Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0419-G/02
unentgeltlicher Erwerbsvorgang bei Neuparifizierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-G/02vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R., vertreten durch Styria Treuhand-
u. Revisions- G.m.b.H. Nfg. KEG, 8010 Graz, Brockmanngasse 75, vom
10. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
12. März 2002 betreffend Grunderwerbsteuer 2002 bzgl. Erwerbsvorgang
mit G.N. entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, war
neben 5 weiteren Personen Miteigentümer der Liegenschaft EZ X, an der
für ihn und für das Ehepaar N. Wohnungseigentum begründet war.
Auf Grund einer vom Bw. vorgenommenen baulichen Änderung, nämlich dem
Ausbau des Dachraumes zu einer selbstständigen Wohnung, kam es zu neuen
Nutzflächen und wurde am 16. Dezember 2000 ein neues
Parifizierungsgutachten erstellt, demzufolge sich der Gesamtnutzwert von 918 auf
1.127 erhöhte. Durch einen Anteilsänderungs- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 13. bzw. 15. Februar 2002 wurde diesem Umstand
Rechnung getragen, indem zunächst einvernehmlich auf das Wohnungseigentum
verzichtet und dieses aufgehoben wurde.
Damit waren die bisherigen Mindestanteile zu schlichten
Miteigentumsanteilen umgewandelt und hielten die Miteigentümer folgende
ideellen Anteile:
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Bw.
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394/918
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G.N.
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91/918
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R.N.
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91/918
|
B.R.
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142/918
|
E.R.
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100/918
|
G.R.
|
100/918
Danach wurden nach dem neuen Nutzwertfestsetzungsgutachten
folgende Anteile von den Miteigentümern unentgeltlich an den Bw.
übertragen:
|
G.N.
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19019/1,034.586
|
R.N.
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19019/1,034.586
|
B.R.
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29678/1,034.586
|
E.R.
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20900/1,034.586
|
G.R.
|
20900/1,034.586
Damit ergab sich ein neuer Stand der Miteigentumsanteile,
nach dem sich die Anteile des Bw. erhöhten und die Anteile der übrigen
Miteigentümer dementsprechend verringerten. Sodann wurde für den Bw.
und das Ehepaar N. wiederum Wohnungseigentum begründet.
Der Einheitswert der gesamten Liegenschaft betrug zum 1.
Jänner 1997 1,046.000,00 S.
Das Finanzamt sah in den Anteilsänderungen fünf
unentgeltliche Erwerbsvorgänge vorliegen, für die vom anteiligen
dreifachen Einheitswert jeweils Grunderwerbsteuer mittels Bescheiden vom 12.
März 2002 vorgeschrieben wurde. Im gegenständlichen Fall wurde
für den Erwerb von G.N. ein anteiliger dreifacher Einheitswert von 4.192,00
€ als Bemessungsgrundlage in Ansatz gebracht und davon 3.5%
Grunderwerbsteuer festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass der Bw. mit zuvor eingeholter Zustimmung der
Miteigentümer auf eigene Kosten das Dachgeschoss ausgebaut habe, wodurch
sich die Notwendigkeit der Änderung der Mindestanteile ergeben habe. Eine
Grunderwerbsteuerpflicht könne daraus nicht entstehen und wurde um
Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage ersucht.
Das Finanzamt erließ am 29. April 2002 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte darin aus, dass der Bw.
Anteile der Liegenschaft erworben habe und dies einen grunderwerbsteuerlichen
Vorgang im Sinne des § 1 GrEStG darstelle und nach § 4 leg. cit. die
Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen sei, wenn eine Gegenleistung
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Im Vorlageantrag bemängelte der Bw., dass auf sein
Vorbringen nicht eingegangen und die Bemessungsgrundlage zahlenmäßig
nicht mitgeteilt worden sei.
Der unabhängige Finanzsenat brachte dem Bw. daraufhin
mit Schreiben vom 15. März 2005 die genauen Bemessungsgrundlagen
zahlenmäßig zur Kenntnis. In einer persönlich vorgebrachten
Stellungnahme erklärte der Bw., dass er darin keinen Erwerbsvorgang
erkennen könne, wenn er selbst auf eigene Kosten den Dachboden ausgebaut
und dann den Grundbuchsstand berichtigt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Erwerb
von Anteilen an einer Liegenschaft, die durch den auf eigene Kosten des Bw.
durchgeführten Ausbau des Dachbodens eine Änderung der
Nutzflächen durch Neuparifizierung erfuhr, einen
grunderwerbsteuerrechtlichen Tatbestand verwirklicht.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegt ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn sie ein
inländisches Grundstück betreffen.
Die Grunderwerbsteuer erfasst den Grundstückswechsel
als solchen ohne Rücksicht auf die mit dem Grundstückserwerb
verfolgten Zwecke. Sie ist eine Rechtsverkehrsteuer, die nach ihrem Wesen an
einem bestimmten Verkehrsvorgang, im vorliegenden Fall an den Erwerb des
Eigentums an einem Grundstücksanteil anknüpft (VwGH 28.1.1993,
92/16/0094, 0095 ua.).
Unter einem inländischen Grundstück sind
gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. In grunderwerbsteuerlicher Sicht ist
beim Wohnungseigentum der anteilige Grund und Boden das Grundstück,
während das Recht, eine selbstständige Räumlichkeit
ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen,
infolge seiner untrennbaren Verbindung zum Grundstücksanteil als
Bestandteil des Grundstückes behandelt wird (VwGH 28. 9. 1972, 749/71). Im
gegenständlichen Fall kommt es allerdings auf Grund der zuvorigen Aufhebung
des Wohnungseigentumes nur zu einer Übertragung von fünf ideellen
Anteilen einer Liegenschaft.
Ausgenommen von dieser grundsätzlichen Steuerpflicht
bei Übergang eines inländischen Grundstückes sind allerdings nach
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 idgF.
Von einer Grundstücksschenkung kann aber im
vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da eine Bereicherung iSd § 3
Abs. 1 Z 2 ErbStG auf Kosten des Zuwendenden nicht eingetreten ist. Diese
Aussage treffen zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (19.12.2002,
99/16/0431 und 26.6.2003, 2003/16/0074), die zu ähnlichen Fällen
ergangen sind. Im letzteren Erkenntnis sieht der Verwaltungsgerichtshof einen
tauschähnlichen Vorgang vorliegen: "Bei verständiger Würdigung
der Vereinbarung ist also davon auszugehen, dass XY als Gegenleistung
dafür, dass die Liegenschaft eine entsprechende Wertsteigerung
erfährt, der Beschwerdeführerin - die diese Wertsteigerung
herbeiführen sollte - in einem tauschähnlichen Vorgang die
äquivalenten Miteigentumsanteile zu übertragen hatte. Anders gesagt
hat XY, der sich an der Verbesserung der Liegenschaft offenkundig nicht
beteiligt hat, mit der vorliegenden Vereinbarung die durch die Bautätigkeit
der Beschwerdeführerin eintretende Wertsteigerung - soweit sie
über den Wert der ihm verbleibenden Einheit Top 8 hinausgeht - der
Beschwerdeführerin übertragen."
Der Anteilsänderungsvertrag ist daher als "anderes
Rechtsgeschäft" zu sehen, das den Anspruch auf Übereignung weiterer
Anteile an der Liegenschaft begründet hat.
Die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sind nicht
auf entgeltliche Erwerbsvorgänge beschränkt (VwGH 9.1.1952, Slg 520/F;
4.11.1994, 94/16/0177). Dies geht zum Beispiel aus der Bestimmung des § 4
Abs. 2 Z 1 GrEStG hervor, wonach die Steuer vom Wert des Grundstückes zu
berechnen ist, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln
ist. Damit ist klargestellt, dass der Grunderwerbsteuer keineswegs nur
Rechtsgeschäfte unterliegen, bei denen eine Gegenleistung
vorliegt.
Wenn nun der Bw. bei einem ihm anteilig im Eigentum
stehenden Gebäude einen Dachbodenausbau vornimmt, kommt es damit zu einer
Steigerung des Wertes der Liegenschaft, die auch zu einer Erhöhung des
Nutzwertes führt. Im gegenständlichen Fall wurden zunächst die
Wohnungseigentumsverhältnisse nach § 21 des WEG
(Wohnungseigentumsgesetz 1975 in der damals geltenden Fassung) aufgelöst
und kam es sodann zu einer Übertragung von ideellen Anteilen an der
Liegenschaft durch die anderen Miteigentümer in Höhe von insgesamt
109.516/1,034.586 an den Bw. Um den gleichen Betrag verringerten sich die von
den übrigen Miteigentümern gehaltenen Liegenschaftsanteile. Werden in
einem Anteilsänderungsvertrag dem Bw. die entsprechenden Anteile von den
übrigen 5 Miteigentümern überlassen, so sind darin 5
Erwerbsvorgänge von Grundstücksanteilen zu sehen, die
grundsätzlich die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
auslösen.
Die vereinbarte Unentgeltlichkeit führt zum Ansatz des
anteiligen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 Z 1
GrEStG. Als Wert eines Grundstückes ist in diesen Fällen ab 1.
Jänner 2001 das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen, der auf den dem
Erwerbszeitpunkt unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt worden ist.
Bei einem Einheitswert von 1,046.000,00 S beträgt der
dreifache Wert 3,138.000,00 S oder 228.047,35 €. Umgelegt auf den Anteil,
den G.N. auf den Bw. übertragen hat, nämlich 19.019/1,034.586,
beträgt die Bemessungsgrundlage 4.192,00 € und davon 3,5 %
Grunderwerbsteuer 146,72 €.
In Anbetracht der Sach- und Rechtslage war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 12.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-G/02
- Stammnummer
- 15299
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF