Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101964/2025
Schätzung und Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte im Sinne des § 41 EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101964/2025vom 21.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ina Kerschner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. September 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Streitgegenständlich ist der Einkommensteuerbescheid 2023 des Finanzamts Österreich vom 3. September 2024. Dabei ist strittig, ob dem Beschwerdeführer Einkünfte in Höhe von 5.600 € für eine Vertretungstätigkeit als Hausbesorger (Krankenstands- und Urlaubsvertreterentschädigungen) zuzurechnen sind.
Anders als für die Jahre 2020-2022 (dazu die Beschwerdeverfahren RV/7101930/2025 und RV/7103680/2026) erging für das Jahr 2023 im Vorfeld kein Einkommensteuerbescheid aufgrund einer antragslosen Veranlagung im Sinne des § 41 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in der maßgeblichen Fassung vor dem BGBl. I Nr. 113/2024 (nunmehr: § 41 Abs. 2a EStG 1988).
Am 17. April 2024 erhielt das Finanzamt Österreich im Hinblick auf den Beschwerdeführer "Kontrollmitteilungen aus dem Jahr 2020 von Bestätigungen über Geldleistungen […] [von] insgesamt € 5.600,- […] zur weitere[n] Veranlassung. Es dürfte auch in den darauffolgenden Jahren zu solchen Geldleistungen gekommen sein." In den übermittelten Schriftstücken wurde für April, Mai sowie Oktober 2020 durch den Beschwerdeführer der "Erhalt" von insgesamt 5.600 € "für die Vertretung der Hausbesorgertätigkeit" bestätigt.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamts Österreich vom 7. Mai 2024 betreffend "Einkünfte aus einer Hausbesorgertätigkeit ab 2019" wurde der Beschwerdeführer mit einer Beantwortungsfrist bis zum 18. Juni 2024 um Folgendes ersucht: "Laut vorliegenden Informationen erzielen Sie bisher nicht erklärte Einkünfte als Vertretung als Hausbesorger. Sie werden ersucht, sämtliche Einkünfte betreffend die Jahre 2019-2023 offenzulegen und mittels geeigneten Beweismitteln nachzuweisen."
Zu diesem Ergänzungsersuchen erfolgte mit Schreiben des Finanzamts Österreich vom 3. Juli 2024 eine "2. AUFFORDERUNG!" mit einer Beantwortungsfrist bis zum 14. August 2024, mit dem Zusatz, dass die Einkünfteermittlung andernfalls im Schätzungswege nach § 184 BAO erfolgen werde.
Im Wege einer - zumindest mittels Beschwerde vom 29. September 2024 nachgereichten (s. unten) - mit 1. August 2024 datierten Eingabe ("Betreff: Einkünfte als Hausbesorger - Ersuchen um Ergänzung") äußerte sich der Beschwerdeführer zu dem Ergänzungsersuchen folgendermaßen: "Nur 2019 half ich meiner Frau, die aufgrund der schweren Krebserkrankung meiner Schwiegertochter den Großteil der Tätigkeiten nicht mehr ausführen konnte. Alle weiteren Jahre ist meine Schwiegertochter alleine zurechtgekommen."
Am 3. September 2024 erging durch das Finanzamt Österreich der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid 2023. Dabei wurden unter "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" auch "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" in Höhe von 5.600 € erfasst, mit folgender Begründung: "Da Sie dem Ersuchen um Ergänzung nicht nachgekommen sind, waren Ihre Einkünfte als Hausbesorger gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln."
Dagegen wurde mit Eingabe vom 29. September 2024 (eingelangt beim Finanzamt Österreich am 30. September 2024) fristgerecht Bescheidbeschwerde im Sinne des § 243 BAO erhoben, die folgendermaßen begründet wurde: "In meinem Schreiben vom 1.8.2024 […] begründete ich, dass ich nie als Hausbesorger tätig war und lediglich meiner Frau 2019 fallweise geholfen habe, um unserer Schwiegertochter bei ihrer schweren Krebskrankheit durch großteilige Übernahme der Arbeit zu unterstützen. […] Gleichzeitig widerspreche ich sämtlichen Neuausstellungen von Bescheiden, die ungerechtfertigt durch willkürliche Schätzung entstanden sind!" Dazu wurde das mit 1. August 2024 datierte, oben bereits genannte Schreiben des Beschwerdeführers angeschlossen.
Die Beschwerde vom 29. September 2024 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Jänner 2025 mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen: "Da Sie nicht auf unser Ersuchen um Ergänzung reagiert haben, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Am 17. Februar 2025 langte dazu beim Finanzamt Österreich ein fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO ein.
Mit Vorlagebericht vom 24. Juni 2025 legte das Finanzamt Österreich die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungs-Ausschusses vom 27. März 2026 wurde diese Rechtssache mit Stichtag 1. April 2026 an die Gerichtsabteilung 6005 umverteilt.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesfinanzgerichts äußerte die Hausverwaltungsgesellschaft der Schwiegertochter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 29. Juli 2026, dass die fragliche Vertretung für die Hausbesorgertätigkeit im Jahr 2023 nicht durch den Beschwerdeführer übernommen wurde. Mit Stellungnahme vom 31. August 2026 schloss sich das Finanzamt Österreich dieser Sachverhaltsdarstellung zum Jahr 2023 an. Ferner gab das Finanzamt Österreich Folgendes bekannt: "Die Anmerkung der fiktiven Erklärungen erfolgte auf Grund der Kontrollmitteilung [zum Jahr 2020]. Es existieren keine tatsächlichen Erklärungen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die Lohnsteuer einbehalten wurde.
Die Schwiegertochter des Beschwerdeführers war im Jahr 2023 als Hausbesorgerin tätig. Sie erhielt von der Hausverwaltungsgesellschaft - neben den laufenden Bezügen - für die Monate Jänner, Februar, März, April, Juni, Juli, August, September, Oktober und Dezember 2023 auch Krankenstands- und Urlaubsvertreterentschädigungen. Diesbezüglich fungierte der Beschwerdeführer nicht als Vertreter für seine Schwiegertochter und erzielte somit im Jahr 2023 keine Einkünfte für eine Vertretungstätigkeit als Hausbesorger.
Der Beschwerdeführer stellte für das Jahr 2023 keinen Antrag auf Vornahme einer Veranlagung.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt Österreich vorgelegten Akten, den im Vorhaltsverfahren dazu erfolgten Ergänzungen durch das Finanzamt Österreich sowie der Auskunft der Hausverwaltungsgesellschaft der Schwiegertochter des Beschwerdeführers und steht im hier entscheidungswesentlichen Umfang außer Streit.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe - Ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2023)
Keine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige im Falle lohnsteuerpflichtiger Einkünfte zu veranlagen, wenn "er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt". Nach der Umschreibung des VwGH werden im § 41 Abs. 1 EStG 1988 die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen festgelegt, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind (vgl. VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320). Auch der vorliegende Einkommensteuerbescheid 2023 erging amtswegig.
Dabei wurden "Einkünfte als Hausbesorger gemäß § 184 BAO im Schätzungswege" ermittelt und als "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" in Höhe von 5.600 € erfasst. Nach der Rechtsprechung des VwGH erlaubt zwar "[d]ie Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 184 Abs. 2 BAO […] die Hinzurechnung unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachses zu einbekannten Einkünften; ebenso erlaubt sie dessen Ansatz unter nicht einbekannten Einkünften aus einer Einkunftsart, deren Vorliegen erst von der Abgabenbehörde ermittelt wurde. Nicht aber böte § 184 Abs. 2 BAO der Behörde eine Grundlage dafür, ungeklärte Beträge im Schätzungswege einer Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen war." (VwGH 26.5.1993, 90/13/0155). Indessen wurde im vorliegenden Fall durch das Bundesfinanzgericht festgestellt, dass die vom Finanzamt Österreich gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelten Einkünfte für eine Vertretungstätigkeit als Hausbesorger im Jahr 2023 nicht vorlagen. Für eine Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung im Sinne des § 184 BAO fehlt es somit an den entsprechenden Voraussetzungen.
Damit mangelt es zugleich an dem für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 erforderlichen Bezug anderer Einkünfte von mehr als 730 €. Da auch kein anderer Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988 erfüllt ist, fehlt die Rechtsgrundlage für eine Pflichtveranlagung.
Keine Antragsveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG 1988
Die Antragsveranlagung war in der - für die Veranlagung 2023 anzuwendenden - Bestimmung des § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 113/2024 (in der Folge: aF) normiert: "Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 [(also der Pflichtveranlagung)] nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung)." Dies entspricht dem nunmehrigen § 41 Abs. 2 EStG 1988.
Dabei ist nach der Rechtsprechung des VwGH "der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung an keine bestimmte Form gebunden. Es ist jedoch ein - wenn auch impliziter - Antrag gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 erforderlich" (VwGH 24.11.2016, Ra 2014/13/0003). Gegenständlich liegt im Hinblick auf eine Antragsveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 aF kein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers vor (vgl. weiterführend RV/7103680/2026 zur Abgabe einer Abgabenerklärung im Sinne des § 41 Abs. 2a Z 3 EStG 1988). Folglich kann auch keine Antragsveranlagung vorgenommen werden.
Ergebnis
Da weder ein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988 verwirklicht ist noch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 aF gestellt wurde, fehlt es im Ergebnis an einer Rechtsgrundlage für die Veranlagung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2023 ist daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Da dieses Erkenntnis der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 41 EStG 1988 sowie zur Schätzung gemäß § 184 BAO folgt, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 21. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101964/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101964.2025
- Stammnummer
- 152766
- Gültig
- 21.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF