Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0754-S/02
Berufung betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0754-S/02vom 11.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aussetzungszinsen sind gegenüber Gesamtschuldnern (die jeweils um Aussetzung der Einhebung angesucht haben) nur einmal festzusetzen. Dies ist aus § 212 a Abs. 9 BAO abzuleiten, wonach Aussetzungszinsen für Abgabenschuldigkeiten - somit Anspruchsbezogen - und nicht für jeden einzelnen Aussetzungswerber - Personenbezogen - festzusetzen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L, in K, vertreten durch Mag. Peter
Ebner & Dr. Rainer Lutsch & Partner OEG, 5020 Salzburg,
Fürstenallee 54, vom 11. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 8. Jänner 2002 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer
2001 entschieden:
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheid vom 8. Jänner 2002 wurden der Berufungswerberin
(Bw) L Aussetzungszinsen in Höhe von € 10.723,65 (aufgrund eines
Aussetzungsantrages wegen Haftungsinanspruchnahme in Höhe von €
269.303,--) vorgeschrieben.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom
11. April 2002 das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung
wurde auf die Berufung vom 11. April 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung vom
11. Dezember 2001 (betreffend die Bw) verwiesen, wonach aufgrund von
Rechenfehlern sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften dieser Bescheid
aufzuheben, ebenso die darauf aufbauende bescheidmäßige Festsetzung
von Zinsen aufzuheben sei.
Es werde daher
die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
beantragt. Weiters werde bei einer Entscheidung durch die 2. Instanz eine
mündliche Verhandlung beantragt.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 6.
Mai 2002 als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt dieser
Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin
beantragte die Bw durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 17.
Mai 2002 die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen. In der Begründung wird ausgeführt, dass der den
Aussetzungszinsen zugrunde liegende Bescheid aufgrund von Mängeln mit
Vorlageantrag angefochten sei. Daher seien aus diesem Grundlagenbescheid
abgeleitete Nebengebühren nicht korrekt.
Weiters wurden
sowohl der Bw als auch Herrn FL Nebengebühren in gleicher Höhe
vorgeschrieben. Dass im vorliegenden Fall die Grundsätze der
Zweckmäßigkeit und Billigkeit außer Acht gelassen wurden, da
für dieselbe Haftungssumme allen Haftenden in gleicher Höhe
Nebengebühren vorgeschrieben wurden, sei leicht nachvollziehbar. Dies vor
allem deswegen, da es sich bei den oben angeführten Personen um ein Ehepaar
handelt. Wenn dies bedeutet, dass das Heranziehen zur Haftung beider Ehepartner
dazu dient, für die gleichen Abgaben von Ehepartnern doppelt Aussetzungs -
bzw. Stundungszinsen für die Staatskasse zu lukrieren, so ist das in diesem
Fall gelungen, entspreche aber nicht den Grundsätzen der
Bundesabgabenordnung und sei sicher kein Ausfluss einer Gerechtigkeitsidee
(Stoll 1994, S 208). Es werde daher die Aufhebung des
Nebengebührenbescheides beantragt. Weiters wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 284 BAO
wiederholt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Der Berufung
gegen den Grundlagenbescheid (Haftungsbescheid) wurde mit 2.
Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2003 teilweise Folge gegeben, der
Haftungsbetrag auf
€ 169.689,75 herabgesetzt. Daraufhin
wurden die gegenständlichen Aussetzungszinsen mit Abänderungsbescheid
vom 14. August 2003 auf den Betrag von € 6.757,04 berichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a Abs. 9 Bundesabgabenordnung sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung,
über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder
eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit
infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Im
gegenständlichen Fall sind Aussetzungszinsen aufgrund des Antrages auf
Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a Abs. 9 lit. a BAO angefallen.
Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen erfolgte dem Grunde nach daher
zu Recht.
Zur teilweisen
Stattgabe hinsichtlich der Höhe der Aussetzungszinsen ist darauf zu
verweisen, dass die Berufungsbehörde die Sachlage zum Zeitpunkt der
Entscheidung zu berücksichtigen hat. Da die Abgabenschuld
(Haftungsinanspruchnahme) mit zweiter Berufungsvorentscheidung auf den Betrag
von € 169.689,75 herabgesetzt wurde, sind die Aussetzungszinsen
entsprechend anzupassen und somit in Höhe von € 6.757,04
(ursprünglich € 10.723,65) festzusetzen. Da diese Anpassung bereits
mit Abänderungsbescheid vom 14. August 2003 auf dem Abgabenkonto
vorgenommen wurde, ist seitens des Finanzamtes finanzkassatechnisch keine
weitere Veranlassung zu treffen. Eine weitere Herabsetzung der
Aussetzungszinsen konnte aufgrund der lediglich teilweisen Stattgabe in der
Abgabensache (Haftungsbetrag) nicht erfolgen.
Zur weiteren
Stattgabe der Berufung ist der Bw beizupflichten, dass im gegenständlichen
Fall Aussetzungszinsen nur einmal eingebracht werden dürfen. Durch
die Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO ist die Bw zur Gesamtschuldnerin
für diese Abgabenschuld geworden. Als Gesamtschuldnerin ist die Bw daher
gem. § 6 Abs. 1 BAO auch für die auf die Gesamtschuld entfallenden
Nebengebühren (die durch ihren Antrag entstanden sind) heranzuziehen. Der
Spruch des angefochtenen Bescheides war daher mit dem Hinweis auf das bestehende
Gesamtschuldverhältnis zu ergänzen. Werden die nunmehr festgesetzten
Aussetzungszinsen von einem Gesamtschuldner(in) entrichtet, können sie beim
anderen Gesamtschuldner(in) nicht mehr eingebracht werden (anteilige Zahlungen
eines Gesamtschuldners führen zu einer anteiligen Befreiung des
anderen). Die Aussetzungszinsen in Höhe von € 6.757,04
können daher nur einmal eingebracht werden. Der Standpunkt der Bw
wird dadurch gestützt, dass Aussetzungszinsen gem. § 212 a Abs. 9
für Abgabenschuldigkeiten Anspruchsbezogen und nicht für jeden
einzelnen Aussetzungswerber (Personenbezogen) festzusetzen sind.
An wen (welchen
Gesamtschuldner/in) die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet und in
welcher Höhe dies geschieht, liegt im Ermessen der Behörde (siehe dazu
"Ritz" Kommentar zur Bundesabgabenordnung zu § 6 ). Im
gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Aussetzungsantrag der
Bw hemmende Wirkung (§ 230 Abs. 6 BAO) für den ganzen sie treffenden
Haftungsbetrages entfaltet hat. Da kein vertragliches Innenverhältnis
betreffend die Zahlung der Aussetzungszinsen mit dem anderen Gesamtschuldner
besteht und auch sonst keine Unterscheidungsmerkmale zwischen den
Gesamtschulndern bestehen, die eine betragsmäßige Einschränkung
des Leistungsgebotes erforderlich machen, erscheint es in Ausübung des
Ermessens zweckmäßig das Leistungsgebot in voller Höhe
gegenüber den Gesamtschuldnern geltend zu machen. Dass dem
Abgabengläubiger die Befriedigung seines Anspruches nur einmal zusteht
wurde bereits oben ausgeführt.
Der
erstinstanzliche Bescheid war daher, wie im Spruch dargestellt, entsprechend
abzuändern und der Berufung somit teilweise Folge zu geben.
Zur beantragten
mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der
Berufung bzw. des Vorlageantrages die Bestimmung des § 284 BAO gem. §
260 Abs. 2 BAO nur im Senatsverfahren galt. Eine mündliche Verhandlung war
im gegenständlichen monokratischen Verfahren somit nicht
durchzuführen. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde auch nicht
bis 31. Jänner 2003 nachgeholt (siehe § 323 Abs. 12 BAO).
Salzburg, am
11. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0754-S/02
- Stammnummer
- 15314
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF