Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100844/2025
Rückerstattung nach § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG bei nach dem 30. Juni 2022 eingebrachtem Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III; erstmalige Einbringung eines Umwidmungsantrages iSd Spätantragsrichtlinien im Beschwerdeverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100844/2025vom 13.08.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (Anhang 1 zur VO Ausfallsbonus III) nehmen Bezug auf die Entscheidung der Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidungen SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020, SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021 und SA.100831 (2021/N) und stellen klar, dass es sich bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen (mit Ausnahme der in Punkt 4.4.3 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen gemäß Art 107 Abs 3 lit b AEUV handelt (s Punkt 1.2 des Anhangs 1 zur VO Ausfallsbonus III).
Dass es sich bei dem an die beschwerdeführende Partei ausbezahlten Ausfallsbonus III um eine Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV handelt, ist im Übrigen zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig und ist dies auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts angesichts der Tatsache, dass in den oa Entscheidungen der Kommission, auf die im Anhang zur VO Ausfallsbonus III verwiesen wird, eine Qualifikation der angemeldeten Beihilferegelung, auf deren Grundlage der beschwerdeführenden Partei die in Rede stehende Einzelbeihilfe ausbezahlt wurde, als Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV vorgenommen wurde (s Punkt 4.1.2.c), unzweifelhaft (vgl auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b). Bei diesen Entscheidungen der Kommission handelt es sich um Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten (vgl BFG 23.6.2026, RV/7101521/2025, Punkt 3.1.2.d Ziffer i mwH).
Da die in Rede stehende Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses gewährt wurde, handelt es sich bei dieser um einen "begrenzten Beihilfebetrag" iSd Abschnitts 3.1. des Befristeten Rahmens. Wie aus den obigen Ausführungen unter den Punkten 4.1.2.b und 4.1.2.c hervorgeht, durften derartige Beihilfen nach der Maßgabe des Beschlusses der Kommission vom 11.1.2022 C(2022) 172 final betreffend State Aid SA.100831 (2021/N) iVm Randnummer 22 Buchstabe d des Befristeten Rahmens nur bis 30. Juni 2022 "gewährt" werden.
Betreffend den Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe hat der EuGH entschieden, dass eine Beihilfe ab dem Zeitpunkt, zu dem das geltende nationale Recht dem Begünstigten einen sicheren Rechtsanspruch auf eine Beihilfe verleiht, als gewährt anzusehen ist, sodass es nicht auf die tatsächliche Übertragung der fraglichen Mittel ankommt (vgl EuGH 3.7.2025, C-653/23, "TOODE" SIA, EU:C:2025:517, Rn 34 mwN). Es ist somit nach dem einschlägigen nationalen Recht und unter Beachtung des Unionsrechts der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem eine staatliche Beihilfe als gewährt anzusehen ist. Dazu sind sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für die Gewährung der Beihilfe vorgesehen sind (vgl EuGH 3.7.2025, C-653/23, "TOODE" SIA, EU:C:2025:517, Rn 19; EuGH 28.10.2020, C-608/19, INAIL, EU:C:2020:865, Rn 31 und 32).
Im vorliegenden Beschwerdefall brachte die beschwerdeführende Partei am 7. Juli 2022 einen Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III ein und stellte die beschwerdeführende Partei damit ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Mit der am 22. Juli 2022 erfolgten Auszahlung des Ausfallsbonus an die beschwerdeführende Partei wurde dieses Angebot angenommen und kam gemäß § 863 ABGB der betreffende Fördervertrag mit der COFAG zustande (vgl Punkt 5.2 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus III). Da sowohl der Zeitpunkt der Antragstellung als auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses/der Auszahlung nach dem 30. Juni 2022 liegen, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Zeitpunkt der Gewährung mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Erstantrages auf Gewährung eines Ausfallsbonus gleichgesetzt werden kann und liegt jedenfalls eine Gewährung der betreffenden Beihilfe außerhalb der vom Unionsrecht dafür vorgegebenen Frist vor.
b. Durchführungsverbot
Art 108 AEUV (s auch Art 1 lit b und lit c der Verordnung [EU] 2015/1589 [Beihilfenverfahrens-VO]) unterscheidet zwischen bestehenden Beihilfen (Art 108 Abs 1 AEUV) und neuen Beihilfen (Art 108 Abs 3 AEUV). Bestehende Beihilferegelungen werden von der Kommission "fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten" überprüft. Bei derartigen bestehenden Beihilfen obliegt es ausschließlich der Kommission, die Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Art 107 AEUV aufzugreifen. Demgegenüber haben die Mitgliedstaaten die beabsichtigte Neueinführung oder Umgestaltung von Beihilfen (neue Beihilfen) zu notifizieren und darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme "nicht durchführen", bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung getroffen hat (vgl Lang, Die Auswirkungen des gemeinschaftsrechtlichen Beihilferechts auf das Steuerrecht, 17. ÖJT Band IV/1 [2009] 56; OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 29 ff mwH).
Werden "neue Beihilfen" ohne Notifizierung bei der Kommission durchgeführt, so handelt es sich um sog "rechtswidrige Beihilfen" (Art 1 lit f VO [EU] 2015/1589).
Wird eine Beihilfe zwar auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt, erfüllt die Beihilfe aber die Bedingungen der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der zugrundeliegenden Beihilferegelung nicht und ist die Beihilfe deshalb nicht durch die Entscheidung der Kommission gedeckt, liegt ebenso eine rechtswidrige "neue Beihilfe" vor (vgl EuGH 21.3.2002, C-36/00, Spanien/Kommission, EU:C:2002:196, Rn 24; OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 31; Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 254). Dasselbe gilt, wenn eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung durch die Kommission nicht mehr in Kraft ist. Auch in einem solchen Fall handelt es sich um eine neue Beihilfe, die nach Art 108 Abs 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden muss und die nicht durchgeführt werden darf, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (vgl EuGH 3.7.2025, C-653/23, "TOODE" SIA, EU:C:2025:517, Rn 26 mwN).
Die an die beschwerdeführende Partei ausbezahlte, hier in Rede stehende Beihilfe wurde somit unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht für neue Beihilfen gewährt und liegt folglich ein Verstoß gegen das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV normierte Durchführungsverbot, wonach "der betreffende Mitgliedstaat [...] die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen [darf], bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat", vor. Dieses Durchführungsverbot gilt, solange die Kommission nicht einen abschließenden Genehmigungsbeschluss erlässt (vgl EuGH 8.11.2001, C-143/99, Adria-Wien Pipeline, EU:C:2001:598, Rn 24).
In diesem Zusammenhang hat der EuGH klargestellt, dass das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordnete Verbot der Durchführung von Beihilfevorhaben unmittelbare Wirkung hat und dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 88 mit Verweis auf EuGH 21.11.2013, C-284/12, Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn 29). Damit kommt dem Durchführungsverbot Vorrang gegenüber nationalem Recht unabhängig von dessen jeweiligem Rang, somit auch gegenüber innerstaatlichem Verfassungsrecht zu (vgl zB EuGH 8.9.2010, C-409/06, Winner Wetten, EU:C:2010:503, Rn 61; VfGH 5.12.2008, G 113/08, VfSlg 18.642/2008).
Daraus folgt, dass sowohl die nationalen Gerichte als auch die nationalen Verwaltungsbehörden nach ihrem nationalen Recht sicherstellen müssen, dass sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung von Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Wiedereinziehung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen gezogen werden, und dass Gegenstand ihrer Aufgabe somit die Anordnung von Maßnahmen ist, die geeignet sind, der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen abzuhelfen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 88 bis 92 mwN der Rsp des EuGH). Die nationalen Verwaltungsbehörden und die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, trifft damit insbesondere auch die Verpflichtung "eine rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern" (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 92 bis 95).
Die in Rede stehende Beihilfe ist daher auf der Grundlage der vom nationalen Gesetzgeber zu diesem Zweck geschaffenen Bestimmungen der §§ 13 ff COFAG-NoAG zurückzufordern, wobei sich der Rückerstattungsanspruch gemäß § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG aus "dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht", errechnet. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lag im vorliegenden Beschwerdefall die in Rede stehende Beihilfengewährung außerhalb der unionsrechtlichen Frist für eine solche Gewährung, sodass der Rückerstattungsanspruch gegenüber der beschwerdeführenden Partei dem von dieser erhaltenen Auszahlungsbetrag in voller Höhe entspricht.
c. Vertrauensschutz
Wie oben bereits dargelegt wurde, muss die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich zu deren Rückforderung durch die nationalen Behörden führen, um die frühere Lage wiederherzustellen (vgl auch EuGH 9.10.2025, C-416/24 und C-417/24, On Air Media Professionals u.a., EU:C:2025:765, Rn 56 mwN). Allerdings sind bei der Durchführung des Unionsrechts dessen Grundprinzipien, insbesondere der Grundsatz des Vertrauensschutzes, zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union (zB EuGH 5.9.2024, C-498/22 bis C-500/22, Novo Banco u.a., EU:C:2024:686, Rn 100). Das Recht, sich auf diesen Grundsatz zu berufen, setzt voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben (EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art 108 AEUV zwingend vorgeschrieben ist, dürfen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zum einen die von einer Beihilfe begünstigen Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; zum anderen ist es einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde. Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art 108 Abs 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Von dieser Vergewisserungspflicht dispensiert auch eine falsche Beratung des Empfängers durch die beihilfegewährende nationale Stelle nicht, weil die Verantwortung des Empfängers "nicht vom Verhalten der Behörde abhängen [kann], auch wenn diese für die Rechtswidrigkeit des Bescheids in einem solchen Maße verantwortlich war, daß die Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint" (vgl EuGH 20.3.1997, C-24/95, Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland, EU:C:1997:163, Rn 41 und dazu Sutter in Mayer/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 108 AEUV [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 117).
Eine gegen eine bestimmte Unionsregelung verstoßende Praxis eines Mitgliedstaats bzw das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde bei einem Einzelnen, dem die so geschaffene Lage zugutekommt, kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (EuGH 9.10.2025, C-416/24 und C-417/24, On Air Media Professionals u.a., EU:C:2025:765, Rn 61; EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 104).
Im Lichte der oa Rechtsprechung des EuGH ist es sohin von vornherein ausgeschlossen ist, dass in einer Situation wie der im Beschwerdefall in Rede stehenden eine nationale Stelle bei einem Empfänger einer zu Unrecht gewährten Beihilfe wie der beschwerdeführenden Partei ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfe begründet haben konnte. Insbesondere konnten die nationalen Förderrichtlinien kein berechtigtes Vertrauen der beschwerdeführenden Partei in die Rechtmäßigkeit der nach dem 30. Juni 2022 beantragten Beihilfe begründen, indem diese eine Beantragung über die im Beschluss der Kommission vom 11.1.2022 C(2022) 172 final betreffend State Aid SA.100831 (2021/N) iVm Randnummer 22 Buchstabe d für die Beihilfengewährung festgelegten Frist hinaus vorsahen. Der unionsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Rückforderung der in Rede stehende Beihilfe somit nicht entgegen.
Betreffend den im (nationalen) Abgabenverfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ist schließlich anzumerken, dass dieser im Beschwerdefall bereits aufgrund der unmittelbaren Wirkung des in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordneten Durchführungsverbots keine Auswirkungen zu zeitigen vermag (vgl auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 78).
d. Keine Umqualifizierung rechtswidriger Beihilfen von Amts wegen
Der der beschwerdeführenden Partei ausbezahlte Ausfallsbonus III wurde dieser auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 2021/518, gewährt. Es handelt sich somit um eine Einzelbeihilfe, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wurde (vgl dazu Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 83). Die betreffende Beihilferegelung wurde dabei zu einem Bestandteil des von der beschwerdeführenden Partei mit der COFAG abgeschlossenen Fördervertrags (vgl Punkt 5.2 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus III).
Wie oben bereits dargelegt wurde, verstößt die erfolgte Gewährung dieser Beihilfe gegen das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordnete Durchführungsverbot. Zwar sehen die Spätantragsrichtlinien für Fälle wie den hier vorliegenden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Sanierung im Wege der nachträglichen Umwidmung der gewährten Beihilfe vor. Eine derartige Sanierung setzt allerdings insbesondere voraus, dass ein Umwidmungsantrag eingebracht wird, durch den der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Umwidmung (Umwidmungsvertrag) stellt. Ergeht daraufhin eine Umwidmungs-Mitteilung der COFAG an den Antragsteller, kommt der Umwidmungsvertrag zustande und ist die betroffene finanzielle Maßnahme umgewidmet (vgl Punkt 9.6 der Spätantragsrichtlinien).
Wird eine derartige Umwidmung vorgenommen, wird dem Durchführungsverbot iSd Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV im Ergebnis dadurch entsprochen, dass es zu einer Rückabwicklung der rechtswidrigen Beihilfe und zugleich zu einer Gewährung einer unionsrechtskonformen Maßnahme kommt (vgl auch Punk 5.2 der Umwidmungsbedingungen zur Umwidmung einer Beihilfe nach den Spätantragsrichtlinien durch die COFAG: "Mit Zustandekommen des Umwidmungsvertrags gilt der zum Spätantrag des Förderwerbers geschlossene Fördervertrag im Ausmaß der erfolgten Umwidmung als aufgelöst"), wobei die sich aus der Rückabwicklung ergebende Rückzahlungsverpflichtung mit dem sich aus dem Umwidmungsvertrag ergebenden Anspruch auf Gewährung der unionsrechtskonformen Maßnahme verrechnet wird. Eine Rückzahlungsverpflichtung bleibt insbesondere dann bestehen, wenn oder soweit die auf Grund von Spätanträgen ausgezahlten Beihilfebeträge den De-minimis-Rahmen oder den maßgebenden Schaden übersteigen (Punkt 7.1 der Spätantragsrichtlinien).
Wurde - wie im vorliegenden Beschwerdefall - eine Umwidmung der rechtswidrigen Beihilfe nicht vorgenommen und ist somit eine Sanierung nicht erfolgt, verlangt das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordnete Durchführungsverbot die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfe. Insbesondere ob der Beihilfeempfänger von der COFAG zur Stellung eines Umwidmungsantrages eingeladen wurde, ob ihm diese Einladung zugegangen ist (s dazu zB BFG 13.7.2026, RV/7102108/2025) und aus welchen Gründen der Beihilfeempfänger einer derartigen Einladung gegebenenfalls nicht nachgekommen ist, ist dabei im Lichte des (unmittelbar anwendbaren) Durchführungsverbotes nicht von Relevanz. Jede andere Auslegung würde zur Folge haben, dass eine Missachtung der in den Spätantragsrichtlinien vorgesehenen Verfahrensbestimmungen durch eine nationale Stelle oder durch den Beihilfeempfänger der Vorschrift des Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV im Ergebnis ihre praktische Wirksamkeit nehmen könnte (vgl dazu zB Nehl in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 19 EUV [Stand 1.1.2026, rdb.at] Rz 38).
In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass die Gewährung der in den Spätantragsrichtlinien genannten Maßnahmen, die beantragt werden konnten, um eine Umwidmung bestimmter rechtswidriger Beihilfenbeträge erwirken zu können, auch nach der Maßgabe der unionsrechtlichen Vorgaben an die Erfüllung diverser Formalerfordernisse gebunden ist. So sieht etwa die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L, 2023/2831 vom 15.12.2023; im Folgenden nur "De-minimis-VO") - betreffend die hier maßgeblichen Zeiträume, in denen Österreich noch über kein Zentralregister verfügte - vor, dass ein Mitgliedstaat eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst dann gewähren darf, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der das Unternehmen alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren nach dieser Verordnung oder anderen De-minimis-Verordnungen gewährt wurden (Art 7 Abs 4 De-minimis-VO). Art 6 Abs 4 De-minimis-VO bestimmt, dass der Mitgliedstaat neue De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung erst dann gewähren darf, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen den Höchstbetrag nach Artikel 3 Abs 2 dieser Verordnung nicht übersteigt und dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Zudem sieht die De-minimis-VO noch weitere die Mitgliedstaaten treffende Berichts- und Überwachungspflichten vor, die der Rsp des EuGH zufolge streng auszulegen sind (vgl EuGH 28.10.2020, C-608/19, INAIL, EU:C:2020:865, Rn 26 f; vgl zB auch EuGH 21.7.2016, C-493/14, Dilly's Wellnesshotel, EU:C:2016:577, wonach die Nichtbeachtung der Formalerfordernisse der Verordnung [EU] Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl L 187 vom 26.6.2014, S 1 [AGVO] die Freistellungswirkung der AGVO entfallen lässt).
Die Anwendbarkeit des in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordneten Durchführungsverbotes kann vor diesem Hintergrund nicht bereits deshalb negiert werden, weil der Gesamtbetrag der von einem Beihilfeempfänger erhaltenen Beihilfen unter dem De-minimis-Höchstbetrag liegt. Darin übereinstimmend sieht etwa auch die Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen, ABl 2019 C 247/1, vor, dass die Kommission einer rückwirkenden Anwendung der De-minimis-Regel auf einen Beihilfeempfänger nur zustimmen kann, wenn über die Unterschreitung des De-minimis-Höchstbetrages hinaus unter anderem alle Voraussetzungen der anwendbaren Verordnung erfüllt sind (s Rn 101 der Bekanntmachung).
Im Übrigen unterliegt die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe gemäß Art 3 Abs 3 De-minimis-VO dem geltenden nationalen Recht, sodass die Mitgliedstaaten über einen großen Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des Verfahrens zur Beihilfengewährung verfügen (vgl EuGH 28.10.2020, C-608/19, INAIL, EU:C:2020:865, Rn 39 zur gleich lautenden Bestimmung in Art 3 Abs 4 der Verordnung Nr 1407/2013). Den Bestimmungen dieses (in den Spätantragsrichtlinien festgelegten) Verfahrens, die ua die Einbringung eines (Umwidmungs-)Antrages durch den Beilhilfeempfänger bis spätestens 1. April 2024 und den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Umwidmung (Umwidmungsvertrag) verlangen, wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht entsprochen.
4.2. Zum in der Beschwerde gestellten Antrag auf eine De-minimis Beihilfe
Die beschwerdeführende Partei stellte (erstmalig) in der gegenständlichen Beschwerde einen Antrag auf "eine Beihilfengewährung bzw Umwidmung gemäß Spätantragsrichtlinien [...] ausschließlich als De-minimis Beihilfe nach Punkt 5 der Richtlinien", wobei sich dieser Antrag "auf einen durch einen Antragsteller nach dem 30.06.2022 erstmalig beantragten Verlustersatz III [sic!]" bezog.
In diesem Zusammenhang äußerte die beschwerdeführende Partei die Rechtsansicht, dass "[a]us der Eigenschaft des bescheidmäßig festgesetzten Rückerstattungsanspruchs als Abgabenanspruch folgt, dass auf diesen Abgabenanspruch bezogene Anträge - wie etwa Förderanträge gemäß den in § 2 Abs 9 COFAG-NoAG genannten Förderrichtlinien, wozu nach § 2 Abs 9 Z 14 COFAG-NoAG die Richtlinien betreffend Verlustersatz III sowie nach § 2 Abs 9 Z 15 COFAG-NoAG die Spätantragsrichtlinien zählen -, Besteuerungswahlrechte bzw Anträge iSd § 39 Abs 4 EStG sind." Daraus sei abzuleiten, dass der gestellte Antrag "jedenfalls noch rechtzeitig [ist]."
Dabei übersieht die beschwerdeführende Partei zunächst, dass die Bestimmung des § 39 Abs 4 EStG 1988 ausschließlich veranlagungsbezogene Besteuerungswahlrechte und Anträge betrifft (vgl ErläutRV 2086 BlgNR XXVII. GP 11). Diese Bestimmung ist neben dem Einkommensteuergesetz 1988 auch für das Körperschaftsteuergesetz 1988 (s § 24 Abs 3 Z 1 KStG 1988) sowie das Umgründungssteuergesetz maßgeblich, soweit keine spezielleren Bestimmungen vorgesehen sind (so ausdrücklich ErläutRV 2086 BlgNR XXVII. GP 1; AB 2138 BlgNR XXVII. GP 2). Weshalb diese Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut (arg "derartige Besteuerungswahlrechte und Anträge"), ihrer systemischen Einbettung in die die Veranlagung zur Einkommensteuer betreffenden Bestimmungen und der in den Gesetzesmaterialien klar kommunizierten Absicht des historischen Gesetzgebers (s ErläutRV 2086 BlgNR XXVII. GP 1 und 11; AB 2138 BlgNR XXVII. GP 2) über die vorgenannten Veranlagungsverfahren hinaus auch in Verfahren betreffend von den Ertragsteuern verschiedene Abgaben - insbesondere in Rückerstattungsverfahren gem §§ 13 ff COFAG-NoAG - anzuwenden sein sollte, macht die beschwerdeführende Partei nicht einsichtig.
Vor allem aber übersieht die beschwerdeführende Partei, dass es sich bei dem von ihr gestellten Antrag um ein Angebot auf Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Umwidmung einer finanziellen Maßnahme (im Antrag fälschlicherweise bezeichnet als "Verlustersatz III") in eine De-minimis-Beihilfe (Umwidmungsvertrag) handelt (vgl Punkt 9.6 der Spätantragsrichtlinien; vgl auch § 10 Abs 1 COFAG-NoAG). In concreto handelt es sich um einen Antrag auf eine finanzielle Maßnahme gemäß der VO (EU) Nr 2023/2831 (vgl Punkt 1.2 der Spätantragsrichtlinien; vgl auch den Wortlaut des von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrages: "Hiermit wird eine De-minimis Beihilfe nach Punkt 5 der Richtlinien nach der allgemeinen De-minimis-VO beantragt in Höhe von EUR 80.000,00").
Gemäß § 8 Abs 2 COFAG-NoAG obliegt die privatwirtschaftliche Entscheidung über einen derartigen Förderantrag dem Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann. Das Bundesfinanzgericht ist nach der Maßgabe des Art 130 B-VG für privatrechtliche Entscheidungen über Förderanträge nicht zuständig (vgl auch § 1 BFGG). Die beschwerdeführende Partei ist insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die verfahrensrechtliche Auswirkung zivilrechtlicher Entscheidungen oder Vereinbarungen, die zu einer Änderung des Rückerstattungsanspruches führen, auf das Rückerstattungsverfahren bestimmt sich gegebenenfalls nach § 14a Abs 2 COFAG-NoAG.
4.3. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen erschöpfen sich - mit Ausnahme der den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrag auf eine finanzielle Maßnahme gemäß der VO (EU) Nr 2023/2831 betreffenden Rechtsfragen (Punkt 4.2) - im Wesentlichen in Fragen der Auslegung des Unionsrechts. Eine grundsätzliche Rechtsfrage kann zwar auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken vorliegen (VwGH 13.2.2020, Ra 2020/05/0008). Soweit im vorliegenden Beschwerdefall eine Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen vorzunehmen war, liegt allerdings bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH vor, durch die die betreffenden Auslegungsfragen gelöst sind (s dazu die oben erfolgten Verweise auf die Rsp des EuGH) bzw war die richtige Anwendung des Unionsrechts - insbesondere betreffend die Auslegung des Beschlusses der Kommission vom 11.1.2022 C(2022) 172 final betreffend State Aid SA.100831 (2021/N) - derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung dieser Auslegungsfragen blieb (vgl EuGH 6.10.1982, 283/81, CILFIT, EU:C:1982:335, Rn 14 und 16).
Betreffend die unter Punkt 4.2 erfolgten Ausführungen ist schließlich auszuführen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen - wie hier - klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN).
Salzburg, am 13. August 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- §§ 13 ff COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- VO 2023/2831, ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023
- § 39 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- Art. 108 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- VO Ausfallsbonus III, BGBl. II Nr. 518/2021
- § 103 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl. I Nr. 51/2014
- § 13 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 14 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 15 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- Art. 107 Abs. 1 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- Art. 108 Abs. 3 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- Art. 108 Abs. 1 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- Art. 130 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100844/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100844.2025
- Stammnummer
- 152605
- Gültig
- 13.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF