Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100781/2019
verdeckte Ausschüttung Ablöse eines Mietrechts einer KG durch die GmbH bei Gesellschafteridentität
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100781/2019vom 03.09.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahmegründe genau zu beschreiben seien und es ist nicht Sache des Abgabenpflichtigen sei, das Nichtvorliegen von Wiederaufnahmegründen nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen seien. Welche Beweismittel genau hervorgekommen seien, die vorher nicht bekannt gewesen seien, werde aber von der Behörde nicht ausgeführt.
Im Prüfungsbericht wurde zur Begründung der Wiederaufnahme betreffend Körperschaftsteuer Jahr unter dem Punkt "Prüfungsabschluss" des Berichtes auf die unter den Textziffern 1 und 2 getroffenen Feststellungen verwiesen. Entscheidend ist im Beschwerdefall, ob unter den genannten Textziffern ein Tatsachenkomplex dargetan wurde, der als Wiederaufnahmegrund geeignet sind (siehe hierzu VwGH 29.01.Jahr, 2012/15/0030).
Aus dem im Betriebsprüfungsbericht gegebenen Hinweis auf die Textziffern 1 darf das Bundesfinanzgericht im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO folgern, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in dieser Textziffer getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005; VwGH 9. Juli 2024, Ra 2023/13/0142).
Dazu wurde in der Tz 1 "Mietrecht" des BP-Berichtes der neu hervorgekommene Sachverhalt (vgl. Tz 1: "….Aufgrund dieses Mietvertrages wurde bei Auflösung der Gesellschaft (angesprochen ist die GmbH & CoKG) im Datum 2 ein Mietrecht berechnet und in der Folge mit Betrag 9 € bewertet und (von der GmbH an die beiden Gesellschafter der GmbH & CoKG) steuerfrei abgelöst. …) sowie die damit zusammenhängenden tatsächlichen Umstände (Inhalt des Mietvertrages, Berechnung eines Mietrechtes bei Auflösung der GmbH & CoKG aufgrund dieses Mietvertrages im Datum 2 in Höhe von Betrag 9 €, Zahlung einer steuerfreien "Mietrechtsablöse" von der Beschwerdeführerin an die Gesellschafter der GmbH bzw GmbH & CoKG aufgrund des Ausscheidens der beiden Kommanditisten aus der GmbH & CoKG, Gutachten über den Wert des Mietrechtes, Aktivierung des konkreten "Mietrechts" in der Bilanz der Beschwerdeführerin und dessen Abschreibung) ausführlich dargestellt. Ebenso wurden die steuerlichen Auswirkungen zahlenmäßig konkret dargetan.
Mit dem Vorbringen in der Beschwerde zeigt die Beschwerdeführerin somit keine Rechtswidrigkeit auf, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens darauf ankommt, ob die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens ausreichend begründet hat, indem sie jene (als Wiederaufnahmegründe tauglichen) Umstände, die als Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind (und die Abgabenbehörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem anderslautenden Bescheid veranlasst haben), in der TZ 1 des BP-Berichtes bekannt gegeben hat (VwGH 02.02.2000, 97/13/0199; VwGH 14.05.1991, 90/14/0262; VwGH 02.03.1993, 91/14/0003; VwGH 12.04.1994, 90/14/0044; VwGH 21.06.1994, 91/14/0165; VwGH 21.07.1998, 93/14/0187; VwGH 20.07.1999, 97/13/0131; VwGH 30.11.1999, 94/14/0124; VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014; VwGH 26.04.2007, 2002/14/0075; VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104; VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114; VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005).
Der Tatsachenkomplex in Zusammenhang mit der Aktivierung eines Mietrechtes in der Bilanz der Beschwerdeführerin und deren zahlenmäßig dargestellten Abschreibung im Streitjahr sowie der damit in Zusammenhang stehenden Ablösezahlung für das Mietrecht wurde mit den Prüfungsfeststellungen in der Tz 1 ausreichend beschrieben.
Dass dieser in der Textziffer 1 des BP-Berichtes beschriebene Tatsachenkomplex bereits vor Bescheiderlassung bekannt gewesen wäre, nämlich, dass von der Beschwerdeführerin ein Mietrecht (als wesentlicher Vermögenswert der GmbH & CoKG) abgelöst wurde, wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Schließlich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich der Ermessensübung keine konkretisierten Ausführungen enthielte, sondern einen bloß "formelhaften" Verweis auf den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit, womit der ordnungsgemäßen Begründungspflicht hinsichtlich des Ermessens nicht Rechnung getragen worden sei.
Die Durchführung der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt im Ermessen der Behörde. Wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist. Dabei sind der Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor BGBl. I Nr. 51/2012, nunmehr Art. 133 Abs. 3) und § 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen (vgl. zB VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Abgabensachen ist die Ermessensentscheidung durch das Bundesfinanzgericht zu treffen (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).
Die Ermessensübung zur Wiederaufnahme wurde im Wiederaufnahmebescheid wie auch im Prüfungsbericht (Punkt "Prüfungsabschluss") unter Hinweis darauf, dass die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden könnten, begründet. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Im Beschwerdefall geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Wiederaufnahme des Abgabenverfahren aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Umständen zur Erhebung der betroffenen Körperschaftsteuer in der gesetzlichen (und nicht geringfügigen) Höhe in Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen (§ 114 BAO) zweckmäßig war. Unbilligkeitsgründe sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, zumal die Gewinnerhöhung aus der Prüfungsfeststellung der TZ 1 des BP-Berichtes 169.940,74 € betragen hat.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte sohin zu Recht.
B. Zur Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2015
a) Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Eine verdeckte Ausschüttung ist in diesem Zusammenhang jede nicht ohne Weiteres als Ausschüttung erkennbare Zuwendung (Vorteil) einer Körperschaft an die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung (Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) der Körperschaft führen und dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden, dh. ihre Ursache - welche anhand eines Fremdvergleichs ermittelt wird - in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, Die Körperschaftsteuer-KStG 1988, 32. Lfg, § 8 Rz. 555).
Wurde bei der Ermittlung des Einkommens eine verdeckte Ausschüttung ergebnismindernd (als Betriebsausgabe oder zu geringe Betriebseinnahme) berücksichtigt, so ist die von ihr ausgehende Wirkung rückgängig zu machen bzw. zu neutralisieren.
Die aus der Abfindungszahlung resultierende verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter, die bei der Körperschaft im Wege der Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben abgesetzt wurde, ist daher dem Einkommen zuzuschlagen und hat diese Korrektur außerbilanzmäßig zu erfolgen (Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, Die Körperschaftsteuer-KStG 1988, 32. Lfg, § 8 Rz. 1133ff).
Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin eine Abfindungszahlung an ihre Gesellschafter für ein Bestandsrecht als Vermögensbestandteil der GmbH & CoKG, aus der die beiden Kommanditisten ausgeschieden sind, geleistet und diesen Betrag als Aktivposten in ihre Buchhaltung aufgenommen. Im Jahr Jahr machte sie aufgrund einer Verteilung auf 15 Jahre ein Fünfzehntel der Summe als Betriebsaufwand geltend.
Dass die Vereinbarung der Abfindungsverpflichtung bzw die Zahlung des Abfindungsbetrages nicht fremdüblich war und der Beschwerdeführerin fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt worden wäre, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt. Hieraus folgt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine verdeckte Ausschüttung im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegen und eine außerbilanzmäßige Korrektur zu erfolgen hat.
Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob die konkrete gesellschaftsrechtliche Gestaltung, sowie der zwischen der Beschwerdeführerin und der GmbH & CoKG geschlossene Mietvertrag als Ganzes bzw einzelne Bestimmungen des Vertrages (Kündigungsverzicht auf 50 Jahre, fehlende Wertanpassung für die ersten 15 Jahre, fehlende Vereinbarung bezüglich eines allenfalls entstandenen Mietrechtes) als fremdunüblich zu beurteilen wäre. Ebensowenig bedarf es einer Überprüfung des Gutachtens in Bezug auf die Wertermittlung des Bestandsrechtes. Da die Ablösevereinbarung für das Bestandsrecht schon dem Grunde nach aus besagten Gründen als fremdunüblich zu beurteilen ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die streitgegenständliche Entscheidung hing vielmehr im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie Fragen der Beweiswürdigung ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am 3. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 137 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 137 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 138 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 132 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 132 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 142 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 145 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 130 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 130 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100781/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100781.2019
- Stammnummer
- 152803
- Gültig
- 03.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF