Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0357-S/03
Werbungskosten bei Heeres-Leistungssportler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0357-S/03vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei "Heeres-Leistungssportlern" stellt die Erbringung der sportlichen Leistung den materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit dar. Die sportliche Tätigkeit wird als Beruf ausgeübt und mit ihr werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Die Aufwendungen für Training und Wettkämpfe dienen im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen und stellen daher Werbungskosten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vertreten durch Herbert
Bitzner, Steuerberater, 5020 Salzburg, Rupertgasse 26/II/36, vom
21. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
30. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw war im Streitjahr als "Bundesheer-Leistungssportler"
Militärperson auf Zeit und bezog daraus Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Für die von ihm betriebene Sportart
(Orientierungslauf) machte er im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2001
Fahrt- bzw. Reisekosten zu Wettkämpfen und Trainingsaufenthalten sowie
Selbstbehalte für Trainingskurse im Ausmaß von insgesamt
S 92.616,00 als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung von Werbungskosten
und begründete dies damit, dass Aufwendungen für die
Sportausübung grundsätzlich der privaten Lebensführung
zuzurechnen seien. Derartige Aufwendungen könnten allenfalls im
Zusammenhang mit allfälligen Einnahmen als Berufssportler
berücksichtigt werden, jedoch nicht im Rahmen des
Dienstverhältnisses.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und im Wesentlichen wie
folgt eingewendet:
Der Bw habe seinen Dienst in einem
Heeressportleistungszentrum (kurz: HLSZ) mit der Funktionsbezeichnung
"Leistungssportler" (Sportart Orientierungslauf) versehen. Um den Weiterverbleib
im Heeres-Sportzentrum (kurz: HSZ) zu erreichen und seinen Status als
Leistungssportler zu behalten, musste er sich jährlich einer
Leistungsbeurteilung unterziehen. Grundlage dieser Leistungsbeurteilung seien
die erbrachten Leistungen und Ergebnisse bei den nationalen und internationalen
Wettkämpfen der vergangenen Saison gewesen. Bei nicht erbrachten Leistungen
erfolge automatisch die Entlassung aus dem HSZ. Somit sei es notwendig gewesen,
an den angeführten Trainingskursen und Wettkämpfen teilzunehmen, um im
HSZ verbleiben zu können und so auch weiterhin professionell Leistungssport
betreiben zu können. Die in der Tabelle angeführten Werbungskosten
würden nur Wettkämpfe und Kurse betreffen, für die Kosten
entstanden, aber keine bzw. nur teilweise Vergütungen geleistet wurden.
Trainingskurse und Wettkämpfe (Militär-WM), die vom
österreichischen Bundesheer bezahlt wurden, seien in der Tabelle nicht
enthalten. Bei Wettkämpfen werde vom (Orientierungslauf-)Verein nur das
Startgeld bezahlt, die Kosten für Verpflegung, Nächtigung und Anreise
müsse er selbst tragen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. In der Begründung wurde ergänzend
ausgeführt, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Sportausübung,
sofern sie dem Grunde nach Werbungskosten darstellen, nur im Zusammenhang mit
Einnahmen als Berufssportler oder Trainer abzugsfähig sind, nicht jedoch im
Rahmen des Dienstverhältnisses, für das der Sportler ganz oder
teilweise freigestellt wird (zB als Bediensteter des Bundesheeres).
Innerhalb offener Frist wurde der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Es
wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt, wonach es
grundsätzliche Aufgabe der Angehörigen der HLSZ sei, Spitzensport zu
betreiben und alle dazugehörigen Maßnahmen, wie
Hochleistungstraining, Teilnahme an nationalen und internationalen
Wettkämpfen, zu erfüllen. Über den Verbleib in einem HLSZ werde
jährlich in einer Athletenbeurteilungskonferenz entschieden. Bei
sportlichen Leistungen, die nicht internationalem Maßstab entsprechen,
werde der Leistungssportler aus dem Dienstverhältnis entlassen. Um die
geforderten sportlichen Leistungen zu erbringen, sei es erforderlich, neben den
dienstlichen Entsendungen zu Wettkämpfen und Trainingskursen auch "privat"
Wettkämpfe und Trainingskurse zu absolvieren. Diese "privaten" sportlichen
Aktivitäten müsse der Heeresleistungssportler selbst finanzieren.
Diese Aktivitäten würden vom Österreichischen Bundesheer (kurz:
ÖBH) nur durch Dienstauftrag unter Gebührenentfall unterstützt
und seien natürlich auch im Interesse des ÖBH, da durch diese Kurse
und Wettkämpfe das sportliche Leistungsvermögen gesteigert wird und
der Heeresleistungssportler bei internationalen militärischen
Wettkämpfen, wie zB die Militärweltmeisterschaft, bessere Leistungen
für das ÖBH erbringen könne. Nach der Grundausbildung in der
Dauer von 4 Wochen sei für die Heeresleistungssportler eine besondere bzw.
weiterführende militärische Ausbildung nicht vorgesehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass der Bw im Streitjahr Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind. Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste
Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen
Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. VwGH 10.05.2001,
98/15/0030).
Es
muss sich hiebei um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des
Erwerbstätigen selbst. Der Zusammenhang muss sich aus der Sicht der
Erwerbstätigkeit ergeben und ist daher sachlicher Natur (vgl. VwGH
28.05.1998, 94/15/0074).
Der Bw war im
Streitzeitraum "Bundesheer-Leistungssportler" (Sportart Orientierungslauf) und
bezog vom Bund Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Dienstrechtlich war er Militärperson auf Zeit und stand in einem zeitlich
begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von
drei Jahren (vgl. § 151 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 [kurz:
BDG]).
Das Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit
endet durch Ablauf der Bestellungsdauer (vgl.
§ 151 Abs. 2 BDG), mit Vollendung des 40. Lebensjahres
(vgl. § 151 Abs. 3 Z 1 BDG), durch
Übernahme in ein vertragliches Dienstverhältnis (vgl.
§ 151 Abs. 3 Z 1 BDG), durch Entlassung (vgl.
§ 151 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 1 Z 1
und 3 bis 7 BDG) sowie durch Kündigung (vgl. § 151 Abs.
4 BDG).
Auf der Homepage des Bundesministeriums für
Landesverteidigung (www.bmlv.gv.at/sport/hls/allgemein) wird
ausgeführt:
"Leistungssport
im Österreichischen Bundesheer
Das
Bundesheer ist einer der größten Sportförderer im
österreichischen Spitzensport. Nach einem Entschluss der Bundesregierung
aus dem Jahre 1997 soll das Österreichische Bundesheer insbesondere durch
Realisierung von Förderungsprogrammen den Spitzensport besonders
unterstützen.
Der
Bundesheer-Leistungssportler
Der
Bundesheer-Leistungssportler ist ein ausdrücklich in dieser Funktion
bestellter Hoffnungs-/Leistungsträger im österreichischen
Spitzensport. Seine Aufgabe ist vorrangig die erfolgreiche Teilnahme an
internationalen Sportwettkämpfen als Repräsentant Österreichs und
die hiezu erforderliche Vorbereitung. Sein positives Erscheinungsbild als Soldat
ist dabei ein wertvoller Beitrag für das Image des Bundesheeres im Sinne
umfassender Landesverteidigung."
Die "DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN HEERES-LEISTUNGSSPORT",
Erlass des BMLV vom 20. Dezember 1999, GZ 32.270/050-3.2/99, Stand
08. März 2004, geben Aufschluss über die Ziele, den Ablauf
und die Organisation des Bundesheer-Leistungsportes:
"
1. Grundsätze
1.1
Leistungssport im Österreichischen Bundesheer, folgend nur noch als Heeres
- Leistungssport (HLS) bezeichnet, ist die Unterbeweisstellung
höchster sportlicher Leistungsfähigkeit durch Soldaten
(ausgewählte Spitzensportler, die in weiterer Folge als so genannte
Bundesheer-Leistungssportler (BHLSpl) eingesetzt werden), gemessen an
internationalen Maßstäben und die Sicherstellung der hiezu
erforderlichen Rahmenbedingungen. In diesem Zusammenhang kommt der
militärischen Öffentlichkeitsarbeit spezielle Bedeutung
zu.
........................................
3.
Der Bundesheer-Leistungssportler
3.1
Definition
3.1.1
Der BHLSpl ist ein ausdrücklich in dieser Funktion bestellter
Leistungs-/Hoffnungsträger im Spitzensport Österreichs. Seine Aufgabe
ist vorrangig das erfolgreiche Bestreiten von internationalen
Sportwettkämpfen als Repräsentant des ÖBH bzw. der Republik
Österreich und die hiezu erforderliche Vorbereitung.
........................................
3.2
Qualifikationserfordernisse
3.2.1
Das Hauptkriterium für die Erlangung/Erhalt der Funktion BHLSpl ist der
Nachweis entsprechender sportlicher Leistungen mittels Leistungsnachweis (siehe
Beilage Q), der vom zuständigen BFV bestätigt sein und von der BSO den
Befürwortungsvermerk beinhalten muss.
..............................
3.2.3
Hinsichtlich einer freiwilligen Längerverpflichtung und somit über
Aufnahme, Weiterverbleib und Ausscheiden von Athleten als
längerverpflichtete BHLSpl mit Status MZ entscheidet BMLV/AusbA im Rahmen
einer jährlich im Juni stattfindenden Athleten-Beurteilungskonferenz (ABK).
Diese ist im Zusammenwirken mit HSZ, BSO und BFV sowie einem Vertreter des
Zentralausschusses durchzuführen. Grundlage hiefür ist die gebotene
sportliche Leistung des Bewerbers im Zeitraum Juni des Vorjahres bis Mai des
laufenden Jahres mittels Leistungsnachweises, der bis spätestens 31. Mai
der BSO und dem HSZ vorliegen muss. ................... "
Ziel und Zweck des "Heeres-Leistungssportes" ist die
Förderung des österreichischen Spitzensportes. Nur ausgewählte
Spitzensportler werden in dieses Förderungsprogramm, das im Rahmen eines
Dienstverhältnisses erfolgt, aufgenommen. Vorrangige Aufgabe des
"Bundesheer-Leistungssportlers" (des Dienstnehmers) ist die Erbringung von
sportlichen Höchstleistungen nach internationalen Maßstäben. Die
Ergebnisse in nationalen und internationalen Sportwettkämpfen dienen als
Leistungsnachweis und sind das Hauptkriterium für die Erlangung bzw. den
Erhalt der Funktion
"Bundesheer-Leistungssportler".
Damit ist aber ein kausaler Zusammenhang zwischen den
Einnahmen und der Sportausübung gegeben. Personen, bei denen die Erbringung
der sportlichen Leistung den materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit
darstellt, sind - wie im gegenständlichen Fall - als Berufssportler
anzusehen ist. Diese Beurteilung hat unabhängig von der Einkunftsart und
der Rechtsnatur des Arbeitgebers zu erfolgen.
Grundsätzlich sind Aufwendungen zur Aufrechterhaltung
der normalen Körperfunktionen, wozu auch Kraft und Beweglichkeit
zählen, den im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 steuerlich nicht
abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzurechnen. Bei Personen,
deren Berufausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit
überdurchschnittliche körperliche Leistungsfähigkeit (Kraft,
Ausdauer, Bewegungsablauf, Geschicklichkeit etc) erforderlich macht, muss jedoch
eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz
greifen. So erwächst zB, Leistungssportlern durch das erforderliche
Training (regelmäßig auch durch Beiziehen eines Trainers) ein
finanzieller Aufwand, der deutlich über jenem liegt, der für die
private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann. Wird eine
solche sportliche Tätigkeit als Beruf ausgeübt und werden mit ihr
Einkünfte iSd EStG erzielt, so dienen die Aufwendungen für das
Training iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen und stellen daher Werbungskosten dar (vgl. VwGH 17.09.1997,
94/13/0001).
Der Bw erzielte als Berufssportler Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, weshalb die geltend gemachten (und der Höhe
nach unstrittigen) Aufwendungen für Trainingskurse und Wettkämpfe
ausschließlich beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
13. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0357-S/03
- Stammnummer
- 15355
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF