Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100620/2025
1. Wertverlust saisonaler Ware (hier: Winterware) im Rahmen des Fixkostenzuschusses I 2. Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100620/2025vom 09.09.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dieser Rechtsansicht kann nicht beigepflichtet werden.
Den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung, bei der zur Festsetzung des Rückforderungsanspruches führenden abgabenbehördlichen Maßnahme habe es sich um eine Nachschau gemäß § 144 BAO gehandelt; ursprünglicher Auftrag sei die Prüfung von finanziellen Leistungen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz bzw. § 6 Abs 2 CFPG mit Prüfungsbeginn am 24.01.2024 gewesen, wird seitens der Bf. nicht entgegengetreten.
Ist eine Prüfung auf der Grundlage des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020), am 1. August 2024 nicht abgeschlossen, gelten alle vor dem 1. August 2024 gesetzten Handlungen des Organs des zuständigen Finanzamts als aufgrund der BAO gesetzte Handlungen. Die Prüfung ist ab 1. August 2024 auf der Grundlage der BAO fortzuführen (§ 18 Abs. 5 COFAG-NoAG).
Bei der Fortführung einer vor dem 01.08.2024 begonnenen Prüfung handelt es sich bereits dem Wortlaut nach nicht um eine Wiederholungsprüfung.
Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO ist keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Erlassung eines Rückerstattungsbescheides. Vielmehr hat die Behörde immer dann einen solchen zu erlassen, wenn in objektiver Hinsicht ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat (§ 13 COFAG-NoAG). Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt (§ 15 Abs. 2 COFAG-NoAG).
Bei der Festsetzung einer Rückerstattung nach § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG handelt es sich daher nicht um einen unmittelbaren Anwendungsfall der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO, der sich auf ein durch (Abgaben-) Bescheid abgeschlossenes Verfahren bezieht. Ein solches liegt hier auch nicht vor. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung (Übersteigen der Betragsgrenzen) liegt die Erlassung eines Rückerstattungsbescheides nicht im Ermessen der Behörde.
Die Gründe für die Rückforderung wurden der Bf. vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Vorhalt gilt, ausführlich dargestellt.
Von der COFAG gesetzte Prüfungshandlungen werden von den Bestimmungen im COFAG-NoAG nicht umfasst. Die Prüfung der COFAG (Stichprobenprüfung vom 23.06.2021, Ersuchen um Übermittlung der gutachterlichen Stellungnahme gemäß Muster der KSW sowie Ersuchen um Bekanntgabe der Berechnungsmethode für den Wertverlust der saisonalen Ware vom 21.07.2021) erfolgte im zivilrechtlichen Bereich vor Abschluss des Fördervertrages, weshalb auch hier von einer von der Abgabenbehörde bereits vor der zur Rückforderung führenden Nachschau nach § 144 BAO durchgeführten Prüfung nicht gesprochen werden kann.
Gegen die Berechnung der Rückforderung wurden keine Einwände erhoben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Verzinsung
Insoweit die Bf. in der Beschwerde gegen den Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung vorbringt, diese stehe im Widerspruch zum Förderantrag und zur Genehmigung des diesbezüglichen Antrages seitens der COFAG, weshalb die Verzinsung der Rückforderung zu Unrecht vorgeschrieben wurde, wird auf den Beschluss des VfGH vom 19.09.2025, E 1733/2025, verwiesen, wonach gegen § 16 Abs 1 COFAG-NoAG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen sei davon auszugehen, dass rechtsgrundlos ausbezahlte Geldleistungen mit einer dem Gesetz (insbesondere § 1000 und § 1333 ABGB) entsprechenden Verzinsung vom Empfänger rückzuerstatten sind. Darüber hinaus gebiete Art. 108 Abs. 3 AEUV, dass dem Unionsrecht zuwiderlaufende Beihilfen mit einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen sind.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung des Fixkostenzuschusses I, insbesondere unter Berücksichtigung von Wertverlusten saisonaler Waren, fehlt, ist die ordentliche Revision zulässig.
Graz, am 9. September 2026
Normen und Schlagworte
- Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020
- § 13 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 15 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 16 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 14 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- Art. 108 Abs. 3 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100620/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100620.2025
- Stammnummer
- 152732
- Gültig
- 09.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF