Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0119-I/05
Ratenzahlungsansuchen für eine besachwaltete Person
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-I/05vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. X., vom
17. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom
19. Oktober 2004 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§
212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen
Bescheid ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht
Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses
Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der vom
zuständigen Bezirksgericht zum Sachwalter der Berufungswerberin bestellte
Vertreter brachte mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 ein
Zahlungserleichterungsansuchen ein, mit welchem er die Entrichtung der
rückständigen Abgaben in Raten von je 200 € beantragte.
Begründend führte er aus, dass der Berufungswerberin bereits mit
Bescheid vom 31. Oktober 2003 Ratenzahlungen bewilligt worden seien, wobei
die Abschlusszahlung in Höhe von 3.527,55 € am 15. Oktober
2004 fällig werde. Aufgrund einer Forderungspfändung gelangten von den
monatlichen Pensionsbezügen der Berufungswerberin nur zirka 820 €
zur Auszahlung. Darüber hinaus verfüge die Berufungswerberin über
Einnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Höhe von rund
220 € pro Monat. Aus der Vermietung einer weiteren Eigentumswohnung
beziehe die Berufungswerberin keine Einnahmen, weil die Mietezahlungen mit einer
Forderung des Mieters gegenüber der Berufungswerberin aufgerechnet
würden. Die Berufungswerberin erhalte vom Sachwalter zirka 365 €
pro Monat. Ihr restliches Einkommen werde auf ein Anderkonto des Sachwalters
überwiesen, dessen aktueller Guthabenstand von 6.850 € als
Reserve für etwaige Notfälle diene. Da die Berufungswerberin über
keine zusätzlichen Ersparnisse verfüge, würde die sofortige volle
Entrichtung der Steuerschulden ihren Unterhalt gefährden.
Das Finanzamt
wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 ab. In der
fristgerechten Berufung dagegen wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die
Berufungswerberin in beengten finanziellen Verhältnissen lebe. Durch die
Nichtbewilligung von Ratenzahlungen würde das Guthaben auf dem vom
Sachwalter geführten Konto geschmälert. Die Berufungswerberin habe
seinerzeit Haftungen für eine nicht mehr existente Firma übernommen,
die ihr Vermögen (zwei weitere Eigentumswohnungen) beträchtlich
überstiegen. Derzeit seien mehrere Gerichtsverfahren anhängig, in
welchen die Frage geklärt werde, ob die Berufungswerberin bereits bei der
Übernahme der haftungsgegenständlichen Verbindlichkeiten
geschäftsunfähig gewesen sei. In der Vergangenheit seien mehrere
Liegenschaften der Berufungswerberin zwangsversteigert worden. Sollte ihre
Haftung gerichtlich bestätigt werden, würde sie wohl auch ihr
übriges Vermögen verlieren. Durch die mit Bescheiden vom
6. November 2002 und 31. Oktober 2003 bewilligten
Zahlungserleichterungen seien die Abgabenschulden der Berufungswerberin laufend
verringert worden. Es sei gelungen, diese um mehr als die Hälfte auf
2.605,09 € zu reduzieren.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2004 keine Folge.
Begründend führte es aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine Zahlungserleichterung nicht gegeben seien, weil die Abstattung der
Abgabenschuldigkeiten mit dem frei verfügbaren Guthaben auf dem Anderkonto
des Sachwalters möglich sei.
Im
Vorlageantrag vom 13. Jänner 2005 wiederholte der Sachwalter seinen
Standpunkt. Ergänzend führte er aus, dass die Verwaltung des
Einkommens der Berufungswerberin unter gerichtlicher Aufsicht erfolge. Ihre
derzeitige Einkommenssituation ermögliche eine Erhöhung der
Ratenzahlungen auf 200 € pro Monat, sodass die Abgabenschuldigkeiten
rascher getilgt würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben erstrecken, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des
Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§
213). Nach dieser Gesetzesstelle setzt die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung - neben einem entsprechenden Antrag - voraus,
dass die sofortige (volle) Abgabenentrichtung eine erhebliche Härte
darstellt. Zudem darf die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sein. Bei
Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde,
die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine
der genannten Voraussetzungen, so ist für die Ermessensübung kein
Raum, sondern der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. zB VwGH 18. 6.
1993, 91/17/0041). Der derzeitige Abgabenrückstand der
Berufungswerberin beträgt 1.529,76 €. Er setzt sich aus nicht
entrichteten Einkommensteuervorauszahlungen für die Quartale 7 -
9/2002, 1 - 3/2004 und 1-3/2005 sowie Stundungszinsen
für die Jahre 2002 und 2004 zusammen. Da die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen für bereits entrichtete Abgaben nicht in Betracht
kommt, ist nur mehr in Bezug auf die vorgenannten Abgaben zu prüfen, ob
deren sofortige (volle) Entrichtung eine erhebliche wirtschaftliche Härte
darstellt und die Einbringung nicht gefährdet ist. Nach der Rechtsprechung
stellt die sofortige Abgabenentrichtung dann keine erhebliche Härte aus
wirtschaftlichen Gründen dar, wenn ausreichend flüssige Mittel zur
Abgabenentrichtung vorhanden sind (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/2, § 212, Tz 7,
und die dort zitierte Rechtsprechung). Ferner ist das Vorliegen einer
erheblichen Härte dann zu verneinen, wenn sich der Abgabenschuldner selbst
als durchaus in der Lage bezeichnet, seine Abgabenschulden umgehend zu
entrichten (vgl. VwGH 16. 2. 1988, 87/14/0064). Der Sachwalter hat
zwar behauptet, dass durch eine sofortige Abstattung der Abgabenschulden der
Lebensunterhalt der Berufungswerberin gefährdet wäre. Er hat aber
letztlich nicht dargelegt, worin diese Gefährdung konkret besteht.
Andererseits verfügt der Sachwalter über Ersparnisse der
Berufungswerberin, welche die rückständigen Abgaben bei weitem
übersteigen. Es mag zwar sein, dass die Zurückbehaltung eines Teiles
des Einkommens der Berufungswerberin zwecks Bildung einer Rücklage für
künftige Notfälle in ihrem berechtigten Interesse gelegen ist, das
grundsätzlich auch von der Abgabenbehörde anerkannt wird. Dennoch darf
bei der Beurteilung der Frage, ob der Berufungswerberin die Abdeckung der
Steuern mit den vorhandenen finanziellen Mitteln zumutbar ist, nicht außer
Acht gelassen werden, dass der vom Sachwalter zurückbehaltene Geldbetrag
durch die sofortige volle Abgabenentrichtung keineswegs aufgebraucht, sondern
bloß um zirka ein Viertel vermindert wird. Eine weitergehende
Zukunftsvorsorge für die Berufungswerberin erscheint zwar aus dem
Blickwinkel der Sachwalterschaft verständlich, kann aber nicht einseitig zu
Lasten des Abgabengläubigers gehen, zumal der im Ratengesuch erwähnte
Notfall nicht wirklich gegeben, sondern ein Eintritt desselben bloß
möglich ist. An dieser Betrachtungsweise ändert auch der Umstand
nichts, dass der Sachwalter bei der Ausübung seiner Funktion der
gerichtlichen Kontrolle unterliegt, sind doch die rechtlichen Voraussetzungen
für eine Zahlungserleichterung nicht vom Gericht, sondern von der
Abgabenbehörde zu beurteilen. Im Übrigen war zumindest für den
Sachwalter erkennbar, dass mit dem Zufließen von (Miet)-Einkünften
Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten sind, für deren Erfüllung
auch unter den gegebenen Umständen zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen
ist. Wenn das Finanzamt keine neuerlichen Ratenzahlungen bewilligte, weil es
darin, dass die sofortige volle Abgabenentrichtung lediglich zu Lasten einer
Vorsorge für hypothetische Notsituationen geht, keine erhebliche
wirtschaftliche Härte erblickte, so entspricht dies der Rechtslage. Ist
aber das Tatbestandsmerkmal einer erheblichen Härte nicht gegeben, so kommt
eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und bedarf es keiner
Auseinandersetzung mit der Frage der Gefährdung der Abgabeneinbringung. Da
solcherart für eine Ermessensentscheidung kein Raum blieb, war die Berufung
aus Rechtsgründen abzuweisen.
Innsbruck,
am 13. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-I/05
- Stammnummer
- 15359
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF