Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0730-W/04
Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0730-W/04vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Attesta WTH
GmbH, 1180 Wien, Hockegasse 22, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat eine Eigentumswohnung, die
nunmehr vermietet wird, im Schenkungsweg erworben. Strittig ist im Berufungsfall
die Bemessung der fiktiven Anschaffungskosten, die ursprünglich auf Basis
der Neuherstellungskosten ermittelt wurden.
Das Finanzamt hat demgegenüber eine Berechnung auf
Grundlage des Ertragswertes vorgenommen, indem es vom Durchschnitt der
Mieteinnahmen der Jahre 2000 und 2001 einen zwanzigprozentigen Abschlag für
zukünftige Instandsetzungsarbeiten abgezogen und den sich so ergebenden
Betrag unter Ansatz eines Zinssatzes von 4,5% und einer Restnutzungsdauer von 67
Jahren kapitalisiert hat. An Grundanteil wurden 20% ausgeschieden.
In der Berufung ist die Bw. ebenfalls von der
Ertragswertmethode ausgegangen, hat jedoch aufgrund der tatsächlich
angefallenen Aufwendungen bloß einen zehnprozentigen Abschlag für
zukünftige Instandsetzungsarbeiten abgezogen, einen
Kapitalisierungszinssatz von 2,6% angesetzt und wegen des Baujahres 1913 eine
Restnutzungsdauer von 50 Jahren angenommen. An Grundanteil wurden - den
Berechnungen des Finanzamtes folgend - ebenfalls 20%
ausgeschieden.
Da die Bw. die Umsatzsteuer nicht als Durchlaufposten
behandelt, hat sie weiters die in der ursprünglichen Erklärung
irrtümlich nicht angesetzten Umsatzsteuerzahlungen 2001 in Höhe von
€ 1.058,41 nachträglich geltend gemacht.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete an die Bw.
einen Ergänzungsauftrag folgenden Inhalts:
"In
Ihrer Berufung vertreten Sie die Ansicht, die Ertragswertberechnung der
vermieteten Wohnung ... habe so zu erfolgen, dass zunächst von den
nachhaltig erzielbaren Jahreserträgen ein Pauschalbetrag von 10 %
abzuziehen sei. Sie haben dann den sich so ergebenden Reinertrag unter
Zugrundelegung einer Restnutzungsdauer von 50 Jahren, da das Objekt vor 1916
errichtet wurde, mit einem Zinssatz von 2,60 % = Faktor 27,80396 kapitalisiert
und kamen so auf eine Bemessungsgrundlage von ATS 5,254.948,00. Als Grundanteil
haben Sie hiervon 20 % abgezogen.
Der
unabhängige Finanzsenat hält zunächst den Abzug von 10 % für
Instandhaltung, die Nutzungsdauer von 50 Jahren sowie den Anteil von Grund und
Boden von 20 % für vertretbar.
Allerdings
ist der Zinssatz von 2,60 % unüblich niedrig und mit den bisherigen
Erfahrungen wohl kaum vereinbar.
Auf
Grund dessen wurde eine Kontrolle des anzuwendenden Wertes mittels der Sach- und
der Vergleichswertmethode vorgenommen.
1.
Sachwert:
In
der ursprünglichen Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001 hat die
Immobilienkanzlei ... laut Immobilienzeitung vom 25. April 2002 den Neubauwert
für den Monat Jänner 2001 mit ATS 25.016,00/Quadratmeter ermittelt.
Ausgehend von diesem Wert, der allerdings etwas überhöht erscheint,
war folgende Berechnung vorzunehmen:
Die
Immobilienkanzlei verkennt zunächst, dass vom Neubauwert ein Abschlag
für das Alter der Liegenschaft zu berechnen war. Dies wurde nunmehr wie
folgt korrigiert:
|
Gebäudealter:
|
90
Jahre
|
Restnutzungsdauer:
|
50
Jahre
|
gewöhnliche
Lebensdauer:
|
140
Jahre
Die
Berechnung wurde nach folgender Formel vorgenommen (vgl.
Rössler/Langer/Simon, Schätzung und Ermittlung von
Grundstückswerten, 4. Auflage, Seite
315):
y = 1/200
(qx)
2
+ ½ qx
y:
Wertminderung
x:
Gebäudealter
q:
Quotient aus 100, gebrochen durch gewöhnliche
Lebensdauer
y
= 1/200 (100/140 x
90)
2
+ ½ (100/140 x 90) = 1/200 x 4.132,65 + 32,145 = 20,6635 + 32,145 =
52,80.
Die
Wertminderung beträgt daher abgerundet ca. 50 %, woraus sich folgender
Sachwert ergibt:
Neubauwert
laut Beilage zur Einkommensteuererklärung ATS 4,868.113,60 x 50 % =
ATS 2,434.056,80
2.
Vergleichswert:
In
der gegenständlichen Liegenschaft wurde im Jahr 2002, also in nahem
zeitlichen Abstand zum unentgeltlichen Erwerb des Streitobjektes, eine Wohnung
um € 260.000,00 erworben. Der Parifizierungsschlüssel hat 390/2574
betragen. Umgelegt auf die gegenständliche Wohnung beträgt daher deren
Wert:
260.000
: 390 x 286 =
€
190.666,67 (ATS 3,623.630,53)
Daraus
folgt, dass ganz offensichtlich auf Grund eines zu niedrigen Zinssatzes der
geschätzte Ertragswert der Liegenschaft überhöht
ist.
Nach
vorläufiger Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist somit der vom
Finanzamt berücksichtigte Zinssatz von 4,5 % zutreffend.
Hieraus
ergibt sich folgende Berechnung:
|
Ertragswert
lt. Berufung
|
|
jeweils
in ATS
|
189.000,00
|
x
19,76 =
|
3,734.640,00
|
|
-
Grund u. Boden 20 %
|
746.928,00
|
|
Wert
der Wohnung
|
2,987.712,00
|
|
AfA
2 % =
|
59.754,24
(=
€ 4.342,51)
Da
dieser so ermittelte Wert über dem Sach- und Vergleichswert liegt, ist
beabsichtigt, in der Berufungsentscheidung die obige AfA von € 4.342,51
anzusetzen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die steuerliche Vertreterin der Bw. hat am 29. März
2005 ihr Einverständnis mit obiger AfA-Berechung erklärt. Auch das
Finanzamt hat dagegen keine Einwendungen erhoben.
Es ergibt sich somit folgende Ermittlung der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung (in €):
|
Überschuss lt. Erklärung ohne
AfA
|
16.788,57
|
- AfA wie oben
|
- 4.342,51
|
- USt-Zahlungen
|
-
1.058,41
|
Überschuss lt. BE
|
11.387,65
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 13.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0730-W/04
- Stammnummer
- 15364
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF