom Versender bzw.
Verkäufer im Ursprungsland, deren Rechnungspreise den Erklärungen im
Feld 22 der jeweiligen Anmeldungen entsprachen, die Wahl des jeweiligen
Einfuhrpreises nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO bekannt
gegeben worden. Indizien dafür, dass diese Preise nicht den
tatsächlichen Zahlungen entsprachen und falsch waren, waren bei der
Abfertigung nicht erkennbar. Die Organwalter des Hauptzollamtes Linz
übernahmen die Angaben in der Zollanmeldung zum Einfuhrpreis ungeprüft
und es wurden dann diese Einfuhrpreise der Abgabenberechnung zu Grunde gelegt.
Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde bei den jeweiligen Abfertigungen ist
nicht festzustellen, weil erst nach einer Betriebsprüfung zu Tage kam und
kommen konnte, dass die erklärten fob-Preise nicht den tatsächlichen
Zahlungen entsprachen.
Die Bf. als
Zollanmelder oder sein Vertreter hat gemäß Art. 199 ZK-DVO
mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung für die Richtigkeit
der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben (z. B: die richtige Einreihung
in den Zolltarif, bzw. die korrekte Wertangabe), die Echtheit der
beigefügten Unterlagen und die Einhaltung aller rechtlichen Regelungen im
Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende
Zollverfahren übernommen. Diese Verpflichtung erfasst aber nicht nur das
Stadium der Zollanmeldung selbst, sondern es wird auch eine Pflichtenstellung
begründet, welche über den Zeitpunkt der Überlassung hinaus
für die Dauer der Rechtsbeziehung zwischen Zollbeteiligten und
Zollbehörde auszudehnen ist.
Die
Bf. hat bei allen verfahrensggstdl. Abfertigungen als Einfuhrpreis den
gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO gewählt,
obwohl die Waren im Konsignationshandel eingeführt werden sollten und
dieser Einfuhrpreis daher im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststand und
nicht dem tatsächlichen Einfuhrpreis entsprach Es ist daher sowohl ein
Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1
Buchstabe a der VO als auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung des
Anmelders oder seines Vertreters bezüglich der Richtigkeit der in der
Zollanmeldung enthaltenen Angaben (siehe auch Witte, Rz 8 zu
Artikel 62 ZK) zu konstatieren.
Eine
Abstandnahme von der nachträglich buchmäßigen Erfassung gem.
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK kommt daher schon mangels
Vorliegen der beiden angeführten Voraussetzungen nicht mehr in Betracht. In
diesem Zusammenhang ist noch einmal auf die rechtskräftige ho.
Berufungsentscheidung vom 15. April 2005, GZ. ZRV/2-Z1W/2002, zu verweisen,
mit der der Beschwerde der Bf. hinsichtlich des Nachforderungsbescheides des
Hauptzollamtes Linz betreffend die gegenständliche Abgabenschuld
hinsichtlich der Zinsen teilweise stattgegeben, im übrigen als
unbegründet abgewiesen worden ist. Gegenstand dieses Verfahrens war die
Überprüfung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung
eines mit einem geringeren Betrag als dem gesetzlich geschuldeten Betrag
buchmäßig erfassten Abgabenbetrages bzw. die
bescheidmäßige Mitteilung dieses Betrages an die Bf. Das hier im
Verfahren nach Art. 236 ZK zu überprüfende
Tatbestandselement, ob dieser Abgabenbetrag entgegen dem Art. 220
Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist, ist mit der oben
zitierten Entscheidung bereits rechtswirksam dahingehend entschieden worden,
dass der Abgabenbetrag nicht entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK
buchmäßig erfasst worden ist.
Es handelt sich
sohin nicht um eine unzulässige buchmäßige Erfassung von
Abgaben, sodass schon mangels Erfüllung dieses Tatbestandselementes eine
Erstattung nach Art. 236 ZK nicht in Betracht kommt.
Es
war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 15.
April 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0029-Z1W/02
- Stammnummer
- 15385
- Gültig
- 15.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF