Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0190-G/05
Anschlussgebühren als Betriebseinnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0190-G/05vom 20.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
(hier betreffend Anschlussgebühren auf Grund eines Wärmelieferungsvertrages)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 3. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 4. November 2004
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für
das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine
sog. Wärmeliefergemeinschaft (WLG), die seit dem Jahr 2003 aus einer
Hackschnitzelanlage gewonnene Wärmeenergie an diverse Wärmeabnehmer
liefert.
In diesem Zusammenhang schloss die Bw. mit ihren
Wärmeabnehmern sog. Wärmelieferungs- und Bezugsverträge
(Laufzeit: 15 Jahre) ab. Dort ist ua. Folgendes geregelt (vgl. den dem Finanzamt
am 27. September 2004 übermittelten Wärmelieferungs- und Bezugsvertrag
vom 10. Juni 2003):
1.
Die WLG ist Eigentümer und Betreiber einer Heizzentrale und liefert daraus
Niedertemperaturwärme bis max. 95 Grad Celsius. Als
Wärmeüberträger dient Wasser, zur Wärmeerzeugung werden
biogene Brennstoffe (Hackgut laut ÖNORM M 7133) eingesetzt (...).
2.
(...) Die Eigentumsgrenze zwischen Abnehmer- und Erzeugeranlage bilden die
Absperrhähne vor der Wärmeübergabestation (...).
3.
(...) Die vom Wärmeabnehmer einmalig zu entrichtenden Anschlusskosten
betragen (...) (Anm.: 165,00 € pro kW
Anschlusswert) (...). Der Anschlusspreis ist
für den Abnehmer bei der Inbetriebnahme fällig (...).
4.
Die WLG trägt die Kosten für allfällige Instandhaltungsarbeiten
an der Wärmeerzeugeranlage bis zur Eigentumsgrenze einschließlich
Wärmemengenzähler.
5.
Der Wärmepreis setzt sich wie folgt zusammen (...): Grundpreis (...)
Arbeitspreis (...) Messpreis (...). Grund-, Arbeits- und Messpreis sind durch
(...) Mischindex wertgesichert (...). Das Verrechnungsjahr für die
Wärmelieferung beginnt am 1. Juli und dauert bis 30. Juni des darauf
folgenden Jahres. Die Bezahlung der gelieferten Wärme erfolgt durch den
Wärmeabnehmer in monatlichen Teilbeträgen (...). Die Abrechnung
erfolgt am Ende des Verrechnungsjahres (...).
6.
Dieser Vertrag (...) endet nach 15 Jahren (...). Eine vorzeitige
Vertragsauflösung ist nur einvernehmlich möglich.
8.
Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen bei diesem Vertrag gelten
nur mit gegenseitiger schriftlicher Bestätigung (...).
Gemäß Vertragspunkt 3 stellte die Bw. in der
Folge den Wärmeabnehmern die Anschlussgebühren jeweils gesondert in
Rechnung (vgl. die dem Finanzamt am 22. September 2004 übermittelten
Rechnungen Nr. 1/03 vom 15. Dezember 2003, Nr. 2/03 vom 3. Oktober 2003 und
Nr. 4/03 vom 20. Oktober 2003).
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, in welcher
Höhe die von der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
vereinnahmten o.a. Anschlussgebühren im Rahmen der
Einnahmen-Ausgabenrechnung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 als
Betriebseinnahmen zu erfassen sind:
Im angefochtenen Bescheid vom 4. November 2004 vertritt das
Finanzamt die Auffassung, dass die Anschlussgebühren in voller Höhe
von 30.772,00 € (netto) als Betriebseinnahmen anzusetzen seien. Eine
diesbezügliche Aufteilung (auf 15 Jahre) habe deshalb nicht zu erfolgen,
weil entsprechend der aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehenden Vertragslage
mit der einmalig zu entrichtenden Anschlussgebühr keine in der Art eines
Dauerschuldverhältnisses zeitraumbezogene Leistung (mit)abgegolten werde.
In der Berufung vom 3. Dezember 2004 verweist die Bw.
dagegen darauf, dass - wie in ihrer Einnahmen-Ausgabenrechnung dargestellt - die
Anschlussgebühren richtigerweise lediglich in Höhe von 2.051,00 €
(netto), das ist 1/15 (entsprechend der Vertragslaufzeit von 15 Jahren),
steuerlich zu erfassen seien. Als Begründung führt sie dort weiters
aus wie folgt:
Für
das Begehren, die Anschlussgebühren auf die Vertragsdauer aufzuteilen, sind
folgende rückwirkend mit Vertragsbeginn geltende Ergänzungen des
Wärmelieferungs- und Bezugsvertrages miteinzubeziehen:
Vertragspunkt
2: Der Punkt "die Absperrhähne vor der Wärmeübergabestation" wird
ersetzt durch "die Vor- und Rücklaufleitung unmittelbar nach der
Wärmeübergabestation".
Vertragspunkt
3 wird ergänzt durch: "Der zu entrichtende Anschlusskostenbeitrag
entspricht einem Bezugsrecht für die Wärmelieferung für die Dauer
des gesamten Vertragsverhältnisses".
Vertragspunkt 4
wird folgendermaßen neu gestaltet. "Die WLG trägt während der
vereinbarten Vertragslaufzeit die Kosten für allfällige Wartungs-,
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an der Wärmeübergabestation des
Wärmeabnehmers bzw. an den Nahwärmeleitungen des gesamten
Nahwärmenetzes einschließlich der Hauszuleitungen bei den
Wärmeabnehmern".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ermittelt ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 im Wege einer Einnahmen-Ausgabenrechnung.
Bei Einnahmen-Ausgabenrechnern entspricht der Gewinn dem
Überschuss der zugeflossenen
Betriebseinnahmen über die abgeflossenen Betriebsausgaben (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar, § 4 Abs. 3 Tz 3).
Als zugeflossen gilt eine Einnahme bereits dann, wenn der
Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann,
sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 19 Tz 8).
Für den unabhängigen Finanzsenat steht damit aber
auch schon fest, dass die laut Erklärung im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum in Höhe von 30.772,00 € (netto) vereinnahmten, zugeflossenen
Anschlussgebühren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in eben
dieser (vollen) Höhe auch als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.
Aus den EStR 2000 Rz 1032 (wo von einer passiven
Abgrenzung in Zusammenhang mit Anschlussgebühren die Rede ist) kann
für den Berufungsstandpunkt - abgesehen davon, dass Richtlinien
für den unabhängigen Finanzsenat keine verbindliche Rechtsquelle
darstellen - schon deshalb nichts gewonnen werden, weil die Bw. ja
Einnahmen-Ausgabenrechnerin ist und typische Elemente eines
Betriebsvermögensvergleichs, wie zB Rechnungsabgrenzungsposten, der
Einnahmen-Ausgabenrechnung fremd sind (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 4 Tz 19).
Es wäre der Berufung aber selbst unter
Betriebsvermögensvergleichsgesichtspunkten kein Erfolg beschieden:
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 Abs. 1
BAO) erscheint es nämlich geboten, die einmalig für die Herstellung
eines später Wärmelieferungen ermöglichenden
Wärmeleitungsanschlusses zu entrichtende Anschlussgebühr (vgl.
Vertragspunkt 3) einerseits und die laufend für die gelieferte
Wärmeenergie zu leistenden Zahlungen (vgl. Vertragspunkt 5)
andererseits im Hinblick darauf, dass damit unterschiedliche Leistungen
abgegolten werden und auch die Schuldverhältnisse verschieden ausgestaltet
sind, jeweils gesondert zu beurteilen. Hiebei ist es aber nicht gerechtfertigt,
bloß wegen der Zeitraumbezogenheit der laufend für die gelieferte
Wärmeenergie zu leistenden Zahlungen diesen Charakter auch den einen
solchen Bezug bei isolierter Betrachtung nicht aufweisenden
Anschlussgebühren beizumessen. Ohne eine solche Zeitraumbezogenheit der mit
den Anschlussgebühren entgoltenen Leistungen tritt die Gewinnrealisierung
nach steuerlichen Gesichtspunkten aber nicht erst in Abhängigkeit vom
laufenden Betrieb der jeweiligen Wärmelieferungsanlage ein (vgl. VwGH
18.12.1996, 94/15/0148).
Im Übrigen hat die Bw. der im angefochtenen Bescheid
vom 4. November 2004 getroffenen Feststellung des Finanzamtes, dass laut
Vertragslage, wie sie sich auf Grund der dem Finanzamt am 27. September 2004
übermittelten Unterlagen darstellt, mit den Anschlussgebühren keine in
der Art eines Dauerschuldverhältnisses zeitraumbezogene Leistung
(mit)abgegolten wird, gar nicht widersprochen.
Zum selben Ergebnis - Erfassung der Anschlussgebühren
im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in voller Höhe - führt
aber auch die Überlegung, dass - wie aus der Bestimmung des
§ 6 Z 10 EStG 1988 abzuleiten ist - nicht steuerbefreite
Zuwendungen Dritter für Anlageinvestitionen zwingend (steuerbare und
steuerpflichtige) Betriebseinnahmen darstellen, wobei die Gewinnrealisierung mit
Erbringung der Leistung eintritt (vgl. VwGH 29.10.2003, 2000/13/0090).
Was schließlich die erstmals in der Berufung vom
3. Dezember 2004 behaupteten "rückwirkenden" Ergänzungen bzw.
Änderungen der o.a. Wärmelieferungs- und Bezugsverträge anlangt,
so wird dazu festgestellt, dass diese doch nichts am bereits erfolgten Zufluss
der verfahrensgegenständlichen Beträge ändern können.
Abgesehen davon sind für den Bereich des Steuerrechts
rückwirkende Verträge - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen
Zulässigkeit - grundsätzlich nicht anzuerkennen (vgl.
Hofstätter/Reichel, aaO, § 4 Abs. 4 allgemein Tz 36).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 20.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WärmelieferungWärmeliefergemeinschaftWärmelieferungsvertragAnschlussgebührAnschlusskostenEinnahmenZuflussVerteilung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0190-G/05
- Stammnummer
- 15361
- Gültig
- 20.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF