Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0512-L/04
Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0512-L/04vom 11.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 22. März 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Kalenderjahr 2003 wurde der Abgabenbehörde ein weiterer Lohnzettel
übermittelt, laut dem der Berufungswerber im Jahr 2003 von der AUVA eine
Unfallrente in Höhe von 3.643,32 € erhielt. Das Finanzamt nahm
hierauf das Verfahren gemäß
§ 303 Abs.4 BAO wieder auf und
bezog in einem neuen Bescheid die Unfallrente in die Arbeitnehmerveranlagung
2003 ein.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht und
Steuerfreiheit der Unfallrente beantragt, wobei der Berufungswerber als
Begründung ausführte, dass für die Jahre 2001, 2002 und 2004 im
nachhinein beschlossen wurde, dass diese nicht zu versteuern sei, und er sich
nur vorstellen könne, dass das Jahr 2003 übersehen worden sei, da dies
sonst eine Ungleichbehandlung darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung zählen gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit.c EStG 1988 zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Bis zum Ende des Jahres 2000 waren diese jedoch
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit.c EStG 1988 von der
Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz
2001, BGBl I 2000/142 vom 29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung
bzw. wurde sie mittels Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl I 59/2001 vom 26. Juni
2001 dahingehend abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für
Kosten im Zusammenhang mit der Unfallbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
und einer gleichartigen Unfallversorgung (die nicht laufende Zahlungen abfinden)
sowie Leistungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden.
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit.c EStG 1988 als
steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Über Antrag eines Drittels
der Mitglieder des Nationalrates wurde die bezeichnete Regelung über die
Unfallrentenbesteuerung durch den VfGH in Prüfung gezogen. Ergebnis dieser
Prüfung ist das Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02, in dem folgende
Feststellungen getroffen wurden:
Es bestünden keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge.
Dem Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf
ihre eigenständige Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung
miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der
Steuerpflicht sei auch nicht in Hinblick auf die schadenersatzrechtliche
Funktion der Rente geboten. Auch Entschädigungen für entgehende
Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit.a EStG 1988
zu den steuerpflichtigen Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge
und Renten im Sinn des § 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon
ausgehe, dass die Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus
der Systematik des Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversorgung nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende
Schadensrenten. Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen könne
die Bedenken des Antragstellers nicht erhärten. Die Versehrtenrente sei
eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die ungeachtet dieser
Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden einkommensteuerfreien
Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem Geschädigten werde
vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch vollkommen
losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber
dadurch, dass er die bezeichneten Bestimmungen ohne jede einschleifende
Übergangsbestimmung und "überfallsartig" eingeführt habe, gegen
den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des
Vertrauensschutzes verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit.c
EStG 1988 (idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl I 59/2001) sei
(teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen
plötzlich dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei
belassener Teil des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die
Einkommensteuerpflicht miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im
Rahmen des Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine
Maßnahme, durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken
würden, könne nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert
werden.
Durch den für die
Betroffenen ohne Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers sehe
sich der VfGH veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7
zweiter Satz Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile
des § 3 Abs. 1 Z 4 lit.c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden sei.
Zum anderen sei eine Frist bis
zum 31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische Vorkehrungen zu
ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf Artikel 140 Abs. 5
vorletzter und letzter Satz.
Aufgrund des angeführten
Judikates des VfGH bleibt die Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen:
Gemäß Artikel 140
Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der
Kundmachung (der Aufhebung durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH
für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18
Monate nicht überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis
eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis
zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des
Anlassfalles anzuwenden.
Gemäß Abs. 7
ist das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern
der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Diese
Ermächtigung des Abs. 7 ist verbal nicht begrenzt, es können
daher hinsichtlich der vor der Aufhebung verwirklichten Sachverhalte
verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin zu differenzierten
Rückwirkungen - gewählt werden.
Der VfGH hat die Geltung des
verfassungswidrigen Gesetzes mit dem Ablauf des 31. Dezembers 2003 begrenzt.
Alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der
Steuerpflicht. Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch
(nur) die steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der
Besteuerung ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in
die Veranlagung miteinzubeziehen.
Der Berufungswerber bringt als
einziges Argument vor, dass es eine Ungleichbehandlung darstelle, wenn die
Unfallrente in den Jahren 2001, 2002 und 2004 steuerfrei sei, nur im Jahr 2003
nicht. Betrachtet man jedoch die Gründe für die Aufhebung der
gesetzlichen Regelung, mit der die ursprüngliche Befreiungsbestimmung
weggefallen ist, so ist diesem Argument die Grundlage entzogen. Die Aufhebung
erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der Unfallrente an sich
verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung eine Legisvakanz oder
Einschleifregelung vorangehen hätte müssen. Mit der Herausnahme der
Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten hat der
Gerichtshof selbst eine Art zweijähriger "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend
das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigter Ausspruch deshalb nicht
nötig, weil sich alle betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile
verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten, sodass für
diesen Zeitraum von einer "überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr
gesprochen werden kann.
Aus den angeführten
Gründen konnte dem Berufungsbegehren daher nicht gefolgt werden.
Linz, am 11.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0512-L/04
- Stammnummer
- 15309
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF