Findok · EAS-Auskünfte
EAS 949
Fachvorträge ausländischer Wissenschaftler auf bloßer Kostenersatzbasis
geltende FassungEAS-AuskunftP 34/5-IV/4/96vom 10.10.1996
Wortlaut laut Findok
Werden ausländische Wissenschaftler von einem
österreichischen Forschungsinstitut, das in der Rechtsform einer GmbH
betrieben wird, zur Abhaltung wissenschaftlicher Fachvorträge eingeladen,
wobei kein Vortragshonorar zur Auszahlung gelangt, sondern lediglich ein
Kostenersatz gegen Vorlage der Originalbelege geleistet wird, so unterliegt die
Gewährung dieses Kostenersatzes der Abzugssteuerpflicht nach § 99
EStG. Der Umstand, dass die Vorträge wissenschaftlichen Inhalt haben,
vermag nicht zu bewirken, dass der Wissenschaftler nicht mehr als "Vortragender"
im Sinn der genannten Gesetzesstelle eingestuft werden könnte.
Auch wenn die Vortragseinnahmen bloß als Kostenersatz
gewährt werden, verlieren sie nicht den Charakter als Betriebseinnahme.
Denn die Tätigkeit der bei Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen
wirkenden Wissenschaftler stellt insgesamt einen freiberuflichen Betrieb dar und
es verliert bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen der Einnahmenzufluss aus
einer bestimmten Einzelvortragstätigkeit nicht deshalb den
Betriebseinnahmencharakter, weil bloß die Aufwendungen abgegolten werden;
abgesehen davon, dass in den Fällen des sogenannten Kostenersatzes
häufig auch Aufwendungen mitabgegolten werden, die steuerlich nicht als
Betriebsausgabe abzugsfähig sind (insb. im Bereich der Verpflegungs- und
Repräsentationsaufwendungen).
Die für den Veranstalter bestehende Verpflichtung zur
Einbehaltung des Steuerabzuges hindert aber den ausländischen
Wissenschaftler nicht daran, im Wege einer Antragsveranlagung nach § 102
Abs. 1 Z 3 EStG Entlastung von der Abzugsbesteuerung herbeizuführen; in
diesem Fall müssen allerdings gegenüber dem Finanzamt sämtliche
steuerlich relevanten Umstände offen gelegt werden.
Zu beachten ist weiters, dass dann, wenn
Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Vorbild zur Anwendung kommen, idR bereits
auf Grund dieser Abkommen für die Abhaltung von Vorträgen Anrecht auf
Steuerentlastung besteht (Ausnahme insb: DBA-Deutschland).
10. Oktober
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 34/5-IV/4/96
- Stammnummer
- 15278
- Gültig
- 10.10.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF