Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0228-G/04
Lohnsteuerpflicht für nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte an Fachhochschulen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-G/04vom 14.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 29. August 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. August 2002 über die
Haftung des Arbeitgebers zur Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum
1-6/2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist "Erhalter von
Fachhochschulstudiengängen" gemäß
§ 2 des
Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl 340/1993, und
wurde anlässlich einer Lohnsteuerprüfung vom Prüfer mit der ab
dem Jahr 2001 geltenden Gesetzeslage des § 25 Abs. 1 Z 5
EStG 1988 konfrontiert, wonach die Einkünfte natürlicher Personen, die
für eine Bildungseinrichtung außerhalb eines Dienstverhältnisses
als Lehrende oder Vortragende tätig sind und diese Tätigkeit im Rahmen
eines von der Bildungseinrichtung vorgesehenen Studien-, Lehr- oder
Stundenplanes ausüben, nichtselbstständige Einkünfte sind, die
dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Prüfers und setzte die Lohnsteuer für die lediglich beispielsweise
angesetzten Bezüge von drei Lehrbeauftragten bescheidmäßig fest.
Gegen diesen das Jahr 2001 betreffenden Bescheid wurde Berufung und nach
abweisender Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag erhoben, welcher jedoch
wegen nicht fristgerechter Einbringung als verspätet zurückgewiesen
werden musste.
Im Zuge einer weiteren Lohnsteuerprüfung setzte das
Finanzamt entsprechend den Feststellungen des Prüfers für die an der
Fachhochschule tätigen Lehrbeauftragten im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5
EStG 1988 die Lohnsteuer für den Zeitraum 1-6/2002 mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid fest. Als Begründung wird darin auf die
Berufungsvorentscheidung zum Prüfungsjahr 2001 verwiesen. Die dagegen
fristgerecht erhobene Berufung verweist auf die Begründung in der Berufung
gegen den das Prüfungsjahr 2001 betreffenden Bescheid.
Das Finanzamt stellt für sein Vorgehen die ab dem Jahr
2001 geltende Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 in den
Mittelpunkt, wonach nicht von "im Rahmen eines Dienstverhältnisses
zugeflossenen Bezügen und Vorteilen" ausgegangen werde, sondern alle
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden als Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit qualifiziert werden würden. Daher seien
für diese Bestimmung die Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht zu
untersuchen. Es seien dabei alle Bestimmungen über den Lohnsteuerabzug des
Einkommensteuergesetzes zu beachten und auch zu berücksichtigen. Eine
Dienstgeberbeitragspflicht nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz bestehe
jedoch nicht.
Zum Einwand der Berufungswerberin in der Berufung, dass die
Bildungseinrichtung eine im Einklang mit dem Begriff der Erwachsenenbildung im
Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 sei, könne der Schluss, dass die
Zuerkennung zum begünstigten Empfängerkreis im Sinne der zitierten
Gesetzesstelle auch gleichzeitig die Anerkennung als
Erwachsenenbildungseinrichtung gegeben sei, nicht hergestellt werden. Vielmehr
sei dabei zu untersuchen, ob die Voraussetzungen einer
Erwachsenenbildungseinrichtung vorliegen würden. Erwachsenenbildung liege
vor, wenn von der Bildungseinrichtung Lehrgänge geführt würden,
die sich vom Vortragsinhalt (berufliche Fortbildung, Umschulung) oder von der
Kursgestaltung her (Abend- oder Wochenendkurse) an Berufstätige oder an
Personen wenden, die bereits einen Beruf hauptberuflich ausüben
würden. Bildungseinrichtungen würden überwiegend
Erwachsenenbildung betreiben, wenn die überwiegende Anzahl der
Unterrichtseinheiten (Unterrichtsstunden) im Semester (bei Fehlen einer
Semestereinteilung im Kalenderjahr) die Erwachsenenbildung betreffen würde.
Fachhochschullehrgänge, die in Abend- und Wochenendveranstaltungen
geführt werden würden und somit von hauptberuflich Berufstätigen
besucht werden könnten, seien Lehrgänge für Erwachsene.
Ausbildungseinrichtungen, an denen vorwiegend eine Primärausbildung
angeboten werde (Musikschulen, an denen Jugendliche unterrichtet würden,
Fachhochschulen für Schulgänger, Universitäten) würden nicht
unter Erwachsenenbildung fallen.
Der Prüfer habe bei der Nachschau auch festgestellt,
dass vom Bildungsangebot und vom Ablauf der Lehrveranstaltungen kein Unterschied
zu dem einer Hochschule bestehen würde. So sei die Voraussetzung für
den Besuch der Lehrveranstaltungen die Reifeprüfung bzw. eine
Studienzulassungsprüfung. Die Lehrveranstaltungen würden den ganzen
Tag hindurch stattfinden (nicht überwiegend am Abend) und würden nach
erfolgreichen Prüfungen mit einem akademischen Grad enden. Auch eine
einschlägige Vorbildung zum Besuch der Lehrveranstaltung sei nicht
nötig. Der Status einer Erwachsenenbildungseinrichtung könne nicht
erkannt werden.
Die Berufungswerberin vertritt den Standpunkt, dass sie als
Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen eine
Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, (kurz
Eb-FöG) sei. Ihr Bildungsangebot werde durch die Inhalte des § 2 Abs.
1 Eb-FöG umfasst. Weiters stehe die Einstufung der Berufungswerberin als
Erwachsenenbildungseinrichtung im Einklang mit dem Begriff der
Erwachsenenbildung in § 4 Abs. 4 Z 5 EStG. Auf Basis dieser gesetzlichen
Bestimmung und des Bescheides der FLD Steiermark vom 2. Juni 1997 betreffend
begünstigter Empfängerkreis für Zuwendungen im Sinne des § 4
Abs. 4 Z 5 lit d und e EStG sei die Berufungswerberin eine
Erwachsenenbildungseinrichtung.
Es gelte die Befreiungsbestimmung gemäß
§
25 Abs. 1 Z 5 EStG letzter Satz. Die Bezüge an Lehrende, Vortragende und
Unterrichtende seien daher nicht der Lohnsteuer gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG zu unterwerfen, sondern
seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) oder würden
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1a EStG
lohnsteuerpflichtig sein.
Die Lehrbeauftragten seien hauptberuflich anderweitig
beschäftigt. Mit den Lehrbeauftragten wären freie Dienstverträge
abgeschlossen worden, welche eine selbstständige Tätigkeit ergeben
würden. Keiner würde sich in einem wirtschaftlichen
Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Berufungswerberin befinden.
Die üblichen Merkmale eines Dienstverhältnisses (Weisungsgebundenheit,
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens, sonstige
arbeitsrechtliche Merkmale des Dienstverhältnisses) seien nicht gegeben.
Zusätzlich werde die verfassungsrechtliche Konformität der Neufassung
des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG grundsätzlich bestritten.
Anzuführen sei weiters, dass eine Umsetzung der Neuregelung des § 25
Abs. 1 Z 5 EStG für die nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung
anerkannten Auftraggeber unangemessen aufwendig sei (z.B. Asynchronität
zwischen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht, ungelöste Zweifelsfragen
z.B. hinsichtlich der Anwendung der Tages- oder Monatssätze der
Lohnsteuertabellen, die Behandlung von nachträglichen
kalenderjahrübergreifenden Abrechnungen als Nachzahlungen gemäß
§ 67 Abs. 8 lit c EStG, die Vereinbarung von sonstigen,
insbesondere einmaligen Bezügen gemäß 67 EStG oder die
Behandlung von Subhonoraren bei Vertretungen als Aufwandsersatz).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge,
Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden,
Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der
Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes
ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu
Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. Nicht darunter fallen Bezüge,
Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden,
Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die
vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,
ausgenommen Abs. 1 Z 1 lit. a ist anzuwenden. Die Ziffer 5 wurde mit BGBl. I Nr.
142/2000 ab 2001 in § 25 Abs. 1 EStG eingefügt.
Strittig ist, ob es sich bei der Berufungswerberin um eine
Einrichtung handelt, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973,
betreibt. Ob die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG, wie von der
Berufungswerberin behauptet, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt
und damit verfassungswidrig sei, ist nicht im Rahmen dieses
Rechtsmittelverfahrens zu prüfen, weil die entscheidende Behörde
zufolge der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 B-VG an das im Bundesgesetzblatt
gehörig kundgemachte Gesetz gebunden ist. Ebenso kommt der aufwendigen
Umsetzung einer gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich ihrer Vollziehung keine
wesentliche Bedeutung zu.
Das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über die
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus
Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, definiert im § 1 Abs. 2 den Gegenstand
der Förderung wie folgt:
"Gegenstand
der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und
Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung
von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu
verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der
persönlichen Anlagen zum Ziele haben."
Im Österreichischen Recht von
Heinl-Loebenstein-Verosta, Band IV e 1, gibt es zu diesem Gesetz folgende
Einführung:
"Im
Hinblick auf die raschen Veränderungen in der Gesellschaft von heute und
der dadurch notwendigen ständigen Weiterbildung des Einzelnen nach dem
Verlassen der Schule bzw. dem Abschluss der Berufsausbildung wurde von der BReg
in der Regierungserklärung vom 5.11.1971 die Schaffung eines BG zur
Förderung der Erwachsenenbildung in Aussicht gestellt. Das
gegenwärtige BG hat keinen Vorgänger und basiert im wesentlichen auf
der RV betr das BG über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln (607 der Blg NR XIII. GP). In seinem
Abschnitt I wird der Gegenstand der Förderung umschrieben. Danach sind
Einrichtungen und Tätigkeiten zu fördern, die im Sinne einer
ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten
sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen
und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele
haben."
Die Berufungswerberin ist Erhalter von
Fachhochschulstudiengängen im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes
(BGBl. Nr. 340/1993). Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes sind
Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer
wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Eines der wesentlichen
Ziele ist unter anderem die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung
auf Hochschulniveau.
Nach § 1 Abs. 3 Universitäts-Organisationsgesetz
(BGBl. Nr. 805/1993) haben die Universitäten im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches unter anderem der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und
Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie der Weiterbildung,
insbesondere der Absolventen von Universitäten, zu dienen.
Betrachtet man diese drei vorhin genannten Gesetze, ergibt
sich, dass das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln sinnvoller Weise erst nach
vollendetem Abschluss der Berufsausbildung (Berufsvorbildung) zum Tragen kommt.
Für diese Ansicht spricht die dazu im BGBl. II Nr. 228/2001 verlautbarte
Kundmachung gemäß
§ 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus
Bundesmitteln, dass folgende Einrichtungen gesamtösterreichische
Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmung sind:
1.
"Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser
Österreich",
2.
"Berufsförderungsinstitut
Österreich",
3.
"Ländliches
Fortbildungsinstitut",
4.
"Ring Österreichischer
Bildungswerke",
5.
"Büchereiverband
Österreichs",
6.
"Verband Österreichischer
Volkshochschulen",
7.
"Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer
Österreich",
8.
"Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für
Bildungswesen",
9.
"Verband Österreichischer Gewerkschaftlicher Bildung
(VÖGB)",
10.
"Österreichische Föderation der Europahäuser - Europäisches
Bildungswerk in
Österreich",
11.
"Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs -
VWGÖ",
12. "Forum
Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich".
Universitäten und Fachhochschulen fehlen in dieser
Aufzählung. Ein Abschluss der Berufsausbildung ist bei Fachhochschulen erst
nach Beendigung der praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau gegeben (z.B.
beim Studium für Bauplanung und Baumanagement, das insgesamt 8 Semester
umfasst, im 6. Semester). Das Bundesgesetz über die Förderung der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln umfasst
dem gegenüber die im Anschluss an die Beendigung der Berufsausbildung
notwendige "ständige Fortbildung" sowohl auf dem Gebiet des Berufes als
auch auf dem der Persönlichkeit. Letzteres gehört auch zu den Aufgaben
jeder öffentlichen Schule.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung
begründet, dass vom Bildungsgrad und vom Ablauf der Lehrveranstaltungen
kein Unterschied zu dem einer Hochschule bestehen würde. Weiters sei die
Voraussetzung für den Besuch der Lehrveranstaltungen die Reifeprüfung
bzw. eine Studienzulassungsprüfung. Die Lehrveranstaltungen würden den
ganzen Tag hindurch stattfinden (nicht überwiegend am Abend) und
würden nach erfolgreichen Prüfungen mit einem akademischen Grad enden.
Auch eine einschlägige Vorbildung zum Besuch der Lehrveranstaltungen sei
nicht nötig.
Die Argumentation, dass die Berufungswerberin eine
Erwachsenenbildung betreibe, weil sie als begünstigte
Spendenempfängerin iSd § 4 Abs. 4 Z 5 EStG in Frage komme, ist
verfehlt. Dem die Feststellung der Zugehörigkeit zum begünstigten
Empfängerkreis aussprechenden und in der Berufung zitierten Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Steiermark ist unter anderem Folgendes zu
entnehmen:
"Nach
den Erläuterungen zur RV zum Bundesgesetz über
Fachhochschulstudiengänge haben diese ua. den Auftrag, auf einer
ausreichend wissenschaftlich-methodischen Fundierung berufs- und
praxisorientiert auszubilden. Sie sind ein Teil des Hochschulbereichs und haben
nicht den Auftrag einer kurzfristigen Anpassungsqualifizierung und dienen
Fachhochschul-Studiengänge demnach einer wissenschaftlich fundierten
Berufsausbildung, welche letztere dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre des
§ 4 Abs. 4 Z 5 Satz 1 bzw. lit e Satz 1 EStG 1988 zuzuordnen ist. Die
Erläuterungen zur RV zu dem auch im Antrag angeführten § 3 Abs. 1
FHStG - vgl. auch § 3 Abs. 2 Z 1 bezüglich des Hinweises auf die zu
beachtende Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden - sehen in den
Fachhochschulstudiengängen in einem differenzierten Hochschulsystem durch
berufsbezogene kürzere Studien eine Alternative zu
wissenschaftlich-disziplinorientierten Studien der Universitäten. Sie haben
ein ergänzendes und eigenständiges Angebot zu den Diplomstudien der
Universitäten und Hochschulen zu gewährleisten. Die Ausbildung in
Fachhochschulstudiengängen hat wissenschaftlich-berufsorientiert (und nicht
wissenschaftlich-disziplinorientiert) zu sein."
Daraus ist ableitbar, dass die Berufungswerberin als
Erhalter von Fachhochschulstudiengängen eindeutig dem universitären
Bereich zuordenbar ist. Hätte der Gesetzgeber unter Erwachsenenbildung im
§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG das Gleiche wie im § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
verstanden, wäre die genaue Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens (BGBl.
Nr. 171/1973) in der erst später in das EStG aufgenommenen Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 entbehrlich
gewesen.
Der Hinweis in der Ergänzung vom 11.3.2005, dass
gemäß Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom
10.7.1997 der Berufungswerberin der Status von Erwachsenenbildungseinrichtungen
zuerkannt worden sei, ist ebenfalls nicht zielführend, weil die Ziffer 5
erst mit BGBl. I Nr. 142/2000, in Geltung ab 2001, in § 25 Abs. 1 EStG
eingefügt wurde. Die Zuerkennung im genannten Schreiben der
Gebietskrankenkasse erfolgte nur mit Vorbehalt und ist insofern als
überholt zu betrachten. Allein der Umstand, dass die Berufungswerberin
Trägerin von nunmehr 16 Fachhochschulstudiengängen ist, welche sich an
Personen richten, die eine Ausbildung mit akademischem Abschluss anstreben und
demnach ausnahmslos großjährig, respektive volljährig und
teilweise berufstätige Damen und Herren sind, führt nicht dazu, dass
die dort studierenden Erwachsenen im Sinne des Bundesgesetzes über die
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus
Bundesmitteln gebildet werden.
Die von der Berufungswerberin betriebenen
Fachhochschul-Studienlehrgänge befassten sich demnach im Streitzeitraum mit
der Berufsausbildung. Für diese Beurteilung spricht weiters, dass nach
telefonischer Auskunft der steuerlichen Vertretung auch keine Förderungen
nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und
des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln gewährt wurden, wohl aber
nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge.
Somit gelangt der UFS zu dem Ergebnis, dass die
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, deren Besteuerung hier in Streit
steht, nicht an einer Einrichtung tätig waren, die vorwiegend
Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus
Bundesmitteln betreibt, weshalb der Steuerabzug vom Arbeitslohn von den
ausbezahlten Vergütungen zu Recht erfolgte und die Befreiungsbestimmung in
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 letzter
Satz nicht zur Anwendung kommt.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 14.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-G/04
- Stammnummer
- 15354
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF