Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0022-K/04
unentschuldbarer Irrtum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0022-K/04vom 11.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 4 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Dr. Alfred Klaming sowie die Laienbeisitzer Mag. Josef
Bramer und Dr. Richard Wohlgemuth als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt,
9020 Klagenfurt, Villacher Ring 59, wegen des Finanzvergehens des
Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 28. September 2004
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Hauptzollamt Klagenfurt vom
19. August 2003, nach der am 10. März 2005 in Abwesenheit des
Beschuldigten, in Anwesenheit seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Ernst
Suppnig und der Schriftführerin Claudia Orasch durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben.
Das angefochtene Erkenntnis
wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
Der Bw. ist schuldig, er hat
fahrlässig am 7. Juli 1998 als Dienstnehmer der Firma F.,
über Auftrag der Firma "B., anlässlich seiner Einreise aus dem
Zollausland (Slowenien) über das Grenzzollamt Karawankentunnel in die
Europäische Union für die Motoryacht, Regal Commodore 256, Yacht
Nr. 1234 , welche mit Eingangsabgaben in der Höhe von
ATS 90.062,00 (entspricht € 6.545,06) belastet war, in
unzulässiger Weise das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung
mit vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben in Anspruch genommen und
somit die Motoryacht zum Zeitpunkt ihrer konkludenten Anmeldung am Grenzzollamt
Krawankentunnel vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht.
Er hat dadurch das
Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 36 Abs. 3 FinStrG wird hiefür auf eine
Geldstrafe in der Höhe
von
€ 1.000,00
(in
Worten: Euro eintausend)
erkannt.
Gemäß
§ 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe die an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit
10
(zehn) Tagen
bestimmt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a hat der Beschuldigte
Verfahrenskosten in der Höhe von
pauschal
€ 100,00
(in Worten
Euro einhundert)
sowie gegebenenfalls die mit
einem gesonderten Bescheid festzusetzenden Kosten des Strafvollzuges zu
ersetzen.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 7. Juli 1998 stellte der
Bw., der zeitweise als Aushilfskraftfahrer für die Fa. F, arbeitet, eine
Motoryacht der Marke Regal Commodore 256, Nr. 1234, Bj. 1995, mit Innenbordmotor
dem Zollamt Karawankentunnel zur Eingangsabfertigung. Der Bw. gab gegenüber
dem Zollamt Karawankentunnel eine Zollanmeldung zur Überführung des
Motorbootes als abgabenfreie Rückware im Sinne des Art. 230 Buchstabe a
ZK-DVO durch andere Form der Willensäußerung - passieren einer
Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung
abzugeben (Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a 2. Anstrich ZK-DVO) - ab. Da
das Zollamt Karawankentunnel Zweifel an der Rückwareneigenschaft des Bootes
hegte, wurde dem Bw. aufgetragen der Wiedereinfuhrzollstelle zusätzlich
Nachweise dafür vorzulegen.
Der Bw. begab sich in der Folge
mit dem Boot zur Fa. O.. Am 9. Juli 1998 wurde im Wege der Spedition J. Thomanns
Nachfolger GmbH die Überführung des Bootes in den zollrechtlich freien
Verkehr beim Zollamt Villach für die Fa. L., beantragt. Die Anmeldung wurde
gem. Art. 63 ZK seitens des Zollamtes Villach nicht angenommen, da die Ware ohne
Eröffnung eines Versandverfahrens gestellt und die Zollschuld gem. Art. 202
ZK bereits entstanden war.
Im Zuge weiterer Ermittlungen
konnte festgestellt werden, dass die gegenständliche Motoryacht im Jahre
1995 von der Fa. W. an Herrn H.W. verkauft und am 14. Juli 1995 unter der WE-Nr.
220/000/801137/13/5 beim Zollamt Amstetten zur steuerfreien Ausfuhr nach
Slowenien abgefertigt wurde. Am 25. April 1998 kaufte HW. bei der Fa. L eine
neue Yacht und gab das gegenständliche Boot in Zahlung. Am 30. Juni
1998 verkaufte die Fa. L das gegenständliche Boot an die Fa. L.L.. in Pula.
Da sich aber kurz darauf ein österreichischer Käufer auf Leasingbasis
für die Yacht fand, kaufte die Fa. L die Yacht von der Fa. L.L. . um
S 400.000,-- zurück.
Herr C.L. beauftragte in der
Folge die Fa. F, das neue Boot des HW. nach Kroatien zu transportieren.
Anlässlich der Auslieferung des Bootes begab sich L selbst nach Pula und
beauftragte kurzfristig dort den Fahrer der Fa. FS, den Bw., das
gegenständliche Boot über das Zollamt Karawankentunnel nach
Österreich einzuführen, dort bei einer Spedition ein "T1" zu
beantragen und anschließend zur Fa. O nach Villach zu fahren. Dem Bw.
wurden daraufhin die österreichischen Bootspapiere ausgehändigt und
traf dieser am 7. Juli 1998 beim Zollamt Karawankentunnel ein.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Klagenfurt vom 22. Juli 1998, GZ. 400/06087/98, wurden der Fa. C.L. die bislang
unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben in Höhe von S 90.062,-- (Zoll:
S 6.885,--; EUSt: S 83.177,--) zur Entrichtung vorgeschrieben. Der
Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung des
Hauptzollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
11. April 2001 wurde gegen den Bw. das Finanzstrafverfahren wegen des
Finanzvergehens der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG
eingeleitet.
Mit Strafverfügung vom 6.
Juni 2001 wurde der Bw. des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung nach §
36 Abs. 1 FinStrG für schuldig befunden. Über ihn wurde eine
Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt; für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde die an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 18 Tagen festgesetzt.
Gegen diese Strafverfügung
hat der Bw. mit Eingabe vom 28. Juni 2001 binnen offener Frist Einspruch erhoben
und gleichzeitig die Durchführung der mündlichen Verhandlung und
Fällung des Erkenntnisses durch den Spruchsenat beantragt.
In der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat am 19. August 2003 gab Frau I.L. als Zeugin
vernommen an, dass ihr Sohn C.L. den Bw. dahingehend aufgeklärt hätte,
dass in Slowenien die Durchfuhr zu erklären und in Österreich eine
Versandschein zu lösen gewesen wäre.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Hauptzollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 19. August 2003,
SN 400/2001/00072-001, ist der Bw. des Finanzvergehens des Schmuggels
gemäß
§ 35 Abs 1 FinStrG für schuldig befunden worden.
Gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe
von € 1.453,46 verhängt; gemäß
§ 20 FinStrG wurde
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle
tretende Freiheitsstrafe mit 18 Tagen festgesetzt. Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit € 145.- bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung vom 28. September 2004, wobei im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liege lediglich eine
Finanzordnungswidrigkeit vor. Die Verzollung des Bootes sei letztendlich genauso
vorgenommen worden, als hätte der Bw. das Versandverfahren in Anspruch
genommen. Ein auf Schmuggel gerichteter Vorsatz könne mangels eines Motivs
nicht angenommen werden. Der Bw. habe auf Grund der ihm übergebenen
Bootspapiere annehmen können, dass es sich um eine zollrechtlich und
umsatzsteuermäßig freie Einfuhr handle. Er sei kein ausgebildeter
Kraftfahrer mit zollrechtlicher Erfahrung, sondern ein Rentner, der
aushilfsweise derartige Transporte übernimmt. Da die Bootspapiere auf ein
österreichisches Erzeugnis mit österreichischen Eigentümern
gelautet haben und auch der Rücktransport von einem Österreicher
aufgetragen worden sei, sei er hinsichtlich des zollrechtlichen Status des
Bootes einem Irrtum und zwar einem entschuldbaren Irrtum unterlegen, bzw. sei
sein Handeln als eine entschuldbare Fehlleistung i.S. des § 9 FinStrG zu
betrachten. Außerdem wäre auf Grund der vorliegenden Beweise
festzustellen gewesen, dass dem Bw. von C.L. mitgeteilt wurde, dass beim
Rücktransport des Bootes keine Verzollung notwendig wäre, weil es sich
um das österreichische Boot eines österreichischen Eigentümers
handle und dies mit den Bootspapieren belegt wurde. C.L. wäre daher auch
finanzstrafrechtlich zu verfolgen und nicht als Zeuge gegen den Bw. zu
führen gewesen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 10.
März 2005 wurde vom Verteidiger im Wesentlichen wie bereits in der Berufung
ausgeführt und ergänzend vorgebracht, dass von der Verhängung
einer Strafe auch im Sinne des Strafausschließungsgrundes des § 25
FinStrG, mangels Strafwürdigkeit der Tat, abzusehen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Verzollungsumgehung schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren fahrlässig
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren
Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer
Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Die genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der
Strafe haben kumulativ vorzuliegen. Bei einem nacherhobenen
Eingangsabgabenbetrag von € 6.545,06 kann auch entsprechend der Judikatur
der Höchstgerichte keinesfalls mehr von nur unbedeutenden Folgen der Tat
gesprochen werden.
Gemäß
§ 9 FinStrG wird dem Täter weder
Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein
entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende
Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem
Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird
Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine
entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand sind
völlig unbestritten und auf Grund des rechtskräftig
durchgeführten Abgabenverfahrens erwiesen. Mit der steuerfreien
Ausfuhrlieferung der verfahrensgegenständlichen Motoryacht hat diese den
Status einer abgabenfreien Rückware verloren und es hätte
anlässlich der Rückbringung am 7. Juli 1998 beim Zollamt
Karawankentunnel eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien
Verkehr oder in das Versandverfahren abgegeben werden müssen.
Zum Verschulden des Bw. ist anzumerken, dass er durch die
Aussagen von C.L. und dessen Mutter I.L. schwer belastet wird. Von Organwaltern
des Hauptzollamtes Klagenfurt am 3. Oktober 2000 als Verdächtiger eines
Finanzvergehens einvernommen gab C.L. an, dem Bw. in Pula mündlich den
Auftrag erteilt zu haben, die Motoryacht über das Zollamt Karawankentunnel
nach Österreich zu verbringen, dort eine Versandverfahren bei einer
Spedition zu beantragen und das Boot anschließend zur Fa. O zur Verzollung
zu verbringen. Die österreichischen Bootspapiere habe er dem Bw. nur
für den Grenzübertritt zwischen Kroatien und Slowenien
ausgehändigt. Diese Angaben wurden von C.L. auch in seiner Zeugenaussage
vom 28. Februar 2001 aufrechterhalten und dahingehen konkretisiert, dass er dem
Bw. sogar zwei Speditionen beim Zollamt Karawankentunnel genannt und
aufgeschrieben hätte. Diese Angaben wurden von I.L. einerseits als
Auskunftsperson von Organwaltern des Hauptzollamtes Wien vernommen, als auch in
der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2003 als Zeugin vernommen,
bestätigt.
Obwohl der Bw. bestreitet, dass ihm C.L. den Auftrag
erteilt habe, beim Zollamt Karawankentunnel bei einer Spedition ein
Versandverfahren zu beantragen, ist auf Grund der übereinstimmenden
Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen, C.L. und I.L. , von einer
derartigen Auftragserteilung auszugehen. Diese Beweiswürdigung findet
überdies Deckung in der bereits am 6. Juli 1998, also bereits einen Tag vor
der Einfuhr des Bootes, im Telefaxwege von C.L. an die Fa. O übermittelten
Rechnungen, weshalb die beabsichtigte Verzollung des Bootes im Auftrag von C.L.
jedenfalls anzunehmen ist. Nahe liegend ist daher auch die Auftragserteilung an
den Bw. zur Beantragung eines Versandverfahrens.
Völlig unstrittig ist aber auch die Feststellung,
wonach dem Bw. österreichische Bootspapiere für Zollzwecke
übergeben worden sind. Obwohl C.L. klar zum Ausdruck gebracht hat, dass
diese österreichischen Bootspapiere der Erleichterung der
Zollformalitäten an der kroatisch - slowenischen Grenze dienen
sollten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bw. der irrigen Vorstellung,
eine begünstigte Rückware zu transportieren, unterlag. Unentschuldbar
ist der Irrtum allerdings dann, wenn dem Täter die objektiv gebotene,
pflichtgemäße, ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen
zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Der Täter hat bei der
Beurteilung des Sachverhaltes und der Rechtslage jenes Maß an gebotener
pflichtgemäßer Sorgfalt aufzuwenden, das von ihm subjektiv nach
seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann (VwGH
18.12.1997, 97/16/0083, 0084). Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt in der
Unterlassung der einem Beschuldigten zumutbaren Erkundigung ein Verschulden, das
das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums ausschließt (VwGH 22.1.1988,
86/17/0258).
Der Bw. hat im Ausland den Transport einer Ware in das
Zollgebiet übernommen. Obwohl er nur fallweise als Aushilfskraftfahrer
derartige Transporte durchführt, hat er mangels einer anderen dafür
zur Verfügung stehenden Person die entsprechenden Grenz- und
Zollformalitäten zu veranlassen. Bei dem zuvor abgewickelten Transport
eines Bootes nach Kroatien war der Bw. dabei, als diese Veranlassungen von C.L.
offensichtlich rechtsrichtig getroffen wurden. Eine gewisse Sensibilisierung des
Bw. für Zollangelegenheiten ist daher anzunehmen. Unzweifelhaft
festzustellen war, dass dem Bw. der Auftrag zur Inanspruchnahme eines
Versandverfahrens erteilt wurde. Wenn der Bw. trotzdem der Annahme ist eine
abgabenfreie Rückware zu transportieren und keine weiteren
diesbezüglichen Erkundigungen einzieht um seinen Standpunkt abzusichern,
kann von der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht mehr die Rede sein. Dem Bw.
ist daher zumindest fahrlässiges Handeln zur Last zu legen.
Bei der Bestrafung waren erschwerend nichts, mildernd das
lange Zurückliegen der Tat und das weitere Wohlverhalten des Bw. sowie
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-K/04
- Stammnummer
- 15325
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF