Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0106-L/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung durch Nichtbekanntgabe der Tätigkeit und Nichtabgabe der Steuererklärung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0106-L/04vom 11.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen JS, Gesellschafterin, geb. 19XX, G, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 12. September 2004 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels,
vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, vom 11. August 2004,
SN 044-2003/00059-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie
folgt präzisiert:
Gegen
Frau JS wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht,
dass sie als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich der rechtzeitigen Anzeige des
Beginnes ihrer steuerpflichtigen Gesellschaftertätigkeit und der
rechtzeitigen Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2002, eine
Verkürzung von Einkommensteuer für das Jahr 2002 iHv. 20.861,36 €
bewirkt und damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. August 2004 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 044-2003/00059-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich der rechtzeitigen Anzeige des
Beginnes ihrer steuerpflichtigen Gesellschaftertätigkeit und der
rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Einkommensteuererklärungen
eine Verkürzung von Einkommensteuer für das Jahr 2002 iHv. 20.861,36
€ bewirkt und damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen habe.
In der Begründung verwies die Finanzstrafbehörde
erster Rechtsstufe im Wesentlichen darauf, dass die Erhebungen ergeben
hätten, dass die als Gesellschafterin an einer von ihrem Ehegatten, ES,
seit 2002 gegründeten GesbR zu einem Drittel beteiligte Bf. der
Abgabenbehörde weder den Beginn des Beteiligungsverhältnisses noch ihr
daraus erzieltes Einkommen rechtzeitig bekannt gegeben habe. Da allgemein
bekannt sei, dass bei der Erzielung von Einkünften auch Steuern zu
entrichten seien, und die Bf. sich auch bei der Abgabenbehörde nicht
erkundigt habe, könne zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten
angenommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 12. September 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Ihr sei
erst ab dem Zeitpunkt der Erklärungsabgabe für die
Personengesellschaft durch ihren Ehegatten (30. Juni 2003) bekannt
geworden, wie hoch ihr Gewinnanteil 2002 gewesen sei und habe sie daher erst zu
diesem Zeitpunkt auch die Abgabenbehörde mittels Abgabe einer
Einkommensteuererklärung 2002 davon informieren können. Im
Übrigen sei der Abgabenbescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung der 2002 von der GesbR erzielten Einkünfte erst am
17. Juli 2003 ergangen und habe sie erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon
gehabt, welche Einkünfte tatsächlich auf sie entfielen, weshalb der
erhobene Tatvorwurf schon aus diesem Grund unberechtigt sei. Der angefochtene
Bescheid verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, da gegen die
übrigen Gesellschafter kein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei. Im
Übrigen hätte auch ein Anruf beim Finanzamt vor dem 30. Juni 2003
keine Klärung erbracht, da dieses eine Auskunft über die
tatsächlichen Einkommensverhältnisse noch nicht hätte erteilen
können. Es weder daher beantragt, von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens Abstand zu nehmen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist u.a. dann
bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungspflicht nicht festgesetzt werden konnten (§ 33
Abs. 3 lit. a FinStrG).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
nicht nur derjenige, der will bzw. (mit Bestimmtheit) weiß, dass er einen
Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, sondern
auch derjenige vorsätzlich, der die Verwirklichung eines gesetzlichen
Tatbildes lediglich ernsthaft für möglich hält und sich mit
dieser Möglichkeit, sei es auch nur aus bewusster Gleichgültigkeit,
innerlich abfindet.
Nach der neben dem gegenständlichen Strafakt auch die
abgabenbehördlichen Akten zur StNr. 12 (Einkommensteuerakt der Bf.)
bzw. StNr. 34 und 56 (SE und Mitgesellschafter = GesbR) umfassenden
Aktenlage wurde dem Finanzamt erstmals durch die Abgabe einer im April 2003 von
HS (= Sohn von ES und der Bf.) eingereichten Jahreseinkommensteuererklärung
2002 bekannt, dass die bisher unter der StNr. 56 des ES (= Gatte der Bf.)
steuerlich erfasste gewerbliche Tätigkeit (Handelsagentur) seit dem Beginn
des Kalenderjahres 2002 im Rahmen einer am 1. Jänner 2002 von ES
(Gesellschafter und Geschäftsführer), HS und JS (als Gesellschafter)
gegründeten GesbR (SE und Mitgesellschafter) ausgeübt wurde. Seitens
der Abgabenbehörde erging (lediglich) an die GesbR u.a. eine Erklärung
betreffend die Einkünfte von Personengesellschaften für das
Veranlagungsjahr 2002 (E 6). Am 30. Juni 2003 wurde von der GesbR die
ausgefüllte E 6 (KZ. 320) bzw. von der bis zu diesem Zeitpunkt
lediglich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich erfassten Bf. eine
Einkommensteuererklärung für 2002 (E 1) beim Finanzamt
eingereicht, wobei in letzterer (Beteiligungs-)Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(KZ. 330) iHv. 58.222,11 € erklärt wurden. Am 3. Juli 2003
erging seitens des Finanzamtes Grieskirchen zur StNr. 12 ein den
Erklärungsangaben entsprechender Jahreseinkommensteuerbescheid 2002 in dem
die Einkommensteuer mit 20.861,36 €, Fälligkeit: 11. August 2003,
festgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 erfolgte zu StNr. 12
(nunmehr 34) gemäß
§ 188 BAO die einheitliche und
gesonderte Feststellung der (gemeinschaftlichen) Einkünfte sowie die
Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter entsprechend dem Ausmaß ihrer
Beteiligung, wobei auf die zu einem Drittel beteiligte Bf. der bereits dem
Einkommensteuerbescheid vom 3. Juli 2003 zu Grunde gelegten Betrag
entfiel.
Am 29. Juli 2003 brachte die Bf. bei der
Abgabenbehörde ein Ratenzahlungsgesuch zur Entrichtung des ihr mit Bescheid
vom 3. Juli 2003 vorgeschriebenen Abgabenbetrages ein und beantragte
für die Entrichtung des Betrages die Gewährung von 36 Monatsraten,
beginnend ab 15. August 2003. Dieses Zahlungserleichterungsansuchen
(§ 212 Abs. 1 BAO) wurde vom Finanzamt Grieskirchen mit Bescheid
vom 19. August 2003 abgewiesen (neuer Entrichtungstermin:
26. September 2003). Dieser Bescheid erwuchs nach ungenutztem Ablauf der
gesetzlichen Rechtsmittelfrist (§ 245 Abs. 1 BAO) in formelle
Rechtskraft.
Am 10. Oktober 2003, 14. Juni 2004,
3. Februar 2005 und 8. März 2005 beantragte die Bf. (erneut) die
Gewährung von Ratenzahlungen und wurden ihr in der Folge mit Bescheiden vom
21. Oktober 2003, 17. Juni 2004, 11. Februar 2005 und
15. März 2005 jeweils antragsgemäß Ratenzahlungen zur
Entrichtung der angeführten Abgabenschuld bewilligt.
Dass die Bf., die der Abgabenbehörde weder den Beginn
ihrer Gesellschaftertätigkeit (Anzeigepflicht gemäß
§§ 120f BAO) angezeigt noch innerhalb der Frist des
§ 134 Abs. 1 BAO eine jedoch nicht notwendigerweise den zum
Zeitpunkt der Erklärungsabgabe möglicherweise noch gar nicht exakt
feststehenden und erst im abgabenbehördlichen Verfahren betreffend
Mitunternehmerschaft bzw. die einheitliche und gesonderte Feststellung
gemäß
§ 188 BAO endgültig festgesetzten
Beteiligungsertrag enthaltenden Abgabenerklärung über die 2002
erzielten Einkünfte (Einkommensteuererklärung) abgegeben hat, sowohl
gegen eine abgabenrechtlichen Anzeige- als auch Offenlegungspflicht
verstoßen hat, ergibt sich ebenso wie der objektiv eingetretene Taterfolg
der Abgabenverkürzung in dem vom angefochtenen Erstbescheid festgestellten
Ausmaß aus dem vorstehend angeführten Sachverhalt.
Die für eine (bescheidmäßige) Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 FinStrG ebenfalls
erforderlichen Hinweise auf eine zumindest bedingt vorsätzliche
Handlungsweise der Bf. iSd. § 8 Abs. 1 FinStrG sowohl im Hinblick
auf die objektiven Tathandlungen als auch den eingetretenen Taterfolg ergeben
sich im Anlassfall schon aus dem als allgemein und somit auch bei der Bf., deren
unternehmerisch tätige Ehegatte bereits seit 1986 zur Einkommensteuer
veranlagt wird, als bekannt vorauszusetzenden steuerlichen Grundwissen, dass bei
der Erzielung von betrieblichen (nicht im Wege des Steuerabzugsverfahrens
erfassten) Einkünften iSd. EStG 1988 und insbesondere bei der Neuaufnahme
einer darauf gerichteten Tätigkeit zeitnahe die Abgabenbehörde davon
in Kenntnis zu setzen ist, um so das Finanzamt in die Lage zu versetzen, die
erforderlichen Verfahrensmaßnahmen (steuerliche Erfassung, Versendung der
Erklärungen etc.) veranlassen zu können bzw. dass innerhalb bestimmter
Fristen entsprechende Erklärungen über die in einem bereits zeitlich
abgeschlossenen Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte beim
zuständigen Finanzamt einzureichen sind und dass allenfalls aus der
Tätigkeit erzielte Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse
grundsätzlich der (veranlagten) Einkommensteuer unterliegen. Selbst wenn
der Bf. die genauen (gesetzlichen) Termine einerseits für die Anzeige iSd.
§ 120 BAO und andererseits für die Erklärungsabgabe
(§ 134 Abs. 1 BAO) bzw. der Umstand, dass bei Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches bereits mit dem
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (vgl. § 33 Abs. 3
lit. a FinStrG) eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 1 leg. cit.
eintritt, nicht explizit bekannt gewesen wären, so hinderte dies zumindest
im derzeitigen Verfahrensstadium nicht die Annahme eines ja bereits bei einem
ernsthaft für möglich Halten und sich damit Abfinden ("Na wenn schon")
vorliegenden und sich nicht auf den exakten Verkürzungsbetrag richtenden
bedingten Tatvorsatzes. Im Übrigen erscheint die Verantwortung, dass die
Bf. bis zum Zeitpunkt der (ebenfalls verspätet erfolgten)
Erklärungsabgabe durch die GesbR bzw. bis zum Zeitpunkt des Ergehens der
behördlichen Mitteilung über die gesonderte Feststellung keinerlei
Kenntnis über das voraussichtliche Betriebsergebnis der ja im
Familienverband bestehenden GesbR bzw. ihren Gewinnanteil habe, angesichts der
Größenordnung des von der GesbR für 2002 ausgewiesenen Gewinnes
und der festgestellten Unternehmens- und Beteiligungsverhältnisse wenig
glaubhaft.
Was die grundsätzlich als Selbstanzeige iSd.
§ 29 Abs. 1 FinStrG zu qualifizierende und auch als rechtzeitig
iSd. Abs. 3 leg. cit zu wertende (im Hinblick auf die
abgabenrechtlichen Bestimmungen verspätete) Abgabe der
Jahressteuererklärung für 2002 am 30. Juni 2003 durch die Bf.
angeht, so steht einer strafbefreienden Wirkung derselben die Nichtentrichtung
des geschuldeten Abgabenbetrages entsprechend den Abgabenvorschriften,
d. h. spätestens bis zum Ablauf des im Bescheid vom 19. August
2003 gesetzten Termins (26. September 2003), entgegen.
An dem somit von der Erstbehörde dem Grunde nach zu
Recht ausgesprochenen und lediglich hinsichtlich der Formulierung
geringfügig abzuändernden Verdachtsausspruch vermag auch der von der
Bf. im Hinblick auf die Strafbarkeit der übrigen Mitgesellschafter
angeführte verfassungsgesetzliche Gleichheitsgrundsatz nichts zu
ändern, als dieser selbst der Anwendung eines Gesetzes durch die
Behörde lediglich in einem Einzelfall (und nicht auch in allen anderen
gleich gelagerten Fällen) nicht entgegenstünde und sich daraus
jedenfalls kein unmittelbarer Rechtsanspruch des Betroffenen auf Nichtanwendung
der gesetzlichen Bestimmungen auch in seinem Fall ableiten lässt.
Ob der in der modifizierten Form an Hand der bisherigen
Erhebungsergebnisse zu bestätigende Verdacht im Zuge des weiteren
Verfahrens vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz insbesondere im
Hinblick auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 33
Abs. 1 iVm. 8 Abs. 1 FinStrG zu der für den Fall eines
Schuldspruches nach § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen
Überzeugung, die Bf. habe das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich auch begangen bzw. zu verantworten, bleibt den Ergebnissen des
nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten, in dessen
Verlauf der Beschuldigten nach den Verfahrensvorschriften des V. und
VI. Hauptstückes des FinStrG die Möglichkeit einzuräumen
sein wird, ihren Standpunkt entsprechend zu vertreten bzw. geeignete
Beweisanträge zu stellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0106-L/04
- Stammnummer
- 15302
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF