Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0123-W/04
Keine Aktivierungspflicht anschaffungsnahen Erhaltungsaufwandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0123-W/04vom 12.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die EStR gehen von einer wesentlichen Erhöhung des Nutzungswertes des Gebäudes bei Austausch von Fenstern und Türen zur Gänze oder zumindest zu 25% aus (Rz. 6463 i.V.m. Rz. 6469); eine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer liege vor, wenn sich die im Zeitpunkt der Instandsetzung aktuelle technische oder wirtschaftliche Nutzungsdauer um mehr als 25% verlängere (Rz. 6464 ff.). Diese Auffassung wird in der Literatur referiert (vgl. Doralt, EStG, 4. Auflage, § 28 Tz. 124 ff.; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, 7. Lieferung, § 28 EStG 1988 Tz. 18.2). Auch Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 18 Anm. 96, sehen - zu § 18 EStG 1988 - im Austausch aller Fenster samt Rahmen eine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer von Wohnraum.
Zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens ist die Zehntelabsetzung des auf den vermieteten Teils des Gebäude entfallenen Erhaltungsaufwandes als Instandsetzungsaufwand zwar nicht strittig, der Berufungssenat hat jedoch zu prüfen, ob seine oben dargestellte Rechtsansicht auch Auswirkungen auf die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat.
Während das Handelsrecht in § 203 Abs. 3 erster Satz HGB auf den "ursprünglichen Zustand" abstellt, ist steuerrechtlich nach § 4 Abs. 7 bzw. § 28 Abs. 2 EStG 1988 als Vergleichsmaßstab der Zustand vor einer Baumaßnahme heranzuziehen, wobei - da der Zustand vor einer Baumaßnahme zumeist ein "schlechterer" ist als der "ursprüngliche Zustand" - die steuerrechtliche Meßlatte tiefer liegt (vgl. Mayr, ÖStZ 2003/56).
So führt eine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer allein noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus; eine bloß wesentliche Verlängerung der aktuellen Nutzungsdauer ist auch handelsrechtlich kein Herstellungsaufwand. Solange nur der Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöht wird und es nicht zu einer "Änderung der Wesensart" kommt, liegt steuerlich kein Herstellungsaufwand vor. Der "Instandsetzungsaufwand" des § 4 Abs. 7 bzw. § 28 Abs. 2 EStG 1988 ist handelsrechtlich teils als sofort abzugsfähiger Aufwand, teils als "wesentliche Verbesserung" und damit Herstellungsaufwand zu qualifizieren. Da das öEStG mit dem Instandsetzungsaufwand eine eigenständige Abgrenzung trifft, lässt sich das Handelsrecht auf die entgeltliche Gebäudeüberlassung zu Wohnzwecken nach § 4 Abs. 7 bzw. § 28 Abs. 2 EStG 1988 nicht übertragen (vgl. Mayr, ÖStZ 2003/57).
Der Austausch der Fenster ist handelsrechtlich keine "wesentliche Verbesserung" und führt - wie oben dargestellt - hinsichtlich des als Geschäftslokal betrieblich genutzten Teils nicht zu Herstellungsaufwand; allerdings liegt Instandsetzungsaufwand i.S.d. § 4 Abs. 7 bzw. § 28 Abs. 2 EStG 1988 vor, sodass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zutreffender weise die Zehntelabsetzung des Instandsetzungsaufwandes (und nicht eine Sofortabschreibung) vorzunehmen war.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bleiben daher unverändert.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (in S und €)
Wien, am 12. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Anschaffungsnaher ErhaltungsaufwandInstandsetzungFensteraustauschAnschaffungskostenHerstellungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0123-W/04
- Stammnummer
- 15313
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF