Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102117/2026
Einkommensteuerverfahren: Änderungen aufgrund neuer Beteiligungstangenten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102117/2026vom 03.09.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diesbezüglich verwies der Richter auf die zum Erörterungstermin übergebenen Abrechnungen und Zahlungsanweisungen des Vaters.
Die Vertreterin der belangten Behörde replizierte, dass die anteiligen BK anerkannt worden seien, die Afa nicht.
d) Feststellungen der Tz. 8-13 des AP-Berichts:
Herr N. bzw. der steuerliche Vertreter führten zu den Punkten aus:
Zur Drohne: Diese sei für ein Festival benötigt worden, weil zum damaligen Zeitpunkt Bluetooth nur eine beschränkte Reichweite hatte.
Metrokosten: Es könne vorkommen, dass einzelne Rechnungen verloren gingen, er aber davon ausgehe, dass die Produkte nicht für die Wochenendunterhaltung angekauft worden seien.
Dem entgegnete die Vertreterin der belangten Behörde, dass davon auszugehen sei, dass es für private Zwecke ausgegeben worden sei.
Reisepass: Aufgrund der hohen Kosten scheine es sich um einen Notfallpass zu handeln, es würde sonst keinen Sinn machen, für eine private Reise einen Pass mit diesen Kosten anzuschaffen.
Flugkosten: In Russland habe es einen Interessenten gegeben, der sich für die Marketinggeräte interessiert hätte. Leider sei daraus nichts geworden.
Geschäftsessen: Aufgrund der Geschäftspartner habe es sich um betriebliche Aufwendungen gehandelt. Die Familie sei sicher nicht dabei gewesen.
Reisekosten 2016: Es habe sich hier um Geschäftspartner gehandelt, denen Marketinggeräte über Jahre hinweg verkauft worden seien.
Zu den letzten drei Punkten verwies die Vertreterin der belangten Behörde jeweils auf den BP-Bericht.
Lebenshaltungskosten:
Der Richter verlas die Berechnung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, und hielt fest, dass die Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung durchaus nicht zu Ungunsten des Bf. vorgenommen wurde, vor allem weil von den 2.800,00 Euro Lebenshaltungskosten in Ungarn nur 1.000,00 Euro hinzugerechnet wurden und aus der Statistik des ungarischen Statistikamtes ersichtlich sei, dass der jährliche Betrag an Lebenserhaltungskosten weit über 2.800,00 Euro liege.
Der steuerliche Vertreter führte dazu aus, dass es grundsätzlich um die Schätzungsbefugnis gehe. Im Beschwerdeverfahren sei dargelegt worden, dass es überhaupt keine Grundlage für eine Schätzung gebe, und sich daher auch die Frage der Lebenshaltungskosten nicht stellen könne.
Der Richter verlas in Folge aus dem Vorlageantrag, S. 2: "In der Aufstellung des Finanzamts wurde nicht berücksichtigt, dass auch Frau N. in den jeweiligen Jahren ein Einkommen erzielt hat".
Die Vertreterin der belangten Behörde sehe eine Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben und verwies diesbezüglich auf die Ausführungen im Außenprüfungsbericht. Bezüglich der Lebenshaltungskosten weise sie darauf hin, dass die Familienbeihilfen berücksichtigt worden seien. Bezüglich des Einkommens von Frau N. verwies sie auf die Ausführungen im Vorlagebericht, wonach kein Nachweis eines Einkommens aus den Datenbanken ersichtlich sei.
Zur Frage des Richters, ob es diesbezügliche Nachweise gebe, antwortet Herr N., es könne durchaus sein, dass in den Beschwerdejahren seine Gattin in Ungarn und nicht bei der N-KG beschäftigt gewesen sei. Diesbezüglich müsste aber erst in Ungarn nachgefragt werden.
Betreffend Autovermietungskosten [Anm. BFG: BFG-Akt OZ 145] ergänzte der steuerliche Vertreter: Nach Überprüfung der eingereichten Erklärungen habe festgestellt werden können, dass die erklärten Mieteinnahmen in den Jahren 2011 bis 2016 zwar in einem Bereich zwischen 100,00 und 200,00 Euro differieren, jedoch die - wie von der belangten Behörde in der Tabelle dargestellt - ausgewiesenen Gesamtkosten und entsprechende Differenzbeträge in dieser Höhe nicht erklärbar seien.
Zwecks Klärung dieses Punktes wurde ein Auftrag an die belangte Behörde gerichtet (Klärung, ob ein Rechenfehler vorliegt oder nicht).
Die belangte Behörde übermittelte mit Anbringen vom 14.07.2026 die Aufstellung der Kosten laut Buchhaltung der N-KG.
[Grafik]
Es gebe geringfügige Aufwendungen, die nicht aufgeklärt werden konnten. Wesentlich sei, dass die Hinzurechnung der brutto Aufwendungen erfolgt sei. In der Steuererklärung seien Nettobeträge als Aufwand geltend gemacht worden. Wie im Bericht ausgeführt worden sei, erfolgte diese Hinzurechnung, da im Mietvertrag vereinbart worden sei, dass diese Kosten durch den Mieter zu tragen seien.
Mit Anbringen vom 03.08.2026 wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf. der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.
Am 27.08.2026 erging das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts btr. Beschwerde der N-KG zu RV/7102261/2021.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. war in den Beschwerdejahren unbeschränkt haftender Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom GV-Datum errichtete, im Firmenbuch unter FN xyz eingetragenen, N-KG. Als Kommanditist war Herr NameKommanditist eingetragen [BFG-Akt OZ 238, Firmenbuchauszug].
Daneben war der Bf. in Ungarn bei der Firma2 Kft., Firma3 Kft. und Firma4 Kft. [BFG-Akt OZ 138, IWD-Abfragen], und in Österreich in den Beschwerdejahren 2014 bis 2017 an der Firma5 KG beteiligt [BFG-Akt OZ 235, Firmenbuchauszug]. Der Bf. bezog weiters Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [BFG-Akt OZ 214-222, ESt-Bescheide].
Aufgrund einer bei der N-KG zu StNr yyy (N-KG) stattgefundenen Außenprüfung wurden von der belangten Behörde das Verfahren btr. die Jahre 2011 bis 2013 wiederaufgenommen und erließ sie unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung u.a. die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2017 [s. BFG-Akt OZ 38, AP-Bericht].
In Folge wurden aufgrund der zugewiesenen Beteiligungstangenten aus der N-KG von der belangten Behörde die abgeleiteten und nunmehr bekämpften Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2017 erlassen [BFG-Akt OZ 214-222, ESt-Bescheide].
Mit Erkenntnis vom 27.08.2026 wurde der Beschwerde der N-KG zu RV/7102261/2021 teilweise Folge gegeben, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 10.381,42 Euro (2011), 16.368,73 Euro (2012), 14.935,56 Euro (2013), 10.750,88 Euro (2014), 10.195,22 Euro (2015), 12.040,00 Euro (2016), sowie 31,060,87 Euro (2017) neu festgestellt und erfolgten entsprechende neue Tangentenzuweisungen [s. BFG-Erkenntnis RV/7102261/2021 vom 27.08.2026].
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen, insbes. auf die unter "Sachverhalt" angeführten Dokumente, und dem Erkenntnis zur N-KG vom 27.08.2026, RV/7102261/2021].
Die genannten Unterlagen stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar, und nimmt das Bundesfinanzgericht auf Grundlage dieser Beweismittel die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 188 Abs. 1 BAO erfolgt eine bescheidmäßige Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.
Zufolge § 188 Abs. 3 BAO ist Gegenstand der Feststellung auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Nach § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.
Der Feststellungsbescheid ist somit für den Abgabenbescheid bindend (VwGH 01.12.2025, Ra 2025/15/0006, mwN.).
Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Die Anfechtung eines Steuerbescheides, welche lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (zB VwGH 23.03.2000, 2000/15/0001, mwN).
Der belangten Behörde ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide aufgrund § 252 BAO abzuweisen wäre, da sich die Einwendungen in der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Feststellungen nach dem Außenprüfungsverfahren bei der N-KG beziehen.
Allerdings ergingen mittlerweile aufgrund des Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27.08.2026, RV/7102261/2021, btr. N-KG abgeänderte Beteiligungstangenten. Diese neuen Feststellungen, die für die Einkommensteuerbescheide bindend sind, waren daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Ebenso wurden - wie von der belangten Behörde bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen zurecht anerkannt - der Kinderfreibetrag und der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden für Abgabenbescheide der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt (VwGH, 01.12.2025, Ra 2025/15/0006), liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 3. September 2026
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Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102117/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102117.2026
- Stammnummer
- 152689
- Gültig
- 03.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF