Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103221/2026
Kein Nachweis einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung der Tochter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103221/2026vom 14.09.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2026 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***Kind_1*** (***SVNr_1***; Zeitraum Juli 2023 - Okt. 2025 betreffend Geschwisterstaffel), ***Kind_2*** (***SVNr_2**; Zeitraum Dez. 2023 - Okt. 2025 betreffend Geschwisterstaffel) und ***Kind_3*** (***Kind_3**; Zeitraum Juli 2023 - Okt. 2025 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) zu ***Ordnungsbegriff*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 29.03.2023 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") ersucht, binnen vier Wochen ein entsprechendes vorausgefülltes Datenblatt weiter auszufüllen bzw. zu ergänzen sowie folgende Dokumente betreffend ***Kind_3*** zu übersenden: "Tätigkeitsnachweis (Schulbestätigung, Lehrvertrag etc.)"
2. Mit Eingabe vom 17.04.2023 retournierte die Bf. das ausgefüllte und unterfertigte Formular unter anderem mit der Angabe, dass die im Zeitraum 06.09.2021 bis 03.07.2026 zu besuchende Schule mit Matura abschließe. Beigelegt war eine Schulbesuchsbestätigung betreffend ***Kind_3*** vom 28.03.2023 betreffend das Schuljahr 2022/2023, Klasse 2HS an einer Privatschule (***Schule***).
3. In der Folge richtete die belangte Behörde folgenden Vorhalt vom 08.10.2025 mit Frist bis 29.10.2025 an die Bf.:
"Bitte legen Sie das letzte Schulzeugnis von ***Kind_3*** sowie die aktuelle Schulbesuchsbestätigung von der ***Schule*** für das Schuljahr 2025/2026 vor.
Sollte ***Kind_3*** die Schule bereits abgebrochen haben, ist eine Bestätigung von der Schule vorzulegen, aus der ersichtlich ist, wie lange Ihre Tochter die Schule besucht hat."
4. Es wurden folgende Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt:
Schulbesuchsbestätigung vom 17.09.2023, wonach ***Kind_3*** "an der Abend-AHS als ordentliche Studierende angemeldet war und näher genannte Module im Wintersemester 2023/24 inskribiert hatte
Schulbesuchsbestätigung vom 20.02.2024, wonach ***Kind_3*** "an der Abend-AHS bis zu ihrem vorzeitigen Ausscheiden am 19. Februar 2024 als ordentliche Studierende angemeldet" war und näher genannte Module "im Sommersemester 2024 inskribiert" hatte. Das Dokument enthält folgenden Hinweis: "Das Sommersemester 2024 beginnt am 12. Februar 2024 und endet am 28. Juni 2024"
Schulbesuchsbestätigung vom 23.10.2025 betreffend die Klassen 1HS (06.09.2021 - 01.07.2022 und 2HS (05.09.2022 - 30.06.2023) ohne Angaben über An- oder Abwesenheiten
5. Daraufhin richtete die belangte Behörde folgenden Vorhalt vom 31.10.2025 mit Frist bis zum 21.11.2025 an die Bf.:
"Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass ***Kind_3*** die ***1*** in Wien bis zum 30.06.2023 besucht hat. Danach hat ***Kind_3*** diesen Schulbesuch abgebrochen. Im Zeitraum V. 04.09.2023 bis 28.06.2024 besuchte sie die Abend-AHS.
Bitte legen Sie daher folgende Unterlagen und Nachweise vor: -> Semesterzeugnisse für ***Kind_3*** für das Wintersemester 2023/24 und Sommersemester 2024 -> Bekanntgabe der Tätigkeit von ***Kind_3*** ab Juli 2024 (weiterer Schulbesuch etc.?) - Belege dazu sind vorzulegen!"
6. Am 05.12.2025 langte bei der belangten Behörde ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 01.12.2025 betreffend ***Kind_3*** ein. Aus diesem geht hervor, dass ***Kind_3*** im Zeitraum 12.06.2023-31.07.2023 geringfügig angestellt war, vom 01.08.2023 bis 31.08.2023 angestellt war, vom 01.09.2023 bis 31.12.2024 geringfügig angestellt war und vom 21.01.2025 bis laufend angestellt war. Weiters wurde unter einem ein Zeugnis betreffend ***Kind_3*** vom 28.11.2025 der Abend-AHS übermittelt, in welchem betreffend alle acht angeführten Fächer (insgesamt 23 Wochenstunden ohne Hausaufgaben) betreffend 24./25./26. Jänner 2024 eine Beurteilung mit "Nicht beurteilt" angeführt ist.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2026 wurden bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend die Tochter ***Kind_3*** sowie die anteilige Geschwisterstaffel betreffend die ***Kind_1*** und ***Kind_2*** von der belangten Behörde gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert. Die Begründung betreffend ***Kind_3*** lautete:
"Was ist eine Berufsausbildung?
Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet.
Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu. Laut den ha. vorliegenden Unterlagen hat ***Kind_3*** die ***1*** in Wien bis 30.06.2023 besucht. Ab dem Wintersemester 2023/24 bis zu ihrem vorzeitigen Ausscheiden am 19.02.2024 war sie bei der Abend-AHS in Wien gemeldet. Laut dem vorgelegten Zeugnis vom 28.11.2025 wurde ***Kind_3*** in allen aufgelisteten Fächern (Religion Ethik, Deutsch, Englisch, Spanisch, Geschichte u. Politische Bildung, Geographie u. wirtschaftliche Bildung, Mathematik und Musik) NICHT BEURTEILT.
Es kann daher von keinem ernsthaften und zielstrebigen Schulbesuch von ***Kind_3*** bei der Abend-AHS ausgegangen werden.
Die Familienbeihilfe musste daher mit dem Monat 06/2023 (Ende des Schulbesuches bei der ***1***) eingestellt sowie ab dem Monat 07/2023 rückgefordert werden."
8. Dagegen brachte die Bf. rechtzeitig die Beschwerde vom 30.01.2026 via FinanzOnline ein und begründete diese folgendermaßen:
"Meine Tochter ***Kind_3*** hat sehr wohl die Abendschule besucht. Leider hat sie aufgrund von psychischen Problemen wegen denen sie auch in Behandlung war die Einzelnen Fächer nicht positiv abschließen können und hat im Zuge dessen dann die schule 2024 verlassen. Bis dahin hat sie diese aber besucht. Daher finde ich es zu Unrecht für den Zeitraum bis zu Ihrem Austritt die Familienbeihilfe zurück zahlen zu müssen."
Der Beschwerde lagen keine weiteren Dokumente bei.
9. Mit Vorhalt vom 03.02.2026 mit Frist bis 24.02.2026 und urgiert mit Schreiben vom 11.03.2026, forderte die belangte Behörde die Bf. betreffend ***Kind_3*** zur Vorlage eines ein ärztlichen Attest auf, aus dem die Dauer der Beeinträchtigung beim Schulbesuch hervorgeht.
10. In der Folge legte die Bf. einen Arztbrief vom 26.02.2026 einer kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis vor, in welchem von ***Ärztin*** (lediglich) bestätigt wurde, dass ***Kind_3*** von 2016 bis 2023 laufend in Behandlung war (Diagnose F42.0). Weiters legte die Bf. eine undatierte Bestätigung einer psychotherapeutischen Praxis vor, wonach sich ***Kind_3*** dort im Zeitraum 05.10.2023 bis 07.11.2024, ohne nähere Details zu nennen, in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe.
11. Mit Vorhalt vom 13.04.2026 wurde der Bf. mit Beantwortungsfrist bis 04.05.2026 mitgeteilt:
"Die vorgelegte Bestätigung über eine psychiatrische Behandlung stellt keinen ausreichenden Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses (überwiegende Hinderung am Schulbesuch wegen Erkrankung) dar.
Wir benötigen eine ärztliche Bestätigung , das der Schulbesuch nicht möglich bzw. die Krankheit einen erheblichen Einfluss auf den Schulbesuch hatte ! Bitte um ausführliche nachvollziehbare Bestätigung des Arztes."
12. Am 15.06.2026 legte die Bf. der belangten Behörde via FinanzOnline einen Arztbrief vom 26.05.2026 der oben genannten Ärztin vor, welcher wie folgt lautete:
"Ich bestätige, dass ***Kind_3*** von April 2016 - Februar 2023 bei mir In Behandlung war. Aufgrund Ihrer Problematik war es ihr nicht immer möglich, die Schule in vollem Umfang zu besuchen. Trotz aller Bemühungen war der Schulbesuch nur eingeschränkt möglich, sodass vereinzelt "nicht beurteilt" im Zeugnis stand.
Diagnosen
Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (F42.1); Trichotillomanie; Angststörung"
13. Die Bf. bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Juli 2023 - Okt. 2025 unter anderem für ihre Tochter ***Kind_3*** die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie betreffend zwei weitere Kinder die dadurch entsprechend erhöhte Geschwisterstaffel.
14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2026 wies dies belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu als Begründung an:
"Es wurde kein ärztlicher Nachweis für den Rückforderungszeitraum beginnend ab Juli 2023 erbracht, dass eine erhebliche Beeinträchtigung beim Schulbesuch gegeben war. Der erbrachte Nachweis für den falschen Zeitraum ist zu allgemein gehalten. Diese allgemeine Formulierung reicht leider nicht aus, dass von einem erheblichen Einfluss auf den Schulbesuch im Rückforderungszeitraum beginnend ab Juli 2023 ausgegangen werden kann."
15. Dagegen brachte die Bf. rechtzeitig den folgenden Vorlageantrag vom 21.07.2026 via FinanzOnline ein:
"Hiermit bestehe ich auf eine Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an die nächst höhere Instanz gemäß Vorlageantrag. In den mehrfach von mir vorgelegten Arztbriefen wird mehrfach die psychischen Erkrankungen und die damit verbundenen Einschränkungen im Schulbesuch meiner Tochter ***Kind_3*** bestätigt!!!! Ich kann nicht verstehen, trotz 4! ärztlichen Attesten ,dass dies nicht ausreicht! Meine Tochter hat die Schule besucht im besagten Zeitraum nur hatte sie eben auch Fehlstunden aufgrund ihrer Erkrankungen!!!"
16. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 13.08.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Stellungnahme dazu lautete:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezieht derzeit keine Familienbeihilfe. Die Beschwerde richtet sich gegen den Rückforderungsbescheid vom 08.01.2026. Mit diesem wurden die Familienbeihilfe sowie die anteilige Geschwisterstaffel für den Zeitraum 07/2023 - 10/2025 zurückgefordert. Die Rückforderung wird damit begründet, dass die Tochter im genannten Zeitraum keine Berufsausbildung absolviert habe. Sie war zwar vom September 2023 bis zum 19.02.2024 an der Abend - AHS Wien gemeldet, erhielt jedoch in allen Fächer lediglich die Beurteilung "nicht beurteilt". Eine ernsthafte, zielstrebige Berufsausbildung habe daher nicht vorgelegen.
Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Bf. am 30.01.2026 Beschwerde. Zur Begründung gab sie an, dass die Tochter die Schule bis 2024 besucht habe und den Schulbesuch anschließend aufgrund psychischer Probleme abbrechen musste.
Aufgrund der Beschwerde wurde am 03.02.2026 ein Vorhalt an die Bf. versendet. Sie wurde aufgefordert, ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Dauer der Beeinträchtigung beim Schulbesuch hervorgeht. Am 23.02.2026 ersucht die Bf. telefonisch um Fristverlängerung. Eine Erinnerung zur Vorhaltsbeantwortung wurde am 11.03.2026 versendet. Diese beantwortete die Bf. am 27.03.2026 durch Vorlage eines Arztbriefes, der bestätigte, dass sich die Tochter in psychiatrischer Behandlung befinde.
Daraufhin wurde am 13.04.2026 ein erneuter Vorhalt versendet. Die Bf. wurde aufgefordert, eine ärztliche Bestätigung beizubringen, aus der hervorgeht, dass ein Schulbesuch nicht möglich war bzw. die Erkrankung einen erheblichen Einfluss auf den Schulbesuch hatte.
Auf diesen Vorhalt reichte die Bf. am 15.06.2026 einen Arztbrief ein. Dieser bestätigte, dass ein Schulbesuch nicht immer im vollen Umfang möglich gewesen sei. Diese Bestätigung wurde für den Zeitraum 04/2016 - 02/2023 ausgestellt.
Am 22.06.2026 erging eine Beschwerdevorentscheidung (BVE), mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde dies damit, dass für den Rückforderungszeitraum ab 07/2023 kein ärztlicher Nachweis vorliege.
Daraufhin brachte die Bf. am 21.07.2026 einen Vorlageantrag ein. Sie bringt vor, dass die vorgelegten vier Arztbriefe die psychische Erkrankung ihrer Tochter mehrfach widerspiegeln. Die Bf. weist daraufhin, dass die Tochter die Schule besucht habe und nur aufgrund der psychischen Erkrankung einige Fehlstunden aufwies. Es wird die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Beweismittel: Vorhaltsbeantwortung (3 Schulbesuchsbestätigungen) vom 29.10.2025, Vorhaltsbeantwortung (Ausbildungsnachweis nur "nicht beurteilt") 05.12.2025, Vorhaltsbeantwortung (Arztbrief bestätigt laufende Behandlung) 27.03.2026, Vorhaltsbeantwortung (Bestätigung Arztbrief über den falschen Zeitraum 04/2016 - 02/2023) 15.06.2026
Stellungnahme:
Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt.
Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden. Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 mwN). Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. etwa VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315).
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 und VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067 mwN; VwGH 07.09.2022, Ra 2020/16/0116, mwN).
Der Besuch einer Schule für Berufstätige kann Berufsausbildung darstellen, wenn der Schulbesuch samt Vor- und Nachbereitungszeit die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben (insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden) an, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu sprechen (vgl. wiederum Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40 mit Hinweisen auf die BFG-Rechtsprechung).
Das Gesetz nennt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eine Krankheit als ein Ereignis, dass bei entsprechender Schwere die Studienzeit verlängern kann. Auch bei einer Berufsausbildung, die nicht in einem Studium besteht, sind krankheitsbedingte Unterbrechungen einer Berufsausbildung auf begrenzte Zeit nicht anspruchsschädlich.
Eine Erkrankung eines volljährigen Kindes, auch wenn diese schwer ist, vermittelt gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann von Bedeutung sein, wenn sie zu einer zeitlich begrenzten Unterbrechung der bereits begonnenen Berufsausbildung führt. Nur eine erhebliche Behinderung kann gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 eine verlangsamte Berufsausbildung rechtfertigen. Weiters ist eine Krankheit gemäß § 2 Abs 1 lit. c FLAG 1967 unter bestimmten Voraussetzungen beachtlich, wenn diese eine Behinderung darstellt, die zur Folge hat, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, worauf es im gegenständlichen Fall keinerlei Hinweise gibt (vgl. BFG 23.04.2024, RV/6100388/2023; BFG 01.10.2021, RV/7104562/2020).
Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass sich die Tochter der Bf. in psychiatrischer Behandlung befindet.
Von der Bf. wurden zwar mehrere ärztliche Atteste vorgelegt, diese decken jedoch den strittigen Zeitraum ab 07/2023 nicht ab. Der eingereichte Arztbrief belegt lediglich den Zeitraum 04/2016 bis 02/2023. Damit liegt für den von der Beschwerde umfassten Zeitraum kein entsprechender Nachweis vor.
Ergänzend wird angemerkt, dass die für den Zeitraum 04/2016 bis 02/2023 vorgelegte Bestätigung sehr allgemein gehalten ist und lediglich einzelne Fehlstunden begründet. Die bloße Bestätigung, dass ein Schulbesuch nicht immer im vollen Umfang möglich war, reicht als Nachweis für eine krankheitsbedingte Verhinderung der Berufsausbildung nicht aus. Dass der Schulbesuch gänzlich unmöglich war bzw. die Erkrankung einen derart erheblichen Einfluss auf den Schulbesuch hatte, konnte durch den vorgelegten Arztbrief für den maßgeblichen Zeitraum somit nicht nachgewiesen werden.
Zudem wird im besagten Arztbrief lediglich von vereinzelten "nicht beurteilt" im Zeugnis gesprochen. Im Zeugnis des strittigen Zeitraums ist jedoch durchgehend "nicht beurteilt" vermerkt.
Nach Ansicht der Behörde liegt im strittigen Zeitraum somit keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss daher das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH vom 15.12.1987, 86/14/0059; vom 21.10.1999, 97/15/0111). Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst.
Die Behörde beantragt daher die Abweisung der Beschwerde."
Dazu legte die belangte Behörde die erwähnten Vorhalte samt Beantwortungen, eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 08.01.2026 sowie den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 01.12.2025 vor.
17. Mit Beschluss vom 14.08.2026, zugestellt am 19.08.2026, wurde Parteiengehör gewährt, wobei beschlossen wurde:
1. "Der Beschwerdeführerin wird der Vorlagebericht des Finanzamtes vom 13.08.2026 zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses übermittelt.
2. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Nachweise dafür vorzulegen, dass ihrer Tochter ***Kind_3*** innerhalb des Zeitraumes Juli 2023 bis Oktober 2025 der Besuch der (im Beschluss näher genannten, Anmerkung) Abend-AHS nicht (mehr) möglich war, da eine krankheitsbedingte Verhinderung an der Berufsausbildung vorlag. Dabei ist anzugeben, wann dieser Zustand eingetreten ist und anhand von Belegen anzugeben, wie sich dieser Zustand konkret geäußert hat, und warum ein, wenn auch eingeschränkter, Besuch der Abendschule aufgrund dieser Erkrankung nicht mehr möglich war.
3. Von der Beschwerdeführerin ist binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses nachzuweisen, dass ihre Tochter ***Kind_3*** die Schulausbildung an der Abend-AHS tatsächlich begonnen UND ab diesem Zeitpunkt dieser den erforderlichen Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden gewidmet hat.
4. Von der Beschwerdeführerin sind binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ALLE Zeugnisse/Leistungsbeurteilungen ihrer Tochter ***Kind_3*** betreffend den Zeitraum Juli 2023 - Oktober 2025 in Kopie vorzulegen.
5. Bisher nicht vorgebrachte ergänzende Behauptungen sind jeweils zu beweisen."
Nach der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Aktenlage war unklar, ob die Tochter der Beschwerdeführerin, ***Kind_3***, an der näher genannten Abendschule (Bundesrealgymnasium) tatsächlich eine Berufsausbildung unternahm. Es war nicht dokumentiert, dass die Tochter dieser Schule die zumindest geforderten 30 Wochenstunden tatsächlich dieser Schule widmete und diese auch tatsächlich besuchte und zu den vorgesehenen Prüfungen zumindest antrat.
18. Dazu langten binnen der gesetzten 3-wöchigen Frist und auch bis dato keine Stellungnahmen der Parteien beim Bundesfinanzgericht ein.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die belangte Behörde forderte gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 mit dem angefochtenen Bescheid für den Zeitraum Juli 2023 - Okt. 2025 die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und den bereits ausbezahlten Kinderabsetzbetrag für die Tochter ***Kind_3*** samt entsprechender Geschwisterstaffel betreffend zwei weitere Kinder von der Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") zurück mit der Begründung, es sei tatsächlich keine Berufsausbildung der Tochter ***Kind_3*** im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgelegen.
Die Tochter ***Kind_3*** ging im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keiner ernsthaften und zielstrebigen (Berufs-)Ausbildung mit auch nur annähernd 30 Wochenstunden Aufwand nach (Beurteilung sämtlicher Lehrveranstaltungen, soweit überhaupt einschlägige Urkunden vorgelegt wurden, mit "Nicht beurteilt"; kein Nachweis einer einzigen erfolgreich abgelegten Prüfung und kein Nachweis eines einzigen Prüfungsantritts).
Es liegen auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Unterbrechung einer begonnenen solchen Ausbildung vor, aus welchen hervorginge, worin die Beeinträchtigung von ***Kind_3*** liege, wie sich diese konkret ausdrückte und inwieweit sich diese auf einen allfälligen Schulbesuch auswirkte, sodass ***Kind_3*** ein Schulbesuch tatsächlich nicht (mehr) möglich gewesen sei.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat derjenige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung (wie die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag) in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Es gilt der Grundsatz, dass jede Partei diejenigen Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sie Rechte herleitet (Ritz/Koran, BAO8, § 115 Rz 8). Es liegt in solchen Fällen daher an der Abgabepflichtigen, entsprechende Beweismittel vorzulegen, andernfalls hat er das daraus resultierende abgabenrechtliche Risiko zu tragen. Insoweit besteht hinsichtlich der Beweismittel auch eine entsprechende Vorsorgepflicht der Abgabepflichtigen (VwGH 17.12.2003, 99/13/0070; Ritz/Koran, BAO8 § 115 Tz 12, mwN). Im Übrigen tritt in einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlungen in den Hintergrund. Die Steuerpflichtige ist vielmehr verpflichtet, das Vorliegen begünstigender Tatsachen nachzuweisen (VwGH 27.02.1990, 87/14/0004; 26.04.1989, 86/14/0085). Die Behörde ist nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen, der Nachweis oder die Glaubhaftmachung obliegt in erster Linie der Partei (VwGH 20.04.1993, 88/14/0199; 19.11.1998, 95/15/0071).
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im einschlägigen Gesetz (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 18.11.1987, 87/13/0135). Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzunehmen (VwGH 20.06.2000, 98/15/0001; 20.11.1996, 94/15/0130; BFG 22.7.2019, RV/2100188/2019). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (BFG 21.09.2017, RV/7105997/2015; 29.06.2021, RV/7101517/2021; VwGH 19.03.1998, 96/15/0213). Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (Bindung der vollen Arbeitskraft) und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt. Das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059; 01.10.1999, 97/15/0111, 26.06.2002, 98/13/0042).
Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0077; 22.12.2011, 2009/16/0315).
Die bloße Anmeldung an einer Schule und die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung reichen also für sich noch nicht für die Gewährung von Familienbeihilfe aus, wenn kein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg vorliegt.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157). Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist hingegen anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten und somit eine Rechtsfrage (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0084).
Jede Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (BFG 14.06.2016, RV/7101100/2016 mit Verweis auf Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 36). Die Art der Ausbildung ("Abendmatura") ist grundsätzlich unstrittig geeignet, um als Berufsausbildung angesehen zu werden. Strittig ist allerdings das zeitliche Ausmaß der tatsächlich durchgeführten Ausbildung.
Für die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es zwar nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, allerdings kommt der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013).
Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung, ist nach der (überwiegenden) Judikatur des UFS und des BFG als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (UFS 02.04.2007, RV/0121-F/07; UFS 12.09.2007, RV/1780-W/07; UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05; BFG 29.02.2016, RV/7105391/2014), oft auch 35 Wochenstunden, wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause (Hausübungen, Lernzeiten) kommt. Das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 40 mit Verweis auf BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016; siehe auch BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018 mit Verweis auf BFG 29.02.2016, RV/7105391/2014; 23.05.2016, RV/7101739/2014; 14.06.2016, RV/7101100/2016; 21.09.2017, RV/7105997/2015; 12.10.2017, RV/7104176/2017). Wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist beispielsweise davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (BFG 10.08.2016, RV/7103718/2016).
Die Literatur (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 40) geht zusammengefasst somit von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 (nur) dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu sprechen (BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018 mwN; 19.10.2017, RV/7102012/2016).
Es war im konkreten Beschwerdefall strittig, ob die Tochter der Beschwerdeführerin, ***Kind_3***, an der näher genannten Abend-AHS (***Abend-AHS***) tatsächlich einer (ernsthaften und zielstrebigen) Berufsausbildung nachging.
Insbesondere waren folgende Umstände zu berücksichtigen:
Die vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen zeigen, dass ***Kind_3***
die ***Schule***, von 06.09.2021 bis 30.06.2023 (Klasse 1HS und 2HS) besuchte und
im Wintersemester 2023/24 und im Sommersemester 2024 nur bis zu ihrem vorzeitigen Ausscheiden am 19.02.2024 und damit insgesamt nur für kurze Zeit (knapp 6 Monate) an der Abend-AHS inskribiert war
Das Zeugnis vom 28.11.2025 weist in allen Fächern als Beurteilung "nicht beurteilt" aus, lässt aber nicht zweifelsfrei erkennen, für welchen genauen Zeitraum es ausgestellt wurde und welche Schulstufe es betrifft
Die kurzen ärztlichen Atteste sind sehr allgemein gehalten und beschreiben nicht, ob und allenfalls, wie und warum der Tochter der Bf. ein Schulbesuch, allenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt und Zeitraum, nicht (mehr) möglich war, es fehlen nähere Angaben zur Auswirkung auf den Schulbesuch
Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass ***Kind_3*** erwerbstätig war, was im Widerspruch zu einer ernsthaften Berufsausbildung stehen kann
Es ist anhand der vorgelegten Unterlagen nicht dokumentiert, dass die Tochter dieser Schule die zumindest geforderten 30 Wochenstunden tatsächlich dieser Abendschule (AHS) widmete und diese auch tatsächlich besuchte und zu den vorgesehenen Prüfungen zumindest antrat.
Diese erheblichen Zweifel des Gerichts gründen sich einerseits in der durchgehenden Beurteilung aller Lehrveranstaltungen mit "Nicht beurteilt" im Zeugnis vom 28.11.2025, wobei aus diesem Zeugnis mangels Spaltenüberschriften und mangels weiterer zweckdienlicher Angaben nicht zweifelsfrei hervorging, über welchen Zeitraum damit abgesprochen wurde. Aus den "Inskriptionsbestätigungen" erscheint allerdings naheliegend, dass dieses den Zeitraum 04.09.2023 bis 19.02.2024 betrifft, sodass auch mangels weiterer Einlassung der Bf. und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen war.
Die Rechtsprechung hat mehrfach klargestellt, dass die Beurteilung "nicht beurteilt" im Zeugnis darauf hindeutet, dass keine Berufsausbildung vorliegt. Wenn in sämtlichen Pflichtgegenständen die Beurteilung mit "Nicht beurteilt" erfolgt, ist kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben (BFG 29.02.2016, RV/7105391/2014). Ein Semesterzeugnis, das in sämtlichen Gegenständen als "Nicht beurteilt" benotet worden ist, belegt, dass die Module nicht bzw. nicht in einem für eine Beurteilung ausreichenden Ausmaß besucht und auch die für eine Beurteilung erforderlichen Prüfungen nicht abgelegt wurden (BFG 30.09.2013, RV/1149-W/13). Das Bundesfinanzgericht hat in der Folge auch mehrfach ausgesprochen, dass bei Zeugnissen mit durchgehender Beurteilung "nicht beurteilt" nicht von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung ausgegangen werden kann (BFG 12.07.2024, RV/7103580/2023; BFG RV/7102849/2019; BFG RV/7103710/2022; BFG RV/7101994/2025).
Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 30.04.2003, 99/13/0251; 29.06.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288; 29.01.2020, Ra 2019/13/0071) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; 06.07.2016, RV/5101257/2015; 13.07.2016, RV/7102305/2016; 17.10.2016, RV/7104782/2016; 02.07.2019, RV/7102265/2019; 21.01.2021, RV/5100002/2021; 18.05.2021, RV/5101642/2019; 21.06.2021, RV/7102528/2016; 27.07.2021, RV/4100181/2020; 08.09.2021, RV/5101811/2018) haben Vorhaltecharakter. Hält die beschwerdeführende Partei, der der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung der Bf. ist nicht erfolgt.
Bereits mit der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2026 hat die belangte Behörde der Bf. zudem mitgeteilt, dass kein ärztlicher Nachweis betreffend den Rückforderungszeitraum beginnend ab Juli 2023 erbracht wurde, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung von ***Kind_3*** beim Schulbesuch gegeben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wurde mittlerweile bereits mehrmals von der belangten Behörde aufgefordert, eine ärztliche Bestätigung beizubringen, aus der hervorgeht, dass ein Schulbesuch von ***Kind_3*** nicht möglich war bzw. die Erkrankung einen erheblichen Einfluss auf den Schulbesuch hatte.
Die von der Bf. bislang vorgelegten Unterlagen belegen auch aus Sicht des Bundesfinanzgerichts keine derartige Beeinträchtigung konkret und auch keinen zunächst erfolgreich begonnenen Schulbesuch. Als Beleg betreffend Ersteres geeignet sind in aller Regel lediglich ärztliche Atteste, die ausreichend konkret schildern, worin die Beeinträchtigung von ***Kind_3*** liege, wie sich diese konkret ausdrückt und inwieweit sich diese auf den möglichen Schulbesuch von ***Kind_3*** auswirkte, sodass ***Kind_3*** tatsächlich ein Schulbesuch nicht mehr möglich war und daher eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Schulbesuches vorlag. Daher wurde der Beschwerdeführerin die Vorlage entsprechender Unterlagen ermöglicht (dem kam die Bf. nicht nach). Die bislang vorgelegten Unterlagen sind durchgehend nicht dazu geeignet, Obenstehendes nachzuweisen, da diese entweder sehr allgemein gehalten sind, teilweise nicht den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffen und daher jeweils für den geforderten Nachweis der krankheitsbedingten Unterbrechung einer zuvor erfolgreich betriebenen Schulausbildung in Verbindung mit der restlichen Aktenlage nicht ausreichen.
Hinzu kommt, dass eine Unterbrechung einer Tätigkeit wie des Schulbesuches logischerweise nur vorliegen kann, wenn diese zuvor auch tatsächlich entsprechend, wie es für deren erfolgreichen Abschluss notwendig ist, begonnen worden war. Auch für den geforderten, zunächst erfolgreichen, ernsthaften und zielstrebigen Besuch der Tochter ***Kind_3*** liegen bislang keinerlei Anhaltspunkte vor. Die vorliegende reine Bestätigung der Inskription reicht dazu in nicht aus. Das vorliegende Dokument verwendet zudem als Überschrift den Begriff "Schulbesuchsbestätigung", wobei dem Inhalt nach keine Art von Anwesenheit oder sonstiger Leistungserbringung etc. bestätigt wird. Gerade aufgrund der Nicht-Beurteilung der entsprechenden Lehrveranstaltungen ist nach der Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass die Tochter entweder die Schulstunden nicht in absolut geforderten Mindestmaß besucht hat oder nicht zu zumindest einer Prüfung auch nur angetreten ist oder beides zusammen. Es fehlt jeglicher Anwesenheits- und Leistungsnachweis. Selbst wenn eine Anwesenheit (vor Ort, tele, hybrid) aufgrund von Vorgaben der Schule nicht erforderlich gewesen sein sollte, wäre umso mehr auf die Erbringung von einschlägigen Leistungsnachweisen (Prüfungsantritte, Prüfungsergebnisse) abzustellen, welche dem Gericht allerdings ebenfalls trotz entsprechender Aufforderung mit Setzung einer angemessenen Frist von der Bf. nicht vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführerin war auch bereits die Vorlage aller vorliegenden Leistungsnachweise betreffend den beschwerdegegenständlichen Zeitraum fruchtlos aufgetragen worden.
Sollte die Ausbildung nie jemals (überwiegend für ein Monat der Schule) ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sein, wovon nach der Aktenlage angesichts der Beweislast der Bf. auszugehen ist, kann auch keine Unterbrechung dieses Zustands vorgelegen haben.
Die Bf. war im Vorfeld der Erlassung dieser Entscheidung, nämlich im Rahmen des Beschlusses vom 14.08.2026, darauf hingewiesen worden, dass nach der bestehenden Aktenlage die Beschwerde für den gesamten Beschwerdezeitraum als unbegründet abzuweisen wäre. Die Beweislast für das Vorliegen der für sie anspruchsbegründenden Tatsachen betreffend die Begünstigung der Gewährung der Familienbeihilfe trägt die Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass betreffend die Sammlung entsprechender Beweise bei aufrechtem Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe, wie dies in den Zeitpunkten der Auszahlungen der Familienbeihilfe offenbar war und bei offenbar schon länger bekannten Problemen betreffend den Schulerfolg der betreffenden Tochter (aktenkundiger Abbruch des Besuches der zuvor besuchten Schule), insbesondere für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine (zumutbare) Beweisvorsorgepflicht der Beschwerdeführerin bestand und besteht. Auch ist zu bedenken, dass die Bf. auf den Beschluss vom 14.08.2026 bis Ende der Frist und auch bis dato nicht reagierte.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Tochter ***Kind_3*** lediglich für den Zeitraum 04.09.2023 bis 19.02.2024 (ca. 1 Semester) an der genannten Abendschule inskribiert war, die Rückforderung hingegen den Zeitraum von Juli 2023 bis Oktober 2025 (> 2 Jahre) umfasste und daher die Familienbeihilfe (auch) für Zeiträume zurückgefordert wurde, für die selbst nach dem Vorbringen der Bf. kein Schulbesuch erfolgte und in welchen die Tochter der Bf. bereits umfassend unselbständig tätig war, womit auch eine Verletzung der entsprechenden Offenlegungspflicht durch die Bf. betreffend geänderte Umstände, soweit es Familienbeihilfe betrifft, einhergeht.
Die genannte, nicht geringfügige Erwerbstätigkeit steht zudem im Widerspruch zu einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung, die im Wesentlichen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen müsste.
Es war daher in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass ***Kind_3*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keiner ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung mit auch nur annähernd 30 Wochenstunden Aufwand nachging. Es liegt mangels entsprechender, konkretisierter Anhaltspunkte auch keine nachvollziehbare, krankheitsbedingte Unterbrechung einer solchen Ausbildung vor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 220/2021 steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kann eine Krankheit bei entsprechender Schwere die Studienzeit verlängern. Auch bei einer Berufsausbildung, die nicht in einem Studium besteht, sind krankheitsbedingte Unterbrechungen einer Berufsausbildung auf begrenzte Zeit nicht anspruchsschädlich (BFG 01.10.2021, RV/7104562/2020; 23.04.2024, RV/6100388/2023).
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 50/2015 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) idF. BGBl. I Nr. 104/2019 lautet:
"Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich damit eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (BFG 10.08.2016, RV/7103718/2016 mit Verweis auf VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162).
Nach § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) idF. BGBl. I Nr. 113/2024 und BGBl. I Nr. 144/2024 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
***Kind_3***, die Tochter der Bf., wurde am ***April 2005*** geboren und war im strittigen Zeitraum (Juli 2023 bis Oktober 2025) volljährig, aber noch nicht 24 Jahre alt. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist somit einschlägig (Ritz/Koran, FLAG7, § 2 Rz 15 ff.). Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört. Die Bf. ist Anspruchsberechtigte, da ***Kind_3*** zu ihrem Haushalt gehört(e). Dies ist zwischen den Parteien unstrittig.
Familienbeihilfenanspruch für ein volljähriges Kind besteht, wenn von diesem eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (BFG 12.09.2022, RV/7102584/2022).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017).
Es war daher zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch der Bf. auf die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid zurückgeforderten Leistungen bestand.
Nach der Aktenlage ist der einzige in Frage kommende anspruchsbegründende Tatbestand jener der Berufsausbildung der betreffenden Tochter nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Unterbrechung der Ausbildung durch die Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist. Hierzu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien (VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; BFG 28.04.2003, RV/1751-L/02).
Da der in der Literatur und Rechtsprechung etablierte Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben, also von insgesamt mindestens 30 Wochenstunden, betreffend die Tochter der Bf., ***Kind_3***, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in keiner Weise auch nur annähernd nachgewiesen wurde und mangels nachvollziehbar erfolgter, gehöriger Aufnahme einer entsprechenden Berufsausbildung auch keine krankheitsbedingte Unterbrechung einer solchen vorliegen konnte, liegt im Ergebnis keine ernsthaft und zielstrebig betriebenene Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vor. Hinzu kommt, dass kein Nachweis geführt wurde, dass die Ausbildung von ***Kind_3*** ernsthaft und zielstrebiger Weise überhaupt begonnen und für einige Zeit in dieser Art weitergeführt worden war. Selbst wenn dies zugetroffen hätte, sind für ein Vorliegen einer entsprechend schweren bzw. ernsthaften Erkrankung, die einen Schulbesuch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unzumutbar erschwert oder verunmöglicht hätte, überdies keine ausreichenden (und konkreten) Belege von der Bf. vorgelegt worden, sodass dieser (Ausnahme-)Tatbestand, der genau zu prüfen wäre, schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangen kann.
Im vorliegenden Fall hat ***Kind_3*** die Ausbildung an der Abend-AHS abgebrochen und nicht wieder aufgenommen. Die Versicherungsdaten zeigen, dass sie stattdessen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann daher nicht mehr gesprochen werden.
Im Beschwerdezeitraum war mangels weiterer Anhaltspunkte kein sonstiger Tatbestand, der für die genannte Tochter der Bf. den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bewirkten könnte, gegeben. Der Bf. hat dennoch und damit zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag samt entsprechender Geschwisterstaffel bezogen.
Selbst Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen einer Rückforderung nicht entgegen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 FLAG Rz 3 mit Verweis auf BFG 19.10.2016, RV/7106018/2015; 15.01.2018, RV/7102979/2017; 20.08.2018, RV/7101290/2017). Auch auf einen gutgläubigen Verbrauch der entsprechenden Gelder kommt es nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht an.
Die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag wurden daher gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 für den genannten Zeitraum mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze zu Recht zurückgefordert.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme im Vorlagebericht verwiesen.
Da sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass für eine Berufsausbildung das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich ist (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059; 21.10.1999, 97/15/0111). Die Unterbrechung der Ausbildung durch Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, ist für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich, während bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung der Familienbeihilfenanspruch jedoch nicht bestehen bleibt (VwGH 16.11.1993, 90/14/0108).
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103221/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103221.2026
- Stammnummer
- 152663
- Gültig
- 14.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF